Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Inhaltsverzeichnis2020 JÄNNER .......................................................................................................................................... 2Probeklausur ...................................................................................................................................... 6ER Fragen gelöst ..................................................................................................................................... 82017 JÄNNER ........................................................................................................................................ 102017 APRIL ........................................................................................................................................... 142015 APRIL ........................................................................................................................................... 182016 NOVEMBER.................................................................................................................................. 232016 OKTOBER ..................................................................................................................................... 282016 MÄRZ ........................................................................................................................................... 33Beispielfragen zur FÜM 1 ER ................................................................................................................ 392016 JÄNNER - Jap................................................................................................................................ 48Fragenkatalog – Rechtsquellen, Kompetenzen und Rechtssetzung ................................................. 53Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht .......................................................... 55Fragenkatalog – Unionsrechtsschutz ................................................................................................ 61Fragenkatalog – Wettbewerbsrecht & Binnenmarkt ........................................................................ 68Fragenkatalog – Binnenmarkt (Grundfreiheiten) ............................................................................. 76
- Seite 2 und 3: 2020 JÄNNER1. Frage 2P:Wodurch unt
- Seite 4 und 5: Richtig, er kann ein Vertragsverlet
- Seite 6 und 7: ProbeklausurFrage (2P):Was hat sich
- Seite 8 und 9: ER Fragen gelösta. < Die wichtigst
- Seite 10 und 11: 2017 JÄNNER1. Das Primärrecht bil
- Seite 12 und 13: - Die Ware bestimmte Handelshemmnis
- Seite 14 und 15: 2017 APRIL1. (2P) Was ist Inhalt de
- Seite 16 und 17: 6. (6P) S. 197Als Herr Dr. Iwanow,
- Seite 18 und 19: 2015 APRIL1.a) Weshalb verfügte de
- Seite 20 und 21: • Der EuGH hat das Konzept der St
- Seite 22 und 23: war, so ist die K aufgefordert, tä
- Seite 24 und 25: - Kommission schlägt Rat & Kommiss
- Seite 26 und 27: 5. Frage (7P): Angelika Maier betre
- Seite 28 und 29: 2016 OKTOBER1. Frage (2P):a) Wie wi
- Seite 30 und 31: Ausschließliche Kompetenz gibt es
- Seite 32 und 33: Bereichsausnahme für öffentlichen
- Seite 34 und 35: Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wä
- Seite 36 und 37: 5. Frage (6P):Herr Rasmussen wurde
- Seite 38 und 39: Hier handelt es sich um Staatshaftu
- Seite 40 und 41: Art. 5 Abs. 3 EUV6. Frage (3P): Neh
- Seite 42 und 43: 12. Frage (3P): Ein italienischer S
- Seite 44 und 45: Was kann die Europäische Kommissio
- Seite 46 und 47: Rechtsanwalt ist keine Ausübung ho
- Seite 48 und 49: 2016 JÄNNER - Jap1. Frage (2P):Nen
- Seite 50 und 51: binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner
Inhaltsverzeichnis
2020 JÄNNER .......................................................................................................................................... 2
Probeklausur ...................................................................................................................................... 6
ER Fragen gelöst ..................................................................................................................................... 8
2017 JÄNNER ........................................................................................................................................ 10
2017 APRIL ........................................................................................................................................... 14
2015 APRIL ........................................................................................................................................... 18
2016 NOVEMBER.................................................................................................................................. 23
2016 OKTOBER ..................................................................................................................................... 28
2016 MÄRZ ........................................................................................................................................... 33
Beispielfragen zur FÜM 1 ER ................................................................................................................ 39
2016 JÄNNER - Jap................................................................................................................................ 48
Fragenkatalog – Rechtsquellen, Kompetenzen und Rechtssetzung ................................................. 53
Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht .......................................................... 55
Fragenkatalog – Unionsrechtsschutz ................................................................................................ 61
Fragenkatalog – Wettbewerbsrecht & Binnenmarkt ........................................................................ 68
Fragenkatalog – Binnenmarkt (Grundfreiheiten) ............................................................................. 76
2020 JÄNNER
1. Frage 2P:
Wodurch unterscheidet sich Unionsrecht maßgeblich vom „klassischen“ Völkerrecht? Nennen Sie
mindestens zwei wesentliche Unterscheidungsmerkmale und erklären Sie diese in eigenen Worten!
Europarecht fußt zwar auch völkerrecht, da Gründungsverträge der EU internationale Abkommen
waren, jedoch handelt es sich bei der EU um eine suopranationale Organisation.
In Europarecht kam es zur institutionalisierung bzw. eine Annäherung zu staatstypischen Merkmalen:
Der Versuch der Konstitutionalisierung scheiterte, der Vertrag war nach Ansichten 2 MS zu
staatenähnlich, weswegen ihr Inhalt leicht verändert in den Vertrag von Lissabon inkraft getreten ist
Auch genießt UR Rechtsqualität/-wirkung : Rechte und Pflichten der EU hat Anwendungsvorrang in
den nationalen Rechten der MS und steht demnach über nationales Recht und sogar über
völkerrechtliche Abkommen
2. Frage 4 P:
a. Wie erfolgt die Bestellung des Präsidenten/Präsidentin der EK? Nennen Sie auch die
einschlägige Rechtsgrundlage?
Der Europäische Rat schlägt dem EP den Kandidaten vor, der stimmt diesen Kandidaten zu.
b. Wie erfolgt die Bestellung aller weiteren Mitglieder der Kommission?
Die MS schlagen Kommissiare vor; der Der Rat erstellt mit dem KP eine Liste, EP wählt mit
qualifizierter Mehrheit, ER erteilt dann seine Zustimmung für das ganze Kollegium und ernennt sie
offiziell für 5 Jahre.
c. Muss der Hohe Vertreter bei Demissionierung der Kommission auch seine Funktion im Rat
Auswärtige Angelegenheiten niederlegen?
Nein, er legt nur das Kommissionsamt nieder, nicth die Funktion im Rat Auswärtige Angelegenheiten
Vertrag von Amsterdam – ihre Position wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgewertet.
- führt den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ - aber hat kein Stimmrecht
–
- einer der Vizepräsident der Europäischen Kommission – kleiner Doppelhut & er hört den
Europäischen Rat an. 1P
Leitungsfunktion iRd GASP: Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch / überwacht
die Durchführung ;
JAP: Soll Vorschläge zur Feststellung dierser Politk beitragen und im Auftrag des Rates für die
Durchführung zuständig.
Sie hat im Bereich der GASP: ein Vorschlagerecht, aber kein Initiativmonopol
d. Beschlussfassungsquorum im Parlament
Regelquoren: einfache Mehrheit (Hälfte der abgegeben Stimmen der Anwesenden)
Sonderquoren:
- Absolute Mehrheit: Hälfte der MS + 1
o BSP: Änderung / Ablehung eines Standpunkts des Rats (ordentl. GGV)
- Absolute Mehrheit der MS + 3/5 der abgegebenen Stimmen
o BSP: Beschlüsse für Jahreshaushaltsplan
- Absolute Mehrheit der MS + 2/3 der abgegebenen Stimmen
o BSP: für Feststellung schwerwiegender Verletzung der Werte der EU
- Minderheitenrecht: ¼ der MS des Parlaments zur Einberufung des
Untersuchungsausschusses
e. Beschlussfassungsquoren im Rat
Präsenzquoren: anwesenheit der einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Beschlussfassungsquorum: abhängig von der Materie bzw Rechtsgrundlage
- Regelquorum: qualifizierte Mehrheit (ordentl. GGV)
- Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit: Hälfte der MS +1
- Einstimmigkeit: Beschlüsse in GASP (Stimmenthaltung = Gegenstimme)
- Doppelte Mehrheit = qualifizierte Mehrheit = erreichen der Mh auf 2 Ebenen:
o 55% der Mitglieder im Rat JA
o 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren
f. Die Bevölkerung im UK stimmte 2016 für den Austritt aus der EU; dieser Antritt soll nun am
31.1.2020 erfolgen: Wie lange beträgt die in der einschlägigen Norm des EUV vorgesehene
Austrittsfrist?
Die Austrittsfrist beträgt 2 Jahre ab der Austrittserklärung (förmliche Mitteilung an ER!)
3. Frage 5P:
a. Der Gerichtshof besteht aus 26 Richtern und wird von 11 Generalanwälten unterstützt. 1P
Nicht mehr 28 Richter, sondern 27. Richtig Generalanwälte unterstützen Richtern bei der
Entscheidungsfindung durch Schlussanträge
Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines
Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.
b. Der Gerichtshof tagt im Plenum, wenn über die Amtsenthebung eines Mitglieds der EK zu
entscheiden ist. 1P
Richtig, das ist eine Sonderzusammensetzung
- Amtsenthebung eines Mitglieds der EK, der seine Amtspflichten verletzt oder
- Wenn die Richter die Rechtssache als außergewöhnlich wichtig einschätzen
c. Nichtigkeitsklage gem Art. 263 AEUV ist zu erheben, wenn ein nationales Gericht Zweifel
am gültigen Zustandekommen einer Verordnung hat. 1P
Falsch, über Auslegungs- ung Gültigkeitsfragen entscheidet das Vorabentscheidungsverfahren
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
d. Ein Mitgliedstaat kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn er der Ansicht ist,
dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen UR verstoßen hat.1P
Richtig, er kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn eines der Nichtigkeitsgründe
vorliegen. Klageberechtigt sind MS und Kommission
e. Der Rat der EU kann als privilegierter Kläger jederzeit ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen einen MS einleiten. 1P
Falsch, nur Kommission und MS sind klageberechtigt.
4. Frage
a. Welche Elemente sind vom Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs 1 AEUV kumultativ
umfasst? 2P
Alle Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Beihiletatbestand nach Art 107 Abs 1 gültig
zustande kommt:
- Staatlicher Ursprung
- Spürbarkeit im Markt
- Wirtschaftliche Begünstigung
- Selektiver Begünstigungskreis
- Unternehmen
b. Können staatliche Beihilfen gerechtfertigt werden? Wenn ja, wodurch? Nennen Sie
zumindest eine Rechtfertigungsmöglichkeit mit der dazugehörigen Rechtsgrundlage! 2P
Sie sind zulässig wenn sie aus URlicher Sicht für das Allgemeininteresse ist bzw wünschenswert
erscheinen.
Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe enthält Art. 107 Abs 3 AEUV: Regionalförderung,
Strukturförderung oder Kulturfürderung
Aber auch Art 107 Abs 2 AEUV oder 106 Abs 2 Daseinsvorsorge
5. Frage 8P
Studentin Ilse K. wird auf dem Weg zu ihrer Vorlesung vor dem Juridicum von einem Vertreter des
Unternehmenes Starlight Express angesprochen und von einem Astrologie-Kurs im Fernstudium
überzeugt. Ilse K. die sehr in Eile ist, unterschriebt einen entsprechenden Vertrag in dem sie sich zu
Zahlung von 1250,- Euro in zwei Raten für den Kurs inkl. Unterrichtsmaterialen verpflichtet. Nach 8
Tagen wird Ilse klar, dass sie einen solchen Kurs eigentlich gar nicht braucht und vor allem sich
auch gar nicht leisten kann. Franziska B. eine Uni Kollegin der Ilse weist darauf hin, dass es eine EU-
RL gäbe, die ein Rücktrittsrecht für Verbraucher bei sogenannten Haustür-Geschäften innerhalb
von 14 Tagen vorsehe. Das österreichische KSchG sieht allerdings lediglich eine Rücktrittsfrist von 7
Tagen vor.
a. Unter Zuhilfenahme welchen unionsrechtlichen Grundsatzes lässt sich der Widerspruch
zwischen dem öst. Gesetz und der EU-RL auflösen? 1P
Anwendungsvorrang: Wenn UR und NR im Konflikt stehen, ist nationales Recht unanwendbar.
b. Kann Ilse K. vom Vertrag auch nach 8 Tagen noch zurücktreten? Argumentieren Sie! 3P
Hier kommt es zu einem Konflikt zwischen Unionsrecht und nationales Recht. Bei der UR handelt es
sich um eine RL. Sie muss durch die MS umgesetzt werden, nach Erlass ist sie hinsichtlich ihrer Ziele
verbindlich. RL haben Direktwirkung bei einer Nichtumsetzung oder Falschumsetzung.
Der Staat ist nach dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dem Effektivitätsprinzip und dem
Loyalitätsgebot der MS (Art. 4 Abs 3 EUV) verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten. Für Ilse
wäre in diesem Fall die RL vorteilhafter und der Staat darf ihr nicht das schlechtere Recht
untersetzen.
c. Sind auch weitere Möglichkeiten denkbar, mithilfe derer Ilse K. zu ihrem Recht kommen
könnte? Prüfen Sie in kurzer Worten und nennen Sie auch ein einschlägiges
Grundsatzjudikat oder eine Rechtsetzungsgrundlage! 4P
Zu prüfen wäre daher eine unionsrechtskonforme Auslegung nach der unionsrechtskonformen
Interpretation: ist die Verplichtung des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Recht so weit wie
möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen um zu
unionsrechtskonformen Ergebnis zu kommen. Die Interpretation erfolgt zwar kraft UR, aber im
Rahmen nationaler Auslegungsmethoden. Die RL ist UR und hat daher Anwendungsvorrang vor
dem österreichischen KSchG.
6. Frage
a. Hier kommt es zu Diestleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, es ist eine Auffangfreiheit
b. Voraussetzung für diesen Anwendungsbereich:
Eine Dienstleistung ist eine grenzüberschreitende, selbstständige, vorübergehende
Leistung unkörperlicher Art gegen Entgelt. Die DLF umfasst auch das Mitbringen bzw
das Verwenden eigen Personals für einen begrenzten Zeitraum , Einzelheiten dazu
regelt die Entsende RL 1996/71/EG. Daher ja, diese liegen vor
Grenzüberschreitender Bezug kann passiv oder ativ sein:
Passiver Dienstleistungsempfang: Empfänger bezieht Leistung aus einem anderen MS
Aktive Dienstleistungserbringung: Dienstleister begibt sich in ein anderen MS
Bzw. geschützte Verhaltensweise: Anbieten und Empfan einger DL
c. Rechtfertigungsgründe nach Art 62 IVM 52 AEUV oder den sonstigen zwingenden Erfordernisse des
Allgmeininteresses.
Probeklausur
Frage (2P):
Was hat sich im Bereich des unionsrechtlichen Schutzes von Grund- und Menschenrechten durch
den Vertrag von Lissabon geändert?
Durch den Vertrag von Lissabon 2007 wurde der GRC auf primärrechtsebene verankert, sie gilt für
alle Staaten außer UK und Polen
2. Der Begriff des Rechtsetzungsverfahrens bezieht sich im Regelfall auf die Erzeugung von
Sekundärrecht iSd Art 288 AEUV.
a) Die sogenannten besonderen Gesetzgebungsverfahren sehen im Vergleich zu dem
sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Abweichungen vor. Nennen Sie ein
Beispiel! (1P)
In besonderen und ordentlicen werden verbindliche Rechtsakte angeommen.
Unterscheiden sich durch
Beschlussfassungsquorum
Mitwirkungsrechte der Organe
➔ OGGV kommt Anhörungsrecht oder Zustimmungsrecht zu
b) Für eine Verordnung kommen die erforderlichen Mehrheiten im Rat nicht zustande.
Neun Mitgliedstaaten finden dies sehr schade. Was können diese nun versuchen? Wie
müssen sie hierbei vorgehen? Erläutern Sie in Grundzügen! (2P)
Verstärkte Zusammenarbeit Art. 20 EUV iVm Art. 326 ff AEUV
9 Mitglieder, ultima ratio: angestrebtes Ziel kann von der EU nicht innerhalt eines Zeitraums
verwirklicht werden; es muss die Integration (in einem bestimmten Bereich) vertiefen
c) Es soll eine auf Art 83 Abs 2 AEUV gestützte Richtlinie zur Angleichung der nationalen
Strafrechtsvorschriften erlassen werden. Ein Mitgliedstaat findet allerdings, dass
hierdurch „grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung“ bedroht sind. Was kann
er nun versuchen? (1P)
Notbremse Mechanismus an ER: Falls sich ein MS in grundlegenden Bereich seiner Strafrechts- oder
Sozialrechtsordnung bedroht fühlt kann er sich an den ER wenden. Das Verfahren wird für 4 Monate
ausgesetzt. Der ER kann dann einen Entwurf zur Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahren an den Rat
zurückweisen oder das Verfahren endgültig beenden und EK nach einen neuen Vorschlag ersuchen.
Wieso nötig: damit diese Materien vom Einstimmigkeitserfordernis ins oGGV überführt werden
konnten,
d) Definieren Sie den Begriff „atypischer Rechtsakt“! (1P)
Rechtsakte durch primärrechtliche Grundlage (völkerrechtliche Abkommen) oder durch Verhalten in
Praxis (Grünbücher)
Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch sind.
Begründen Sie Ihre Antwort!
Beantworte & Begründe!
• Nur Unionsrechtsakte sind richtlinienkonform auszulegen. (1P)
Falsch, im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ist innerstaatliches Recht nach Vorgaben
des unionsrechtlichen Wortlauts und Zwecks auszulegen
• Behörden und Gerichte sind niemals verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid oder ein Urteil
zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht herausstellt. (1P)
Falsch, Grundsatz der Rechtskraft wird vom UR anerkannt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet
einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit UR
herausstellt.
• Ob ein mit einem EU-Rechtsakt in Konflikt stehendes nationales Gesetz absolut oder
relativ nichtig ist, entscheidet die nationale Rechtsordnung. (1P)
Richtig, Anwenndungsvorrang regelt nur, dass nat. R unanwendbar wird.
• Das Unionsrecht verlangt im Regelfall eine Durchbrechung des sogenannten
Beibringungsgrundsatzes. (1P)
Nein, UR verlang im Regelfall keine Durchbrechung von Beibringungs- oder Dispositionsgrundsatz
• Verschulden ist keine Voraussetzung für die Staatshaftung. (1P)
Richtig ,nach Leitlinie Francovich.
Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den größten
Zuwachs an Befugnissen verbuchen.
Beantworte:
a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)
Er ist allgemein, frei, geheim, direkt, unmittelbar aber nicht gleich – innerstaatlich wird er in jedem
MS selbst geregelt
e) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)
705 Wahlperioe 2019-2024
f) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen
Parlament zukommt! (1P)
Kontrolle über Kommission: wählt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit und kann ganze
Kommission durch einen Misstrauensantrag aufheben
Untersuchungsausschüsse
g) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen
Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die Europäische Zentralbank wäre diese Person ein
„Wunschkandidat“. Das Europäische Parlament ist allerdings gegen diesen Kandidaten. Was wird
passieren? Argumentieren Sie anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)
Art 17 Abs 7 EUV: Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim
Vorschlag seinerseits die Mehrverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss -> der
Kommissionspräsident sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.
ER Fragen gelöst
a. < Die wichtigsten Primärrechtsnormen haben direktwirkung, zu denen gehören
sämtliche Grundfreiheiten
b. Personenverkehrsfreiheit ist ein Oberbegriff für Unionsbürger-, Arbeitnehmer
& Niederlassungsfreizügigkeit.
4. a. Art. 45 EUV ff. Arbeitnehmerfreizügigkeit
[FYI: Arbeitnehmerfreizügigkeit -> Art. 45 Abs. 2 EUV umfasst die Abschaffung jeder aif der
Staatsangehörigkeit beruhenden untersch. Behandlung der AN der MS in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige ANbedingungen.]
Es handelt sich hier um die Erwerbung eines Seemännischen PAtens, die notwendig ist um
als Kapitän auf einem deutschen Seefischereischiff arbeiten zu können. Herr Anker möchte
grenzüberschreitend das seemännische Patent erwerben, um als Kapitän in D tätig zu sein.
b. Art. 45. Abs. 4 EUV nimmt die Beschäftigung in der öffentl. Verwaltung von der ANF aus. Die
Norm ist eine Bereichsausnahme, kein Rechtfertigungsgrund.
Die Beschäftigung in der öffentl. Verwaltung umfasst nur diejenigen Stellen,
- die allgemeine Belange des Staates wahren und
- regelmäßig hoheitliche Befugnisse ausüben
- setzen ein bes. Naheverhältnis zum Staat voraus
Öffentl. Verwaltung: Beamtendienstrecht: Justiz, Polizei, Verwaltungspersonal der Ministerien,
Diplomaten, Lehrer, Bedienstete der Post, Müllabfuhr ; hier: Kapitän
Herr A wird direkt diskriminiert, weil er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht diesen Patent
erwerben kann. Die direkte Diskriminierung ist nicht mit einem in Art. 45 Abs. 3 EUV
rechtfertigbar. Ohne Rechtsfertigung entfällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Es liegt somit ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, weil die direkte Diskriminierung mit der
Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbar ist.
4. Staatshaftung
a. FYI: Staatshaftung ist die Möglichkeit, von einem MS Ersatz für die Schäden, die Einzelne
aufgrund von staatlichen Verstößen gegen Garantien des Unionsrechts erlitten haben, zu
verlangen. Es ist ein sekundärer Rechtsbehelf; ist ein Substitut für fehlende horizontale
Direktwirkung staatsgerichtlicher URNormen
Voraussetzung für Staatshaftung:
Prüfung:
1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,
dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist
2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non
3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?
1. liegt vor, Prof M ist geschädigt in Wert. Von 30 Tsd €
2. Liegt vor. Der Schaden ist kausal für den Schaden, condictio sine qua non -> Es besteht
ein Kausalzsmhang zw dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem
den Geschädigten entstanden Schaden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (ANF) verleiht Prof
M das Recht auf Anerkennung seiner Vordienstzeiten und es ist auf Grundlage der ANF
zumindest bestimmbar. Der Verstoß gegen die ANF ist Ungarn zurechenbar
3. Es ist hinreichend qualifiziert, weil Ungarn die ANF zu Lasten Prof. Ms nicht angewendet
hat.
Ungarn haftet daher für den entstandenen Schaden des Prof. M.
b. Leitentscheidung: Rs Francovich (in welcher Entscheidung-> indiziert nur eine
Entscheidung)
c. [ FYI: Die Durchsetzung des Haftungsanspruches gehört in das nationale Haftungsrecht,
nach dem sich Art. U. Höhe des Ersatzes richten -> in Ö nach Amtshaftungsgesetz AHG…] Dafür
[ABGB und AHG] sind Zivilgerichte zuständig. Bzw. nationale Gerichte
? Ausnahmsweise auch subsidiäre Zuständigkeit des VfGH, wenn der fragliche Anspruch anders
weder vor einer Behörde noch vor ein Gericht gebracht werden kann.
2017 JÄNNER
1. Das Primärrecht bildet das Recht der höchsten Stufe in der EURechtsordnung.
a. In welchem Verhältnis stehen EUV und AEUV bezüglich ihres Rangs in der EU-
Rechtsordnung? (1 Punkte)
Sie sind gleichrangig zueinander, da sie beide im Primärrecht verankert sind.
b. Art. 2 EUV nennt Werte, auf die sich die EU gründet. Wo ist das spezielle Verfahren, in
dessen Rahmen die schwerwiegende Verletzung dieser Grundwerte der EU geahndet
werden kann, geregelt? (1P)
Vertragsverletzungsklage Art. 259 AEUV durch die Kommission ( Hüterin der Verträge)
2. Frage (4P): Rechtsschutz
a. Welche Funktion kommt den sogenannten „Schlussanträgen“ zu? Wer erstellt diese? (1P)
Schlusselanträge sind unparteiliche und unabhängige Rechtsgutachten, die die Generalanwälte
erstellen, um den Richtern bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines
Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.
b. Weshalb darf ein nationales Gericht einen Unionsrechtsakt nicht einfach für ungültig
erklären? (1P)
Es bedarf einer Vorabentscheidungsbefahren, hier können nationale Gerichte bei Fragen über
Auslegung oder Gültigkeit sich an den EuGH wenden in einem Zwischenverfahren.
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten 267
c. Wer ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV
vorlageberechtigt? Nennen Sie auch zwei Merkmale die vorliegen müssen! (1P)
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
Art. 267 AEUV Vorlageberechtigt sind unterinstanzliche Gerichte. Vorlage erfolgt nach eigenem
Ermessen
Wenn die Beantwortung einer unklaren rechtlichen Fragen für ihre Entscheidung wichtig ist oder
wenn sie Zweifel an der Gültigkeit haben
- Zweifel an Gültigkeit
- Beantwortung wichtig für Entscheidungsfindung
Vorlageverpflichtend sind letztinstanzliche gerichte (ihrer Entscheidung unterliegen keine
ÜBerpüfung im Rechtsmittelweg mehr)
d. Sind Gerichte, gegen deren Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, immer zur
Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage an den EuGH verpflichtet? (1P)
Nein nach der CILFIT-Doktrin gibt es Ausnahmen.
- Wenn die Rechtsfrage in einem konkreten Rechtsfall schon beantwortet wurde
- Sie in einer ähnlichen Fall schon gelöst wurde (Fälle sind nicht vollkommen identisch)
- Wenn die Beantwortung derart offenkundig ist, das für kein anderes Gericht Zweifel besteht
3. Frage (4P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder
falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
• Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten wird
durch das Prinzip der uneingeschränkten Kompetenz bestimmt. (1P)
Nein, durch das Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung: besagt das die EU bestimmte von den
MS übertragene Zuständigkeitsbereiche haben und die EU daher keine Kompetenz-Kompetenz hat.
• Das Subsidiaritätsprinzip muss auch bei Unionsrechtsakten beachtet werden, die in die
ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. (1P)
Falsch, das Subsidiaritätsprinzip gilt nur bei der geteilten Zuständigkeit.
Subsidiaritätsprinzip: Der Gesetzgeber kann diese nur geltend machen, wenn das gemeinsame
Handeln auf Unionsebene bessere Ergebnisse verspricht als einzelstaatliches Recht der MS.
