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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Inhaltsverzeichnis

2020 JÄNNER .......................................................................................................................................... 2

Probeklausur ...................................................................................................................................... 6

ER Fragen gelöst ..................................................................................................................................... 8

2017 JÄNNER ........................................................................................................................................ 10

2017 APRIL ........................................................................................................................................... 14

2015 APRIL ........................................................................................................................................... 18

2016 NOVEMBER.................................................................................................................................. 23

2016 OKTOBER ..................................................................................................................................... 28

2016 MÄRZ ........................................................................................................................................... 33

Beispielfragen zur FÜM 1 ER ................................................................................................................ 39

2016 JÄNNER - Jap................................................................................................................................ 48

Fragenkatalog – Rechtsquellen, Kompetenzen und Rechtssetzung ................................................. 53

Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht .......................................................... 55

Fragenkatalog – Unionsrechtsschutz ................................................................................................ 61

Fragenkatalog – Wettbewerbsrecht & Binnenmarkt ........................................................................ 68

Fragenkatalog – Binnenmarkt (Grundfreiheiten) ............................................................................. 76


2020 JÄNNER

1. Frage 2P:

Wodurch unterscheidet sich Unionsrecht maßgeblich vom „klassischen“ Völkerrecht? Nennen Sie

mindestens zwei wesentliche Unterscheidungsmerkmale und erklären Sie diese in eigenen Worten!

Europarecht fußt zwar auch völkerrecht, da Gründungsverträge der EU internationale Abkommen

waren, jedoch handelt es sich bei der EU um eine suopranationale Organisation.

In Europarecht kam es zur institutionalisierung bzw. eine Annäherung zu staatstypischen Merkmalen:

Der Versuch der Konstitutionalisierung scheiterte, der Vertrag war nach Ansichten 2 MS zu

staatenähnlich, weswegen ihr Inhalt leicht verändert in den Vertrag von Lissabon inkraft getreten ist

Auch genießt UR Rechtsqualität/-wirkung : Rechte und Pflichten der EU hat Anwendungsvorrang in

den nationalen Rechten der MS und steht demnach über nationales Recht und sogar über

völkerrechtliche Abkommen

2. Frage 4 P:

a. Wie erfolgt die Bestellung des Präsidenten/Präsidentin der EK? Nennen Sie auch die

einschlägige Rechtsgrundlage?

Der Europäische Rat schlägt dem EP den Kandidaten vor, der stimmt diesen Kandidaten zu.

b. Wie erfolgt die Bestellung aller weiteren Mitglieder der Kommission?

Die MS schlagen Kommissiare vor; der Der Rat erstellt mit dem KP eine Liste, EP wählt mit

qualifizierter Mehrheit, ER erteilt dann seine Zustimmung für das ganze Kollegium und ernennt sie

offiziell für 5 Jahre.

c. Muss der Hohe Vertreter bei Demissionierung der Kommission auch seine Funktion im Rat

Auswärtige Angelegenheiten niederlegen?

Nein, er legt nur das Kommissionsamt nieder, nicth die Funktion im Rat Auswärtige Angelegenheiten

Vertrag von Amsterdam – ihre Position wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgewertet.

- führt den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ - aber hat kein Stimmrecht

- einer der Vizepräsident der Europäischen Kommission – kleiner Doppelhut & er hört den

Europäischen Rat an. 1P

Leitungsfunktion iRd GASP: Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch / überwacht

die Durchführung ;

JAP: Soll Vorschläge zur Feststellung dierser Politk beitragen und im Auftrag des Rates für die

Durchführung zuständig.

Sie hat im Bereich der GASP: ein Vorschlagerecht, aber kein Initiativmonopol

d. Beschlussfassungsquorum im Parlament

Regelquoren: einfache Mehrheit (Hälfte der abgegeben Stimmen der Anwesenden)

Sonderquoren:

- Absolute Mehrheit: Hälfte der MS + 1

o BSP: Änderung / Ablehung eines Standpunkts des Rats (ordentl. GGV)


- Absolute Mehrheit der MS + 3/5 der abgegebenen Stimmen

o BSP: Beschlüsse für Jahreshaushaltsplan

- Absolute Mehrheit der MS + 2/3 der abgegebenen Stimmen

o BSP: für Feststellung schwerwiegender Verletzung der Werte der EU

- Minderheitenrecht: ¼ der MS des Parlaments zur Einberufung des

Untersuchungsausschusses

e. Beschlussfassungsquoren im Rat

Präsenzquoren: anwesenheit der einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

Beschlussfassungsquorum: abhängig von der Materie bzw Rechtsgrundlage

- Regelquorum: qualifizierte Mehrheit (ordentl. GGV)

- Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit: Hälfte der MS +1

- Einstimmigkeit: Beschlüsse in GASP (Stimmenthaltung = Gegenstimme)

- Doppelte Mehrheit = qualifizierte Mehrheit = erreichen der Mh auf 2 Ebenen:

o 55% der Mitglieder im Rat JA

o 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren

f. Die Bevölkerung im UK stimmte 2016 für den Austritt aus der EU; dieser Antritt soll nun am

31.1.2020 erfolgen: Wie lange beträgt die in der einschlägigen Norm des EUV vorgesehene

Austrittsfrist?

Die Austrittsfrist beträgt 2 Jahre ab der Austrittserklärung (förmliche Mitteilung an ER!)

3. Frage 5P:

a. Der Gerichtshof besteht aus 26 Richtern und wird von 11 Generalanwälten unterstützt. 1P

Nicht mehr 28 Richter, sondern 27. Richtig Generalanwälte unterstützen Richtern bei der

Entscheidungsfindung durch Schlussanträge

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.

b. Der Gerichtshof tagt im Plenum, wenn über die Amtsenthebung eines Mitglieds der EK zu

entscheiden ist. 1P

Richtig, das ist eine Sonderzusammensetzung

- Amtsenthebung eines Mitglieds der EK, der seine Amtspflichten verletzt oder

- Wenn die Richter die Rechtssache als außergewöhnlich wichtig einschätzen

c. Nichtigkeitsklage gem Art. 263 AEUV ist zu erheben, wenn ein nationales Gericht Zweifel

am gültigen Zustandekommen einer Verordnung hat. 1P

Falsch, über Auslegungs- ung Gültigkeitsfragen entscheidet das Vorabentscheidungsverfahren

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

d. Ein Mitgliedstaat kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn er der Ansicht ist,

dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen UR verstoßen hat.1P


Richtig, er kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn eines der Nichtigkeitsgründe

vorliegen. Klageberechtigt sind MS und Kommission

e. Der Rat der EU kann als privilegierter Kläger jederzeit ein Vertragsverletzungsverfahren

gegen einen MS einleiten. 1P

Falsch, nur Kommission und MS sind klageberechtigt.

4. Frage

a. Welche Elemente sind vom Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs 1 AEUV kumultativ

umfasst? 2P

Alle Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Beihiletatbestand nach Art 107 Abs 1 gültig

zustande kommt:

- Staatlicher Ursprung

- Spürbarkeit im Markt

- Wirtschaftliche Begünstigung

- Selektiver Begünstigungskreis

- Unternehmen

b. Können staatliche Beihilfen gerechtfertigt werden? Wenn ja, wodurch? Nennen Sie

zumindest eine Rechtfertigungsmöglichkeit mit der dazugehörigen Rechtsgrundlage! 2P

Sie sind zulässig wenn sie aus URlicher Sicht für das Allgemeininteresse ist bzw wünschenswert

erscheinen.

Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe enthält Art. 107 Abs 3 AEUV: Regionalförderung,

Strukturförderung oder Kulturfürderung

Aber auch Art 107 Abs 2 AEUV oder 106 Abs 2 Daseinsvorsorge

5. Frage 8P

Studentin Ilse K. wird auf dem Weg zu ihrer Vorlesung vor dem Juridicum von einem Vertreter des

Unternehmenes Starlight Express angesprochen und von einem Astrologie-Kurs im Fernstudium

überzeugt. Ilse K. die sehr in Eile ist, unterschriebt einen entsprechenden Vertrag in dem sie sich zu

Zahlung von 1250,- Euro in zwei Raten für den Kurs inkl. Unterrichtsmaterialen verpflichtet. Nach 8

Tagen wird Ilse klar, dass sie einen solchen Kurs eigentlich gar nicht braucht und vor allem sich

auch gar nicht leisten kann. Franziska B. eine Uni Kollegin der Ilse weist darauf hin, dass es eine EU-

RL gäbe, die ein Rücktrittsrecht für Verbraucher bei sogenannten Haustür-Geschäften innerhalb

von 14 Tagen vorsehe. Das österreichische KSchG sieht allerdings lediglich eine Rücktrittsfrist von 7

Tagen vor.

a. Unter Zuhilfenahme welchen unionsrechtlichen Grundsatzes lässt sich der Widerspruch

zwischen dem öst. Gesetz und der EU-RL auflösen? 1P

Anwendungsvorrang: Wenn UR und NR im Konflikt stehen, ist nationales Recht unanwendbar.

b. Kann Ilse K. vom Vertrag auch nach 8 Tagen noch zurücktreten? Argumentieren Sie! 3P

Hier kommt es zu einem Konflikt zwischen Unionsrecht und nationales Recht. Bei der UR handelt es

sich um eine RL. Sie muss durch die MS umgesetzt werden, nach Erlass ist sie hinsichtlich ihrer Ziele

verbindlich. RL haben Direktwirkung bei einer Nichtumsetzung oder Falschumsetzung.


Der Staat ist nach dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dem Effektivitätsprinzip und dem

Loyalitätsgebot der MS (Art. 4 Abs 3 EUV) verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten. Für Ilse

wäre in diesem Fall die RL vorteilhafter und der Staat darf ihr nicht das schlechtere Recht

untersetzen.

c. Sind auch weitere Möglichkeiten denkbar, mithilfe derer Ilse K. zu ihrem Recht kommen

könnte? Prüfen Sie in kurzer Worten und nennen Sie auch ein einschlägiges

Grundsatzjudikat oder eine Rechtsetzungsgrundlage! 4P

Zu prüfen wäre daher eine unionsrechtskonforme Auslegung nach der unionsrechtskonformen

Interpretation: ist die Verplichtung des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Recht so weit wie

möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen um zu

unionsrechtskonformen Ergebnis zu kommen. Die Interpretation erfolgt zwar kraft UR, aber im

Rahmen nationaler Auslegungsmethoden. Die RL ist UR und hat daher Anwendungsvorrang vor

dem österreichischen KSchG.

6. Frage

a. Hier kommt es zu Diestleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, es ist eine Auffangfreiheit

b. Voraussetzung für diesen Anwendungsbereich:

Eine Dienstleistung ist eine grenzüberschreitende, selbstständige, vorübergehende

Leistung unkörperlicher Art gegen Entgelt. Die DLF umfasst auch das Mitbringen bzw

das Verwenden eigen Personals für einen begrenzten Zeitraum , Einzelheiten dazu

regelt die Entsende RL 1996/71/EG. Daher ja, diese liegen vor

Grenzüberschreitender Bezug kann passiv oder ativ sein:

Passiver Dienstleistungsempfang: Empfänger bezieht Leistung aus einem anderen MS

Aktive Dienstleistungserbringung: Dienstleister begibt sich in ein anderen MS

Bzw. geschützte Verhaltensweise: Anbieten und Empfan einger DL

c. Rechtfertigungsgründe nach Art 62 IVM 52 AEUV oder den sonstigen zwingenden Erfordernisse des

Allgmeininteresses.


Probeklausur

Frage (2P):

Was hat sich im Bereich des unionsrechtlichen Schutzes von Grund- und Menschenrechten durch

den Vertrag von Lissabon geändert?

Durch den Vertrag von Lissabon 2007 wurde der GRC auf primärrechtsebene verankert, sie gilt für

alle Staaten außer UK und Polen

2. Der Begriff des Rechtsetzungsverfahrens bezieht sich im Regelfall auf die Erzeugung von

Sekundärrecht iSd Art 288 AEUV.

a) Die sogenannten besonderen Gesetzgebungsverfahren sehen im Vergleich zu dem

sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Abweichungen vor. Nennen Sie ein

Beispiel! (1P)

In besonderen und ordentlicen werden verbindliche Rechtsakte angeommen.

Unterscheiden sich durch

Beschlussfassungsquorum

Mitwirkungsrechte der Organe

➔ OGGV kommt Anhörungsrecht oder Zustimmungsrecht zu

b) Für eine Verordnung kommen die erforderlichen Mehrheiten im Rat nicht zustande.