• Ein Merkmal des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist die Gleichberechtigung von
Europäischem Parlament und Rat. (1P)
Richtig. Es gibt eine Gleichberechtigung von Parlament und Rat hinsichtlich der Zustimmung
• Der Bereich der Kultur fällt in die ausschließliche Kompetenz der Union. (1P)
Falsch. Darunter fällt die Zollunion, das Funktionieren des Binnenmarkt, Handelspolitk,
Währungspolitk, Fischerei und Meerespolitik
4. Frage (4P): Binnenmarkt
a. Was versteht man unter „positiver Harmonisierung“ im Binnenmarkt bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage kann diese erfolgen? (1P)
Harmonisierung ist die Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften durch einheitliche
Rechtssetzung auf EU-Ebene.
b. Wie definiert der EuGH den Begriff „Ware“? (1P)
Ware iSd Unionsrecht / Warenverkehrsfreiheit sind Erzeugnisse die Geldwert haben und daher
Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
c. Wie legt der EuGH den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung“ aus? Nennen Sie auch die
entsprechende Leitentscheidung! (2P)
Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt immer dann vor wenn:
- Die Ware bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden hat (Vorschriften über
Zusammensetzung, Werbung, Vermarktung oder Größe der Ware)
- Die beschränkende Rechtsvorschrift gilt unterschiedslos für einheimische und für aus
anderen oder nach anderen MS verbrachten Waren
- Die Beschränkung wird nicht rechtlich sondern auf andere Weise bewirkt (durch
webekampagne für ausschließlich Erzeugnisse)
Leitentscheidung Dassonville
5. Frage (8P): Die Europäische Kommission beschließt Anfang 2017, beim Gerichtshof der EU Klage
gegen Italien zu erheben, da Italien gegen EU-Recht verstoßende Beihilfen zugunsten von einigen
Hotelbetrieben in Sardinien nicht vollständig zurückgefordert hat. Dies ist noch immer nicht
geschehen, obwohl schon im Jahr 2012 ein Urteil des Gerichtshof der EU festgestellt hat, dass
Italien dadurch, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diese gegen EU-
Recht verstoßende Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, gegen seine Verpflichtungen
aus EU-Recht verstößt.
a. Ist neben der Europäischen Kommission in diesem Verfahrensabschnitt noch jemand
aktivlegitimiert? Nennen Sie die genaue vertragliche Grundlage! (2P)
Es handelt sich um eine Vertragsverletzungsklage Art. 263 AEUV – klageberechtigt sind neben der
Kommission auch ander MS
b. Ist das EuG oder der EuGH für eine solche Klage zuständig? (1P)
Dafür ist der EuGH zuständig
c. Wie könnte der Gerichtshof der EU in diesem Fall die Verletzung des Vertrages
sanktionieren? Welcher Zweck wird durch die jeweiligen Sanktionen verfolgt? (3P)
Mit einem Feststellungsurteil, der bezweckt die Pflicht des MS zur Beendigung und weiteren
Unterlassung des festgestellten Verstoßes. Diese hat erga – omnes wirkung, dh es muss von
sämtlichen Behörden und Gerichten der MS als Stand des Rechts anerkennen.
d. Wo ist das Verbot staatlicher Beihilfen primärrechtlich verankert? Nennen Sie zwei
Gruppen von Genehmigungstatbeständen (Rechtfertigungsgründen)! (2P)
Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Genehmigungstatbeständen nach Art. 106 Abs 2 Daseinsvorsorge oder 107 Abs 3 AEUV: Regional-,
Struktur- oder Kulturförderung
6.Frage (8P): Herr Dontschew, der in dem bulgarischen Dorf Alamovtsi nahe der Grenze zu
Griechenland schon ein erfolgreiches Optikergeschäft betreibt, möchte nun auch in den
nahegelegenen griechischen Dörfern Kidaris und Martinos zwei weitere Optikergeschäfte eröffnen.
Bei seinen Recherchen stößt er auf ein griechisches Gesetz, welches besagt, dass ein Optiker nur
ein einziges Optikergesetz betreiben darf. Herr Dontschew ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht
mit der in der EU gewährten Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen kann.
a. Wer ist vom persönlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich umfasst?
Wie sieht es in diesem konkreten Fall aus? (2P)
In den persönlichen Schutzbereich fallen die Staatsangehörige der MS, natürliche sowie juristische
Personen.
Griechenland und Bulgarien sind MS der EU. Daher ist der grenzüberschreitende Bezug sowie die
Staatsangehörigkeit des D gegeben.
b. Liegt in diesem Fall eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie! (2P)
Der Sachliche Schutzbereich umfasst alle Arten von Niederlassungen. Art. 49 AEUV verbietet
nationale Maßnahmen, die die freie Niederlassung weniger attraktiv machen bzw sie behindern oder
unterbinden. Die Norm wirkt sich gegen Diskriminierung.
Nach der kasuistischen Rechtssprechung lassen sich auch Fallgruppen unterscheiden:
- Totalverbote / Beschränkungen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit
- Monopole für Ausübung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten
- Voraussetzung für das Ergreifen best. Tätigkeiten ( Mehrfachniederlassungsverbote,
Bedarfsregelung…)
Hier wird die Mehrfachniederlassung verboten.
c. Welche Arten von Rechtfertigungsgründen stehen hier offen? (1P)
Die nach Art 52 Abs 1 AEUV und die zwingenden Erfordernisse der Allgemeinheit.
d. Prüfen Sie anhand des Schemas, ob ihrer Ansicht nach der Grund „Schutz der öffentlichen
Gesundheit“ einschlägig ist! (3P)
Nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss sie erforderlich, angemessen und geeignet sein. Dass
mehrere Optikergeschäfte bestehen, fördert die Gesundheit der Menschen, da nun mehrere
Geschäfte vorhanden sind. Ansonsten müssten sie nur zu einem Geschäft in der Nähe oder in einer
anderen Stadt, falls es in der Stadt kein Optikergeschäft gibt.
Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen, geeignet, erforderlich? -> nop
2017 APRIL
1. (2P) Was ist Inhalt der sogenannten „Solange-Rechtssprechung“? Welches Gericht hat die
„Solange-Entscheidungen“ erlassen?
Bei der Solange Rechtssprechung ging es um die Debatte zum Thema integrationsfesten Kern mit
dem deutschen bundesverfassungsgericht in den Jahren 1974 und 1986.
Solange I: solange die EU keinen vollwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, behalte sich das
BVERG eine Grundrechtsprüfung vor
Solange II: solange die EU eine angemessene EU-eigene Grundrechtsschutz gewährleistet, übe die
BVERfG ihre Grundrechtsprüfung bis auf weiters nicht aus
2. (6P) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beinhaltet die gemeinsame Annahme eines
Rechtsaktes durch den Rat und das Europäische Parlament auf Vorlage der Europäischen
Kommission.
Grünbuch
a) Nennen Sie ein Dokument, welches die Europäische Kommission speziell im Zuge der
vorbereitenden, strategischen Planung eines Gesetzgebungsvorschlags herausgibt! (1P)
b) Welcher Kontrollmechanismus steht grundsätzlich für nationale Parlamente während
des Gesetzgebungsprozesses bereit, wenn sie der Ansicht sind, dass die Ziele eines
Verordnungsvorschlags ausreichend auf mitgliedstaatlicher Ebene verwirklicht werden
können (Art 5 Abs 3 EUV)? (1P)
Protokoll Nr. 2 Subsidiaritätsrüge: Die nationalen Parlamente erhalten das Recht, um gegen
Gesetzgebungsvorhaben der Union im Gesetzgebungsverfahren Einspruch zu erheben und im
Anschluss ggf. Nichtigkeitsklage zu erheben.
Art. 294 AEUV
c) Wo ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geregelt? (1P)
Gesetzgeber: Organtrias – Kommission, Rat, Parlament, ohne Befürwortung aller Organe kommt kein
ordentlicher Gesetzgebungsakt zustande
d) Muss ein Rechtsakt durch drei Lesungen gehen, bis er erlassen ist? (1P)
Richtig, erst in der dritten Lesung kommt es zur formellen Annahme, kommt dies nicht zustande,
wird der Rechtsakt nicht erlassen.
1. Lesung: Standpunkte , Abänderung – Wird durch Zustimmung angenommen
2. Lesung: werden die Standpunkte nicht angenommen, hat das Parlament 3 Monate Zeit für eine
Stellungnahme, falls es zu einer Ablehnung kommt, wird dies beendet und kommt es zu weiteren
Abweichungen ->
(2a) Vermittlungsverfahren: hier hat K Anhörungsrecht, Verfahren zw. Rat und Parlament
3. Lesung: falls ein gemeinsamer Entwurf zustande kommt, kommt es zur formalen Annahme des
gemeinsamen Entwurfs
e) Was passiert, wenn sich das EP und der Rat in zweiter Lesung nicht auf eine endgültige
Fassung einigen können? (1P)
dann kommt es zu einem Vermittlungsverfahren mit einem Vermittlungsausschuss. Die Kommission
nimmt teil und begleitet sie. Kommen sie nicht binnen 6 Wochen zu einer Einigung, so gilt der
Rechtsakt als nicht angenommen.
f) Wann treten nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte in
Kraft? (1P)
Art. 297 Abs 1 AEUV: Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie treten
zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
3. (4P) Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch
sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
a. Die Europäische Kommission kann entgegen dem Grundsatz, dass der Vollzug des
Unionrechts Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, in manchen Bereichen eigenständig und
direkt Unionsrecht vollziehen. (1P)
Richtig, er ist der Hüterin der Verträge. -> Vertragsverletzungsverfahren Art. 258 AEUV einleiten &
bei Nicht-Befolgung / Verletzung des Urteils, Geldbußen verhängen
b. Der ständige Ratspräsident verfügt über ein Stimmrecht im Europäischen Rat. (1P)
Falsch, nur die Staats- und Regierungschefs sind stimmberechtigt.
Der ständige Ratspräsident, der KP und die hohe Vertreterin sind nicht stimmberechtigt.
c. Der Gerichtshof der EU wird von einer Anzahl an Agenturen und Ämtern (zB für
Flugsicherheit) unterstützt, die ihm in unterschiedlicher Abstufung zugeordnet sind. (1P)
Falsch, der Gerichtshof der EU wird von 11 Generalanwälten bei der Entscheidungsfindung mit
Schlussanträgen unterstützt.
4. Die EU-Wettbewerbsnormen sollen sicherstellen, dass Unternehmen im Binnenmarkt nach den
Grundprinzip des Leistungswettbewerbes in Konkurrenz treten.
a) Wie bestimmt sich er Unternehmensbegriff im Wettbewerbsrecht? (1P)
Unternehmensbegriff iSd Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.
Der Begriff ist ident mit jenem der Grundfreiheiten.
b) Nennen Sie ein Beispiel für eine Form von wettbewerbsbeschränkenden
Vereinbarungen im Kartellrecht! (1P)
[FYI: kartellrelevante Vereinbarungen liegen dann vor, wenn Unternehmen dort den gemeinen
Willen zum Ausdruck bringen, sich afu dem Markt in einer best. Weise zu verhalten.]
Preiskartelle, Kondiktionenkartelle, Marktaufteilungsverträge
c) Wass muss ein mit einem Kartellverstoß befasstes nationales Gericht tun, wenn wenig
später auch die Europäische Kommission dieselben Verstöße zu prüfen beginnt und die
Gefahr besteht, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte? (1P)
Nichtigkeitsklage
d) Nennen Sie zwei Rechtsfolgen, die ein festgestellter Verstoß gegen das Kartellverbot mit
sich bringt! (2P)
Geldbußen, Auskunfverlangen und Nachprüfungen
5. Dem Europäischen Parlament kommt neben seiner Gesetzgebungsfunktion unter anderem auch
eine Aufsichtsfunktion gegenüber anderen Unionsorganen (zB der Europäischen Kommission) zu.
(1P)
Richtig, politische aufgaben. Haushaltsplan
6. (6P) S. 197
Als Herr Dr. Iwanow, russischer Staatsangehöriger, geschäftlich von Moskau nach Wien reist,
verliebt er sich in diese Stadt und möchte von nun an hier leben und investieren. Im Zuge der
Besichtigung einer Immobilie im achten Bezirk macht ihn sein Makler darauf aufmerksam, dass er
als Drittstaatsangehöriger gemäß §4 des Landesgesetzes betreffend des Grunderwerbs durch
Ausländer in Wien beim Magistrat um eine behördliche Genehmigung für den Grundstückskauf
ansuchen muss.
a) Welche Grundfreiheit könnte in diesem Fall grundsätzlich betroffen sein? Wo ist diese
normiert? (2P)
Kapital- & Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 63 AEUV
b) Kann man sich grundsätzlich direkt auf diese Grundfreiheit berufen und versuchen
Rechte abzuleiten (Direktwirkungstauglichkeit)? Begründen Sie! (1P)
Direktwrkung haben: Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft, Diskriminierungsverbot,
Grundfreiheiten, Grundsatz Gleichstellung von Mann & Frau, Wettbewerbsrecht
-> vertikales Durchsetzungsverhältnis Private vs. Staat
c) Sind Drittstaatsangehörige vom persönlichen Schutzbereich dieser Grundfreiheit
grundsätzlich erfasst? (1P)
Ja, da Transaktionen aus oder in Drittstaaten umfasst sind, sind auch Drittstaatsangehörige von der
Grundfreiheit geschützt. P; Bzw, da Art. 63 AEUV auch Vorgänge erfasst, du über die Grenzen des
Binnenmarkts hinausgehen.
d) Nennen Sie eine vom Tatbestand dieser Grundfreiheit geschützte Verhaltensweise in
Bezug auf Immobilien! (1P)
S. 196: Art. 63 AEUV: erstrecken sich auf alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vorgänge für die
Übertragung bzw. Erwerb von Kapitalvermögen und für Geldzahlung.
Bsp: Erwerb einer Immobilie geht mit behördlichen Auflagen und Formpflichten einher und kann
auch mit steuerpflichten verknüpft sein.
P: Geschützte Verhaltensweisen sind die rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vorgänge für die
Übertragung bzw Erwerb von Kapitalvermögen & für Geldzahlung (wie hier Kauf eines Grundstücks)
e) Herr Dr. Iwanow glaubt, dass gegen eine Grundfreiheit verstoßen wird. Die Behörden
argumentieren, dass die Genehmigungspflicht zulässig ist, da diese Einschränkung bereits
vor der Liberalisierung im Jahr 1994 bestand. Haben die Behörden Recht? (1P)
P: Ja, S.196)
(Leitentscheidung Rs Ospelt S.200
Art. 65 Abs 1 AEUV erlaubt es den MS:
1. Steuerpflichtige je nach dem Ort des Wohnsitzes oder der Kapitalanlage unterschiedlich zu
behandeln
2. Verhältnismäßig administrative Maßnahmen der Steuerkontrolle und Finanzaufsicht beizubehalten
(Rechtfertigungsgründe)
Tatbestandsebene: grundverkehrsrechtliche Genehmigungen sind Eingriffe, auch wenn sie für In- und
Ausländer unterschiedslos gelten
➔ Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses: Raumordnung,
Verfügbarkeit von Wohnraum, Schutz der ländlichen Entwicklungetc.
Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen
EuGH unterscheidet zw Grauem und grünem Grundverkehr (Landwirtschaft)
Grauer Grundverkehr: bebaute Grundstücke
2015 APRIL
1.
a) Weshalb verfügte der EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über keinen
geschriebenen Katalog der Grund- und Menschenrechten?
Der EuGH zählte die Grundrechte in seinen ganz früheren Entscheidungen zum Recht der MS und
lehnte daher eine Grundrechtsbildung der EWG ab.
b) Nennen Sie eine bekannte Entscheidung, in der der EuGH die Grund- und Menschenrechte
als allgemeine Rechtsgrundsätze qualifiziert.
Die Grundrechte waren als allg. Rechtsgrundsätze und damit Teil des Primärrechts anerkannt.
-> Leitentscheidungen: Rs Hauer, Rs Stauder,
Rs Internationale Handelsgesellschaft: Das Unternehmen IHG wehrte sich gegen den Verfall der f.d.
Erhalt einer Agrar-Ausfurhlizenz hinterlegten Kaution.
2. Frage (5P):
a) Welche Funktion kommt den sogenannten „Schlussanträgen“ zu und wer erstellt diese?
(2P)
Diese erstellen die Generalanwälten, um den Richtern bei der Entscheidungsfinden zu unterstützen.
Schlussanträge sind unparteiliche und unabhängige Rechtsgutachten.
Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines
Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.
b) Welches Unionsorgan entscheidet über die Auslegung der Verträge? In welchem Verfahren
erfolgt dies? Nennen Sie die entsprechende Vertragsbestimmung!
EuGH ist das Auslegungsmonopol: nur sie haben das Recht über die Auslegung und Gültigkeit des EU-
Rechts zu bestimmen.
In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289/294
- Auslegungsmonopol: nur sie können über Auslegung und Gültigkeit des EU-Rechts zu
befinden haben (Rückgrat der Autonomie des Unionsrechts gegenüber Dritten)
- Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS: Anwendung des Unionsrechts erfolgt durch
staatliche Behörden
- Grundsatz der Äquivalenz: Unionsrechtliche Ansprüche können nicht schlechtere
Voraussetzungen der Durchsetzung haben als die des nationalen Rechts (Staatshaftung)
- Grundsatz der Effektivität: Anspruchsdurchsetzung hat möglich effektiv zu sein, sodass
ungerechtfertigte Sperrungen der Durchsetzung vom Effektivgrundsatz verdrängt sein
können
- Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe: zwei Komponente: national
und unionsrechtlich, jeder Anspruch muss auf einer der Seiten gerichtlich überprüfbar sein
→ siehe s. 59 + rosa Kästchen
c) Weshalb darf ein nationales Gericht einen Unionsrechtsakt nicht einfach für ungültig
erklären? (1P)
Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen über
die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
3. Frage (4P):
Grenzen Sie folgende Grundfreiheiten voneinander ab: Gehen Sie dabei auf das hierfür wesentliche
Unterscheidungsmerkmal ein!
a) Niederlassungsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (1P)
[Art 49 AEUV : die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen (Tätigkeit aufnzunehmen und
sie auch auszuüben)
Art. 56 AEUV: ist eine Auffangfreiheit: Unterschied zu NF: fehlende Permanenz der Präsenz und das
Fehlen fixer Einrichtungen im Zielland.]
Dauerhafte Leistungserbringung im Fall der Niederlassungsfreiheit. Vorübergehende
Leistungserbringung im Fall der Dienstleistungsfreiheit
b) Arbeitnehmerfreizügigkeit – Niederlassungsfreiheit (1P)
[Art. 45 AEUV: Gewährleistung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern, Einzelpersonen
Art. 49 AEUV: die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen. Hier Hauptagenturen,
Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften]
Unselbstständige Tätigkeit im Fall der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Selbstständige Tätigkeit bei Niederlassungsfreiheit.
c) Warenverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (2P)
[ Art. 34 AEUV: Verbot alles sonstigen Einfuhrbeschränkungen -> umfasst eine Zollunion, die sich auf
den gesamten Warenaustausch erstreckt.; es fußr auf der Zollunion als Grundlage.
Art. 56 AEUV; wird subsidiär zu den anderen GF angwendet ]
Körperliche Sache im Falle der Warenverkehrsfreiheit.
Nicht körperliche Sache bei DLF.
4. Frage (6P):
Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch sind.
Begründen Sie Ihre Antwort jeweils in ein paar Sätzen.
• Unionsrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen kann einen Staatshaftungsanspruch
nach sich ziehen. (1P)
Nein, Staatshaftung gilt nur gegen MS aufgrund eines Verstoßes gegen UR. F
• Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats gegen Unionsrecht kann dies bei Vorliegen der
erforderlichen Voraussetzungen zu einem Staatshaftungsanspruch führen. (1P)
MS steht Einzelnen für Schäden aufgrund von staatlichen Verstößen denen Garantien des
Unionsrechts ein
• Setzt ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht um, so liegt jedenfalls ein hinreichend
qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor. (1P)
Es kommt darauf an, ob es sich um eine völlige Nichtumsetzung (hinreichend qualifiziert) oder um
eine bloße Falschumsetzung (entschuldbar / irrtümlich) handelte. Ersteres wäre richtig, beim zweiten
bräuchte man eine offenkundige und erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung der
RL.
• Der EuGH hat das Konzept der Staatshaftung in der bekannten Leitentscheidung
Costa/ENEL entwickelt. (1P)
Falsch, entwickelt durch im Grundsatzurteil Fracovich aus 1991 und Brasserie du Pêcheur 1996
5. Frage (7P):
Die Richtlinie 85/577 räumt bei sogenannten „Haustürgeschäften“ ein Widerrufsrecht ein. Dies gilt
auch für Verträge, die anlässlich eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs außerhalb
seiner Geschäftsräume geschlossen wurden. Das deutsche Ehepaar Wolfgang und Waltraud Wohl
hat sich in Italien anlässlich einer solchen organisierten Freizeitveranstaltung an einem Abend
mehrere teure Wolldecken aufschwatzen lassen. Am nächsten Tag stellt Frau Wohl fest, dass die
Wolldecken schlecht verarbeitet wurden und das Preis-Leistungs-Verhältnis miserabel ist. Die
Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen, aber die Richtlinie wurde in Italien noch nicht umgesetzt.
Kann sich das Ehepaar Wohl in diesem Fall erfolgreich auf die Richtlinie berufen, um den Vertrag zu
widerrufen?
Unter welchen Voraussetzungen wäre dies grundsätzlich möglich? Argumentieren Sie anhand einer
Leitentscheidung des EuGH!
Die Richtlinie Art. 288 Abs. 3 AEUV ist ein Instrument der Rechtsangleichung. Sie ist für Italien im
Hinblick des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die MS entscheiden jedoch selbst, wie sie die RL in
nationales Recht umsetzen. Solange die RL in Italien nicht umgesetzt ist, kann sich das Ehepaar
darauf nicht berufen. ABER-> im Regelfall daher keine Direktwirkung, nur dann wenn es zu
Anwendungsfehlern im System des Art. 288 AEUV kommt.
Ausnahmefall bei Voraussetzungen der Direktwirkungen von RL:
1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers
2 Ablauf der Umlaufsfrist
3 Justiziabilität
4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung
Also 1. Italien hat die RL nicht fristgerecht umgesetzt. Italien ist mit der Umsetzung der RL säumig.
3. Die RL 85/577 ist inhaltlich unbedingt, sie ist hinreichend genau und bestimmt. Sie räumt dem
Ehepaar ein Widerrufsrecht ein. 4. Sie berechtigt die Person ohne sie zu verpflichten (Verpflichtete
können nur Staaten sein). -> Direktwirung von RL im Verhältnis zw. Privaten ist unzulässig =>
Ausschluss der horizontalen Direktwirkung. RL Verpflichtete nur Staaten -> Einzelne müssen sich
nicht daran halten, es ist daher nicht wichtig ob sie vom Staat oder von einer Privaten/Einzelnen
beklagt werden.
➔ Ratti
Die Person kann ZUDEM Schadenersatz durch STAATSHAFTUNG vom Staat verlangen, wenn es in der
Verantwortung des Staates gelegen ist, die RL umzusetzen. (Staatshaftung für legislatives Unrecht?)
➔ Rs. Faccini Dori S. 111
FYI: S. 107 ff
• Richtlinie Art. 288. Abs 3 AEUV: Instrument der Rechtsangleichung. MS entscheidet, wie er
die RL in nationales R umsetzt.
• Estoppel Prinzip: Ein Staat kann sich nicht zu Lasten einer Person auf eigene Versäumnisse
(mangelnde/unzulängliche Umsetzung einer RL) berufen
• Unmittelbare Wirkung des UR: Leitentscheidung Rs Van Gend & Loos?
RL wirken unmittelbar, wenn gilt: eine Person macht die RL gegenüber dem Staat geltend,
aber dieser Staat hat die RL nicht fristgerecht oder fehlerhaft umgesetzt.
Die angesprochene Norm der RL ist inhaltlich unbedingt. Sie ist hinreichend genau &
bestimmt. Sie berechtigt die Person, ohne sie zu verpflichten.
EuGH rechtfertigt die Anerkennung unmittelbarer Wkrung von RL teils mit dem
Effektivitätsprinzip, teils Estoppel Prinzip, teils mit dem Sanktionsgedanken.
- Leitentscheidungen:
o Rs Faccini Dori
6. Frage Der dänische Privatfernseher Sirius TV bekommt keinerlei staatliche finanzielle
Unterstützung, während dem öffentlich-rechtlichen dänischen Fernsehsender Dansk Channel vom
Staat Dänemark regelmäßig ein großzügiger Zuschuss gewährt. Sirius TV ist der Ansicht, dass dieses
Vorgehen gegen das EU-Beihilferecht verstößt und legt im November 2012 bei der Kommission
Beschwerde ein. Die Entscheidung der Kommission lässt jedoch sehr lange auf sich warten. Trotz
mehrfacher Nachfrage gibt es in dieser Angelegenheit keine Bewegung. Im November 2014 fordert
Sirius TV in einem Schreiben die Kommission schließlich auf, tätig zu werden. Die Kommission
reagiert darauf jedoch nicht.
a) Können gerichtliche Schritte eingeleitet werden? Nennen Sie die einschlägige Bestimmung
und erklären Sie das Ziel der Klage! (2P)
Untätigkeitsklage. Art. 265 AEUV. Gegenstand/Ziel dieser ist die Feststellung, dass eine
Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. (ist subsidiär zur Nichtigkeitsklage, hat das
betreffende Organ gehandelt dann Art. 263 AEUV. Hier blieb die K untätig, daher Untätigkeitsklage)
V:
b) Schildern Sie das Verfahren in Grundzügen! (3P)
1. Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden (Regelfall EuG)
2. Aktivlegitimiert ist hier eine nichtprivilegierte juristische Person:
Zulässigkeitsv: Erforderniss der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Klägers.
3. Passivlegitimiert: EU-Organe, hier Kommission
4. Es richtet sihc auf eine rechtlich bindende Handlung des beklagten Organs.
5. Rechtsschutzint: Nichtprivilegierte Kläger müssen zur Klagserhebung ihre Beschwer durch die
unterlassene Handlung nachweisen
6. Klagefristen von 2 Monaten: (2x) 2 Monate Wartefrist vor Klageerhebung -> betreffende Organ
muss zur Handlung aufgefordert worden sein und hat nur 2 M Zeit, um die begehrte Handlung zu
setzen. Wieder nichts, dann nach weiteren 2 Monaten wieder die selbe Klage.
7. Allgemeine Formvoraussetzungen sind einzuhalten,
Also Sirius TV müssen die Kommission zur Stellungnahme auffordern. November 2012 – Nov 2014
erst Aufforderung zum Tätigwerden. Die Kommission muss nun binnen 2 M nach dieser Aufforderung
Stellung nehmen. Geschieht dies nicht, kann der Privatfernseher die Klage innerhalb einer weiteren
Frist von 2 M vor dem Gerichtshof erheben. Eine Untätigkeitsklage ist inhaltlich begründet, wenn
eine Handlungspflicht tatsächlich bestand; gg Einzeln muss die konkret ihnen gegenüber gewesen
sein.