Neun Mitgliedstaaten finden dies sehr schade. Was können diese nun versuchen? Wie

müssen sie hierbei vorgehen? Erläutern Sie in Grundzügen! (2P)

Verstärkte Zusammenarbeit Art. 20 EUV iVm Art. 326 ff AEUV

9 Mitglieder, ultima ratio: angestrebtes Ziel kann von der EU nicht innerhalt eines Zeitraums

verwirklicht werden; es muss die Integration (in einem bestimmten Bereich) vertiefen

c) Es soll eine auf Art 83 Abs 2 AEUV gestützte Richtlinie zur Angleichung der nationalen

Strafrechtsvorschriften erlassen werden. Ein Mitgliedstaat findet allerdings, dass

hierdurch „grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung“ bedroht sind. Was kann

er nun versuchen? (1P)

Notbremse Mechanismus an ER: Falls sich ein MS in grundlegenden Bereich seiner Strafrechts- oder

Sozialrechtsordnung bedroht fühlt kann er sich an den ER wenden. Das Verfahren wird für 4 Monate

ausgesetzt. Der ER kann dann einen Entwurf zur Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahren an den Rat

zurückweisen oder das Verfahren endgültig beenden und EK nach einen neuen Vorschlag ersuchen.

Wieso nötig: damit diese Materien vom Einstimmigkeitserfordernis ins oGGV überführt werden

konnten,

d) Definieren Sie den Begriff „atypischer Rechtsakt“! (1P)

Rechtsakte durch primärrechtliche Grundlage (völkerrechtliche Abkommen) oder durch Verhalten in

Praxis (Grünbücher)

Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch sind.

Begründen Sie Ihre Antwort!


Beantworte & Begründe!

• Nur Unionsrechtsakte sind richtlinienkonform auszulegen. (1P)

Falsch, im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ist innerstaatliches Recht nach Vorgaben

des unionsrechtlichen Wortlauts und Zwecks auszulegen

• Behörden und Gerichte sind niemals verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid oder ein Urteil

zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht herausstellt. (1P)

Falsch, Grundsatz der Rechtskraft wird vom UR anerkannt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet

einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit UR

herausstellt.

• Ob ein mit einem EU-Rechtsakt in Konflikt stehendes nationales Gesetz absolut oder

relativ nichtig ist, entscheidet die nationale Rechtsordnung. (1P)

Richtig, Anwenndungsvorrang regelt nur, dass nat. R unanwendbar wird.

• Das Unionsrecht verlangt im Regelfall eine Durchbrechung des sogenannten

Beibringungsgrundsatzes. (1P)

Nein, UR verlang im Regelfall keine Durchbrechung von Beibringungs- oder Dispositionsgrundsatz

• Verschulden ist keine Voraussetzung für die Staatshaftung. (1P)

Richtig ,nach Leitlinie Francovich.

Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den größten

Zuwachs an Befugnissen verbuchen.

Beantworte:

a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)

Er ist allgemein, frei, geheim, direkt, unmittelbar aber nicht gleich – innerstaatlich wird er in jedem

MS selbst geregelt

e) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)

705 Wahlperioe 2019-2024

f) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen

Parlament zukommt! (1P)

Kontrolle über Kommission: wählt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit und kann ganze

Kommission durch einen Misstrauensantrag aufheben

Untersuchungsausschüsse

g) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen

Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die Europäische Zentralbank wäre diese Person ein

„Wunschkandidat“. Das Europäische Parlament ist allerdings gegen diesen Kandidaten. Was wird

passieren? Argumentieren Sie anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)

Art 17 Abs 7 EUV: Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim

Vorschlag seinerseits die Mehrverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss -> der

Kommissionspräsident sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.


ER Fragen gelöst

a. < Die wichtigsten Primärrechtsnormen haben direktwirkung, zu denen gehören

sämtliche Grundfreiheiten

b. Personenverkehrsfreiheit ist ein Oberbegriff für Unionsbürger-, Arbeitnehmer

& Niederlassungsfreizügigkeit.

4. a. Art. 45 EUV ff. Arbeitnehmerfreizügigkeit

[FYI: Arbeitnehmerfreizügigkeit -> Art. 45 Abs. 2 EUV umfasst die Abschaffung jeder aif der

Staatsangehörigkeit beruhenden untersch. Behandlung der AN der MS in Bezug auf

Beschäftigung, Entlohnung und sonstige ANbedingungen.]

Es handelt sich hier um die Erwerbung eines Seemännischen PAtens, die notwendig ist um

als Kapitän auf einem deutschen Seefischereischiff arbeiten zu können. Herr Anker möchte

grenzüberschreitend das seemännische Patent erwerben, um als Kapitän in D tätig zu sein.

b. Art. 45. Abs. 4 EUV nimmt die Beschäftigung in der öffentl. Verwaltung von der ANF aus. Die

Norm ist eine Bereichsausnahme, kein Rechtfertigungsgrund.

Die Beschäftigung in der öffentl. Verwaltung umfasst nur diejenigen Stellen,

- die allgemeine Belange des Staates wahren und

- regelmäßig hoheitliche Befugnisse ausüben

- setzen ein bes. Naheverhältnis zum Staat voraus

Öffentl. Verwaltung: Beamtendienstrecht: Justiz, Polizei, Verwaltungspersonal der Ministerien,

Diplomaten, Lehrer, Bedienstete der Post, Müllabfuhr ; hier: Kapitän

Herr A wird direkt diskriminiert, weil er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht diesen Patent

erwerben kann. Die direkte Diskriminierung ist nicht mit einem in Art. 45 Abs. 3 EUV

rechtfertigbar. Ohne Rechtsfertigung entfällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Es liegt somit ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, weil die direkte Diskriminierung mit der

Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbar ist.

4. Staatshaftung

a. FYI: Staatshaftung ist die Möglichkeit, von einem MS Ersatz für die Schäden, die Einzelne

aufgrund von staatlichen Verstößen gegen Garantien des Unionsrechts erlitten haben, zu

verlangen. Es ist ein sekundärer Rechtsbehelf; ist ein Substitut für fehlende horizontale

Direktwirkung staatsgerichtlicher URNormen

Voraussetzung für Staatshaftung:

Prüfung:

1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,

dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist

2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non

3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?

1. liegt vor, Prof M ist geschädigt in Wert. Von 30 Tsd €

2. Liegt vor. Der Schaden ist kausal für den Schaden, condictio sine qua non -> Es besteht

ein Kausalzsmhang zw dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem

den Geschädigten entstanden Schaden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (ANF) verleiht Prof


M das Recht auf Anerkennung seiner Vordienstzeiten und es ist auf Grundlage der ANF

zumindest bestimmbar. Der Verstoß gegen die ANF ist Ungarn zurechenbar

3. Es ist hinreichend qualifiziert, weil Ungarn die ANF zu Lasten Prof. Ms nicht angewendet

hat.

Ungarn haftet daher für den entstandenen Schaden des Prof. M.

b. Leitentscheidung: Rs Francovich (in welcher Entscheidung-> indiziert nur eine

Entscheidung)

c. [ FYI: Die Durchsetzung des Haftungsanspruches gehört in das nationale Haftungsrecht,

nach dem sich Art. U. Höhe des Ersatzes richten -> in Ö nach Amtshaftungsgesetz AHG…] Dafür

[ABGB und AHG] sind Zivilgerichte zuständig. Bzw. nationale Gerichte

? Ausnahmsweise auch subsidiäre Zuständigkeit des VfGH, wenn der fragliche Anspruch anders

weder vor einer Behörde noch vor ein Gericht gebracht werden kann.


2017 JÄNNER

1. Das Primärrecht bildet das Recht der höchsten Stufe in der EURechtsordnung.

a. In welchem Verhältnis stehen EUV und AEUV bezüglich ihres Rangs in der EU-

Rechtsordnung? (1 Punkte)

Sie sind gleichrangig zueinander, da sie beide im Primärrecht verankert sind.

b. Art. 2 EUV nennt Werte, auf die sich die EU gründet. Wo ist das spezielle Verfahren, in

dessen Rahmen die schwerwiegende Verletzung dieser Grundwerte der EU geahndet

werden kann, geregelt? (1P)

Vertragsverletzungsklage Art. 259 AEUV durch die Kommission ( Hüterin der Verträge)

2. Frage (4P): Rechtsschutz

a. Welche Funktion kommt den sogenannten „Schlussanträgen“ zu? Wer erstellt diese? (1P)

Schlusselanträge sind unparteiliche und unabhängige Rechtsgutachten, die die Generalanwälte

erstellen, um den Richtern bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.

b. Weshalb darf ein nationales Gericht einen Unionsrechtsakt nicht einfach für ungültig

erklären? (1P)

Es bedarf einer Vorabentscheidungsbefahren, hier können nationale Gerichte bei Fragen über

Auslegung oder Gültigkeit sich an den EuGH wenden in einem Zwischenverfahren.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten 267

c. Wer ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV

vorlageberechtigt? Nennen Sie auch zwei Merkmale die vorliegen müssen! (1P)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

Art. 267 AEUV Vorlageberechtigt sind unterinstanzliche Gerichte. Vorlage erfolgt nach eigenem

Ermessen

Wenn die Beantwortung einer unklaren rechtlichen Fragen für ihre Entscheidung wichtig ist oder

wenn sie Zweifel an der Gültigkeit haben

- Zweifel an Gültigkeit

- Beantwortung wichtig für Entscheidungsfindung


Vorlageverpflichtend sind letztinstanzliche gerichte (ihrer Entscheidung unterliegen keine

ÜBerpüfung im Rechtsmittelweg mehr)

d. Sind Gerichte, gegen deren Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, immer zur

Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage an den EuGH verpflichtet? (1P)

Nein nach der CILFIT-Doktrin gibt es Ausnahmen.

- Wenn die Rechtsfrage in einem konkreten Rechtsfall schon beantwortet wurde

- Sie in einer ähnlichen Fall schon gelöst wurde (Fälle sind nicht vollkommen identisch)

- Wenn die Beantwortung derart offenkundig ist, das für kein anderes Gericht Zweifel besteht

3. Frage (4P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder

falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

• Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten wird

durch das Prinzip der uneingeschränkten Kompetenz bestimmt. (1P)

Nein, durch das Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung: besagt das die EU bestimmte von den

MS übertragene Zuständigkeitsbereiche haben und die EU daher keine Kompetenz-Kompetenz hat.

• Das Subsidiaritätsprinzip muss auch bei Unionsrechtsakten beachtet werden, die in die

ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. (1P)

Falsch, das Subsidiaritätsprinzip gilt nur bei der geteilten Zuständigkeit.

Subsidiaritätsprinzip: Der Gesetzgeber kann diese nur geltend machen, wenn das gemeinsame

Handeln auf Unionsebene bessere Ergebnisse verspricht als einzelstaatliches Recht der MS.

• Ein Merkmal des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist die Gleichberechtigung von

Europäischem Parlament und Rat. (1P)

Richtig. Es gibt eine Gleichberechtigung von Parlament und Rat hinsichtlich der Zustimmung

• Der Bereich der Kultur fällt in die ausschließliche Kompetenz der Union. (1P)

Falsch. Darunter fällt die Zollunion, das Funktionieren des Binnenmarkt, Handelspolitk,

Währungspolitk, Fischerei und Meerespolitik

4. Frage (4P): Binnenmarkt

a. Was versteht man unter „positiver Harmonisierung“ im Binnenmarkt bzw. auf welcher

Rechtsgrundlage kann diese erfolgen? (1P)

Harmonisierung ist die Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften durch einheitliche

Rechtssetzung auf EU-Ebene.

b. Wie definiert der EuGH den Begriff „Ware“? (1P)

Ware iSd Unionsrecht / Warenverkehrsfreiheit sind Erzeugnisse die Geldwert haben und daher

Gegenstand von Handelsgeschäften sein können

c. Wie legt der EuGH den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung“ aus? Nennen Sie auch die

entsprechende Leitentscheidung! (2P)

Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt immer dann vor wenn:


- Die Ware bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden hat (Vorschriften über

Zusammensetzung, Werbung, Vermarktung oder Größe der Ware)

- Die beschränkende Rechtsvorschrift gilt unterschiedslos für einheimische und für aus

anderen oder nach anderen MS verbrachten Waren

- Die Beschränkung wird nicht rechtlich sondern auf andere Weise bewirkt (durch

webekampagne für ausschließlich Erzeugnisse)

Leitentscheidung Dassonville

5. Frage (8P): Die Europäische Kommission beschließt Anfang 2017, beim Gerichtshof der EU Klage

gegen Italien zu erheben, da Italien gegen EU-Recht verstoßende Beihilfen zugunsten von einigen

Hotelbetrieben in Sardinien nicht vollständig zurückgefordert hat. Dies ist noch immer nicht

geschehen, obwohl schon im Jahr 2012 ein Urteil des Gerichtshof der EU festgestellt hat, dass

Italien dadurch, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diese gegen EU-

Recht verstoßende Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, gegen seine Verpflichtungen

aus EU-Recht verstößt.