Mit der Untätigkeitsklage soll der Gerichtshof untersuchen, ob die K zu Recht untätig geblieben ist.
Der Gerichtshof fällt schließlich ein Urteil, dieser stellt die Handlungspflicht bloß fest. Die betreffende
Handlung ist als Folge des Urteils von der Kommission nachzuholen und kann nicht unmittelbar nach
durch das Urteil ersetzt werden. Also stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassung rechtswidrig
war, so ist die K aufgefordert, tätig zu werden.
c) Kann mit dieser Klage auch ein Mitgliedstaat dazu angehalten werden, eine Richtlinie
umzusetzen? (1P)
Nein, dies geht nur mit einer Vertragsverletzungsklage Art. 258 AEUV. (S. 56 Kommission hat bei
Bedenken über die richtige Umsetzung von RL, … das Vertragsverletzungsverfahren zur Verfügung,)
2016 NOVEMBER
1. Frage (2P): Beschreiben Sie in Grundzügen das Austrittsverfahren eines Mitglieds aus der EU!
Der Staat gibt eine förmliche Mitteilung an den Europäischen Rat, dieser erstellt LL für das
Austrittsverfahren. Falls die Verhandlungen fruchtlos sind, kommt es 2 Jahre ab der
Austrittserklärung zum hard exit. Art. 50 EUV
2. Frage (5P): Gem Art 13 EUV handelt jedes Organ der Union nach Maßgabe der ihm in den
Verträgen zugewiesenen Befugnisse.
a) Wie wird der Präsident der KPischen Kommission bestellt? Erläutern Sie! (1P)
Kommissionspräsident
Der Europäische Rat schlägt dem EP den EK vor und dieser erteilt dann seine Zustimmung.
Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim
Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte
aus der Mehrheitsfraktion kommen.
b) Nennen Sie eine Aufgabe bzw Funktion, die der hohen Vertreterin für Außen- und
Sicherheitspolitik zukommt! (1P)
Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch. Hat hier ein Vorschlagerecht, aber kein
Initiativmonopol
1. führt den ständigen Vorsitz im Rat Auswärtige Angelegenheit, einer der Vizepräsidenten der
Europäischen Kommission, nicht stimmberechtigt in der ER und hört sie an
2. Leitet die GASP: stellt Vorschläge zur Festlegung der Politk; im Auftrag des Rates für die
Durchführung zuständig; handelt nach Art. 18 Abs 2 EUV im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheitsund
Verteidigungspolitik
Als Kommissar den Zusammenhang des auswärtigen Handelns der EU herbeiführen: Art. 18 Abs 4
EUV
c) Wie nimmt das Europäische Parlament neben seiner Einbindung in die Bestellung der
Europäischen Kommission seine Kontrollfunktion wahr? Nennen Sie ein Beispiel! (1P)
ihm obliegt die Feststellung der Verletzung von Grundrecht oder die Ernennung der Hohen
Vertreterin und die Entwicklung von LL
- Kommissionspräsidenten: wählt ihn auf Vorschlag des ER
o Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag
des ER, der beim Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament
berücksichtigen muss-> Der KP sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.
- Kommission: erteilt ihr ein Zustimmungsvotum, damit sie berufen werden kann (ER ernennt
sie offiziell)
- Misstrauensantrag: gegen das ganze Kommissarskollegium (Folge: Amtsniederlage)
- Recht zur Befragung der Mitglieder anderer Organe
- Petition: Bürger können Petitionen ans P richten oder sich beim Ombudsmann beschweren
d) Nennen Sie einen Bereich, in dem das Europäische Parlament und der Rat zusammenarbeiten!
(1P)
Haushaltsbefugnisse, Gesetzgebung
- Kommission schlägt Rat & Kommission die Jahreshaushaltspläne vor;
- Rat verabschiedet gemeinsam mit dem Parlamant den Haushaltsplan der EU.
- Parlament wählt bei Änderung oder Ablehnung dieser mit absoluter Mehrheit der Mitglieder
und 3/5 der abgegebenen Stimmen.
- Kommission führt den Haushaltsplan vor und wird dabei vom Parlament kontrolliert.
- Mittelverwendung: Parlament kontrolliert die tatsächliche Mittelverwendung und erteilt der
Kommission jährlich die Entlastung, bei ihrer Ausführung des Haushaltsplanes.
- Haushalt wird finanziert durch:
o Traditionelle Eigenmittel: Außenzoll( Zöllen auf Einfuhren aus Nicht-EU Staaten und
Zuckerabgaben, Eigenmittel aus Mehrwertsteuer), Beiträge der MS 69%,
o sonstige Einnahmen: Steuern auf die Gehälter der EU-Bediensteten, Geldbußen, die
Unternehmen bei Wettbewerbsverstößen auferlegt werden
- Im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt fällt EP und Rat die Erstellung eines mehrjährigen
Finanzrahmens (Art 312 Abs 2 AEUV) zu.
Haushaltsbehörde der EU legt jährlich die Ausgaben & Einnahmen der EU fest.
e) Wie setzt sich der Europäische Rat zusammen? (1P)
Aus Staats- und Regierungschefs (stimmberechtigt) und aus der Hohen Vertreterin, dem ständigen
Ratspräsident und dem Kommissionspräsident (nicht- stimmberechtigt)
3. Frage(5P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder
falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
a) Die EU verfügt insofern über eine Kompetenz- Kompetenz, als – soweit sich alle
Kommissionsmitglieder einig sind – sie ihre Zuständigkeiten ausdehnen kann.
Die EU verfügt keine Kompetenz-Kompetenz. Ihre Handlung muss auf primärrechtliche Grundlagen
rückführbar sein. -> Prinzip der Einzelermächtigung Art 5 Abs 2 EUV
b) Direkt wirkendes Primärrecht gilt immer auch im horizontalen Durchsetzungsverhältnis direkt.
Nicht alle Normen des Primärrechts sind unmittelbar wirksam, nur
- Binnenmarkt & Wettbewerb
- Grundfreiheiten
- Allgemeine Diskriminierungsverbot
- Bestimmungen zu UnionsbürgerInnen
Horzizentaler Durchsetzungsverhältnis stellt in Frage ob UR zwischen Privaten durchsetzbar oder
gesperrt ist. Wenn es gesperrt ist, ist es nur gegenüber dem Staat (vertikal) durchsetzbar.
c) Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass entgegenstehendes nationales Recht im
Kollisionsfall ungültig wird.
Richtig, Anwendungsvorrang macht unionsrecht unanwendbar.
Falls es aber zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt der
Anwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlich
zu regeln ist, ist den MS überlassen.
d) Merkmal der Supranationalität des Unionsrechts ist zum Beispiel die mittelbare Geltung des
Unionsrechts.
Falsch, es ist die unmittelbare Geltung des UR.
e) Staatshaftung steht grundsätzlich auch bei unionswidrigem Handeln durch nationale
Höchstgerichte zu.
Falsch, bei Staatshaftung werden Staaten auf Schadenersatz belangt.
Staatshaftung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Haftung der Organe und
Amtsträger ist in den MS verankert, durch Äquivalenz auf Unionsrecht erstreckt, geht über diese
hinaus, auch Höchstgerichte und Parlament sind inkludiert.
4. Frage (5P) Der Gerichtshof der EU sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und
Anwendung der Verträge:
a) Wodurch unterscheidet sich das Vorabentscheidungsverfahren wesentlich von den anderen
Klagearten vor dem EuGH? (1P)
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
b) Wann besteht Vorlagepflicht bei Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren? Kann
diese ausnahmsweise entfallen? Wenn ja, unter welchen Umständen? (3P)
Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:
Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT
wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung
erforderlich scheint.
Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.
Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:
Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr
unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.
Generelle/ immer Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren
behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.
Ausnahmen: CILFIT-Doktrin
c) Nennen Sie eine Rechtssache, in der der EuGH die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze
anerkannte! (1P)
Im Urteil internationale Handelsgesellschaften: EuGH legt die Beachtung der Grundrechte als
ungeschriebenen Rechtsgrundsatz fest und inkorporiert Grundrechte in den acquis (Rs Internationale
Handelsgesellschaft) – abgeschrieben !!
5. Frage (7P): Angelika Maier betreibt eine Apotheke im Burgenland. Um ihren Umsatz zu steigern,
möchte sie ihre Medikamente in Zukunft auch über einen Onlinehandel unter anderem in Ungarn
anbieten. Die ungarischen Behörden untersagen Frau Maier allerdings den Vertrieb ihrer Produkte,
da der Onlinehandel mit Medikamenten in Ungarn allgemein verboten ist.
a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein?
Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV: verbietet einem einem Mitgliedstaat, die Einfuhr von
Waren mengenmäßig zu beschränken, Maßnahmen gleicher Wirkung zu setzen sowie Waren aus
anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren
Ware iSd UR: ein Erzeugnis, das Geldwert hat und somit Gegenstand von Handelsgeschäften sein
kann (Art. 28 Abs 2 AEUV)
Pers.: Träger sind alle aus MS stammende Waren, in einem MS rechtmäßig in den freien Verkehr
gebrachte Waren; also alle Gegenstände mit Geldwert (auch Strom etc.
Sachlicher Schutzbereich:
- grenzüberschreitender: Warenverbringung
- geschützte Verhaltensweisen: Einfuhr / Ausfuhr von Waren
- Bereichsnausnahme?: bestehen hier nicht
Eingriff:
- Verbotene Maßnahme:
o mengenmäßige Beschränkung
o Maß nahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen u. o alle Formen
nur potenzieller Beschränkungen („DassonvilleFormel“)
- Staatlich zurechenbar?
Rechtfertigungsmöglichkeit:
Geschriebenen: Art. 36 AEUV oder die ungeschriebenen zwingende Erfordernisse des
Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Lauterkeit, allg. Umweltschutz, Steuerkontrolle,
Medienwirksamkeit)
b) Ist Art 34 AEUV hier einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung eines Grundsatzurteils des
EuGH! (2P)
Ja, nach dem Urteil DocMorris.
Es handelt sich um eine staatliche Maßnahme gleicher Wirkung.
Nach der Keck Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des Art. 28 EGV nicht sogenannte
Verkaufmodalitäten, die ohne Unterschied für Inland und Importware gelten. Das bedeutet, dass
solche Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten müssen, die ihre
Tätigkeit im Inland ausüben und dass sie zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren
müssen.
Das Versandhandelverbot gilt für alle betroffenen inländischen oder ausländischen
Wirtschaftsteilnehmer, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.
c) Handelt es sich hierbei um eine Diskriminierung? Begründen Sie! (1P)
Es stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, da es eine Möglichkeit darstellt, durch die
Frau M ihre Waren verkaufen kann. Das Verbot würde sie schwerer treffen, als den innerstaatlichen
Apotheken, da sie vor Ort ein Geschäft haben. Frau M kann nur durch das Internet ihre Waren
anbieten.
d) Wie wird Ungarn das Verbot des Onlinehandels argumentieren? Erläutern Sie die verschiedenen
Möglichkeiten unter Heranziehung von Vertragsbestimmungen, wenn notwendig! (3P)
Rechtfertigungsgründe nach Art.36 oder den zwingenden Erfodernissen des Allgemeininteresses.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit: geeignet, erforderlich angemessen?
6. Frage (6P): Als Teil der Maßnahmen, die die EU in Reaktion auf die Finanzkrise einleitete, wurde
die Richtlinie 2010/76/EU verabschiedet. Eines ihrer Ziele ist es, Banken und Wertpapierfirmen zu
einer soliden Vergütungspolitik zu verpflichten, um auf diese Weise absurde Gehaltsanreize zu
beseitigen. Einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt erfährt eine österreichische Bank von
der Richtlinie. Sie ist der Ansicht, dass diese Richtlinie nicht im Einklang mit dem EU Primärrecht
ist.
a) Wie und unter welchen Voraussetzungen könnte eine österreichische Bank gegen diesen
Rechtsakt im EU- Rechtsschutzsystem vorgehen? (2P)
Sie kann eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 erheben bei der EuGH.
Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Klage:
- Einbringung der Klage beim zuständigen Gericht EuGH
- Aktivlegitimiert sind auch Einzelpersonen, sowie juristische Personen
- Passivlegitmiert sind EU-Organe
- Klage muss sich gegen eine rechtlich bindende Handlung des Organs richten
- Rechtsschutzinteresse muss hier bewiesen werden
- Klagefristen von 2 Monaten müssen eingehalten werden
- Die allgemeinen Formvoraussetzungen sind einzuhalten
b) Welche Folgen hat eine erfolgreiche Klage? Welche Bindungswirkung entfaltet diese
Entscheidung? (2P)
Folgen ist ein Feststellungsurteil, wird EX NUNC aufgehoben und hat ERGA OMNES Wirkung
c) Die Bank wird vom Gerichtshof der EU für nicht aktivlegitimiert befunden. Da Italien die
Richtlinie 2010/76/EU nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht vollständig umgesetzt hat,
beschließt die Europäische Kommission Klage beim EuGH einzureichen. Können in dem Verfahren
vor dem EuGH sofort Geldbußen verhängt werden? (1P)
Nein. MS muss die Verpflichtung zur Beendigung und Unterlassung des festgestellten Urteils
verletzen bzw sie nicht befolgen, damit die Kommission ihr in einem späteren Verfahren Geldbußen
auferlegen kann.
2016 OKTOBER
1. Frage (2P):
a) Wie wirkt sich die Qualifizierung der EU als supranationale Organisation aus? Nennen Sie ein
Beispiel! (1P)
EU kann verbindliche Beschlüsse fassen, die Direktwirkung haben
Hat einen Gerichtshof
EU-Recht hat
- Autonomie des UR: eigene Begriffe und Methoden, haben SUI-GENERIS Charakter
- Unmittelbare Geltung: keine Abänderungsmögkuchkeit in den MS
- Unmittelbare Anwendbarkeit / Direktwirkung: unmittelbare individuelle Rechte sind von
Berechtigten selbst durchsetzbar, Anspruchsgrundlage der Rechtsdurchsetzung vor
nationalen Gerichten
- Staatshaftung: MS haften Einzelnen bei Falsch-/Nichtumsetzung / staatlichen Verstößen
gegen Garantien des UR
- Anwendungsvorrang: Bei Konflikten, gilt diese Regel für nebeneinanderstehenden RO:
Anwendungsvorrangs des UR, keine Derogation, nur überlagert
b) In welcher Rechtssache hat der EuGH zum Prinzip des Vorrangs grundlegende Aussagen
getroffen? (1P)
Simmenthal:
Der EuGH hat entschieden, das jedes entgegenstehendes nationale Recht schon allein durch das
Inkrafttreten von UR unanwendbar wird. Dieses Urteil haben alle staatliche Gerichte und
Verwaltungsbehörden zu beachten. Sie müssen bei ihren Entscheidungen immer das UR anwenden,
auch wenn es dem nationalen Recht widerspricht.
2. Frage (5P):
c) Wie und für wie lange werden die Richter am Gerichtshof (EuGH) ernannt? Wer kommt für
diese Position in Frage? (2P)
Die Regierung der MS ernennen einvernehmlich die Richter des EuGH auf 6 Jahre. Wiederernennung
ist zulässig. Unparteiliche, unabhängige und die Voraussetzung die höchsten richterliche Ämter
auszuführen.
Richter haben Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit; Ernennung
erfolgt jede 6 Jahre durch Regierungen der MS
d) Wie wird der Präsident des Gerichtshofs (EuGH) ernannt? (1P)
Wird aus der Mitte der Richter gewählt
Der Präsident weist Fälle an Kammern zu und benennt die Berichterstatter (das sind Richter
innerhalb der Kammer, der ein Entscheidungsvorschlag skizziert)
e) Welche Aufgaben haben Generalanwälte? (1P)
Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlusselanträgen. Schlusselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines
Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wir.
f) Nennen Sie ein Beispiel für eine Verfahrensart, die nur dem EuGH (und nicht auch dem EuG)
zugewiesen ist! (1P)
Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
3. Frage (5P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder
falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
g) Mit der Nichtigkeitsklage können nationale Rechtsakte, die Unionsrecht widersprechen,
auch von Privatpersonen bekämpft werden. (1P)
Falsch, zwar sind Privatpersonen nicht-privilegierte Kläger und müssen das Rechtsschutzinteresse
beweisen, um eine Klage zu erheben. Jedoch richtet sich die Klage gegen EU-Organe, nicht MS.
h) Damit eine natürliche Person eine Verordnung gem. Art 288 AEUV bekämpfen kann, reicht
es, wenn sie entweder unmittelbar oder individuell betroffen ist. (1P)
Richtig, eines des dreistufigen Systems der Nachweises der Betroffenheit, ist dass die natürliche oder
juristische Person beweisen muss, dass sie unmittelbar oder individuell davon betroffen ist.
i) Adressaten eines Beschlusses gelten immer als unmittelbar und individuell betroffen und
können die Nichtigkeitsklage immer erheben. (1P)
Keine unmittelbare Betroffenheit besteht bei Umsetzungsbedarf. Bei Adressaten mit Beschlüssen
besteht die individuelle Betroffenheit nach der Plaumann-Formel.
Unmittelbar wenn es sich um Einzelne handelt, bei MS besteht manchmal Umsetzungsbedarf
j) Die Europäische Zentralbank gehört zu der Gruppe der privilegierten Kläger. (1P)
263, 265 AEUV; Privilegierte oder nicht-privilegierte Kläger werden unterschieden bei der
Nichtigkeits- oder Unterlassungsklage. Bei der Nichtigkeitsklage ist die EZB ein teilprivilegierter
Kläger.
Bei der Unterlassungsklage ein privilegierter Kläger.
k) Wird der Nichtigkeitsklage stattgegeben, kommt es zur Nichtigerklärung des betreffenden
Rechtsaktes erga omnes. (1P)
Richtig, er wird EX TUNC aufgehoben und hat ERGA OMNES Wirkung, gilt an alle Behörden.
4. Frage (4P): Suchen Sie sich zwei der verschiedenen Kompetenzarten der Europäischen Union
aus:
l) Wodurch unterscheiden sich die beiden von Ihnen gewählten Arten der Zuständigkeit
wesentlich voneinander? (2P)
Art. 2/3 AEUV, Ausschließliche und geteilte Zuständigkeit/Kompetenz
Ausschließliche Kompetenz gibt es eine absolute Sperrwirkung: das ist das alleinige Befugnis (der EU),
gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen
(Bei der geteilten liegt die rechtsetzungsgrundlage bei der MS bis zum Tätigwerden der EU)
- Ausschließlich interne Kompetenz (Zollunion, Wettbewerbsregeln, Währungsunion,
Zollunion, Meeresschätze & Fischereipolitik, Festlegen für das Funktionieren des
Binnenmarks erforderliche Wettbewerbsregeln)
- Ausschließlich externe Kompetenz / Außenhandlungskompetenz:
o Zuständigkeit zum Abschluss int. Abkommen in best. Bereichen nur der EU
vorbehalten, wenn
• In einem Gesetzgebungsakt vorgesehen
• Erforderlich ist, damit die Union interne Kompetenz ausüben kann,
• Oder ein mitgliedstaatliches Abkommen in einer best. Materie UR
beeinträchtigen kann
Geteilte Zuständigkeit / Kompetenzen: Art. 2 Abs 2, Art. 4 AEUV
Bei der ausschließlichen Kompetenz ist die alleinige Befugnis der EU, gesetzgeberisch tätig zu
werden;
- Rechtsetzungsbefugnis zunächst bei MS, wird durch Tätigwerden der EU beendet
- Relative Sperrwirkung: Nationales Recht wird im jeweiligen Regelungsumfang unanwendbar
- Auffangtypus
BSP: Binnenmarktharmonisierung, Verbraucherschutz
m) Nennen Sie jeweils 1 Beispiel für die von Ihnen angeführten Kompetenzarten! (2P)
Zur ausschließlichen Kompetenzart: gehört Zollunion
Geteilten Kompetenzart: Verbraucherschutz
5. Frage (7P): Franz K. lebt und arbeitet in Österreich. Seine gesamten Ersparnisse hat er auf einem
Sparbuch bei einer der größten österreichischen Banken angelegt. Als Österreich von der
Finanzkrise erfasst wird, kann die Bank Franz K. sein Geld nicht auszahlen.
Sein Erspartes ist verloren. Die Richtlinie 1994/19/EG sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein
Einlagensicherungssystem errichten muss. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Bank ersetzt dieses
den Anlegern ihre Einlagen. Österreich hat diese Richtlinie jedoch nicht umgesetzt und kein
derartiges Einlagensicherungssystem geschaffen.
a) Franz K. ist der Meinung, dass Österreich ihm den Schaden ersetzen muss. Welchen
Rechtsinstruments möchte sich Frank K. bedienen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür
vorliegen? Liegen diese im konkreten Fall vor? Subsumieren Sie! (5P)
Franz K kann sich aus dem Substitut fehlender Direktwirung sich der Staatshaftung bedienen. Der
Staat haftet bei falscher oder nichtumsetzung einer RL und muss bei Schaden, Schadenersatz leisten.
Voraussetzungen nach Rs Franccovich:
- Inhalt des (verletzten) Rechtsakt verleiht bestimmte Rechte für den Einzelnen
- Kausalität nach conditio sine qua non
- Hinreichend qualifizierter Verstoß
- Handelt sich nicht um eine bloße Falschumsetzung
Nicht hinreichend qualifiziert:
- Eine falsche, aber vertretbare Auslegung der RL bei ihrer Umsetzung
- Die Verkennung der einschlägigen EuGH Rechtsprechung im Einzelfall
Herr Franz K würde durch die RL das Recht bekommen, dass sein Erspartes durch ein
Einlagesicherungssystem ersertzt werden würde. Dieses Einlagesystem wäre nach der RL 1994/19/EG
zu errichten gewesen. Wäre diese RL umgesetzt worden, hätte Franz K nun nicht sein Erspartes
verloren, daher ist die Kausalität nach CONDITIO SINE QUA NON-Regel erfüllt. Damit es sich bei dem
Verstoß um ein hinreichend qualifizierten Verstoß handelt, kam es bei der RL zu einer vollständigen
Nichtumsetzung, oder es kam zu einer Abweichung des klaren Wortlauts einer RL. Auch wäre der
Fortbestand dieses Verstoßes nachdem die Rechtlage klargestellt wurde, ein hinreichend
qualifizierter Verstoß.
In diesem Fall kam es zu einer vollständigen Nichtumsetzung der RL. Daher sind alle Voraussetzungen
erfüllt.
b) An welches Gericht muss sich Franz K. wenden, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen?
(1P)
Durchsetzung des Haftungsanspruchs gehört in das nat. Haftungsrecht (richtet sich nach Hohe und
Art des Ersatzes) in Österreich an das Amtshaftungsgesetz
Er kann sich in Österreich an die Zivilgerichte wenden, ausnahmsweise auch an das
Verfassungsgerichtshof.
Nationale RO bestimmt die zuständigen Geriche und gestaltet demnach das Verfahren aus
c) Nennen Sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch den sich dieses durch den EuGH
entwickelte Verfassungsprinzip begründen lässt! (1P)
Äquivalenz und Effektivitäsgrundsatz? / Rechtssprechungen: Franccovich
6. Frage (7P): Im Zuge der Wirtschaftskrise verliert die griechische Staatsangehörige Daphne D.
ihren Arbeitsplatz. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatstaat
beschließt sie, ihr Glück in einem anderen Mitgliedsstaat zu versuchen. Frau D. zieht nach
Österreich und bewirbt sich beim Unternehmen Mirsanmir, das lokale österreichische Spezialitäten
vertreibt, um eine Stelle als Verkäuferin. Statt einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch
erhält sie jedoch ein Schreiben, indem ihr mitgeteilt wird, dass das Unternehmen nur
österreichische Staatsangehörige einstellen würde. Es sei Teil der Unternehmensphilosophie,
heimische Produkte von Einheimischen verkaufen zu lassen.
d) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Nennen Sie die entsprechende
vertragliche Rechtsgrundlage! (1P)
Hier kommt die Arbeitsnehmerfreizügigkeit in Frage nach Art. 45 ff. AEUV: Gewährleistung des freien
Verkehrs von Arbeitnehmern
Persönlich: Staatsangehörige der MS, natürliche Personen als Arbeitnehmer, juristische als
Arbeitsgeber
Sachlich: Arbeitnehmerbegriff umfasst weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgeld (Beschäftigung in
anderen MS)
geschützte Verhaltensweisen: Aufnahme und Ausübung unselbstständiger Beschäftigung, alle
arten von Berufsausübungsregeln; Gleichbehandlung bei finanziellen Leistungen / Vergünstigungen
Bereichsausnahme für öffentlichen Dienst; der Zugang zu Tätigkeiten mit Hoheitsgewalt ist nur
eigenen Staatsangehörigen vorbehalten
Eingriff:
- offene Diskriminierung (steuerliche Schlechterstellung ausländischer Einkünfte
- Versteckte D: Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz im Inland (CleanCar)
- Gemäßigtes Beschränkungsverbot: Regelung die den Marktzugang von AN behindert
Rechtfertigungsgründe: Art 45 Abs 4 AEUV & zwingenden Erfordernissen. ->
Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich, angemessen)
! Direkte Diskriminierung ist nicht mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses
rechtfertigbar, sondern nur mit einem in Art. 45 Abs. 3 AEUV aufgeführten Rechtfertigungsgrund.
e) Was verbietet diese Bestimmung? (1P)
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet Arbeitnehmer der MS aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in
Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbetsbedigungen zu diskriminieren.
f) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen Unionsrecht
vor? Argumentieren Sie! (5P)
Hier liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Art 18 AEUV vor und zwar direkte
Diskriminierung. Frau D. wird aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit direkt diskriminiert. Diese ist nicht
mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses rechtfertigbar, sondern nur mit einem
Rechtfertigungsgrund aus Art. 45 Abs. 3 AEUV. Rechtfertigungsgründe sind Schutz der öffentlichen
Ordnung, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Schutz der Gesundheit.
Keine der Rechtfertigungsgründe greifen hier ein, daher handelt es sich hier somit um ein Verstoß
gegen Unionsrecht.