a. Ist neben der Europäischen Kommission in diesem Verfahrensabschnitt noch jemand

aktivlegitimiert? Nennen Sie die genaue vertragliche Grundlage! (2P)

Es handelt sich um eine Vertragsverletzungsklage Art. 263 AEUV – klageberechtigt sind neben der

Kommission auch ander MS

b. Ist das EuG oder der EuGH für eine solche Klage zuständig? (1P)

Dafür ist der EuGH zuständig

c. Wie könnte der Gerichtshof der EU in diesem Fall die Verletzung des Vertrages

sanktionieren? Welcher Zweck wird durch die jeweiligen Sanktionen verfolgt? (3P)

Mit einem Feststellungsurteil, der bezweckt die Pflicht des MS zur Beendigung und weiteren

Unterlassung des festgestellten Verstoßes. Diese hat erga – omnes wirkung, dh es muss von

sämtlichen Behörden und Gerichten der MS als Stand des Rechts anerkennen.

d. Wo ist das Verbot staatlicher Beihilfen primärrechtlich verankert? Nennen Sie zwei

Gruppen von Genehmigungstatbeständen (Rechtfertigungsgründen)! (2P)

Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Genehmigungstatbeständen nach Art. 106 Abs 2 Daseinsvorsorge oder 107 Abs 3 AEUV: Regional-,

Struktur- oder Kulturförderung

6.Frage (8P): Herr Dontschew, der in dem bulgarischen Dorf Alamovtsi nahe der Grenze zu

Griechenland schon ein erfolgreiches Optikergeschäft betreibt, möchte nun auch in den

nahegelegenen griechischen Dörfern Kidaris und Martinos zwei weitere Optikergeschäfte eröffnen.

Bei seinen Recherchen stößt er auf ein griechisches Gesetz, welches besagt, dass ein Optiker nur

ein einziges Optikergesetz betreiben darf. Herr Dontschew ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht

mit der in der EU gewährten Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen kann.

a. Wer ist vom persönlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich umfasst?

Wie sieht es in diesem konkreten Fall aus? (2P)

In den persönlichen Schutzbereich fallen die Staatsangehörige der MS, natürliche sowie juristische

Personen.


Griechenland und Bulgarien sind MS der EU. Daher ist der grenzüberschreitende Bezug sowie die

Staatsangehörigkeit des D gegeben.

b. Liegt in diesem Fall eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie! (2P)

Der Sachliche Schutzbereich umfasst alle Arten von Niederlassungen. Art. 49 AEUV verbietet

nationale Maßnahmen, die die freie Niederlassung weniger attraktiv machen bzw sie behindern oder

unterbinden. Die Norm wirkt sich gegen Diskriminierung.

Nach der kasuistischen Rechtssprechung lassen sich auch Fallgruppen unterscheiden:

- Totalverbote / Beschränkungen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit

- Monopole für Ausübung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten

- Voraussetzung für das Ergreifen best. Tätigkeiten ( Mehrfachniederlassungsverbote,

Bedarfsregelung…)

Hier wird die Mehrfachniederlassung verboten.

c. Welche Arten von Rechtfertigungsgründen stehen hier offen? (1P)

Die nach Art 52 Abs 1 AEUV und die zwingenden Erfordernisse der Allgemeinheit.

d. Prüfen Sie anhand des Schemas, ob ihrer Ansicht nach der Grund „Schutz der öffentlichen

Gesundheit“ einschlägig ist! (3P)

Nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss sie erforderlich, angemessen und geeignet sein. Dass

mehrere Optikergeschäfte bestehen, fördert die Gesundheit der Menschen, da nun mehrere

Geschäfte vorhanden sind. Ansonsten müssten sie nur zu einem Geschäft in der Nähe oder in einer

anderen Stadt, falls es in der Stadt kein Optikergeschäft gibt.

Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen, geeignet, erforderlich? -> nop


2017 APRIL

1. (2P) Was ist Inhalt der sogenannten „Solange-Rechtssprechung“? Welches Gericht hat die

„Solange-Entscheidungen“ erlassen?

Bei der Solange Rechtssprechung ging es um die Debatte zum Thema integrationsfesten Kern mit

dem deutschen bundesverfassungsgericht in den Jahren 1974 und 1986.

Solange I: solange die EU keinen vollwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, behalte sich das

BVERG eine Grundrechtsprüfung vor

Solange II: solange die EU eine angemessene EU-eigene Grundrechtsschutz gewährleistet, übe die

BVERfG ihre Grundrechtsprüfung bis auf weiters nicht aus

2. (6P) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beinhaltet die gemeinsame Annahme eines

Rechtsaktes durch den Rat und das Europäische Parlament auf Vorlage der Europäischen

Kommission.

Grünbuch

a) Nennen Sie ein Dokument, welches die Europäische Kommission speziell im Zuge der

vorbereitenden, strategischen Planung eines Gesetzgebungsvorschlags herausgibt! (1P)

b) Welcher Kontrollmechanismus steht grundsätzlich für nationale Parlamente während

des Gesetzgebungsprozesses bereit, wenn sie der Ansicht sind, dass die Ziele eines

Verordnungsvorschlags ausreichend auf mitgliedstaatlicher Ebene verwirklicht werden

können (Art 5 Abs 3 EUV)? (1P)

Protokoll Nr. 2 Subsidiaritätsrüge: Die nationalen Parlamente erhalten das Recht, um gegen

Gesetzgebungsvorhaben der Union im Gesetzgebungsverfahren Einspruch zu erheben und im

Anschluss ggf. Nichtigkeitsklage zu erheben.

Art. 294 AEUV

c) Wo ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geregelt? (1P)

Gesetzgeber: Organtrias – Kommission, Rat, Parlament, ohne Befürwortung aller Organe kommt kein

ordentlicher Gesetzgebungsakt zustande

d) Muss ein Rechtsakt durch drei Lesungen gehen, bis er erlassen ist? (1P)

Richtig, erst in der dritten Lesung kommt es zur formellen Annahme, kommt dies nicht zustande,

wird der Rechtsakt nicht erlassen.