2016 MÄRZ
1. Frage (2P) Was hat sich im Bereich des unionsrechtlichen Schutzes von Grund- und
Menschenrechten durch den Vertrag von Lissabon geändert?
Durch den Vertrag von Lissabon 2007, 2009 in Kraft; Er machte die Charta der Grundrechte für alle
Mitgliedsstaaten (außer für Polen und UK) rechtsverbindlich.
2. Frage (6P) Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den
größten Zuwachs an Befugnissen verbuchen.
a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)
allgemeiner, geheimes, unmittelbar, frei, es ist aber nicht gleich, da die Wahl je nach MS
innerstaatlich geregelt ist; Wahl für 5 Jahre
b) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)
Wahlperiode 2019-2024: 705
c) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen
Parlament zukommt. (1P)
Er kann auf Antrag einer Minderheit der Mitgleider Untersuchungsausschüsse einrichten, die insb
URverstöße oder sonstige Missstände in anderen Organen betreffen können.
- Kommissionspräsidenten: wählt ihn auf Vorschlag des ER
o Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag
des ER, der beim Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament
berücksichtigen muss-> Der KP sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.
- Kommission: erteilt ihr ein Zustimmungsvotum, damit sie berufen werden kann (ER ernennt
sie offiziell)
- Misstrauensantrag: gegen das ganze Kommissarskollegium (Folge: Amtsniederlage)
- Recht zur Befragung der Mitglieder anderer Organe
- Petition: Bürger können Petitionen ans P richten oder sich beim Ombudsmann beschweren
d) Welche Organe können für die Abberufung der EK sorgen?
- Europäisches Parlament: Misstrauensantrag
2/3 der abgegebenen Stimmen, Mehrheit der Mitglieder: Amtsniederlage für alle (einschl.
der hohen Vertreterin (nicht für Auswärtige Angelegenheiten)
- EuGH: wegen rechtlicher Verantwortlichkeit
Amtsenthebungsverfahren für einzelne Kommissare
- Kommissarspräsident:
Kann Einzelne zum Rücktritt fordern
e) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des
Präsidenten der Europäischen Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die
Europäische Zentralbank wäre diese Person ein „Wunschkandidat“. Das Europäische
Parlament ist aber gegen diesen Kandidaten. Was wird passieren? Argumentieren Sie
anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)
Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim
Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte
aus der Mehrheitsfraktion kommen.
3. Frage (5P) Rechtsschutz: Geben Sie an welche Klage in der jeweiligen Konstellation
herangezogen werden könnte. Nennen Sie dabei auch die entsprechende Rechtsgrundlage.
Mitgliedsstaat hat eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. (1P)
Ein
a Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat eine Frage zur Auslegung einer
Richtlinienbestimmung. (1P)
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
An EuGH
Gericht muss bestimmte Kriterien aufweisen: Gericht iSd Art 268
o
o
o
o
o
o
Gesetzliche Grundlage (nicht: private Streitregelungsvereinbarung)
Permanenter Charakter (nicht:ad hoc – Schiedsgerichte)
Obligatorische Zuständigkeit (nicht: freiwillige Streitbeilegung)
Bindung an Rechtsnormen (nicht: bloße Billigkeitserwägung)
Förmliche Verfahrensregeln (nicht: flexibel strukturierte Mediation)
Unabhängigkeit des Organs (nicht: weisungsgebunden)
b Ein Mitgliedsstaat ist der Ansicht, dass eine Verordnung in rechtswidriger Weise zustande
gekommen ist. (1P)
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; Gründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrens
zum Erlass des Rechtsaktes
Weitere Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 AEUV:
- Verletzung höherrangiges UR
- Unzuständigkeit handelndes Organ
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften
- Ermessensmissbrauch
c Ein nationales Gericht hat ebenfalls Zweifel am gültigen Zustandekommen dieser
Verordnung (1P)
Vorabentscheidungsverfahren Art. 267;
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
d Ein Unternehmen möchte einen Beschluss der Europäischen Kommission bekämpfen.
(1P)
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; nichtprivilegierte Kläger sind Einzelpersonen, dass können
natürliche wie auch juristische Personen sein. Er muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen:
Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse
nach dem dreistufigen System nachweisen:
1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adressat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet
2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen
i. Plaumann-Formel: individuell betroffen: herausstechen aus der Menge
3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit
nachgewiesen werden.
FYI:
VORABENTSCHEIDUNGSKLAGE 267
dient dem Individualschutz durch Sicherstellung einer richtigen Anwendung von UR; Art
Zwischenverfahren des nationalen Gerichtsverfahrens, das eine konkrete Frage des nationalen
Gerichts betreffend Auslegung & Gültigkeit von UR zum Gegenstand hat.
Aktivlegitimiert: nur für nat. Gerichte; V: Ersuchen von nat. Gericht & es ist beim EuGH als
zuständiges Gericht eingelangt
VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE 258
wegen Verletzung von UR; Feststellung: gegen Verpflichtung aus Verträgen verstoßen
Aktivlegitimiert: Kommission, MS
NICHTIGKEITSKLAGE 263
Nichtigkeit im Erlass einer rechtswidrigen Handlung; Rechtsgestaltung: Aufhebung der
rechtswidrigen Handlung
AL: privilegierte (MS, Rat, Kommission, Parlament)/nichtprivilegierte Kläger (Einzelpersonen)/
teilprivilegiert (Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen)
UNTÄTIGKEITSKLAGE 265
rechtswidriges Unterlassen einer solchen Handlung; Feststellung: eine Handlungspflicht muss
bestehen
AL: privililegierte (MS, Organe der EU), nichtprivilegierte (Einzelpersonen)
4. Frage (3P) Grundfreiheiten: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob
diese richtig oder falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort.
a Nur eine unterschiedslose Maßnahme kann auch mit geschriebenen
Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden (1P)
Falsch unterschiedslose Maßnahmen sind nur mit zwingenden Erfordernissen des
Allgemeininteresses rechtfertigbar.
b Die Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit werden gemeinsam als
„Personenverkehrsfreiheit“ bezeichnet. (1P)
Richtig, Personenverkehrsfreiheit ist ein Oberbegriff für die Arbeitnehmer, Unionsbürger und
Niederlassungsfreiheit.
c Die Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär zu den anderen Grundfreiheiten. (1P)
Richtig, die Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit und kommt nachrangig zur Niederlassungsund
Arbeitsnehmerfreizügigkeit.
5. Frage (6P):
Herr Rasmussen wurde 2012 aus dem dänischen Bildungsministerium entlassen. Grundsätzlich
hätte er Anspruch auf eine Entlassungsabfindung gem. AngG Da er bei seinem Ausscheiden jedoch
das 60. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Altersrente hatte, wurde ihm mit Berufung auf
eine sehr weit gehaltene Ausnahmebestimmung des AngG die Entlassungsabfindung in den
Unterinstanzen verweigert. Der zuständige Berichterstatterer am dänischen OGH, Dr. Andersen,
sieht eine Diskrepanz mit RL 2000/78, die Vorbild für die Ausnahmebestimmung war. Er findet
auch kein passendes EU-Leiturteil.
a) Wie könnte Dr. Andersen nachprüfen, ob der dänische Oberste Gerichtshof den EuGH
anrufen muss? Zu welchem Ergebnis wird Dr. Andersen kommen? Argumentieren Sie
anhand einer Leitentscheidung! (4P)
→Vorabentscheidungsverfahren;
letztinstanzliche Gerichte sind solche, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im
Rechtsmittelweg mehr unterliegen. Das OGH ist ein letztinstanzliches Gericht. Für sie wird aber eine
generelle Vorlagepflicht normiert: Sie haben Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von UR, die in den
von ihnen behandelten Fällen aufgeworfen werden, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Ausnahmen dieser Vorlagepflicht: CILFIT – Doktrin:
- ACTE ÉCLAIRE I: dieselbe Frage bereits in einem ähnlichen Fall beantwortet
- A. ÉCLAIRE II: Rechtsfrage in einer ständigen Rechtsprechung des GH gelöst
- A. ÉCLAIRE III: richtige Antwort offenkundig, daher keine Zweifel
Dr. Andersen wird zu dem Ergebnis kommen, das es keine Vorlagepflicht besteht, da hier eine
Ausnahme aus der CILFIT-Doktrin besteht nach ACTE ÉCLAIRE II. Die Rechtsfrage wurde bereits in
einer ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs gelöst, hier RL 2000/78.
Leitentscheidung: CILFIT-Doktrin
b) Ein Richterkollege erzählt ihm, dass angesichts der weit gehaltenen Ausnahmebestimmung
der Schlüssel in der richtlinienkonformen Interpretation liegt. Dr. Andersen hat noch nie
davon gehört. Was wird im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ausgelegt?
Wo sind ihre Grenzen? (2P) siehe Urteil Kolpinghuis Nijmegen S.118
die richtlinienkonforme Interpetation: ist die Verpflichtung jedes nationalen Gerichts, das
innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher
Vorgaben auszulegen.
→ Grundlage der unionsrechtskonformen Interpretation: Loyalitätsgebot Art. 4 Abs 3 EUV und das
Gebot der Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe Art. 288 AEUV
→ Umsetzungspflicht: betrifft alle Träger öffentlicher Gewalt (Gerichte)
→ Methode der I gibt das jeweilige Recht vor (daher wichtig: fragliche Rechtsgebiet)
→ methodische Grenze: liegt dort wo die nationalen Methoden die Grenze der zulässigen
Rechtsauslegung ansetzen
Im Rahem der richtlinienkonformen Interpretation wird das innerstaatliche Recht so weit wie möglich
anhand des Wortlauts & Zwecks unionsrechtlicher Vorgaben ausgelegt.
Es gibt eine sahcliche sowie eine methodische Grenze:
Die methodische Grenze liegt dort, wo die nationale Methode die Grenze der zulässigen Auslegung
erreicht.
Die sachliche liegt in der Begründung oder Verschärfung strafrechtlicher Veranwortlichkeit Einzelner.
Nach der Kolpinghuis Nijmegen: Hier verbietet eine nicht in nationales Recht umgesetzte RL etwas.
Ein MS kann dem Einzelnen die in der RL vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht
entgegenhalten. Eine staatlich Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine
Bestimmung einer RL berufen, deren erforderliche Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Auch im Fall Rs
Berlusconi betont, wo es um eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer RL geht.
6. Frage (8P):
Herr Gonzales ist Angestellter im spanischen Unternehmen Alegria, das während der
Wirtschaftskrise zahlungsunfähig wird und in Konkurs geht. Herr Gonzales kann nun den noch
austehenden schwer verdienten Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 10.000€ von Alegia nicht mehr
erhalten. Um eine Entschädigung für solche Fälle konkursbedingten Lohnausfalls sicherzustellen,
verpflichtet eine entsprechende EURichtlinie die Mitgliedsstaaten zu Errichtung eines Fonds, aus
dem die Entschädigungsleistung im Konkursfall dann gezahlt werden sollten. Spanien hat aber die
RL trotz Ablauf der Umsetzungsfrist nicht umgesetzt und daher einen solchen Entschädigungsfonds
nicht geschaffen. Herr Gonzales will auf die ihm nach Unionsrecht zustehende Entschädigung in
Höhe des entgangenen Arbeitsgeltes von 10.000€ nicht verzichten.
a) Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit sich Herr Gonzales unmittelbar auf
die Richtlinienregelung berufen könnte? (3P)
Rs Ratti 1979 mit Ablauf der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie kommt der Person ein subjektives
Recht zu, dass die Anwendung innerstaatlichen Rechts hindert, das entgegen der Richtlinie
besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht allerdings nicht geltend gemacht
werden
unmittelbar: Untätigkeitsklage -> geht nicht, da nur EU-Organe Beklagte sein können
Im Regelfall hat Art. 288 keine Direktwirkung, aber wenn es im System des Art. 288 AEUV zu Fehlen
kommt, können Behörde und Gerichte ausnahmsweise zugunsten Einzelner diese direkt anwenden.
Dafür müssen diese Voraussetzungen liegen:
1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers (gar nicht / falschumsetzung)
2 Ablauf der Umlaufsfrist
3 Justiziabilität (RL muss umittelbar vollzugsgeeignet sein)
4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung (ist nur zugunsten Einzelner im vertikalen Verhältnis)
Spanien hat die Umsetzungfrist nicht eingehalten und somit das Entschädigungsfonds nicht
geschaffen. Daher kam es zu einem Säumnis des Mitgliedstaates. Die RL war unmittelbar
vollzugsgeeignet, hinreichend genau und bestimmt. Sie berechtigt die Person, ohne sie zu
verpflichten. (Ausschluss der horizontalen Direktwirkung). Daher hat Herr Gonzales einen Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinie. (Eventuell auch Staatshaftung für
legislatives Unrecht)
b) Gäbe es noch eine weitere Möglichkeit für Herrn Gonzalez, die 10.000€ doch noch zu
bekommen, wenn die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist? Wenn ja, wie und von
wem? (1P)
Hier handelt es sich um Staatshaftung: ist ein sekundärer Rechtsbehelf, bei einem Schaden, der
durch einen Verstoß gegen Unionsrecht geschah, von einem MS Ersatz zu verlangen. Schadenersatz
Nach Leitentscheidungen Fracovich (& Brassiere) lauten die Voraussetzungen:
1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,
dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist
2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non
3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?
Vom Wem: von Spanien
Rs. Fancovich: Der EuGH entwickelte das Institut des ungeschriebenen Entschädigungsanspruchs
wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und stellte folgende Kriterien auf:
1. Eine RL wurde fehlerhaft oder nicht umgesetzt
2. Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen
3. Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss
offenkundig und erheblich sein)
4. Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein.
c) Prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt, ob Voraussetzungen für diesen
Anspruch vorliegen! (3P)
Herr Gonzales ist geschädigt durch den Staat Spanien, da diese die RL nicht unionskonform
umgesetzt hat und ist daher ein Verstoß gegen Unionsrecht.
Dies ist ihnen (auch zurechenbar) und es ist kausal, hätte Spanien ein Entschädigungsfonds
geschaffen, dann wäre Herr Gonzales um 10.000€ reicher. Auch war der Verstoß hinreichend
qualifiziert, da es sich um eine vollständige Nichtumsetzung der RL handelt und der Staat über keinen
Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verfügt. Spanien haftet für den Schaden des G.
Beispielfragen zur FÜM 1 ER
1. Frage (2P): Wofür steht die Abkürzung EGKS? Wann wurde sie gegründet? Welche Staaten
waren Gründungsmitglieder?
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Sie wurde gegründet im Jahr 1951.
Gründungsmitglieder: Benelux (Belgien, Niederlande, Luxenburg)
2. Frage (3P): Unterscheiden Sie in wenigen Worten folgende Institutionen: Europarat,
Europäischer Rat, Ministerrat der Europäischen Union
Der Europarat ist eine Internationale Organisation, mit Sitz in Straßburg und ist nicht Teil der EU
Der Europäische Rat ist ein Organ der EU und besteht aus Regierungs- und Staatschefs der MS. Art.15
EUV; entwickelt politische Impulse und formuliert Zielvorstellungen, die von allen Organen
aufzunehmen und umzusetzen sind.
Der Rat, auch Ministerrat genannt, besteht aus Fachministern, die sich aus den nationalen
Regierungen zusammensetzen und tagt in fachspezifischen Zusammensetzungen. Ihre Aufgaben
beeinhalten Gesetzgebung ung Administrativrechtssetzung, Erstellung eines Haushalts- und
Finanzrahmens sowie politische Aufgaben (Koordinierung der politischen Maßnahmen der MS /
Entwicklung der GASP auf GL der LL der ER)
3. Frage (2P): Nennen Sie zwei Aufgaben, die die Europäische Kommission wahrnimmt!
- Sie ist Hüterin der Verträge: Recht zu einer Vertragsverletzungsklage, falls sie Fehler bei der
Auslegung und Umsetzung von Unionsrecht bemerkt
- Sie hat ein Initiativrecht/-monopol: in der Gesetzgebung kann sie als einziges Organ
Gesetzesvorschläge dem R und EP zum Abstimmen vorlegen
-> Gesetzgebung, Haushalt, Durchsetzung und Vollzug des UR
4. Frage (2P):
a) Nach welchen Kriterien werden die Richter und Generalanwälte des EuGH ausgewählt?
(1P)
Sie müssem ihre Unabhängigkeit gewährleisten und zeigen, dass sie fähig sind hohe oder die
höchsten richterliche Ämter auszuüben.
b) Welche Aufgabe haben die Generalanwälte? (1P)
Generalanwälte erstellen Schlussanträge für die Richter in der Entscheidungsfindung. Sie
unterstützen sie dadurch. Schlussanträge sind nichtbindende Gutachten.
Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines
Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wir
5. Frage (3P): Erklären Sie das Subsidiaritätsprinzip! Wo ist dieses geregelt?
Das Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Der Gesetzgeber
kann diese nur geltend machen, wenn das gemeinsame Handeln auf Unionsebene bessere
Ergebnisse verspricht als einzelstaatliches Recht der MS.
Art. 5 Abs. 3 EUV
6. Frage (3P): Nehmen Sie zu folgender Aussage Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder
falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
• Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht
durch EU-Organe geltend machen. (1P)
Falsch, dadurch kann man die Verletzung von EU-Recht durch ein MS geltend machen.
• Ein Beschluss der Europäischen Kommission entfaltet keinen Vorrang vor nationalem
Verfassungsrecht. (1P)
Richtig, ein Beschluss ist in seiner Gesamtheit verbindlich und haben unmittelbare Geltung bzw.
können nationales Recht überlagern. -> Anwendungsvorrang
• Nur eine Verordnung kann direkt wirken. (1P)
Falsch, Direktwirkung haben auch Beschlüsse mit Adressaten, abhängig vom Inhalt Beschlüsse ohne
Adressaten, völkerrechtliche Abkommen nach Art. 216 Abs 2 AEUV
7. Frage (2P): Wie entsteht normalerweise ein Sekundärrechtsakt? Wo ist das entsprechende
Verfahren normiert?
Die Rechtsakte werden in einem Gesetzgebungsverfahren iSd Art. 289 erzeugt.
? Rechtsetzungsgrundlage bezeichnet das anzuwendende Vefahren und seine Beteiligten sowie die
zulässigen Rechtsakttypen.
8. Frage (4P):
a) Verfügte bereits der E(W)G-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über einen
geschriebenen Katalog von Grund- und Menschenrechten? (1P)
Nein, sie befand diese sei die Aufgabe/Recht des Staates und lehnte daher einen positven
Grundrechtskatalog ab.
b) Worauf stützte der EuGH seine Rechtsprechung zu den Grund- und Menschenrechten?
Nennen Sie eine bekannte Entscheidung! (2P)
Rs. Internationale Handeslgesellschaft
c) Inwieweit hat sich die Rechtslage in diesem Bereich durch den Vertrag von Lissabon
geändert? (1P)
Seit dem Vertrag von Lissabon wurde die Charta der Grundrechte als ein verbindliches
Grundrechtsdokument in das Primärrecht eingegliedert und es gibt das Bestreben zu einem Beitritt
der EU zur EMRK.
9. Frage (3P):
a) Nennen Sie zwei sog. „Konvergenzkriterien“, die die Mitgliedstaaten, die an der WWU
teilnehmen wollen, vor Eintritt in die dritte Stufe der WWU erfüllen müssen! (2P)
Konvergenzkriterien nach Art 140 AEUV, sind die Aufnahmekriterien in das Euro-Währungsgebiet.
Inflationsrate, stabiler Wechselkurs, Zinsniveau nahe der preisstabilsten drei MS, Haushalltsdisziplin
b) Wann wurde der Euro als gemeinsame Währung eingeführt? (1P)
1. Januar 1999 als Buchgeld, 2002 als Bargeld (Banknoten & Münzen) eingeführt
10. Frage (6P):
a) Welche Grundfreiheit knüpft an den Begriff der „Ware“ an? Wo ist diese normiert? Wie
definiert der EuGH diesen Begriff (2P)?
Warenverkehrsfreiheit Art. 34 AEUV
Ware iSd der Warenverkehrsfreiheit sind Erzeugnisse, die Geldwert haben und daher Gegenstand
von Handelsgeschäften sein können. -> Jeder Gegenstand mit Geldwert
b) Können indirekt diskriminierende staatliche Maßnahmen gerechtfertigt werden? Nehmen
Sie dazu Stellung! (2P) no
S. 154 -> Katalog zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses. Rechtfertigungsgründe müssen
durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geprüft werden. (Geeignetheit, erforderlichkeit,
angemessenheit)
c) Wie legt der EuGH den Begriff der „Maßnahme gleicher Wirkung“ aus? (1P)
Geht auf die Rs Dassonville Leitentscheidung zurück:
Diese liegt immer vor:
- Wenn waren bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden sind
- Die beschränkte Rechtsvorschrift unterschiedslos für einheimische und für aus anderen MS
erbrachten Waren gilt
- Beschränkung erfolgt nicht rechtlich, sondern auf eine andere Weise (Werbekampagne)
d) Nennen Sie für diese Grundfreiheit eine bekannte Leitentscheidung! (1P)
Rs. Dassonville, Keck, Cassis
11. Frage (5P):
a) Was wird durch die Niederlassungsfreiheit ermöglicht (1P)?
Sie ermöglicht die grenzüberschreitende Niederlassung eines Unternehmens -> Unternehmen iSd
Unionsrecht / Wettbewerbsrecht. Darunter fallen alle Arten von sekundären Niederlassungen.
b) Wo ist sie vertraglich normiert (1P)?
Art. 49 AEUV
c) Besteht grundsätzlich ein Diskriminierungs- oder ein Beschränkungsverbot in der
Niederlassungsfreiheit? (1P)
Nein, nach Art. 49 Abs 2 AEUV verbietet es nur bestimmte Behinderungen der NL wie
Marktzugangsbehinderungen ; es stellt ein gemäßigtes Beschränkungsverbot dar.
d) Unter welchen Voraussetzungen können diese zulässig sein? (2P)
Rechtfertigung? Dafür sind Art. 52 Abs 1 AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit und der offene Katalog mit den zwingenden Erfordernissen des
Allgemeininteresses.
12. Frage (3P): Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Tarvis (Italien) wohnt, kommt nicht in die
engere Auswahl für eine Position im Sekretariat der Kärntner Landesregierung (Österreich), da in
der Jobausschreibung steht, dass man als Bewerber seinen Wohnsitz auch in Kärnten haben muss.
Welche Art von Diskriminierung liegt hier vor? Welche Arten von Rechtfertigungsgründen sind
zulässig?
Es handelt sich hier um eine Diskriminierung nach Art. 18 AEUV. Diskriminierung ist die
Ungleichbehandlung zweier Gleicher aufgrund der Staatsangehörigkeit. Man unterscheidet die
direkte und indirekte Diskriminierung.
Bei einer direkten Diskriminierung, wird wesentlich Gleiches formal unterschiedlich behandelt bzw.
sie knüpfen offen an die Staatsangehörigkeit an.
Es kommt zu einer indirekten Diskriminierung, wenn wesentlich Gleiches anscheinend formal
unterschiedlos behandelt wird, die Behandlung sich aber unterschiedlich auswrkt bzw. sie orientieren
sich an andere Merkmale, die überwiegend von Ausländern nicht erfüllt sind oder erfüllt werden
kann. (Wohnsitz)
Hier liegt daher eine indirekte Diskriminierung vor. Damit der italienische Staatsangehörige als
Sekretär in der Kärnter Landesregierung arbeiten kann, muss er in Kärtnen wohnen und somit kommt
es zu einer indirekten Diskriminierung. Er wird zwar nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit
diskriminiert, aber wegen einem Merkmal der de facto dem gleich kommt.
Rechtfertiungsgrunde:
Die direkten Diskriminierung ist nur rechtfertigbar, wenn einer der Gründe vorliegen, die im
Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 35, 35 Abs 2, 52 AEUV)
Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen
Hier handelt es sich um eine Diskriminierung in der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45ff. AEUV.
Dafür gibt es Sekundärrecht wie die UnionsbürgerRL, KoordinierungsVO, BerufsqualifikationsRL. Im
persönlichen Schutzbereich umfasst sie alle Staatsangehörige der MS und auch gleichgestellte
Familienbürger (uU Drittstaatsangehörige)
Im sachlichen Schutzbereich beschützt sie Arbeitnehmer, die ein Recht zu einem
grenzüberschreitendem Bezug haben. Sie schützen sie bei der Aufnahme & Ausübung der
unselbstständigen Beschäftigung. Verpflichtete sind grds die MS. (Bereichsausnahme öffentlicher
Dienst)
Ein Eingriff liegt vor bei einer indirekten oder direkten Diskriminierung oder bei einer Beschränkung.
Hier liegt eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes statt.
Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus Art. 45 Abs 3 AEUV (öffentliche Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit) und bei indirekt diskrim.: auch aus zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses.
Schließlich ist dann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen; gegeben
sein.
FYI: ! Diskriminierung ≠ Beschränkung: Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung einer
Grundfreiheit behindert oder sie unattraktiv macht. Bei der indirekten Diskriminierung kann es
neben den im UR ausdrücklich genannten Gründen auch aus sachlichen Gründen des
Allgemeininteresses geben, die den SV gerechtfertigt. Wichtig ist aber, damit eine Diskriminierung
gerechtfertigt ist, muss sie verhältnismäßig sein.
13. Frage (7P): Im Jahr 2015 prüfte der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, ob
Regelungen wie das schottische „Gesundheitsschutzgesetz“ gegen EU-Binnenmarktrecht
verstoßen. Dieses Gesetz sieht einen Mindestverkaufspreis pro Alkoholeinheit für alle
alkoholischen Getränke vor, die in Schottland im Einzelhandel verkauft werden. Der EuGH führte
aus, dass sich Rechtsvorschriften wie diese auf den Binnenmarkt beschränkend auswirken können.
Er entschied, dass das nationale Gericht feststellen muss, ob andere, gelindere Maßnahmen die
Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam schützen können, gleichzeitig aber den
Handel mit Waren innerhalb der Union weniger beschränken.
JAP FALL:
a. Welche Grundfreiheit ist betroffen? Wo ist diese normiert? (1P) Warenverkehrsfreiheit, Art. 34
AEUV (1 Punkt)
b. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit gegeben? Ist
dies hier grundsätzlich der Fall? (2P) 1P: Waren iSd. Unionsrecht sind Erzeugnisse, die Geldwert
haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 1P: Diese Definition trifft auf das
alkoholische Getränk zu.