1. Lesung: Standpunkte , Abänderung – Wird durch Zustimmung angenommen

2. Lesung: werden die Standpunkte nicht angenommen, hat das Parlament 3 Monate Zeit für eine

Stellungnahme, falls es zu einer Ablehnung kommt, wird dies beendet und kommt es zu weiteren

Abweichungen ->

(2a) Vermittlungsverfahren: hier hat K Anhörungsrecht, Verfahren zw. Rat und Parlament

3. Lesung: falls ein gemeinsamer Entwurf zustande kommt, kommt es zur formalen Annahme des

gemeinsamen Entwurfs

e) Was passiert, wenn sich das EP und der Rat in zweiter Lesung nicht auf eine endgültige

Fassung einigen können? (1P)

dann kommt es zu einem Vermittlungsverfahren mit einem Vermittlungsausschuss. Die Kommission

nimmt teil und begleitet sie. Kommen sie nicht binnen 6 Wochen zu einer Einigung, so gilt der

Rechtsakt als nicht angenommen.


f) Wann treten nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte in

Kraft? (1P)

Art. 297 Abs 1 AEUV: Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie treten

zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in

Kraft.

3. (4P) Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch

sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

a. Die Europäische Kommission kann entgegen dem Grundsatz, dass der Vollzug des

Unionrechts Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, in manchen Bereichen eigenständig und

direkt Unionsrecht vollziehen. (1P)

Richtig, er ist der Hüterin der Verträge. -> Vertragsverletzungsverfahren Art. 258 AEUV einleiten &

bei Nicht-Befolgung / Verletzung des Urteils, Geldbußen verhängen

b. Der ständige Ratspräsident verfügt über ein Stimmrecht im Europäischen Rat. (1P)

Falsch, nur die Staats- und Regierungschefs sind stimmberechtigt.

Der ständige Ratspräsident, der KP und die hohe Vertreterin sind nicht stimmberechtigt.

c. Der Gerichtshof der EU wird von einer Anzahl an Agenturen und Ämtern (zB für

Flugsicherheit) unterstützt, die ihm in unterschiedlicher Abstufung zugeordnet sind. (1P)

Falsch, der Gerichtshof der EU wird von 11 Generalanwälten bei der Entscheidungsfindung mit

Schlussanträgen unterstützt.

4. Die EU-Wettbewerbsnormen sollen sicherstellen, dass Unternehmen im Binnenmarkt nach den

Grundprinzip des Leistungswettbewerbes in Konkurrenz treten.

a) Wie bestimmt sich er Unternehmensbegriff im Wettbewerbsrecht? (1P)

Unternehmensbegriff iSd Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.

Der Begriff ist ident mit jenem der Grundfreiheiten.

b) Nennen Sie ein Beispiel für eine Form von wettbewerbsbeschränkenden

Vereinbarungen im Kartellrecht! (1P)

[FYI: kartellrelevante Vereinbarungen liegen dann vor, wenn Unternehmen dort den gemeinen

Willen zum Ausdruck bringen, sich afu dem Markt in einer best. Weise zu verhalten.]

Preiskartelle, Kondiktionenkartelle, Marktaufteilungsverträge

c) Wass muss ein mit einem Kartellverstoß befasstes nationales Gericht tun, wenn wenig

später auch die Europäische Kommission dieselben Verstöße zu prüfen beginnt und die

Gefahr besteht, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte? (1P)

Nichtigkeitsklage

d) Nennen Sie zwei Rechtsfolgen, die ein festgestellter Verstoß gegen das Kartellverbot mit

sich bringt! (2P)

Geldbußen, Auskunfverlangen und Nachprüfungen

5. Dem Europäischen Parlament kommt neben seiner Gesetzgebungsfunktion unter anderem auch

eine Aufsichtsfunktion gegenüber anderen Unionsorganen (zB der Europäischen Kommission) zu.

(1P)

Richtig, politische aufgaben. Haushaltsplan


6. (6P) S. 197

Als Herr Dr. Iwanow, russischer Staatsangehöriger, geschäftlich von Moskau nach Wien reist,

verliebt er sich in diese Stadt und möchte von nun an hier leben und investieren. Im Zuge der

Besichtigung einer Immobilie im achten Bezirk macht ihn sein Makler darauf aufmerksam, dass er

als Drittstaatsangehöriger gemäß §4 des Landesgesetzes betreffend des Grunderwerbs durch

Ausländer in Wien beim Magistrat um eine behördliche Genehmigung für den Grundstückskauf

ansuchen muss.

a) Welche Grundfreiheit könnte in diesem Fall grundsätzlich betroffen sein? Wo ist diese

normiert? (2P)

Kapital- & Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 63 AEUV

b) Kann man sich grundsätzlich direkt auf diese Grundfreiheit berufen und versuchen

Rechte abzuleiten (Direktwirkungstauglichkeit)? Begründen Sie! (1P)

Direktwrkung haben: Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft, Diskriminierungsverbot,

Grundfreiheiten, Grundsatz Gleichstellung von Mann & Frau, Wettbewerbsrecht

-> vertikales Durchsetzungsverhältnis Private vs. Staat

c) Sind Drittstaatsangehörige vom persönlichen Schutzbereich dieser Grundfreiheit

grundsätzlich erfasst? (1P)

Ja, da Transaktionen aus oder in Drittstaaten umfasst sind, sind auch Drittstaatsangehörige von der

Grundfreiheit geschützt. P; Bzw, da Art. 63 AEUV auch Vorgänge erfasst, du über die Grenzen des

Binnenmarkts hinausgehen.

d) Nennen Sie eine vom Tatbestand dieser Grundfreiheit geschützte Verhaltensweise in

Bezug auf Immobilien! (1P)

S. 196: Art. 63 AEUV: erstrecken sich auf alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vorgänge für die

Übertragung bzw. Erwerb von Kapitalvermögen und für Geldzahlung.

Bsp: Erwerb einer Immobilie geht mit behördlichen Auflagen und Formpflichten einher und kann

auch mit steuerpflichten verknüpft sein.

P: Geschützte Verhaltensweisen sind die rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vorgänge für die

Übertragung bzw Erwerb von Kapitalvermögen & für Geldzahlung (wie hier Kauf eines Grundstücks)

e) Herr Dr. Iwanow glaubt, dass gegen eine Grundfreiheit verstoßen wird. Die Behörden

argumentieren, dass die Genehmigungspflicht zulässig ist, da diese Einschränkung bereits

vor der Liberalisierung im Jahr 1994 bestand. Haben die Behörden Recht? (1P)

P: Ja, S.196)

(Leitentscheidung Rs Ospelt S.200

Art. 65 Abs 1 AEUV erlaubt es den MS:

1. Steuerpflichtige je nach dem Ort des Wohnsitzes oder der Kapitalanlage unterschiedlich zu

behandeln

2. Verhältnismäßig administrative Maßnahmen der Steuerkontrolle und Finanzaufsicht beizubehalten

(Rechtfertigungsgründe)

Tatbestandsebene: grundverkehrsrechtliche Genehmigungen sind Eingriffe, auch wenn sie für In- und

Ausländer unterschiedslos gelten

➔ Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses: Raumordnung,

Verfügbarkeit von Wohnraum, Schutz der ländlichen Entwicklungetc.


Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen

EuGH unterscheidet zw Grauem und grünem Grundverkehr (Landwirtschaft)

Grauer Grundverkehr: bebaute Grundstücke


2015 APRIL

1.

a) Weshalb verfügte der EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über keinen

geschriebenen Katalog der Grund- und Menschenrechten?

Der EuGH zählte die Grundrechte in seinen ganz früheren Entscheidungen zum Recht der MS und

lehnte daher eine Grundrechtsbildung der EWG ab.

b) Nennen Sie eine bekannte Entscheidung, in der der EuGH die Grund- und Menschenrechte

als allgemeine Rechtsgrundsätze qualifiziert.

Die Grundrechte waren als allg. Rechtsgrundsätze und damit Teil des Primärrechts anerkannt.

-> Leitentscheidungen: Rs Hauer, Rs Stauder,

Rs Internationale Handelsgesellschaft: Das Unternehmen IHG wehrte sich gegen den Verfall der f.d.

Erhalt einer Agrar-Ausfurhlizenz hinterlegten Kaution.

2. Frage (5P):

a) Welche Funktion kommt den sogenannten „Schlussanträgen“ zu und wer erstellt diese?

(2P)

Diese erstellen die Generalanwälten, um den Richtern bei der Entscheidungsfinden zu unterstützen.

Schlussanträge sind unparteiliche und unabhängige Rechtsgutachten.

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.

b) Welches Unionsorgan entscheidet über die Auslegung der Verträge? In welchem Verfahren

erfolgt dies? Nennen Sie die entsprechende Vertragsbestimmung!

EuGH ist das Auslegungsmonopol: nur sie haben das Recht über die Auslegung und Gültigkeit des EU-

Rechts zu bestimmen.

In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289/294

- Auslegungsmonopol: nur sie können über Auslegung und Gültigkeit des EU-Rechts zu

befinden haben (Rückgrat der Autonomie des Unionsrechts gegenüber Dritten)

- Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS: Anwendung des Unionsrechts erfolgt durch

staatliche Behörden

- Grundsatz der Äquivalenz: Unionsrechtliche Ansprüche können nicht schlechtere

Voraussetzungen der Durchsetzung haben als die des nationalen Rechts (Staatshaftung)

- Grundsatz der Effektivität: Anspruchsdurchsetzung hat möglich effektiv zu sein, sodass

ungerechtfertigte Sperrungen der Durchsetzung vom Effektivgrundsatz verdrängt sein

können

- Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe: zwei Komponente: national

und unionsrechtlich, jeder Anspruch muss auf einer der Seiten gerichtlich überprüfbar sein

→ siehe s. 59 + rosa Kästchen

c) Weshalb darf ein nationales Gericht einen Unionsrechtsakt nicht einfach für ungültig

erklären? (1P)

Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen über

die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.


Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

3. Frage (4P):

Grenzen Sie folgende Grundfreiheiten voneinander ab: Gehen Sie dabei auf das hierfür wesentliche

Unterscheidungsmerkmal ein!

a) Niederlassungsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (1P)

[Art 49 AEUV : die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen (Tätigkeit aufnzunehmen und

sie auch auszuüben)

Art. 56 AEUV: ist eine Auffangfreiheit: Unterschied zu NF: fehlende Permanenz der Präsenz und das

Fehlen fixer Einrichtungen im Zielland.]

Dauerhafte Leistungserbringung im Fall der Niederlassungsfreiheit. Vorübergehende

Leistungserbringung im Fall der Dienstleistungsfreiheit

b) Arbeitnehmerfreizügigkeit – Niederlassungsfreiheit (1P)

[Art. 45 AEUV: Gewährleistung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern, Einzelpersonen

Art. 49 AEUV: die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen. Hier Hauptagenturen,

Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften]

Unselbstständige Tätigkeit im Fall der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Selbstständige Tätigkeit bei Niederlassungsfreiheit.

c) Warenverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (2P)

[ Art. 34 AEUV: Verbot alles sonstigen Einfuhrbeschränkungen -> umfasst eine Zollunion, die sich auf

den gesamten Warenaustausch erstreckt.; es fußr auf der Zollunion als Grundlage.

Art. 56 AEUV; wird subsidiär zu den anderen GF angwendet ]

Körperliche Sache im Falle der Warenverkehrsfreiheit.

Nicht körperliche Sache bei DLF.

4. Frage (6P):

Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch sind.

Begründen Sie Ihre Antwort jeweils in ein paar Sätzen.

• Unionsrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen kann einen Staatshaftungsanspruch

nach sich ziehen. (1P)

Nein, Staatshaftung gilt nur gegen MS aufgrund eines Verstoßes gegen UR. F

• Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats gegen Unionsrecht kann dies bei Vorliegen der

erforderlichen Voraussetzungen zu einem Staatshaftungsanspruch führen. (1P)

MS steht Einzelnen für Schäden aufgrund von staatlichen Verstößen denen Garantien des

Unionsrechts ein

• Setzt ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht um, so liegt jedenfalls ein hinreichend

qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor. (1P)

Es kommt darauf an, ob es sich um eine völlige Nichtumsetzung (hinreichend qualifiziert) oder um

eine bloße Falschumsetzung (entschuldbar / irrtümlich) handelte. Ersteres wäre richtig, beim zweiten

bräuchte man eine offenkundige und erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung der

RL.


• Der EuGH hat das Konzept der Staatshaftung in der bekannten Leitentscheidung

Costa/ENEL entwickelt. (1P)

Falsch, entwickelt durch im Grundsatzurteil Fracovich aus 1991 und Brasserie du Pêcheur 1996

5. Frage (7P):

Die Richtlinie 85/577 räumt bei sogenannten „Haustürgeschäften“ ein Widerrufsrecht ein. Dies gilt

auch für Verträge, die anlässlich eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs außerhalb

seiner Geschäftsräume geschlossen wurden. Das deutsche Ehepaar Wolfgang und Waltraud Wohl

hat sich in Italien anlässlich einer solchen organisierten Freizeitveranstaltung an einem Abend

mehrere teure Wolldecken aufschwatzen lassen. Am nächsten Tag stellt Frau Wohl fest, dass die

Wolldecken schlecht verarbeitet wurden und das Preis-Leistungs-Verhältnis miserabel ist. Die

Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen, aber die Richtlinie wurde in Italien noch nicht umgesetzt.