Darüber inaus liegt eine staatliche Maßnahme (Gesetz, das einen Mindestverkaufspreis vorsieht) und
ein grenzüberschreitendes Element vor dh dieses Gesetz kann womöglich negative Auswirkungen auf
den Marktzugang von Anbietern aus andere MS haben.
c. Worin könnte – Anwendungsbereich vorausgesetzt – der Verstoß gegen diese Grundfreiheit
liegen? Begründen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt! (2P) Hintergrund: Laut SV
qualifiziert das EuGH das nationale Gesetz, das einen Mindestpreis von Alkoholeinheit vorsieht, als
Beschränkung ISv Art 34 AEUV. Daher liegt ein Eingriff in Warensverkehrsfreiheit vor. Aus dem SV
geht auch hervor, dass Schottland diesen Eingriff mit dem „Gesundheitsschutz“ iSv Art. 36 AEUV
rechtfertigen möchte.
Fragebeantwortung: Dieser SV deutet darauf hin, dass auf Rechtfertigungsebene das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sein könnte (1P). Denn im SV Aussage des EuGH „ob gelindere
Maßnahmen, die Gesundheit …“ (1P)
Geeignet: Lt SV hält der EuGH die Maßnahme für geeignet, das genannte Ziel, die Gesundheit und
das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.
Erforderlich: Zweifel bestehen aber ob diese Maßnahme, nicht über das hinausgeht, was erforderlich
ist, um dieses Ziel zu erreichen. Es geht um die Frage, ob nicht ein gelinderes Mittel vorhanden ist.
Also eine Maßnahme, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränkt.
Angemessen: Darüber hinaus müssen die nationalen Beschränkungen des freien Warenverkehrs in
einem angemessenem Verhältnis zum erfolgten Ziel stehen (Güterabwägung).
d. Das nationale Gericht stellt fest, dass es gelindere Mittel gibt. Gegen dieses Urteil wird berufen.
Das Instanzgericht findet, dass es nicht an das EuGH Urteil gebunden ist, hebt das nationale Urteil
auf und wendet unreflektiert das Gesetz über den Mindestverkaufspreis an. Was sagen Sie dazu?
Was kann die Europäische Kommission tun, wenn sie auf diesen Sachverhalt aufmerksam wird?
(2P) Diese Frage bezieht sich auf die BINDUNGSWIRKUNG INTER PARTES (im Gegensatz dazu ist
Erga-omnes Wikrung nicht eindeutig erklärt) von Auslegungsurteilen des EuGH, die im
Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 EUV ergangen sind: Das vorlegende Gericht ist an das
Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahren gebunden. Dies gilt auch für alle weiteren im
Ausgangsverfahren zuständige Gerichte, so auch für das schottische Instanzengericht. (1P)
Die EK könnte ein Vertragsverletzungsverfahren gem Art. 258ff. AEUV einleiten, da ein nationales
Gericht gegen Unionsrecht verstößt. (1P)
a) Welche Grundfreiheit ist betroffen? Wo ist diese normiert? (1P)
Es handelt sich hier um die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV.
b) Unter welchen Voraussetzungen ist der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit gegeben?
Ist dies hier grundsätzlich der Fall? (2P)
Voraussetzungen für Warenverkehrsfreiheit: staatliche Maßnahme, grenzüberschreitendes Element
und eine Ware iSd Unionsrechts
Anwendungsbereich: sachlicher Schutzbereich: Es hahndelt sich um eine Ware nach Art. 28 Abs.2
und es liegt ein grenzüberschreitendes Element vor.
Durch das Gesetz -> staatliche Maßnahme
[In den persönlichen Schutzbereich fallen Waren nach Art. 28 Abs 2 AEUV, entweder die die aus den
MS stammen oder Waren aus dritten Ländern, die sich in den MS in Verkehr befinden.. Eine Ware iSd
Unionsrecht, ist jede Sache / Erzeugnis die Geldwert haben und daher Gegenstand von
Handelsgeschäften sein können.
Das schottische Recht behandelt die Einfuhr von Schnäpsen unterschiedslos, ohne dass sich das
Gesetz unterschiedlich auf den Verkauf von alkoholischen Getränken auswirkt. Es gibt keine
Diskriminierung.
Zu prüfen wäre eine Beschränkung. Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung von Normen die
Grundfreiheit beschränkt oder sie unattraktiv macht.
Es handelt sich um eine Begrenzung des Verkaufspreis von alkoholischen Gertränken die im
schottischen Einzelhandel verkauft werden. Es könnte den Einfuhr von alkoholischen Getränken, die
den Mindestverkaufspreis von Alkoholeinheit überschreiten würde, begrenzen. Es stellt eine
Maßnahme gleicher Wirkung dar.]
c) Worin könnte – Anwendungsbereich vorausgesetzt – der Verstoß gegen diese
Grundfreiheit liegen? Begründen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt! (2P)
Prinzip der Verhältnismäßigkeit: geeignet, erforderlich, angemessen; (Der EuGH trägt dem nationalen
Gericht auf festzustellen, ob andere gelindere Maßnahmen, die Gesundheit und Leben …)
Der EuGH hält diese Maßnahme für geeignet, das genannte Ziel Gesundheit und Leben von
Menschen zu schützen, zu erreichen.
Zweifel ob angemessen und erforderlich:
Erforderlich: ob auch gelinde Mittel eingesetzt werden können, um das Ziel zu erreichen -> dies ist
wsl nicht zu bejahen
Angemessen: die nationalen Beschränkungen müssen zum verfolgendem Ziel in einem
angemessenem Verhältnis stehen: auch nicht zu bejahen
[Der Sachliche Schutzbereich schützt die grenzüberschreitende Warenverbringung. Der Verstoß
gegen die Warenverkehrsfreiheit könnte daran liegen, das alkoholische Getränke aus dem Ausland
ihren Kaufpreis nach dem schottischen Gesundheitsschutzgesetz richten müssen und somit wäre die
Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt eingeschränkt.]
d) Das nationale Gericht stellt fest, dass es gelindere Mittel gibt. Gegen dieses Urteil wird
berufen. Das Instanzgericht findet, dass es nicht an das EuGH Urteil gebunden ist, hebt das
nationale Urteil auf und wendet unreflektiert das Gesetz über den Mindestverkaufspreis
an. Was sagen Sie dazu? Was kann die Europäische Kommission tun, wenn sie auf diesen
Sachverhalt aufmerksam wird? (2P)
Instanzgericht ist an das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahren des EuGH gebunden – erga
omnes Wirkung dh. Es ist von allen Gerichten als Stand des Rechts anzusehen.
EK ist die Hüterin der Verträge, sie überprüft die Auslegung und die Einhaltung des UR. Falls sie
Bedenken hat, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten lassen.
Zu prüfen sind die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage:
1. Einbringung beim EuG
2. Passivlegitimiert: MS
3. Aktivlegitmiert: Kommission (258) oder MS (Art. 259)
4. Gegenstand der Klage richtet sich gegen eine Maßnahme des betreffenden MS
5. Vorverfahren muss erfolglos geblieben sein (Mahnschreiben an MS & Gegenäußerung der MS &
Stellungnahme der MS)
6. Allgemeinen Formvoraussetzungen sind einzuhalten.
Alle Voraussetzungen sind gegeben und die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren
einleiten. Sie schließt schließlich ein Feststellungsurteil.
14. Frage (8P): Der portugiesische Rechtsanwalt Luís Coentrão möchte gemeinsam mit seiner
Familie von Lissabon nach Österreich auswandern und in Graz eine Kanzlei eröffnen. Seiner
Recherche nach dürfen jedoch nur österreichische Staatsbürger in Österreich eine Kanzlei
betreiben. Luís Coentrão ist empört. Er ist der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen Unionsrecht
vorliegt.
a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Welche Anhaltspunkte gibt es dafür im
Sachverhalt? Wo ist diese Grundfreiheit vertraglich normiert? (3P)
Art. 49 AEUV, Niederlassungsfreiheit. Auswanderung und Kanzleieröffnung indizieren, dass Herr C als
Rechtsanwalt selbstständig, grenzüberschreitend und dauerhaft tätig sein will.
b) Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen diese Grundfreiheit vor? Argumentieren Sie
anhand des Prüfungsschemas! (4P)
persönlicher Schutzbereich: Staatsangehörige der MS; sachlicher Schutzbereich: Aufnahme
(Gründung eines U/NL) & Ausübung (jede wirschaftliche Tätigkeit ab der Aufnahme) wirtschaftlicher
Tätigkeit durch ein Unternehmen, sofern ein grenzüberschreitender Kontext gegeben ist. Als
Niederlassgung gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung. Es reicht auch eine
sekundäre Niederlassung.
Rechtsanwalt ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, Herr C wird direkt diskriminiert, weil er
aufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Kanzlei in Österreich eröffnen kann. Die direkte
Diskriminierung ist nicht mit einen der in Art. 52 AEUV ausgeführten Gründen rechtfertigbar und
ohne eine Rechtfertigung entfällt auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Somit liegt ein Vertstoß gegen Unionsrecht vor.
c) Die österreichische Rechtanwaltskammer teilt Luís Coentrão mit, dass er grundsätzlich
schon eine Kanzlei eröffnen könne. Sie führt aus, dass er nach dreijähriger Tätigkeit in
Österreich oder nach einer Eignungsprüfung eingetragen werden kann. Der Antrag auf
sofortige Eintragung wird jedoch abgewiesen. Luís Coentrão möchte gegen diese
Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben. Was muss er dabei beachten? (1P)
Eine Nichtigkeitsklage geht auf die Unzufriedenheit auf ein Verhalten des Unionsorgans. Gegenstand
/ Ziel dieser Klage ist die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung eines Organs.
Voraussetzungen für eine Klage: nach Art 263 AEUV – inhaltlich begründet – ja unzuständigkeit
(Zuständigkeit: welches Gericht im Einzelfafll zu entscheiden hat)
V: 1.Einbringung beim zuständigen Gericht (EuG) | 2. Aktivlegitimation: EU-Organe, MS,
Einzelpersonen, andernfalls der EuGH| 3. Passivlegitimiert: nur EU-Organe | Gegenstand der Klage
bezieht sich auf eine rechtlich bindende Handlung | 4. Nichtprivilegierte Kläger müssen
Rechtsschutzinteresse nachweisen | 5. Klagefristen von 2 Monaten | 6. Allgemeinen
Formvoraussetzungen
Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse
nach dem dreistufigen System nachweisen:
1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adresat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet (ja)
2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen
3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit
nachgewiesen werden.
Dies muss er beachten
15. Frage (4P): Ein Londoner Stadtbezirk erließ im Mai 2015 gegen das Unternehmen Maxitaxi, das
in London einen Funkmietwagenfuhrpark betreibt, einen Bußgeldbescheid, da ein Fahrer von
Maxitaxi eine Busspur in der Innenstadt benutzt hatte. Hiergegen bringt Maxitaxi vor, dass die
Busspurregelung eine EU-Recht widersprechende staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber von
London-Taxis sei. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in London die entgeltliche
Beförderung in Personenfahrzeugen von London-Taxis („black cabs“) und von Funkmietwagen
(„minicabs“) erbracht wird und die Londoner Stadtbezirke nur London-Taxis die Benutzung von
Busspuren gestatten, nicht aber Funkmietwagen wie jenen von Maxitaxi. Das mit diesem
Rechtsstreit befasste Gericht erster Instanz ist sich nicht sicher wie einige Bestimmungen des EU-
Beihilfenrechts zu verstehen sind.
a) Welches EuGH-Verfahren kann hier weiterhelfen, wo ist es normiert? (1P)
Beihilfeverbot Art. 107 Abs 1 AEUV
b) Worauf würde ein solches Verfahren in diesem Fall gerichtet sein? (1P)
Zweck des Beihilfeverbots ist den staatlichen Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung
einzelner Unternehmen mittels geldwerter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile
c) Hat Maxitaxi Anspruch darauf, dass das nationale Gericht ein Verfahren einleitet? (1P)
Ja, nach Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV können sich Einzelne bes. Wettbewerber darauf berufen, um
sich vor nationalen Gerichten oder gegebenfalls vor dem EuGH in einem
Vorabentscheidungsverfahren, um beihilfeverdächtigte Maßnahmen von diesen auf ihre
Tatbestandsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
d) Das nationale Gericht findet, dass es des Weiteren auch interessant wäre zu wissen, ob es
mit EU-Recht im Einklang ist, dass London-Taxis auf offener Straße zur Anmietung
angeboten werden dürfen, während Funkmietwagen vorbestellt werden müssen. Wie
würde der EuGH in diesem Kontext mit so einer Frage umgehen? (1P)
Nationale Gerichte können in einem Zwischenverfahren, sich bei Fragen über die Auslegung und
Gültiigkeit von UR, an die EuGH wenden durch einen Vorabentscheidungsverfahren nach art. 267
AEUV.
2016 JÄNNER - Jap
1. Frage (2P):
Nennen Sie zwei Aufgaben oder Funktionen, die der Hohe Vertreter für Außen- und
Sicherheitspolitik wahrnimmt! S.58ff
Vertrag von Amsterdam – wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgewertet.
- führt den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ - aber hat kein Stimmrecht –
- einer der Vizepräsident der Europäischen Kommission – kleiner Doppelhut & er hört den
Europäischen Rat an. 1P
Leitungsfunktion iRd GASP: Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch / überwacht
die Durchführung ;
JAP: Soll Vorschläge zur Feststellung dierser Politk beitragen und im Auftrag des Rates für die
Durchführung zuständig.
Sie hat im Bereich der GASP: ein Vorschlagerecht, aber kein Initiativmonopol
2. Frage (6P):
Art. 3 EUV sieht die Errichtung eines Binnenmarkts als eines der wichtigsten Ziele der EU.
a. Nenne ein BSP für eine Kompetenzgrundlage, aufgrund deren die EU im Bereich des
Binnenmarkts Sekundärrechtsakte erlassen kann! (1P)
Rechtsangleichungskompetenz Art. 114 – 117 AEUV 1P
Art.114: Harmonisierung im Binnenmarkt
FYI: Die Ziele des Binnenmarkts werden auch durch Festlegung einheitlicher Standards für alle MS
durch Sekundärrecht verfolgt. -> Rechtsangleichungskompetenz nach Art. 114 bis 117 AEUV für die
Errichutng und das Funktionieren des Binnenmarkts.
Aber Art. 114 – besondere Bedeutung: ist Grundlage für angleichende Maßnahmen, die in einer
Gesamtbetrachtung zu einer Verbesserung des Binnenmarktes beitragen.
b. In welcher Rechtssache und wie definiert der EuGH im Bereich der Warenverkehrsfreiheit
den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“? (2)
Maßnahme gleicher Wirkung wie mengemäßige Beschränkung gem Art. 34 AEUV ist nicht in den
Verträgen definiert. Daher legte der EuGH diesen in der Rs. Dassonville (1P) im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahren aus.
Sie ist eine Leitentscheidung der Warenverkehrsfreiheit.
Wie definiert der EuGH: der EuGH qualifizierte eine Vorschrift as Maßnahme gleicher Ware wie eine
mengenmäßige Beschrönkung und nahm eine weitere Auslegung vor: „Jede Handelsregelung der MS,
die geeignet ist, den innergmeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Ware wie eine mengenmäßige Beschränkung
anzusehen“ (1P)
c. 12. Frage (3P): Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Tarvis (Italien) wohnt, kommt
nicht in die engere Auswahl für eine Position im Sekretariat der Kärntner Landesregierung
(Österreich), da in der Jobausschreibung steht, dass man als Bewerber seinen Wohnsitz
auch in Kärnten haben muss. Welche Art von Diskriminierung liegt hier vor? Welche Arten
von Rechtfertigungsgründen sind zulässig? (3 P)
Hintergrund: Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach art. 45 ff ist eröffnet, da es
sich um eine Position im Sekretariat der Kärtner Landesregierung handelt (unselbstständige und
dauerhafte Tätigkeit). Es liegt eine staatliche Maßnahme (Job-Auswahlverfahren der
Landesregierung) und ein grenzüberschreitender Bezug (Italien, Österreich) vor. Die
Bereichsausnahme „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ gem. Art 45 Abs 4 AEUV wird
autonom und eng ausgelegt.
So ist nur in Kernbereichen staatlicher Gewaltausübung einschlägig. Die staatliche Gewaltausübung
setzt eine besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat voraus (Richter, Staatsanwälte,
aber nicht Posten als Sekretär)
Fragebeantwortung: Hier liegt eine indirekte Diskriminierung vor, da an das Kriterium des
Wohnsitzes angeknüpft wird (scheinbares neutrales Kriterium, das sich aber faktisch hauptsächlich f.
Ausländer oder ausländische SV benachteiligend auswirkt). (1P)
Daher könnte man sich auf die ausdrücklich geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 45 Abs. 3
AEUV (öffentliche Ordnung, Gesundheit, Sicherheit) (1P) sowie die in der EuGH-Rsp entwickelten
ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe, die sog. Zwingenden Erfordernisse, die im
Allgemeininteresse liegen, berufen. (1P) (=zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses)
Daran wprde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anschließen.
3. Frage (4P):
Der Rat der EU ist ein zentrales Lenkungs- & Entscheidungsorgan der EU.
a. Mit welchen zwei anderen Organen erlässt der Rat der EU Rechtsakte in einem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren? Beschreiben Sie deren Rolle in kurzen Worten! (2P)
Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament erlässt er auf Vorschlag der Kommission RL, VO und
Beschlüsse. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geht durch 3 Lesungen.
Die Kommission hat das Initiativmonopol. Ein Gesetzgebungsakt kann nur auf Vorschlag der K
erlassen werden – wenn nichts anderes in den Verträgen festgekegt ist. Nach Art. 17 Abs 2 EUV
Dem Parlament kommt gemeinsam mit dem Rat eine gleichberechtigte Gesetzgebungsfunktion zu.
Ein Rechtsakt kommt nur durch die Zusammenarbeit des EP und dem Rat zustande. Im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren ist er befugt, den Vorschlag der EK zu billigen, ändern oder ihn abzulehnen.
In der ersten Lesung kommt es zur Festlegung der Standpunkte von Parlament und Rat und ggf.
umfasst es auch einen Beschluss von Abänderungen.
zweite Lesung: weichen die Standpunkte voneinander aus, kommt es zur zweiten Lesung, hier
hat das EP drei M Zeit, zum Ratsstandpunkt Stellung zu nehmen indem er ihn billigt oder die Frist
bloß verstreichen lässt. Dann gilt der Rechtsakt als erlassen und das Gesetzgebungsverfahren ist
beendet. Falls EP eine abweichende Erklärung abgibt, geht der Text zurück an den Rat.
Dazwischen gibt es ein Vermittlungsverfahren.
Dritte Lesung: gemeinsamer Entwurf muss formal angenommen werden durch Rat und EP
binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner formellen Annahme kommt, gilt der Rechtsakt als nicht
erlassen.
b. Wie wird der Vorsitz im Rat der EU bestimmt?
Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich, dabei arbeiten das aktuelle, das vorgänger- und das folgende
Vorsitzland zusammen und bilden zusammen eine Troika nach Art. 16 Abs 9 EUV. (1P)
Während diesen 6 Monaten leitet der vorsitzende MS alle Ratsformationen und Arbeitsgruppen.
(Ausnahme: Außenministerrat, wo die Hohe Vertreterin vorsitzt)
c. Ist nach den neuen Abstimmungsregeln (ab 1. 11. 2014) die qualifizierte Mehrheit im Rat
der EU erreicht, wenn die „drei großen MS“ – Deutschland Frankreich und großbritannien –
dagegen stimmen, alle anderen MS aber dafür sind? Begründen Sie Ihre Antwort. (1P)
Hintergrund: Vertrag von Lissabon führt neue Abstimmungsregeln ein.
Fragebeantwortung: Sperrminorität ist nur möglich bei mind. 4 MS und wenn die qualifizierte
Mehrheit erreicht ist. (1P)
Der Beschluss des Rates kommt zustande, auch wenn in dieser besonderen Konstellation diese 3 MS
zusammen mehr als 35% der Bevölkerung repräsentieren, somit spiegelbildlich das Erfordernis der
65% nicht erreicht werden kann.
4. Frage: (5P)
Nehmen Sie zu den folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch
sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
a. Der Prinzip der Subsidiarität ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine
ausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. (1P)
Richtig, der Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Die
Bestimmung das Unionsrecht bessere Ergebnisse verpricht als naionales Recht, macht schon das
Primärrecht.
JAP: Richtig. Rechtsakte, die in Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU ergehen,
unterliegen keiner Subsidiaritätsprüfung iSv Art. 5 Abs 3 EUV. Dafür müsste eine hypothetische
Alternative eines mitgliedstaatlichen Handels gegben sein. Eine solche Prüfung ist aber bei geteilter
oder koordinierender Zuständigkeit vorzunehmen.
b. Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht
durch Organe geltend machen (1P)
Falsch, mit der Staatshaftung kann man Schadenersatz vom Staat verlangen bei Verletzung von
Unionsrecht.
JAP: Falsch. EuGH entwickelte gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz in der Rs. Francovich das Insitut
der Staatshaftung. Die ermöglicht Einzelpersonen, vor nationalen Gerichten Schadenersatz aufgrund
von mitgliedstaatlichen Verstößen gegen Unionsrecht zu erlangen.
Im Falle der Verletzung des UR durch EU-Organe haftet die EU aber auf Grundlage der
außenvertraglichen Haftung der EU gem. Art. 268 iVm 230 AEUV. (1P)
(Vorabentscheidungsverfahren?)
c. Die Unionsbürgerschaft knüpft an den Wohnsitz an. (1P)
Falsch. Die Unionsbürgerschaft knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an die Staatsangehörigkeit
der MS. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt. (1P)
d. Ein Beschluss ist wie eine Verordnung in allen seinen Teilen verbindlich. (1P)
Falsch. Eine Verordnung ist immer verbindlich, außer der Vertrag sagt gegenteiliges. Bei einem
Beschluss hingegen muss man differenzieren ob es sich um einen Beschluss mit oder ohne
Adressaten handelt.
Mit Adressaten, nur für diese verbindlich. | Ohne Adressaten: idk
JAP: Richtig: Beschlüsse & VO können hinsichtlich ihrer Rechtswirkung verglichen werden, Art. 288
AEUV. Beschlüsse sind wie VO in allen ihren Teilen verbindlich (1P)
iSv: Art 249 EGV: Beschluss individuell-konkret (hat individuellen Adressatenkreis) oder Beschluss mit
unbestimmten Adressatenkreis (Adressat erschließt sich erst aus dem Inhalt).
e. Die GRC der EU steht als geschriebenes Katalog der Grundrechte über EUV und AEUV. (1P)
Falsch. GRC, EUV, AEUV gehören alle zu Primärrecht und sind daher (JAP: rechtlich) gleichrangig.
5.Frage (6P)
Um den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein
hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten,
hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 528/2012 erlassen. Gemäß dieser hat die EK die
Verpflichtung, bis spätestens zum 13. 12.2013 verbindliche Rechtsakte zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigentschaften zu
erlassen. Das Königreich Schweden findet es skandalös, dass die EK immer noch nicht gehandelt
hat. Nun möchte das Königreich Schweden sofort klagen.
a. Welches EU-Verfahren hat Schweden im Kopf? Wo ist dieses normiert? (2P)
Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV. (2P)
V: 1 Klage beim zuständigen Gericht 2 Aktivlegitmiert: EU-Organe, MS, Einzelpersonen 3
Passivlegitimiert: EU-Organe 4 Gegenstand der Klage richtet sich auf eine rechtlich bindende
Handlung 5 Nachweis von Rechtsschutzinteresse für nichtprivilegierte Kläger 6 Klagefristen von
zweimal 2 Monaten eine Wartefrist vor Klagserhebung 7 Einhaltung der allgemeinen Formvorschriften
b. Welches Ziel würde eine solche Klage verfolgen? (1P)
Ziel ist die Festellung, dass eine Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. Also eine
Handlungspflicht der Kommission.
JAP: Die Klage ist in diesem Fall auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns der EK
gerichtet. Das Königreich Schweden möchte die Feststellung des unionsrechtswidrigen Unterlassens
der EK erwirken.
!!! Klage verpflichtet den Beklagten ledigleich zu handeln, sie kann den vertragswidrigen Zustand
nicht beseitigen. Art. 266 Letztendliches Ziel der Klage ist, dass die EK der Handlungspflicht gem. Art.
266 AEUV infolge des Feststellungsurteils nachkommt (Schadenersatzansprüche gem Art. 340 Abs 2
AEUV)
c. Was würden Sie Schweden in diesem konkreten Fall raten, zunächst zu tun? (1P)
Bevor einer Klageerhebung beim EuGH, sollte das Königreich Schweden die säumige EK zum Handeln
auffordern. Art 265 Abs 2 AEUV (1P) Aufforderung ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens.
Passiert nichts, kann innerhalb von einer Frist von zwei weiteren Monaten die Klage erhoben
werden. (zweimal 2 Monate Wartefrist zur Klageerhebung)
d. Nachdem die EK jene Rechtsakte, zu denen es gemäß der Veordnung verpflichtet war,
erlassen hat, sieht die BRD ein Problem mit dem deutschen Grundgesetz (Verfassung) und
möchte diese EU-Rechtsakte ignorieren. Geht das?
Bei Kollision zwischen Unionsrecht und nationalen Recht gilt grundsätzlich der Anwendungsvorrang,
das Prinzipp des Vorrangs des Unionsrechts (1P) nach der Rs COSTA/ENEL von EuGH entwickelt.
Daher kann die BRD den Rechtsakt nicht ignorieren, sondern muss im Gegenteil diese anwenden und
entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht, das Grundgesetz, unangewandt lassen. (1P)
Dieser Anwendungsvorrang gilt auch vor nationalem Verfassungsrecht. Sollte BRD eine
Unionsrechtswidrigkeit des Rechtsaktes der EK vermuten, kann sie als privilegierter Kläger eine
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV beim EuGH erheben. Hier kann man aber nicht die Unvereinbarkeit
mit nationalem Verfassungsrecht geltend gemacht werden.
Fragenkatalog – Rechtsquellen, Kompetenzen und Rechtssetzung
1. Worin unterscheiden sich Rechtsquellen von Rechtsakten?
Rechtsquellen sind Primärrecht, Sekundärrecht, Tertiärrecht. Rechtsquellen ist der Usprungsort
einer Rechtsvorschrift
Rechtakte ist eine Rechtshandlung die auf Erzeugung einer Rechtsfolge abzielt (fordern zu einer
Handlung auf): man unterscheidet typische Art. 288 AEUV und untypische (Grün- & Weißbücher,
Mitteilungen, völkerrechtliche Abkommen)
2. Welche Rechtsquellen kennt das Unionsrecht?
Primärrecht: AEUV, EUV, GRC
Sekundärrecht: interinstitutionelle oder völke
rrechtliche Abkommen; typische und atypische Rechtsakte
Tertiärrecht: delegierte Rechtsakte
3. Sind Urteile des Gerichtshofs der EU Rechtsquellen?
Nein, Unionsrecht ist kein Case-Law-System
Grundsätzlich sind Urteile des Gerichtshofs atypische Rechtsakte (entstehen aus primärrechtlicher
Grundlage oder aus der Praxis)
4. Warum muss man Rechtsakte den einzelnen Rechtsquellen zuordnen?
Aufgrund der Legalität und der Normenkonflikte.
Legalität einerseits, weil Sekundärrecht das von Primärrecht abeleitete Recht ist und es wird
erzeugt durch primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung.
Normenkonflikte andererseits, weil es sonst zu Widersprüchen kommen würde. Man müsste sich
fragen, welcher Rechtsakt nun vorgeht.
5. Was ist Primärrecht, was ist Sekundärrecht und was fällt jeweils darunter?
Primärrecht ist das von den MS erzeugte Recht. Dazu gehören die Verträge AEUV, EUV und das
Grundrechtsschutzdokument GRC, aber auch Protokolle und Verzeichnisse der Verträge, auch
völkerrechtliche Abkommen gehören dazu auch wenn diese zu den atypischen Rechtsakten gehören
Sekundärrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Ist auf Basis primärrechtlicher
Rechtsetzungsermächtigung entstanden. Dazu gehören interne Gesetzesrechte wie typische und
atypische Rechtsakte, sowie das externe Recht wie völkerrechtliche oder institutionelle
Abkommen.
6. Erläutern Sie den Stufenbau der Europarechtsordnung! Welche Argumente sprechen für,
welche gegen diese Einordnung?
Stufenbau: 1. Integrationsfester Kern (geht auf die Solange – Rsp. Zurück), 2. Primärrecht 3.
Völkerrechtliche Abkommen 3. Sekundärrecht (hat eigene Hierachie) 5. Nationales Recht
Vorteile: es ist ein Maßstab der Prüfung der rechtsgültigkeit, es bildet den Vorrang der
Wirkungsweise ab, bei Normenkonflikten kann die niedrigrangiernde Rechtsnorm aufgehoben
werden
Nachteile: Nach Erzeugungszusammenhang erklärt es den Vorrang gegenüber nationalen Recht
nicht, denn nationales Recht wird nicht von UR abgeleitet
Derogationszusammenhang: UR derogiert nicht nationales Recht
Es kommt auch zur dogmatischen Besetzung aus nationalem Recht
7. Auf welches Gericht geht die „Solange“-Rechtsprechung zurück? Was besagt diese?
Die Solange Rsp geht auf die deutsche Bundesverfassungsgericht zurück. Dabei behielte sich das
dBVerfG bei der Solange I das Recht zu einer Grundrechtsprüfung der Unionsrechtsakte vor, solange
EU keinen eigenen Grundrechtsschutz gewährleisten kann.
Bei der Solange 2 würde sich das Gericht die Grundrechtsprüfung solange nicht ausüben, solange die
EU-eigener Grundrechtsschutz ein angemessenes Niveau gewährleistet.
8. Wie verhält sich der EUV zum AEUV? Wie verhält sich der AEUV zu den Protokollen? Wie zu
den Erklärungen?
- Gleichrangig, beides gehört zu EU Recht
- Protokolle gehören auch zu EU-Recht, daher gleichrangig
- Erklärungen sind nicht Teil des EU-Rechts sondern dienen nur der Auslegungshilfe
9. Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch
sind. Begründen Sie ihre Antwort!
a. Die GRC ist nicht Teil des Primärrechts.
Falsch, seit dem Vertrag von Lissabon 2007 ist die GRC auf Primärrechtsebene verankert.
b. Die EMRK ist Teil des Sekundärrechts, da das Primärrecht auf sie verweist.
Falsch. EMRK ist eine völkerrechtliche Konvention, in die ist die EU noch nicht beigetreten, daher ist
es auch kein Sekundärrecht. Über einen Beitritt wird weiterhin noch verhandelt, währendessen
werden die Allgemeinen Rechtsgrundsätze aus der EMRK abgeleitet
c. Die GRC gilt nicht für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen, obwohl sie Teil des
Primärrechts ist.
Richtig, da Großbritannien und Polen sie nicht übernommen haben.
d. Das österreichische B-VG ist Teil des Sekundärrechts, da ihm Primärrecht vorgeht.
Falsch. Das österreichische B-VG steht unter dem Sekundär- und Primärrecht. Allein der
integrationsfester Kern (Baugesetze) stehen über beide.
e. Sekundärrecht kann Primärrecht abändern, da bei der Grundfreiheitenprüfung
spezifischere Sekundärrechtsakte dem Primärrecht vorgehen.
Falsch, Primärrecht steht über Sekundärrecht und ist nur durch eine Primärrechtsänderung zulässig.
Sekundärrecht muss im Einklang mit den Vorgaben des Primärrechts stehen.
f. Der EUV regelt Grundsätze des Unionsrechts und steht daher im Stufenbau über
dem AEUV, der nur Detailregelungen zu den Grundlagen im EUV ausführt.
Falsch, AEUV und EUV sind gleichrangig.
10. Warum sagt man, dass Europarecht auf dem Völkerrecht fußt?
Gründungsverträge waren internationale Abkommen, aus denen sich die Materien entwickelt haben
Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht
1. Worin liegt der Unterschied zwischen typischen und atypischen Rechtsakten? Geben Sie
jeweils ein Beispiel!
Typische Rechtsakte sind verbindliche und nicht verbindliche Instrumente. VO, RL, Beschluss mit oder
ohne Adressaten (verbindlich) oder Stellungnahme, Empfehlung (nicht-verbindlich)
Atypische Rechtsakte sind Grün- und Weißbücher, Mitteilungen, Leitlinien (Praxis) oder
völkerrechtliche oder inst. Abkommen, Urteile des Gerichtshofs (primärrechtliche Grundlage). Diese
sind entweder aus einer primärrechtlichen Grundlage oder abgeleitet aus der Praxis. Sie entfalten
nur eine Selbstindungswirkung für das handelnden Organ.
2. Vergleichen Sie Verordnung und Richtlinie hinsichtlich Adressatenkreis, Geltung und
Wirkung!
Verhandlung ist allgemein ausgerichtet, immer verbindlich und unmittelbar geltend. Sie richtet sich
an alle (allgemein). Sie bedarf keiner Umsetzung.
Eine Richtlinie richtet sich nur an die MS. Sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und die MS
müssen die RL in nationales Recht umsetzen. Erst nach dem Erlass entfaltet die RL Geltung iSe
Begründung einer Rechtspflicht aber nicht unmittelbare Geltung wie die VO.
3. Welche Merkmale zeichnen einen Beschluss ohne Adressaten aus? In welchem
Rechtsbereich wird dieser herangezogen?
Ein Beschluss ohne Adressat ist allgemeinverbindlich, während ein Beschluss mit Adressaten sich nur
auf diesen Adressatenkreis richtet. Beide sind aber in ihrer Gesamtheit verbindlich und haben
unmittelbar Direktwirkung, außer es handelt sich bei den Adressanten um MS, dann kann es
Umsetzungsbedarf geben. ohne Adressaten hängt vom Inhalt des Beschlusses ab, wenn es um
justiziable Rechte geht dann Direktwirkung
Beschlüsse ohne Adressaten werden im Gesetzgebungsverfahren angenommen, aber sie können
auch nur reine Verwaltungsakte sein.
Finden sich im Bereich der GASP (LL, Standpunkte im Beschlussweg), AEUV (Organisationsrecht der
Organe)
4. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Die unmittelbare Geltung unterscheidet sich von der Anwendbarkeit, ist aber mit der
Direktwirkung gleichzusetzen.
Direktwirkung ist mit der Anwendbarkeit gleichzusetzen. Unmittelbare Anwendbarkeit ist die
Eignung des EU-Rechts zur Durchsetzung eines konkret zu umschreibenden Anspruchs.
EU-Recht wird angeeignet um einen konkreten Anspruch durchzusetzen
5. Wozu betreibt der Unionsgesetzgeber Harmonisierung und was versteht man darunter
eigentlich?
Harmonisierung ist die Vereinheitlichung des EU-Rechts mit nationalen Recht. Harmonisierung
bedeutet die Gleichschaltung vorbestehenden Rechts in den MS und etabliert ein ganz neues Regime
(SUI GENERIS) bzw. Rechtsangleichung.
6. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Der Grundrechtsschutz auf Ebene der Europäischen Union wurde erst mit der Proklamation der
GRC mit dem Vertrag von Nizza hergestellt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein verbindlicher
Grundrechtekatalog bestand.
Erst mit dem Vertrag von Lissabon 2007 wurde der GRC zu einem verbindlichen
Grundrechtsdokument auf Primärrechtsebene. (Bindung der Organe an GRC und im
Anwendungsbereich des UR)
Der Grundrechtsschutz wurde aber schon in den 1960-er Jahren gewährt, als der EuGH erstmals die
Beachtung der Grundrechte als ungeschriebene Rechtsgrundsätze feststellte; Wendepunkt markierte
das Urteil Internationale Handelsgesellschaften.
7. Wer ist der „Primärrechtsgesetzgeber“? Welche Besonderheit besteht bei der
„Primärrechtssetzung“ bzw welche Verfahren unterscheidet man hier?
Primärrechtsgesetzgeber sind MS. Verfahren dazu sind ordentliches (auf Änderungsvorschlag an Rat,
der leitet dies weiter an den Europäischen Rat) und vereinfachtes Änderungsverfahren (Europäischer
Rat entscheidet selbst).
8. Stellen Sie Beitritt und Austritt eines MS zur EU gegenüber!
Beitritt nach Art. 49 AEUV: Antrag an den Rat + Zustimmung, die Werte der EU zu akzeptieren und zu
übernehmen, Europäischer Rat erstellt dann Leitlinien, anhand dieser kommt es zu einem
Beitrittsverfahren.
Austritt nach art. 50 AEUV: Mitteilung (atypischer Rechtsakt) an den Europäischen Rat, dieser erstellt
dann Leitlinien für das Austrittsverfahren. Nach einem zweijährigen Verfahren, falls fruchtlos -> hard
exit, falls Verhandlungen okay dann Austritt.
9. Erklären Sie die Merkmale der Supranationalität! Welche Entscheidungen des EuGH waren
hierfür bahnbrechend?
1. Anwendungsvorrang: UR macht nationales Recht bei Normenkonflikten unanwendbar
2. unmittelbare Anwendung / Direktwirkung: unmittelbare individuelle Berechtigung für Einzelne;
bildet Anspruchsgrundlagen der Rechtsdurchssetzung vor Gericht
3. Unmittelbare Geltung: UR hat eigenen Geltungsgrund; tritt mit der Rechtserzeugung ein & es gibt
keine Abänderungsmöglichkeit auf nationaler Ebene
4.Autonomie des Unionsrechts : eigene Rechtsordnung SUI GENERIS, eigene Begriffe & Methoden
5. Staatshaftung: bei UR-Verletzung können Einzele Schadenersatz vom Staat verlangen
Urteile: Van Gend & COSTA
10. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Aufgrund der unmittelbaren Geltung des Unionsrecht sind alle Unionsnormen unmittelbar
anwendbar.
Falsch. Geltung heißt nicht, dass sich jeder Einzelne auf jede Norm des UR darauf berufen kann. Für
Anspruchsdurchsetzung benötigt man Anspruchsentstehung
11. Wann entfaltet eine Unionsnorm grundsätzlich Direktwirkung?
Wenn eine Norm justitiabel ist und wenn sie eine Berechtigung für Einzelne enthält.
-> Justiziabilität nach Art 19 EUV
12. Welche Normen des Primärrechts haben Direktwirkung und was bedeutet horizontales
Verhältnis in Bezug zur Direktwirkung?
Nicht alle Normen des Primärrechts sind unmittelbar wirksam, nur
- Binnenmarkt & Wettbewerb
- Grundfreiheiten
- Allgemeine Diskriminierungsverbot
- Bestimmungen zu UnionsbürgerInnen
Horzizentaler Durchsetzungsverhältnis stellt in Frage ob UR zwischen Privaten durchsetzbar oder
gesperrt ist. Wenn es gesperrt ist, ist es nur gegenüber dem Staat (vertikal) durchsetzbar.
13. Wie kann ein Ausschluss der unmittelbaren Wirkung im horizontalen Verhältnis kompensiert
werden?
Wenn Direktwirkung im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten nicht möglich ist, ist es gegenüber
dem Staat durchsetzbar. / Substitute fehlender Direktwirkung
14. Wann entfalten Verordnungen unmittelbare Wirkung? Sind alle VO unmittelbar von den
nationalen Gerichten anwendbar?
Art. 288 AEUV
Verordnungen sind allgemein verbindlich und sogleich direktwirkungstauglich. Grundsätzlich
benötigen sie keine Umsetzung in innerstaatliches Recht.
Die nationalen Gerichte / Behörde müssen VO direkt mit dem Inkrafttreten zugunsten oder zulasten
den Adressaten allgemein verwenden.
15. Wieso stellen Richtlinien einen Sonderfall hinsichtlich der Direktwirkung dar?
Richtlinien sind nur im vertikalen Verhältnis verbindlich. Sie entfalten grundsätzlich keine
Direktwirkung bzw. sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und dies tritt erst nach der
Umsetzung in nationales Recht.
16. Können Richtlinien unmittelbare Wirkungen entfalten? Nennen Sie die Voraussetzungen und
eine Leitentscheidung des EuGH hierzu!
Grundsätzlich sind RL nicht direktwirkungstauglich. Unter Umständen kommt es zu einer
Direktwirkung von RL, wenn es zu einem Fehler in der Umsetzung der RL kam (Versäumnis der Frist)
Voraussetzung zur Direktwirkung von RL:
- Umsetzungsfehler der RL
- Ablauf der Umsetzungsfrist
- Justiziabilität: klar, eindeutig, ohne weitere Bedingungen, Aus-oder Durchführungsbedarf
o Berechtigung muss klar und eindeutig, ohne weitere Bedingungen und ohne
weiteren Aus- und Durchführungsbedarf in der RL niedergelegt sein
- Nur zugunsten Einzelner im vertikalen Verhältnis
Leitentscheidung Ratti: 1979
Das EuGH hat die 5 aufgeworfenen Fragen zusammengefasst, dass mit Ablauf der Umsetzungsrist für
eine RL der Personen ein subjektives Recht zukommt, dass die Anwendung innerstaatliches Recht
hindert, das entgegen der RL besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht
allerdings nicht geltend gemacht werden.
17. Kann sich ein Staat auch gegen Einzelne auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen? Nennen
Sie eine Leitentscheidung dazu!
Nein, Ausschluss ener invers vertikalen Direktwirkung, denn MS sollen nicht aus eigenem
Fehlverhalten einen Vorteil ziehen
Rs. Kolpinhuis Nijmengen; Rs. Berlusconi
Rs Kolpinhuis Nijmengen: hier verbietet eine noch nicht in nationales Recht umgesetze RL etwas. Ein
MS kann dem Einzelnen die in der Richtlinie vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht
entgegenhalten. Eine staatliche Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine
Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung im MS noch nicht erfolgt ist.
Rs Berlusconi: Während eines Verfahrens, ist der Gegenstand nachträglich von der Strafbarkeit
ausgenommen. Eine RL kann nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit
derjenigen, die gegen die Vorschrift dieser RL verstoßen, festzulegen oder zu verschärgen.
18. Ist der Ausschluss der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien absolut?
Nein, denn Direktwirkung ist eigentlich zwischen Privaten ausgeschlossen. Sie verpflichten nur MS,
nicht Private. – RS FACCINI DORI
Kann durch weiten Staatenbegriff kompensiert werden – hoheitsträger, öffentlice Unternehmen
EuGH hat aber Feinabgrenzung vorgenommen mit dem Ziel der Erweiterung der Anwendungsfälle
der Direktwirkung, Rs CIA Security, Rs Kücükdeveci
→Berufung auf RL im horizontalen Verhältnis möglich, wenn Folge bloße Ausschlusswirkung und
nicht Ersetzungswirkung
→Berufung auf RL um entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen
→ Verpflichtung für einzelnen basiert auf verbleibendem nationalen Recht
19. Gibt es eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist?
PIA: Sonderfrage der Direktwirkung ist die Vorwirkung nahc RS SCHWARZE SULM
Gemeint ist damit die Frage nach der Erlaubnis oder Pflicht eines nationalen Gerichts, eine bereits
erlassene RL unter besonderen Umständen auch schon vor Ablauf der Umsetungsfrist direkt in den
Rechtsstreit einfließen zu lassen.
Kern: aus dem Loyalitätsgebot Art 4 Abs 3 EUV abgeleiteter Verbot der Vereitelung des Ziels einer RL
durch den Zwischenzeitlichen Erlass entgegenstehender Maßnahmen eines MS
Es läuft auf ein Unterlassen jeder Maßnahme hinaus, die das Ziel einer RL ernstlich infrage stellt
Das Vereitelungsgebot trifft jedoch nur gegen endgültige und irreversible Maßnahmen
Mögliche Vorwirkung nach Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs 3 EUV
20. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Wenn eine Direktwirkung ausgeschlossen ist, besteht keine andere Möglichkeit einem etwaigen
Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, da dies gegen das Umgehungsverbot verstoßen würde.
Es gibt Substitute der Direktwirkung, sie geben Rechtssuchenden Alternativen um einem
unionsrechtlich verliehenen Recht doch noch zur Durchsetzung zu verhelfen.
Substitute fehlender Direktwirkung:
- Staatshaftung
- weiterer Staatsbegriff
- unionskonforme Auslegung
21. Inwiefern ist der Staatsbegriff des Europarechts weit, und warum lässt er sich als Substitut
fehlender Direktwirkung sehen?
Der Staatsbegriff erfasst sämtliche träger der Hoheitsgewalt, jede Einrichtung - über die ein Träger
Hoheitsgewalt ausübt oder die öffentliche hand besondere Rechte verliehen hat sowie öffentliche
Unternehmen. Diese öffentlichen Unternehmen sind einersets Verpflichtete seiner
staatsgerichtlicher Normen und andererseits Adressaten der unternehmensgerichteten Normen des
UR.
22. Was ist unionsrechtskonforme Auslegung und welchen Grenzen unterliegt sie? Welche
Möglichkeiten haben Einzelne, wenn sie an diese Grenzen stoßen?
Unionsrechtskonforme Auslegung bezeichnet die Verpflichtung jedes nationalen Gerichts nach der
unionsrechtskonformen Interpretation, innerstaatliches Recht so weit wir möglich anhand des
Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher Vorgabe auszulegen
Grundlage der unionsrechtskonformen Interpretation ist das Loyalitätsgebot, Gebot der
Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe bim Unionsrechtsvollzug.
Methoden dieser Interpretation gibt das jeweilige Recht vor.
Es gibt eine sachliche und eine methodische Grenze.
- Methodische Grenze: Wo nationale Methoden Grenzen der zulässigen Rechtsauslegung ansetzen →
keine Auslegung gegen dessen klaren Wortlaut (außer nat. Recht erlaubt Durchbrechung oder
Weiterentwicklung des Wortlauts)
- Sachliche Grenze: Begründung der Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit Einzelner:
Sperre im Strafrecht bleibt bestehen
Unterfall: richtlinienkonforme Auslegung: Vorgabe: Richtline (fehlerhaft umgesetzt) Kein
unionsrechtkonformes Ergebnis Widerspruch ist hinzunehmen Weg der Staatshaftung steht offen
23. In welcher Leitentscheidung statuierte der EuGH erstmals die Staatshaftung?
Francovich
24. Nennen Sie die Voraussetzungen der Staatshaftung!
1. die Norm, die nicht oder fehlerhaft umgesetzt werden sollte, würde ein bestimmtes Recht
verleihen
2. kausal nach CONDICTIO SINE QUA NON
3. es handelt sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, nicht bloß um eine Falschumsetzung
Es handelt sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, wenn es um eine offenkundige oder
erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung handelte.
25. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
a. Eine vertretbare, aber leider falsche Auslegung einer Richtlinie bei ihrer Umsetzung ist ein
hinreichend gravierender Verstoß, der einen Staatshaftungsanspruch allein begründen
kann.
Falls es sich um eine bloße Falschumsetzung handelt, also wenn es sich um einen vertratbarer bzw
entschuldbaren oder unvertretbaren Irrtum handelt, kommt es nicht zu einer Staatsverhaftung.
Dafür müsste es dem Einzelnen ein bestimmtes Recht verleihen, das verletzt wurde, die Handlung
muss kausal sein nach CONDICTIO SINE QUA NON und dabei muss es sich um einen hinreichend
qualifizierten Verstoß handeln, nicht um eine bloße Falschumsetzung wie hier.
b. Ein Staatshaftungsanspruch besteht – wie im allgemeinen Schadenersatzrecht – nur bei
Vorliegen von Verschulden.
Nach Rs. Francovich ist das Verschulden keine Voraussetzung bei der Staatshaftung.
26. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Der Staatshaftungsanspruch ist in Art 340 AEUV kodifiziert.
Falsch, Staatshaftung wird nach der Rs. Francovich aufgebaut. Art. 340 ist die Klage für
Schadenseratz.
27. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Eine Unanwendbarkeit einer nationalen Bestimmung aufgrund Unionswidrigkeit erfordert schon
aus dem Unionsrecht heraus eine absolute Nichtigkeit dieser Bestimmung.
Falsch, falls es zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt der
Anwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlich
zu regeln ist, ist den MS überlassen.
28. Was besagt der Grundsatz der Äquivalenz?
Die Ansprüche des unionsrechtlichen Schadenersatzes im nationalen Recht müssen mit den
Ansprüchen des nationalen Schadenersatzes vergleichbar sein.
➔ Die Bedingungen der Durchsetzung des Unionsrecht dürfen nicht ungünstiger gestalten
sein als die Durchsetzungswege für vergleichbare national basierte Ansprüche
➔ Grunsatz der Effektivität: Der unionsrechtliche Durchsetzungsweg muss gleichzeitig eine
faktische wirksame Durchsetzung des Anspruchs gewährleisten
➔ Grundsatz der Verfahrensautonomie: alle Bedingungen der Durchsetzung von Unionsrecht
richten sich zuerst nach dem Verfahrensrecht in den MS
Fragenkatalog – Unionsrechtsschutz
1. Warum spricht man von einer „Dualität“ des Unionsrechtsschutzes?
Art. 19 AEUV: entsprechend des Grundsatz des dezentralen Vollzugs, basiert Unionsrechtsschutz aus
zwei Säulen, einerseits dem Vorabentscheidungsverfahren bzw Rechtsschutz vor dem EuGH und
andererseits Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (Nichtigkeits-, Unterlassungs- &
Vertragsverletzungsklage)
2. Welche Klagearten bezeichnet man als Direktklagen vor dem GHdEU?
Vertagsverletzungs, Nichtigkeits, Unterlassungsklagen, Klage aufgrund von Schiedsklauseln,
Schadenersatz
3. Welche Einrichtung ist innerhalb des Organs Gerichtshof der Europäischen Union zuständig
für …
a) … Vertragsverletzungsverfahren in letzter Instanz?
EuGH
b) … eine Klage eines MS gegen eine Handlung des EP und des Rates?
EuGH
c) … ein Vorabentscheidungsersuchen eines
i. Höchstgerichts : EuGH
ii. erstinstanzlichen Gerichts eines MS? : EuGH
d) … eine Nichtigkeitsklage einer Einzelperson gegen einen Unionsrechtsakt in
i. erster Instanz : EuG
ii. zweiter Instanz? : EuGH
4. Wie läuft das Verfahren vor dem GHdEU in Grobzügen aus?
• Schriftliches Verfahren:
o Einreichung der Schriftsätze: Übermittlung der Klageschrift, Klagebeantwortung, evt.
Replik
o Erstbericht des Berichterstatters: Zuteilung durch Präsidenten
Entscheidet, wie groß Kammer sein soll, ob Generalanwalt notwendig, ob
mündliches Verfahren stattfinden soll
• mündliches Verfahren (wenn notwendig)
o Anhörung der Parteien
o Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen
o Schlussanträge der Generalanwältin Verkündung der Entscheidung
• Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit
Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die
Rechtsfragen eines Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine
bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.
o vgl Pressemitteilungen unter curia.europa.eu
5. Wer kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten?
Kommission, MS
6. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein, beginnt dieses mit einem
Mahnschreiben an den EuGH.
Es bedarf eines Vorverfahrens, das Mahnschreiben an die MS, der gibt eine Gegenäußerung, dann
kommt (oder auch nicht) es zu einer Stellungnahme
7. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Ein Vertragsverletzungsverfahren kann auch gegen einen Unternehmer eingeleitet werden,
der gegen das Unionsrecht verstößt.
Falsch, Vertragsverletzungsverfahren können nur gegen MS erhoben werden. Passivlegitimiert sind
nur MS.
8. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Ein Vertragsverletzungsverfahren endet zwingend stets mit einer Verhängung eines
Zwangsgeldes.
Falsch. In einem späteren Gerichtsverfahren kann die Nichtbefolgung des Feststellungsurteils /
Nichtbeendigung des Vertragsverletzung iRd Art. 260 AEUV mit Geldbußen sanktioniert werden.
9. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Bei der Unzufriedenheit mit der Handlung eines Organs eines MS kann ein Verfahren nach Art 263
oder Art 265 AEUV angedacht werden.
Falsch, wenn die Aussage meint, dass man die Organe der MS beklagen kann. Passivlegitimiert sind
nur Organe der EU bei einer Nichtigkeits- und Unterlassungsklage.
10.
a. Was sind privilegierte Kläger und bei welchen Klagearten kommen diese vor?
Bei der Nichtigkeitsklage unterscheidet man die privilegierten, teilprivilegierten und
nichtprivilegierten Kläger.
Bei der Unterlassungsklage unterscheidet man nur die Privilegierten und die nicht-privilegierten
Kläger.
Privilegierte Kläger der Nichtigkeitsklage sind alle MS, Europäischer Parlament, der Rat, Eurpäische
Kommission.
Privilegierte Kläger der Unterlassungsklage sind: alle MS und alle Organe.
b. Gegen wen richten Sie als Anwält_in eine Nichtigkeitsklage vor dem GHdEU?
Als Anwältin wäre ich eine natürliche Person und wäre daher eine nicht-privilegiete Klägerin. Daher
müssten bei mir der Nachweis einer Beschwerde / Rechtsschutzinteresse geprüft werden.
Passivlegitimiert können nur EU-Organe sein.
11. Können mit der Nichtigkeitsklage auch Stellungnahmen iSd Art 288 Abs 5 AEUV bekämpft
werden?
Stellungnahmen sind wie Empfehlungen nicht verbindliche Instrumente. Sie entfalten politische
und moralische Wirkung. Sie können an MS, EU-Organe oder Personen gerichtet sein. In einer
Stellungnahme beurteilen EU-Organe die gegenwärtige Lage oder bestimmter Vorträge in der EU
oder in den MS.
12. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Infolge der Nichtigkeitsklage ergeht ein Feststellungsurteil und infolge der Untätigkeitsklage ein
Rechtsgestaltungsurteil!
Falsch. Infolge einer Nichtigkeistklage ergeht ein Rechtsgestaltungsurteil und infolge der
Untätigkeitsklage eine Feststellungsklage.
13. Angenommen ein Unionsorgan wird – trotz Handlungspflicht – nicht tätig, ab wann kann
dagegen vorgegangen werden? Was ist dabei zu beachten?
Falls ein EU-Organ nicht tätig wird, kann man die Untätigkeitsklage heranziehen.
Bevor man diese Klage erhebt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, darunter steht, dass
das betreffende Organ zu einer Handlungspflicht aufgefordert werden muss, danach besteht eine
zweimal zweimonatige Wartefrist, bevor man eine Untätigkeitsklage erheben kann.
1. Aufforderung an EU-Organ zur Handlung
2. Wartefrist von zwei Monaten
3. Falls nach 2 Monaten noch immer keine Handlung gibt, nach weiteren zwei Monaten
Klageerhebung beim zuständigen Gericht
14. Worin unterscheiden sich die Anforderungen, wenn ein MS, die Kommission oder die EZB
eine Nichtigkeitsklage vor dem GHdEU erheben?
Privilegierte Kläger: MS, Kommission (Rat, Parlament)
Teilprivilegierte Kläger: EZB (Rechnungshof, Ausschuss der Regionen)
Prvilegierte Kläger müssen keinen Nachweis der Beschwerde /Rechtsschutzinteresse vorlegen.
Teilprivilegierte Kläger müssen den einfachen Betroffennachweis antreteten. Sie erheben somit die
Klage „zur Wahrung der Rechte“
15. Was besagt die Plaumann-Formel und für welche Art von Kläger_innen ist diese relevant?
Die Plaumann-Formel ist wichtig bei der Nichtigkeitsklage beim Nachweis der Betroffenheit.
Dafür gibt es ein dreistufiges System. Aufjedenfall ist die Plaumann-Formel wichtig, um die
individuelle Betroffenheit des Klägers zu beweisen.
Nach der Plaumann-Formel liegt individuelle Betroffenheit vor, wenn der Rechtsakt die Person in
einer Weise benachteiligt, die sie von allen übrigen Personen wegen einem besonderen Merkmal
oder Umstand unterscheidet.
(Rechtsakt verbietet Einhorn, Ich bin ein Einhorn -> individuell betroffen)
Unmittelbare Individualität liegt vor, wenn der Rechtsakt selbst und nicht erst eine in seiner
Folge hinzutretende Durchführungsmaßnahme in die Rechtsstellung der Person eingreift.
16. Nennen Sie die teilprivilegierten Kläger_innen bei der Untätigkeitsklage!
Es gibt keine teilprivilegierten Kläger
17. Worüber entscheidet der GHdEU im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens und welche
Einrichtung ist innerhalb des GHdEU dafür zuständig?
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren des nationalen Gerichtsverfahren.
Die nationalen Gerichte stellen die Auslegung und Gülitgkeit von Unionsrecht in Frage.
18. Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor
dem GHdEU?
1. Das Vorabentscheidungsverfahren muss dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht
werden. Klageerhebung beim zuständigen Gericht
2. Das Ersuchen muss von einem nationalen Gericht iSd Art. 267 AEUV stammen.
Aktivlegitimation: nationale Gerichte
19. Welche nationalen Gerichte dürfen dem EuGH Fragen vorlegen? Nennen Sie Beispiele aus
Österreich!
Die nationalen Gerichte müssen nach Art. 267 AEUV diese Kriterien erfüllen: unabhängigkeit,
permanenten Charakter, obligatorische Zuständigkeit nach den nationalen Gesetzen, förmliche
Verfahrensregeln, Bindung der Entscheidung an Rechtsnormen, gesetzliche Grundlage der
Einrichtung
Österreich Beispiele: Datenschutzabkommen, Unabhängige Verwaltungssenate, Verwaltungsgerichte
20. Müssen nationale Gerichte stets Fragen zum Unionsrecht vorlegen? Bestehen Ausnahmen?
Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahren leitet sich durch die Frage ab, wann eine
Vorlagepflicht besteht und wann nicht. Bzw Vorlagepflicht ist teil der Begründetheitprüfung der
Vorabentscheidung.
Es kommt drauf an ob es sich hier um unterinstanzliche oder letztinstanzliche Gerichte handelt.
Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:
Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT
wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung
erforderlich scheint.
Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.
Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:
Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr
unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.
Generelle Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren
behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.
Ausnahmen: CILFIT-Doktrin
21. Wie läuft das Vorabentscheidungsverfahren in groben Zügen ab?
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
1. Klageerhebung beim zuständigen Gericht (EuGH)
2. Aktivlegitimiert sind die nationalen Gerichte iSd Art. 267
3. Zu prüfen ist dann die Begründetheit der Klage – hat das Gericht eine vorlagepflicht? Bestehen
Ausnahmen?
4. Beantwortung der Vorlagefrage ist erforderlich um den Ausgangsstreit entscheiden zu können. ->
ersichtlicher Zusammenhang zwischen der vorgelegten Frage und dem Ausgangsstreit bestehen.
5. Formvorschriften müssen im gestalt des Mindestinhalts erfüllt sein
22.
Fall: Herr Dr. Petrescu, Richter am Obersten Gericht in Polen, muss in einem seiner Fälle die
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Seiten eines polnischen
Unternehmens an die USA beurteilen. Er beschäftigt sich ua mit der Entscheidung der
Europäischen Kommission (EK), aus der hervorgeht, dass die USA ein angemessenes
Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten. Herr Dr. Petrescu
glaubt, dass diese Entscheidung der EK höherrangigem Unionsrecht widerspricht. Was wird er
nun tun? (Gehen Sie davon aus, dass die Frist gem Art 263 Abs 6 AEUV schon abgelaufen ist).
a. Welches Verfahren ist einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung der
Sachverhaltselemente! Wo ist dieses normiert?
Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Gegenstand der Nichigkeitsklage ist die Aufhebung der
rechtswidrigen Handlung des Organs – hier ist Herr Dr. der Annahme, dass die Entscheidung der
Kommission höherrangiges Unionsrecht widerspricht.
b. Worauf ist dieses Verfahren im konkreten Fall gerichtet?
Es ist ein Gestaltungsrecht, da es in die Rechtsbeziehung eingreift. Ziel der Klage ist die Aufhebung
des rechtswidrigen Verhaltens durch das Organ.
c. Der Richter entdeckt, dass der EuGH im Rahmen der Rs Schrems, C362/14 diese
Entscheidung der EK für ungültig erklärte. Was bedeutet das für den konkreten Fall?
Bzw, dadurch liegt eine nach art. 263 Abs 3 genannten Nichtigkeitsgründe vor: Verletzung von
höherrangigem Recht.
Als nicht-privilegierter Kläger muss er sein Rechtsschutzinteresse nachweisen nach dem dreistufigen
Systems (unmittelbarer Adressat, indiviudell oder unmittelbar davon betroffen, bei unmittelbar
anwendbaren Verwaltungsrechtsakten nur unmittelbarkeit nachweisen.) Hier ist er zwar kein
Adressat, aber als Richter für einen Fall zuständig, wodurch er unmittelbar und individuell betroffen
ist.
Demnach kann er nach einer zweimonatigen Klagefrist, eine Nichtigkeitsklage erheben. Schließlich
kommt es zu einem Rechtsgestaltungsurteil, wodurch die rechtswidrige Handlung der Kommission
aufgehoben werden kann.
Demnach wurde die Entscheidung vom EuGH schon für ungültig erklärt. Das
Vorabentscheidungsverfahren gilt als Zwischenverfahren, deren Begründetheit basiert auf die Frage
ob es eine Vorlagepflicht gibt oder nicht. Die Ausnahmen dieser, lassen sich aus der CILFIT-Doktrin
herauslesen. Eines dieser Ausnahmen treffen auf diesen Fall zu, und zwar, dass die betreffende Frage
schon in einem gleich gelagerten Fall beantwortet wurde – ACTE ÉCLAIRE I.
23.
Fall: Großbritannien möchte sein Atomkraftwerk vergrößern. Um die Errichtung zu
realisieren, plant die britische Regierung den Ausbau mit 23 Milliarden Euro zu
subventionieren. Die Europäische Kommission genehmigte diese Beihilfe mit Beschluss.
Österreich ist der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission gegen EU-Beihilfen- und
Wettbewerbsrecht verstößt und möchte klagen.
a. In welchem Verfahren kann Österreich dies tun und wo ist dieses normiert? Worauf
wird die Klage Österreichs gerichtet sein?
Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Die Klage wird auf die Aufhebung des rechtswidrigen
Verhaltens der Kommission (Beschluss) gerichtet sein.
EuGH
b. Welches Gericht ist zur Entscheidung in diesem Verfahren zuständig?
c. Ist die Plaumann-Formel anwendbar? Begründen Sie!
Österreich müsste beweisen, dass er individuell von dem Rechtsakt betroffen ist – ist aber nicht. Aber
Österreich ist kein nichtprivilegierter Kläger, sondern ein privilegierter Kläger und muss daher sein
Rechtsschutzinteresse nicht beweisen. SIKE U THOUGHT
d. Was geschieht, wenn die Klage Österreichs Erfolg hat? Könnte Großbritannien in
diesem Fall ein Rechtsmittel erheben?
Wenn die Klage Österreichs Erfolgt hat, bewirkt sie durch den Rechtsgestaltungsurteil die Aufhebung
des Beschlusses der Kommission, dadurch könnte Großbritannien ohne die Beihilfe seinen
Atomkraftwerk nicht mehr vergrößern.
Dagegen könnte Großbritannien eine Vertragsverletzungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind neben
der Kommission auch die MS. Es muss jedoch eine der Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 Abs. 3
vorliegen.
24.
Fall: Die WasserrahmenRL hat unter anderem den Schutz der Binnengewässer innerhalb
der EU zum Ziel. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Österreich diese RL jedoch
bei der Bewilligung eines Wasserkraftwerks in der Steiermark nicht eingehalten. Sie
überlegt daher rechtliche Schritte einzulegen.
a. Wie wird die Kommission nun wohl vorgehen? Erläutern Sie die einzelnen Schritte!
Die Kommission kann eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich erheben.
1. Kommission muss beim EuGH Klage erheben
2. Aktivlegitimiert Kommission oder MS 3. Passivlegitimiert alle MS – Österreich
4. Es muss ein Vorverfahren bestehen, indem die Kommission Ö eine Mahnschreibung mit der
behaupteten Rechtsverletzung zusendet, darauf muss eine Gegenäußerung durch Ö erfolgen.
Danach erfolgt entweder eine begründete Stellungnahme der K oder K unterlässt die Stellungnahme
und klagt nach drei Monaten. Bei der Klageerhebung müssen die allgemeinen Formvoraussetzung
aus der Klage eingehalten werden.
5. Aus der Klage erfolgt ein Feststellungsurteil, der nach art. 260 Abs 1 AEUV die MS zur weiteren
Unterlassung und Beseitigung des festgestellten Verstoßes verpflichtet.
b. Angenommen, der Gerichtshof der EU teilt die Ansicht der Kommission.
Welche Folgen könnte das nach sich ziehen?
Gerichtshof kann eine Nichtigkeitsklage erheben.
Fragenkatalog – Wettbewerbsrecht & Binnenmarkt
1. An wen richten sich die Wettbewerbsrechtsnormen?
An grenzenüberschreitende Unternehmen
2. Welchen Zweck verfolgt Art 101 AEUV?
Verbot von Kartellen
3. Erläutern Sie den Aufbau von Art 101 AEUV!
1. Verbot von Kartellen – Abs. 1
2. Nichtigkeit sämtlicher Rechtsakte – Abs 2
3. Rechtfertigungsgründe – Abs 3
4. Bei einem Verstoß gegen Art 101 AEUV können gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen
Geldbußen verhängt werden. Wer verhängt die Geldbußen?
Kommission
5. A ist ein staatliches Unternehmen, dessen Tätigkeitsbereich in der Energiegewinnung liegt. B ist
ebenfalls ein staatliches Unternehmen, das ein Elektrizitätswerk betreibt und direkt Endkunden
mit Elektrizität beliefert. A informiert B darüber, dass die Preise für den kommenden Winter um
3% erhöht werden und beschließt gemeinsam mit B, dass der Preisaufschlag einfach an die
Endkunden weitergegeben werden soll. Gelangt Art 101 AEUV auf diese beiden Unternehmen zur
Anwendung?
Der Tatbestand des Kartellsverbots umfasst
1. Formen der Koordinierung des Marktverhaltens
2. Von Unternehmen
3. Die einen Zwischenstaatsbezug aufweisen
4. und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen
Hier kam es zwischen zwei staatlichen Unternehmen zu einem Informationsaustausch. Dieser reicht
um durch die Reduktion der unternehmerischen Selbstständigkeit die Wettbewerbsbedigungen zu
verfälschen.
Frage: schränkt die fragliche Verhaltensabstimmung den Leistungswettbewerb ein / verfältscht sie
ihn? -> meint jede Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines
Unternehmens
Kernbeschränkungen / naked restraints of competition: sind vornherein verboten
Rechtfertigung: Vereinbarungen,
- die zu einer Verbesserung der Warenerzeugung führen = Effizienzgewinne
- wo die Verbraucher angemessen beteiligt sind
- untersteht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeinget, angemessen, erforderlich) =>
Vereinbarung darf kein Totalausschaltung des Wettbewerbs bewirken und auch sonst in
angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen
Hier liegt ein Verstoß vor. VO 1/2003 oder Kommission kann Prüfen ob ein Verstoß gegen 101 AEUV
vesteht durch die öffentliche Kartellrechtsdurchsetzung. Aber auch nationale Gerichte haben Recht
darauf = private Kartellrechtsdurchsetzung
Rechtsfolgen: 101 Abs 2: es kommt zu einer absoluten Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen
Vereinbarung ex tunc.
Im Rahmen der Kommission auch Geldbußen, die bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes ausmachen
könnte. (öffentliche KRD)
Prvate Kartellrechtsdurchsetzung: schadenersatz vom Kartell Schädiger
6. A ist ein Verband, dem die größten europäischen nationalen Schwimmverbände angehören. In
der Mitgliedersitzung am 01.10.2017 wurde per Abstimmung beschlossen, dass in Zukunft nur
mehr internationale Schwimmwettbewerbe an Verbände vergeben werden, die Mitglied in A sind.
Kommt Art 101 AEUV potentiell zur Anwendung?
Kartellbestand: Art. 101 Abs 1 erfasst Formen der Koordinierung des Marktverhaltens von
Unternehmen, die einen zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer Wettbewerbsbeschränkung.
Unternehmen iSd Unionsrechts/Wettbewerbsrecht ist jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende
Einheit.
A ist ein Verband und daher kein Unternehmen.
7. A und B sind zwei lokale Bäcker in einer kleinen Gemeinde in Frankreich. Um ihren Umsatz zu
steigern, beschließen die beiden Geschäftsführer Croissants nunmehr um 10 Cent teurer zu
verkaufen. Kommt Art 101 AEUV zur Anwendung?
Kartellbestand nach Art. 101 Abs 1 erfasst er die Formen der Koordininierung des Marktverhaltens
von Unternehmen, die einen zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer
Wettbewerbsbeschränkung führen.
Bäckerei ist ein Unternehmen iSd UR, jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.
Zwischenstaatsbezug? Tatbestand von 101 AEUV schließt rein innerstaatliche Sachverhalte vom
Anwendungsbereich aus und nur eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels:
Unternehmen aus mehreren MS beteiligt sein oder
ein wesentlicher Teil des Binnenmarkts von der Absprache erfasst sein
Da es sich hier um lokale Bäckereien handelt, fällt es nicht in den Kartellbestand des Art 101 AEUV.
8. A und B möchten in einem Vertrag ein Wettbewerbsverbot aufnehmen. C, ein Mitarbeiter der A,
hat in Leitlinien der Kommission gelesen, dass Wettbewerbsverbote nach Art 101 AEUV erlaubt
sind, wenn sie zeitlich beschränkt werden. Der Geschäftsführer ist sich da nicht so sicher.
An wen könnte sich A wenden, um das abzuklären?
In den Kartelltatbestand von Art 101 AEUV zählen die Formen der Koordinierung des
Marktverhaltens von Unternehmen, die einen zwischenstaatlichen Bezug aufweisen und somit zu
einer Wettbewerbsbeschränkung führen.
Wettbewerbsbeschränkung meint auf das angesprochene Selbstständigkeitspostulat jede
Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines Unternehmen am Markt.
Vom Kartellverbot sind nach Art 101 Abs 3 AEUV Effizienzgewinne ausgenommen. Effizienzgewinne
sind Vereinbarungen, die zu einer verbesserung der Warenerzeugung führen, an der die Verbraucher
in angemessener Weise beteiligt werden. Diese unterliegt jedoch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die Kommission hat eine Reihe von Erläuterungen veröffentlicht, wie sie den Kartelltatbestand und
die Rechtfertigungsgründe in bestimmten Zusammenhängen anwendet.
Er kann sich an die Kommission wenden, VO 1/2003
9. A ist ein schwedischer Hersteller von Handys im oberen Preissegment. Die Vorstellung des
neuesten Handymodells ist für Frühling 2018 geplant. A weiß, dass sein spanischer Konkurrent B
schon für Winter 2017/2018 die Vorstellung eines funktionsähnlichen Modells plant und möchte
nun den Verkaufsstart von B hinauszögern. Kurzerhand ruft der Geschäftsführer von A bei B an und
bietet ihm € 1 Mio dafür, dass B mit dem Verkauf bis März 2018 wartet. B willigt ein.
Was sagen Sie dazu?
Kartellverbot nach Art 101 AEUV: Der Kartelltatbestand umfasst Formen Koordinierung des
Marktverhaltens von Unternehmen, die eine zwischenstaatlichkeit aufweisen und somit zu einer
Wettbewerbsbeschränkung führt.
Hier kommt es zu einer Vereinbarung zwischen A & B. Eine kartellrelevante Verhaltenskoordinierung
kann aus einer Vereinbarung oder einer sonstigen faktischen Verhaltensabstimmung, oder einer
koordinierten Vorgehn iR einer Unternehmensvereinigung. Hier kommt es zu einer Vereinbarung, ist
sie kartellrelevant? Sie ist kartellrelevant, wenn Unternehmen dort den gemeinsamen Willen zum
Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. A zahlt B 1 Mio € um
seinen Verkaufsstart zu verschieben, B willigt ein.
Zwischenstaatlichen Bezug ist ebenfalls gegeben, A ist von Schweden, B von Spanien (mehrere MS)
und daher kommt es zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns. Verkauf von
Handsy = Warenverkehr = wesentlicher Teil des Binnenmarkts.
Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung ? Einschränkung des Leistungswettbewerbs oder
verfälschung dieser?
Wichtige Formen wettbewerbsschränkender Vereinbarungen: Preis-, Konditionen und
Marktaufteilungskartelle.
& Kernbeschränkungen bzw naked restraints of competition, die sind schon von vornherein
verboten, weil sie auf eine Beschränkung des Wettbewerbs hinlaufen. Darunter fallen Preis-, Absatz-,
Produktions- oder Gebietsbeschränkungen.
Daher kommt es zu einem Kartellverbot nach art. 101 AEUV, es gibt keine Rechtfertigungsgründe.
Bei der Durchsetzung unterscheidet man entwender die öffentliche oder die private
Kartellrechtsdurchsetzung.
10. Was ist der Zweck des Art. 102? Erläutern Sie den Aufbau von Art 102 AEUV!
Art. 102 AEUV erfasst den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie umfasst
1 den Missbrauch
2. Einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder einer wesentlichen Teil desselben
3. Eines oder mehreren Unternehmen, der
4. Zwischenstaatliche handelsbeeinträchtigende Wirkungen hat.
Zweck ist, diese zu verhindern.
12. A ist ein Kosmetikhersteller mit 60% Marktanteil am relevanten Markt in der EU.
a) Kann man davon ausgehen, dass A ein marktbeherrschendes Unternehmen ist?
Ein Unternehmen verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es in der Lage ist, die
Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern.
Abgrenzung des relevanten Markts erfolgt, nach sachlichen und räumlichen Nachfrage- und
Angebotssubstituierbarkeit und es gilt das einleitend Gesagte.
Ob ein Unternehmen die Größe zu marktunabhängigen Verhalten erreicht hat, hängt vom jeweiligen
Markt ab. Vermutungsregeln für die Marktbeherrschung:
- hoher Marktanteil idR ab 50% ( geringe Marktanteile schließen Marktbeherrschung aus)
- entscheident ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren
Grundsätzlich schon.
b) Alternativ: A hat nur 40% Marktanteil, der nächstgrößte Wettbewerber hat allerdings
nur einen Marktanteil von unter 5%. Kann man hier davon ausgehen, dass A eine
marktbeherrschende Stellung hat?
Geringere Marktanteile (idR unter 25%) schließen eine MArktbeherrschund aus. Daher ja.
13. A ist Marktführer im Bereich Spielekonsolen. Um das von A neu entwickelte Spiel „B“ besser
verkaufen zu können, beschließt A von nun an nur mehr Spielekonsolen in Verbindung mit „B“ zu
verkaufen. Ein reiner Verkauf der Konsole ohne Spiel ist nicht mehr möglich. Wie wird die
Kommission dieses Verhalten beurteilen?
Die Formen des Marktmissbrauchs kann man in zwei Hauptgruppen unterscheiden:
Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuche.
Ausbeutungsmissbrauch: darunter fällt die Ausbeutung der eigenen Abnehmer oder
Geschäftspartner, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers nicht leicht auf Alternativen
ausweichen können (=lock-in)
-> überhöhte Preise; unfaire Geschäftsbedingungen; sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlungen
Behinderungsmissbrauch: erfasst viele Verhaltensweisen, denen die Mitbewerbehinderung mit
anderen Mitteln als durch Leistungswettbewerben gemeinsam ist.
-> Lieferverweigerung, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Untergraben ihrer Preis-/Marktbasis,
Rechtsmissbrauch
Es gibt den Marktstrukturmissbrauch: spielt nur eine kleine Rolle; wird von der Fusionskontrolle als
eigenem Regime überlagert.
Dies führt zu einem Behinderungsmissbrauch und zwar zu einem Rechtsmissbrauch. Denn der
Verbraucher muss auch eine das Spiel „B“ kaufen, wenn er eine Spielkonsole kaufen möchte, da A
den reinen Verkauf der Konsole nicht möglich macht. Dies führt zu einer Beschränkung für den
Käufer und somit zu einem Marktmissbrauch.
A nutzt seine Stellung dafür aus. A verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, da er in der Lage
ist, die Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu beeinträchtigen.
Oder er beeinträchtigt ja die eigenen Abnehmer, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers
nicht leicht auf Alternativen greifen können und daher lock-in. Es handelt sich hier um eine unfaire
Geschäftsbedingung der Abnehmer. Da die Kopplung neben ihren Behinderungseffekten auch eine
Ausbeutung der Abnehmer darstellen kann.
Art 102 ist unmittelbar anwendbar und hat Direktwirkung. Es gilt zur öffentlichen und privaten
Durchsetzung wie beim Kartellverbot. Bei der öffentlichen ist ebenfalls die VO 1/2003 anzuwenden
und die Kommission hat die Befugnis Geldbußen zu verhängen und Zuwiderhandeln festzustellen
oder abzustellen.
die nationalen Gerichte wahren iRd private Missbrauchsansicht die Rechte Einzelner: Schadensersatz
– Ausgangspunkt ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen.
14. A ist ein Produzent von Chips für den Einbau in diverse elektronische Geräte und derzeit damit
Marktführer (ca 60% Marktanteil) im deutschsprachigen Raum. Schon längere Zeit plant B – As
größter Konkurrent aus Finnland – eine Expansion, die u.a. den Eintritt in den deutschsprachigen
Markt vorsieht. Um dies zu verhindern, beschließt A seine Preise für einige Monate weit unter den
marktüblichen Preis zu senken, damit B nicht mithalten kann und sich schon bald wieder aus dem
deutschsprachigen Markt zurückziehen muss. Wie beurteilen Sie dieses Verhalten?
Zu prüfen ist nach Art. 102 der Missbrauch der Marktbeherrschung: dieser erfasst 1:Missbrauch 2
einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder Teil dieser 3 einer oder mehreren
Unternehmen 4 der [Missbrauch] eine zwischenstaatlich handelsbeeinträchtigte Wirkung hat.
A hat eine marktbeherrschende Stellung. Beim Marktmissbrauch ist zwischen Ausbeutungs- und
Behinderungsmissbrauch zu unterscheiden. Hier kommt es zu einem Behinderungsmissbrauch durch
A. predatory pricing = A untergäbt seine Preisbasis durch Kampfpreise bzw unter eigenen Kosten (er
verkauft seine Sachen unter dem marktüblichen Preis) damit B nicht mithalten kann.
Das Verbot ist unmittelbar anwendbar und daher sind ihm zuwiderlaufende Verhaltensweisen
marktbeherrschender Unternehmen per se verboten. Es gilt die öffentliche bzw private Durchsetzung
wie beim Kartellverbot. Beim öffentlichen ist VO 1/2003 anzuwenden und die Kommission hat die
Befugnis Zuwiderhandeln fest- oder abzustellen und auch Geldbußen zu verhängen. Bei der privaten
Durchsetzung werden die Rechte Einzelner iRd privaten Missbrauchsaufsicht gewahrt. Ausganspunkt
ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen. -> schadenersatz
15. Was ist der Zweck der Fusionskontrolle?
Gegenstand / Zweck der Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen
Marktsturktur durch vorsorgliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
Fusionen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb danach eingeschränkt werden,
werden verhindert.
16. Wann unterliegt ein geplanter Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen der FKVO?
FKVO: Gegenstand: Pflicht, bestimmte Zusammenschlussvorhaben vorab bei der Kommission zur
Genehmigung anzumelden. ABER Kontrolle erst ab einer bestimmten Größe der beteiligten
Unternehmer = AUFGRIFFSSCHWELLEN.
Prüfung / Untersagung eines Zusammenschlusses kann nach 2 Gesichtspunkten erfolgen:
- 1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? (das
entstehen / verstärken bestehender Marktbeherrschund soll verhindert werden)
- 2. SIEC TEST: significant impediment to effective competition: Der Test prüft die
wettbewerbsbeschränkende Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschung
hinaus und eröffnet damit ein raum für die Berücksichtigung nachteiliger Effekte unterhalb oder
neben der Frage der Marktbeherrschung. (oligol)
17. Wo ist ein Zusammenschluss iSd FKVO anzumelden und wann?
Bei der Kommission aber nur ab einer bestimmten Größe der beteiligten Unternehmer.
Aufgriffsschwellen (oder alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS)
18. Skizzieren Sie das Verfahren vor der Kommission nach der FKVO!
Zusammenschlussvorhaben sind ja bei der K anzumelden, bis diese genehmigt sind, unterstehen sie
einem Vollzugsverbot. Alle Rechtsgeschäfte die bis dahin entstanden sind oder entstehen sind
schwebend unwirksam bis auf Verlangen der EK rückängig gemacht wird. Entflechtung
Vorprüfung: Bei der Kommission hat die FKVO zwei unterschiedliche Schwellenwertregelungen: 1.
Absolute Größe des Zusammenschlusses oder 2. Alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS.
Wenn eines dieser Anknüpfpunkte vorliegen kommt es zur
Hauptprüfung:
Das Vorhaben wird vertieft geprüft und kann am Ende dieser Prüfung entweder genehmigt oder
endgültig.
19. A und B sind die einzigen griechischen Fluglinien, die zwischen dem griechischen Festland und
den griechischen Inseln mehrmals täglich fliegen.
A ist seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten und muss bald Konkurs anmelden, wenn kein
Wunder geschieht.
B sieht eine Möglichkeit 100% der Anteile an A zu erwerben und so eine stabile gemeinsame
Fluglinie aufzubauen.
Wird die Kommission dies genehmigen? Gehen Sie davon aus, dass die Aufgriffsschwellen
überschritten sind.
Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Marktstruktur durch vorsorgliche
Kontrolle von Unrernehmenszusammenschlüssen. Ziel ist Fusionen zu verhindern, die eine Gefahr für
den Binnenmarkt stellen.
Das vorhaben muss zuerst bei der Kommission angemeldet werden, aber nur ab einer bestimmten
Größe der beteiligten Unternehmen, es gilt das Aufgriffsschwellen. (hier sind die ja nach SV
überschritten, daher kommt es zur Prüfung der Kommission)
Prüfzuständigkeit der Kommission:
1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? Wenn
B die Fluglinie der A kauft, verstärkt sich seine marktbeherrschende Stellung, da es nur wie Fluglinien
gibt. Demnach würde es kein Wettbewerb geben und die Kunden müssten sich nur mit dieser
Fluglinie begnadigen.
2. SIEC Test: significant impediment to effective competition: Er prüft die
wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschung
hinaus. Hier würde die Fusion zu einem Oligopol führen.
Da Griechenland teil der EU ist, hat es auch unionsweite Bedeutung. Daher kommt es zu einer Vorund
Hauptprüfung durch die EK.
Vorprüfung: hier wird das Vorhaben untersucht ob es tatsächlich unter der FKVO fäkkt und ob es
grundsätzlich Wettbewerbsbedenken auswirft: 1. An der absoluten Größe des Zusammenschlusses
oder 2. Betrifft mehrere MS
Dann die Hauptprüfung, wo das Vorhaben vertieft geprüt wird, am Ende der Prüfung wird dann
entschieden ob das Vorhaben genehmigt oder untersagt wird.
Bis dahin getätigte Geschäfte unterliegen dem Vollzugsverbot und sind schwebend unwirksam. Da
gleich mit der Vorprüfung bzw mit der Anmeldepflicht der Vollzugsverbot verhängt wird.
20. Was ist der Zweck des Beihilfeverbots?
Zweck ist die Verhinderung staatlicher Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung
einzelner Unternehmen mittels geldweter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für
diese.
21. A ist eine Fluglinie, die zur Vermeidung der Insolvenz von ihrem Heimatstaat einen Kredit zu
sehr günstigen Konditionen erhalten hat, um die nächsten Monate überbrücken zu können.
a) Liegt eine Beihilfe vor?
Staatliche Beihilfe ist die zweite und wichtigste staatengerichtliche Vorschrift. Sie ist zur
Verhinderung staatlicher Eingriffe in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung einzelner
Unternehmen mittels geldwerter bzw wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für diese.
Voraussetzung für Art. 107 Abs 1:
- staatlicher Ursprung: Wer hat die Initiative gesetzt und trägt sie die Kosten selbst?
(zurechenbarkeit)
- Unternehmen: iSd Unionsrechts
- selektive Begünstigtenkreis: bestimmten Empfängerkreis des wirtschaftlichen Vorteils;
entweder genannt oder aufgrund der Merkmale der Maßnahme erkennbar
- wirtschaftliche Begünstigung: beihilferelevant sind nur Unternehmen iSd UR; daher muss der
Empfänger eine wirtschaftlice Tätigkeit ausüben
- Spürbarkeit der Maßnahme am Markt: es reicht die potenzielle Beeinträchtigung des
Wettbewerbs aus
Hier: Der Heimatstaat hat der Fluglinie A einen Kredit zu günstigen Konditionen erteilt und trägt die
Kosten auch selbst, bzw. dies ist der öffentlichen Hand zurechenbar. Auch handelt es sich bei dem
Unternehmen um ein Unternehmen iSd UR – jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.
Daher ist eine wirtschaftliche Begünstigung auch gegeben wie die Selektivität.
Spürbarkeit der Maßnahme ist ebenfalls spürbar, da durch der Kredit an die Fluglinie der
Wettbewerb potenziell verfälscht werden könnte. Alle Voraussetzungen sind gegeben, würde nur
eine dieser Voraussetzungen fehlen, fällt die Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs 1.
b) B – ebenfalls ein Flugunternehmen – findet das unfair und möchte gegen die Beihilfe
vorgehen. Was kann B tun?
Art. 108 Abs 3 letzter Satz AEUV: Einzene v.a. Wettbewerber können sich vor den nationalen
Gerichten unmittelbar darauf berufen, um beihilfeverdächtige Maßnahmen von diesen auf ihre
Tatbestandsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Beklagte können sowohl die beihilfegewährenden
MS als auch die Beihilfeempfänger selbst sein.
Stellt das nationale Gericht, dass die Maßnahme unter den Beihilfetatbestand fällt, darf die
Maßnahme nicht durchgeführt werden und ist als Folge unwirksam -> absolute oder relative
Nichtigkeit oder schwebende Unwirksamkeit; je nach Konstellation.
22. Nennen Sie zwei Beispiele für gemeinsame Merkmale aller Grundfreiheiten!
Alle GF verbieten Diskriminierungen und Beschränkungen gleichermaßen
- erfordern als Voraussetzung ihrer Anwendung einen grenzüberschreitenden Sachverhalt
- Alle GF haben Direktwirkung
23. a) Unterscheiden Sie Diskriminierung und Beschränkung voneinander!
Diskriminierung nach Art. 18 AEUV. Diskriminierung ist die Ungleichbehandlung zweier Gleicher
aufgrund der Staatsangehörigkeit. Man unterscheidet die direkte und indirekte Diskriminierung.
! Diskriminierung ≠ Beschränkung: Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung einer
Grundfreiheit behindert oder sie unattraktiv mach
b) Worin besteht der Unterschied zwischen einer direkten (offenen) Diskriminierung und
einer indirekten (versteckten) Diskriminierung?
Direkt: Diskriminierung offensichtlich wegen der Staatszugehörigkeit => ist unmittelbar als Kriterium
der Ungleichbehandlung in der Norm genannt
Indirekt: aufgrund einem Merkmal die der direkten Diskriminierung gleich kommt wie Wohnsitz oder
eine Ausbildung die man in dem Staat nicht durchführen kann; Norm verwendet andere Kriterien, die
zum gleichen Ergebnis führen, ohne die Staatsangehörigkeit explizit zum Kriterium zu erheben
c) Welche Bedeutung hat die Unterscheidung hinsichtlich der Rechtfertigungsmöglichkeiten
eines Eingriffs in die Grundfreiheiten?
24. Skizzieren Sie ein einheitliches Prüfschema für Grundfreiheiten!
1. Welche Grundfreiheit
2. leges specialis? Sekundärrecht
3. persönlicher Schutzbereich
4. sachlicher Schutzbereich
5. Liegt ein Eingriff im Schutzbereich vor?
6. Rechtfertigungsgrund?
Fragenkatalog – Binnenmarkt (Grundfreiheiten)
1. Definieren Sie den Begriff „Ware“ iSd Warenverkehrsfreiheit!
Eine Ware iSd Warenverkehrsfreiheit, ist jeder Gegenstand mit Geldwert nach Art. 34 AEUV
2. Welche Art von Diskriminierungen und Beschränkungen verbietet die Warenverkehrsfreiheit?
Eingriff ->
Staatliche: wenn potenzielle warensverkehrbeschränkende Maßnahmen staatlichen bzw
Hoheitsträgern zuzurechen ist
Private: aufgrund Handeln der Prvate ist zu prüfen, ob dieses Handeln in den Nahbereich des staates
gebracht werden: bei Inidzien für staatlichen Einfluss… oder Staat verletzt seine
Gewährleistungspflicht
Nach Art. 34 AEUV: verbotene Maßnahmen:
1. umfassenen mengenmäßige Beschränkungen (nach Wortlaut, gänzliche oder teilweise
Untersagung der Einfuhr oder Durchfuhr; Totalimportverbote)
2. Maßnahmen gleicher Wirkung (wird in Rsp Dassonville, Keck und Cassis eingegrenzt)
3. Nennen Sie die Leitentscheidungen, in denen der EuGH die sog „Maßnahmen gleicher
Wirkung“ konkretisiert hat!
Dassonville 1974
4. In Deutschland war das Inverkehrbringen von in einem anderen MS hergestellten und in
Verkehr gebrachten Bier verboten, wenn es nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprach.
Demnach durfte Bier nur aus bestimmten Grundstoffen (Hopfen, Malz und Wasser) erzeugt
werden, mit der Begründung, dass sich deutsche Konsumenten darauf verlassen, dass in
deutschem Bier nur diese Inhaltsstoffe enthalten sind.
a) Welche Grundfreiheit ist betroffen und wo ist diese normiert?
Warenverkehrsfreiheit Art. 34 AEUV
b) Ist der persönliche Schutzbereich in diesem Fall gegeben?
Persönlicher Schutzbereich knüpft am Unionscharakter der Ware an. Schutz gegen Verkaufshemnisse
genießen:
1. aus MS stammende Waren
2. In den freien Verkehr der MS gebrachte Waren
3. Waren aus Drittstaaten, sobald diese Ware in einem MS auf den Markt gelangen ist V:
Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens
c) Welche Verhaltensweisen werden durch die Grundfreiheit allgemein geschützt? Wie sieht
es in diesem konkreten Falls aus?
Geschützte Verhaltensweisen nach Art. 34 AEUV ist der Einfuhr bzw der Bezug von Waren aus einem
anderen MS. Es könnte zu einer Warenverkehrsbeschränkung kommen.
Sachlicher Schutzbereich: ware isd Warenverkehrsfreiheit, jede Sache mit Geldwert
Bei der Sache handelt es sich um Bier, das dem deutschen Reinheitsgebot unterwerfen soll,
ansonsten kann es nicht in Deutschland verkaufen werden.
V: es muss einen grenzüberschreitenden Bezug geben bzw. Warenverbringung geben. Es gibt keine
Bereichsausnahme.
Der sachliche Schutzbereich ist gegeben.
d) Einen Eingriff in die Grundfreiheit vorausgesetzt, was könnte Deutschland hiergegen
einwenden? Hätte diese Argumentation Ihrer Ansicht nach Erfolg?
Rechtfertigungsgründe einerseits nach Art. 36 AEUV oder andererseits die zwingenden Erfordernisse
des Allgemeininteresses.
Hier könnte D nach Art. 36 AEUV -> Gesundheit bzw Sicherheit
5. Nach spanischem Recht ist es verboten, in Medien Werbung für alkoholische Getränke zu
machen. Einer italienischen Firma wurde es daher untersagt, in der Zeitschrift „Gusto“
Werbeanzeigen für alkoholische Getränke zu veröffentlichen.
a) Welche Grundfreiheit ist betroffen und wo ist diese normiert?
Warenverkehrsfreiheit Art 34 AEUV
b) Ist der persönliche Schutzbereich in diesem Fall gegeben?
Ist gegeben wenn es sich um aus MS stammende Waren, oder in MS im Verkehr befindende Waren
handelt. Hier handelt es sich um eine italienische Ware, die in Spanien verkauft wird.
c) Liegt in diesem Fall eine Diskriminierung vor? Begründen Sie!
Entwedet durch Handeln der Staaten (Hoheitsträger), private (muss dem Staat zurechenbar gemacht
werden; Handeln aufgrund staatlichen Einfluss, Staat verletzt Gewährleistungspflicht)
Verbotene Maßnahmen : mengenmäßige Beschränkung oder auf alle Maßnahemn gleicher Wirkung.
Alle Maßnahmen gleicher Wirkung: in Spanien ist generell die Werbung von alkoholischen Getränken
verboten – Keck: die Verkaufsmodalitäten sind ausgenommen, wenn sie in- und ausländische Waren
gleichermaßen berühren
Jedoch beeinträchtigt dieser Verbot den grenzüberschreitenden Verkauf und auch die Verkäufer in
Italien stärker als die in Spanien. -> führt zur Ungleichbehandlung. Der Verkauf durch die Werbung ist
für italienische Verkäufer ein Mittel, der für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt geeignet ist.
Der Verbot wirkt sich auf die ausländischen Verkäufer stärker aus.
d) Welche Arten von Rechtfertigungsgründen stehen hier offen? Wird die Rechtfertigung
hier erfolgreich sein?
Nach Art. 36 AEUV oder die zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses.
6. Was wird durch den sog „freien Personenverkehr“ geschützt?
Auch Freizügigkeit genannt -> meint die Freiheit von Personen, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen
und sich aufzuhalten
Geschützt werden die Arbeitsnehmerfreizügigkeit, das Aufenthaltsrecht und das allgemeine
Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Art 18 AEUV, Art. 45 AEUV. Art 21 AEUV
7. Inwiefern unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit von dem
der Niederlassungsfreiheit?
Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden alle Arbeitnehmer geschützt, die in den
Arbeitnehmerbegriff fallem: Kurzarbeiter und Berufsausbildungsverhältnisse; darunter fallen nicht
Studierende oder erstmals Arbeitssuchende
Arbeitnehmerbegriff: jede weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt
Bei der Niederlassungsfreiheit wird die grenzüberschreitende Niederlassung von juristischen
Personen (Hauptniederlassung und alle sekundären Niederlassungen) geschützt. -> erfordert
permantene Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung
8. Der Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist stark sekundärrechtlich determiniert. Was
bedeutet dies für die Anwendbarkeit von Art 45 AEUV?
9. Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst? Was wird vom
sachlichen Schutzbereich erfasst?
Alle Unionsbürger
Alle Arbeitnehmer iSd Arbeitnehmerbegriffs; geschützte Verhaltensweisen ist die Aufnahme und
Ausübugn unselbstständiger Beschäftigungen (Zugang zum Beruf, alle Arten von
Berufsausübungsregeln sowie die Gleichbehandlung ohne Wartezeit beim Zugang zu
arbeitsbezogenen finanziellen Leistungen bzw Vergünstigungen)
10. Was bedeutet die „Kausalitätsgrenze“ iZm Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Bei der Kausalitätsgrenze sind Regelungen, die keine Auswirkung auf die Praxis haben. Sie machen
zwar die AF weniger attraktiv, in der Praxis aber keinen Einfluss. EuGH verneint selbst die
Beschränkungseignung.
11. Im Zuge der Wirtschaftskrise sucht die arbeitslose griechische Staatsangehörige Ariane einen
neuen Arbeitsplatz in einem anderen MS. Ariane zieht nach Österreich und bewirbt sich beim
Unternehmen Heimatspezialitäten, das lokale österreichische Spezialitäten vertreibt, um eine
Stelle als Verkäuferin. Ariane erhält allerdings eine Absage, in der ihr mitgeteilt wird, dass das
Unternehmen nur österreichische Staatsangehörige einstellt. Dies sei Unternehmensphilosophie.
a) Welche GF ist hier betroffen? Nennen Sie die vertragliche Grundlage!
Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45ff AEUV
b) Was verbietet die Bestimmung?
AF verbietet offene und versteckte Diskrimnierung nach art. 18 AEUV.
Offene bzw direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Versteckte bzw indirekte wenn wesentlich Gleiches formal unterschiedslos behandelt wird, die
Behandlung siche aber unterschiedslos auswirkt (Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz)
Eine Beschränkung: sonstige Beschränkungen, gemäßigte Beschränkungen
Sonstge: alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen der MS dazu verpflichten, ihr Heimatland
zu verlassen
gemäßigte: neutrale Verkaufmodalitäten sind keine Beschränkungsverbote; Regelung behindert
Marktzugang von ausländischen AN. BSP: Aufforderungen oder Rahmenbeidingungen
Hier kommt es zu einer direkten Diskriminierung
c) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen
Unionsrecht vor? Argumentieren Sie!
JA hier kommt es zu einer direkten Diskrimnierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit.
Rechtfertigungsgrund:nach art 45 Abs 3 AEUV oder zwingende Erfordernisse
12. Herr Mag. Moretti, ein in Italien wohnender italienischer Staatsangehöriger, dessen
Muttersprache auch deutsch ist, bewirbt sich nach seinem Studium in Österreich bei einer privaten
Bank in Bozen (Italien) als Bankangestellter. Für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren ist
zwingend die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung über die Zweisprachigkeit
(Italienisch/Deutsch) erforderlich. Diese wird nur von der öffentlichen Verwaltung an einem
einzigen Prüfungsort in Bozen und nur einmal im Jahr ausgestellt. Personen mit Wohnsitz in Bozen
beschaffen sich diese Bescheinigung standardmäßig iR der Ausbildung. Herr Mag. Moretti
verwendet ein anderes Sprachzertifikat. In der Folge darf er am Auswahlverfahren nicht
teilnehmen. Er ist der Auffassung, dass diese Bedingung im Widerspruch zu Unionsrecht steht.
a) Gegen welche Grundfreiheit könnte hier verstoßen worden sein? Begründen Sie dies
anhand der Sachverhaltselemente!
Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 ff AEUV
b) Kann sich Herr Mag. Moretti in diesem Fall auf diese Bestimmung berufen? Was könnte
hier ein Problem darstellen?
Bestimmung verbietet offene und versteckte Diskriminierung.
Ein Problem wäre der mangelnde grenzüberschreitende Bezug:???
c) Wodurch ist hier der Auslandsbezug (Zwischenstaatlichkeitsschwelle) gegeben?
i ist italienischer Staatsbürger, der sich als Bankangestellter in Ö bewirbt.
d) Liegt eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie!
Ja es liegt eine indirekte Diskrimnierung: scheinbar neutrales Kriterium, dass sich faktisch
hauptsächlich gegenüber Ausländern oder ausländischen SV benachteiligend auswirkt.
13. Wie wird der Begriff der „Niederlassung“ definiert?
Nach Art 49 AEUV: gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung
14. Bedeutet „Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern“ das Gleiche wie „Verbot der
Inländerdiskriminierung“?
Inländerdiskrimnierung ist nach innerstaatlichen Recht zu regeln, dies ist keine Materie der
Grundfreiheiten
Gebot der Gleichbehandlung zwischen inländern und ausländischer Niedergelassen wird durch die
Niederlassungsfreiheit geregelt.
15. Die Niederlassungsfreiheit verbietet sog Marktzugangsbehinderungen. Was ist damit gemeint?
Niederlassungsfreiheit unterscheidet konstituierende Fallgruppen: diese umfassen Totalverbote,
Einschränkungen de unternehmerischen Dispositionsfreiheit
- Monopole für Ausübung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten
- Voraussetzung für das Ergreifen best. Tätigkeiten ( Mehrfachniederlassungsverbote,
Bedarfsregelung…)
16. Anneliese (niederländische Staatsangehörige) möchte in einem kleinen Ort in Belgien eine
Apotheke eröffnen. Sie stellt einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Konzession. Dieser
Antrag wird abgelehnt mit der Begründung, es gäbe derzeit keinen Bedarf für neue Apotheken in
diesem Ort. Das belgische Apothekengesetz sieht nämlich vor, dass eine Apotheke nur dann neu
gegründet werden darf, wenn ein Bedarf vorliegt, dh im Einzugsgebiet der Apotheke mindestens
5000 Personen leben und die nächste Apotheke mindestens 20km entfernt ist.
a) Welche Grundfreiheit ist hier betroffen?
Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV
b) Ist der Sachliche Schutzbereich gegeben?
In den sachlichen schutzbereich fallen sämtliche Arten der Niederlassung. Niederlassung bedeutet
generell jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung. Hier handelt es sich um Verbot
dieser Präsenz, also ja.
c) Liegt eine Diskriminierung vor?
Man unterscheidet indirekte oder oder direkte Diskrimnierung. Direkte Diskrimnierung ist die
Ungleichbehandlung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, indirekte Diskriminierung ist die
Ungleichbehandlung wegen ähnlichen Sachverhalten aufgrund der Staatsangehörigkeit wie
Wohnsitz, Sprachkenntnisse.
Generell jegliche Art, die der Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit entgegenstehen. Sie greift
aber nicht auf das Herkunftslandsprinzip, sie können nicht die gleichen Bedingungen garantieren.
Sondern zielen eher auf ein modifzierten Ziellandprinzip.
d) Gehen Sie davon aus, es liegt ein Eingriff in die Grundfreiheit vor. Wie wird Belgien den
Eingriff rechtfertigen? Mit Erfolg?
Rechtfertigungsgrunde ergeben sich aus den zwingenden Erfordernissen der Allgemeinfreiheit oder
nach Art. 52 Abs 1 AEUV. Es handelt sich nach einem Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung.
17. Wie wird der Begriff der „Dienstleistung“ definiert? Inwiefern kommt die
Dienstleistungsfreiheit nur subsidiär zur Anwendung?
Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit, sie kommt erst zur Anwendung, wenn es nicht in die
Bereiche von Arbeitsfreizügigkeit (Fehlen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem
Dienstleistungsgeber) oder Niederlassungsfreiheit fällt (DL fehlt an permanenter Präsenz).
18. Definieren Sie den sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit!
In den sahclichen Schutzbereich fallen nach Art. 57 AEUV: vorübergehende Tätigkeiten gegen Entgelt.
Hier gibt es Bereichsausnahmen für hoheitliche Tätigkeiten, Verkehrsdienstleistungen und
Kapitalverkehrsdienste.
Die geschützten Verhaltensweisen sind das Anbieten oder Empfangen von DL oder die Anbahnung
eines Dienstleistungsverhältnisses.
19. Martin (deutscher Staatsangehöriger) möchte diesen Winter wieder in Tirol als Schilehrer
Schiunterricht geben. Kurz vor seiner Anreise erfährt er allerdings von einer neuen Vorschrift in
Tirol, die besagt, dass Schilehrer aus anderen MS keine SchülerInnen annehmen dürfen, die sich
bereits vor Ort befinden. Martin kann daher nur SchülerInnen betreuen, die mit ihm zusammen
anreisen würden. Das ist ihm alles zu mühsam und er gibt seine Schilehrertätigkeit auf.
a) Welche GF ist betroffen und wo ist sie normiert?
Dienstleistungsfreiheit nach art. 56 AEUV, ist eine Auffangfreiheit. Da es an einer
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber mangelt kommt es subsidiär zur
Dienstleistungsfreiheit.
b) Ist der persönliche Schutzbereich gegeben?
In den persönlichen Schutzbereich fallen ansässige staatsangehörige der MS, aber keine
Drittstaatsangehörige. Ja, Herr M ist ein deutscher Staatsangehörige der eine DL in Österreich
ausführen möchte. Schilehrer – saisonal.
c) Welche Verhaltensweisen werden durch diese GF allgemein geschützt? Wie sieht es im
konkreten Fall aus?
Geschützte Verhaltensweisen ist das Anbieten / Empfangen von DL oder die Anbahnung eines
Dienstleistungsverhältnisses. Hier kommt es zu einer Beschränkung bei der Ausübung der DL, er kann
nur diese annehmen, wenn er deutsche SchülerInnen aus Deutschland mitnimmt. Dies macht die
Ausübung unattraktiv und sehr mühsam.
d) Vorausgesetzt es liegt ein Eingriff in die GF vor: was könnte Ö hiergegen einwenden?
Wird diese Argumentation Erfolg haben?
Ein Eingriff liegt bei offener oder indirekten Diskrimnierung vor oder bei Beschränkungen
(unattraktiv). Hier greift aber auch eine Kausalitätsgrenze die besagt, dass ein Eingriff nur dann vor
liegt, wenn eine staatliche Zurechnung erfolgen kann.
Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, da er nicht vor Ort lebt und daher nicht die Schüler
vor Ort betreuen kann.
Rechtfertigungsgründe aus Art 62 iVm mit Art 52 AEUV müssten nach der
Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies trifft hier nicht zu.