Kann sich das Ehepaar Wohl in diesem Fall erfolgreich auf die Richtlinie berufen, um den Vertrag zu

widerrufen?

Unter welchen Voraussetzungen wäre dies grundsätzlich möglich? Argumentieren Sie anhand einer

Leitentscheidung des EuGH!

Die Richtlinie Art. 288 Abs. 3 AEUV ist ein Instrument der Rechtsangleichung. Sie ist für Italien im

Hinblick des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die MS entscheiden jedoch selbst, wie sie die RL in

nationales Recht umsetzen. Solange die RL in Italien nicht umgesetzt ist, kann sich das Ehepaar

darauf nicht berufen. ABER-> im Regelfall daher keine Direktwirkung, nur dann wenn es zu

Anwendungsfehlern im System des Art. 288 AEUV kommt.

Ausnahmefall bei Voraussetzungen der Direktwirkungen von RL:

1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers

2 Ablauf der Umlaufsfrist

3 Justiziabilität

4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung

Also 1. Italien hat die RL nicht fristgerecht umgesetzt. Italien ist mit der Umsetzung der RL säumig.

3. Die RL 85/577 ist inhaltlich unbedingt, sie ist hinreichend genau und bestimmt. Sie räumt dem

Ehepaar ein Widerrufsrecht ein. 4. Sie berechtigt die Person ohne sie zu verpflichten (Verpflichtete

können nur Staaten sein). -> Direktwirung von RL im Verhältnis zw. Privaten ist unzulässig =>

Ausschluss der horizontalen Direktwirkung. RL Verpflichtete nur Staaten -> Einzelne müssen sich

nicht daran halten, es ist daher nicht wichtig ob sie vom Staat oder von einer Privaten/Einzelnen

beklagt werden.

➔ Ratti

Die Person kann ZUDEM Schadenersatz durch STAATSHAFTUNG vom Staat verlangen, wenn es in der

Verantwortung des Staates gelegen ist, die RL umzusetzen. (Staatshaftung für legislatives Unrecht?)

➔ Rs. Faccini Dori S. 111

FYI: S. 107 ff

• Richtlinie Art. 288. Abs 3 AEUV: Instrument der Rechtsangleichung. MS entscheidet, wie er

die RL in nationales R umsetzt.

• Estoppel Prinzip: Ein Staat kann sich nicht zu Lasten einer Person auf eigene Versäumnisse

(mangelnde/unzulängliche Umsetzung einer RL) berufen


• Unmittelbare Wirkung des UR: Leitentscheidung Rs Van Gend & Loos?

RL wirken unmittelbar, wenn gilt: eine Person macht die RL gegenüber dem Staat geltend,

aber dieser Staat hat die RL nicht fristgerecht oder fehlerhaft umgesetzt.

Die angesprochene Norm der RL ist inhaltlich unbedingt. Sie ist hinreichend genau &

bestimmt. Sie berechtigt die Person, ohne sie zu verpflichten.

EuGH rechtfertigt die Anerkennung unmittelbarer Wkrung von RL teils mit dem

Effektivitätsprinzip, teils Estoppel Prinzip, teils mit dem Sanktionsgedanken.

- Leitentscheidungen:

o Rs Faccini Dori

6. Frage Der dänische Privatfernseher Sirius TV bekommt keinerlei staatliche finanzielle

Unterstützung, während dem öffentlich-rechtlichen dänischen Fernsehsender Dansk Channel vom

Staat Dänemark regelmäßig ein großzügiger Zuschuss gewährt. Sirius TV ist der Ansicht, dass dieses

Vorgehen gegen das EU-Beihilferecht verstößt und legt im November 2012 bei der Kommission

Beschwerde ein. Die Entscheidung der Kommission lässt jedoch sehr lange auf sich warten. Trotz

mehrfacher Nachfrage gibt es in dieser Angelegenheit keine Bewegung. Im November 2014 fordert

Sirius TV in einem Schreiben die Kommission schließlich auf, tätig zu werden. Die Kommission

reagiert darauf jedoch nicht.

a) Können gerichtliche Schritte eingeleitet werden? Nennen Sie die einschlägige Bestimmung

und erklären Sie das Ziel der Klage! (2P)

Untätigkeitsklage. Art. 265 AEUV. Gegenstand/Ziel dieser ist die Feststellung, dass eine

Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. (ist subsidiär zur Nichtigkeitsklage, hat das

betreffende Organ gehandelt dann Art. 263 AEUV. Hier blieb die K untätig, daher Untätigkeitsklage)

V:

b) Schildern Sie das Verfahren in Grundzügen! (3P)

1. Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden (Regelfall EuG)

2. Aktivlegitimiert ist hier eine nichtprivilegierte juristische Person:

Zulässigkeitsv: Erforderniss der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Klägers.

3. Passivlegitimiert: EU-Organe, hier Kommission

4. Es richtet sihc auf eine rechtlich bindende Handlung des beklagten Organs.

5. Rechtsschutzint: Nichtprivilegierte Kläger müssen zur Klagserhebung ihre Beschwer durch die

unterlassene Handlung nachweisen

6. Klagefristen von 2 Monaten: (2x) 2 Monate Wartefrist vor Klageerhebung -> betreffende Organ

muss zur Handlung aufgefordert worden sein und hat nur 2 M Zeit, um die begehrte Handlung zu

setzen. Wieder nichts, dann nach weiteren 2 Monaten wieder die selbe Klage.

7. Allgemeine Formvoraussetzungen sind einzuhalten,

Also Sirius TV müssen die Kommission zur Stellungnahme auffordern. November 2012 – Nov 2014

erst Aufforderung zum Tätigwerden. Die Kommission muss nun binnen 2 M nach dieser Aufforderung

Stellung nehmen. Geschieht dies nicht, kann der Privatfernseher die Klage innerhalb einer weiteren

Frist von 2 M vor dem Gerichtshof erheben. Eine Untätigkeitsklage ist inhaltlich begründet, wenn

eine Handlungspflicht tatsächlich bestand; gg Einzeln muss die konkret ihnen gegenüber gewesen

sein.

Mit der Untätigkeitsklage soll der Gerichtshof untersuchen, ob die K zu Recht untätig geblieben ist.

Der Gerichtshof fällt schließlich ein Urteil, dieser stellt die Handlungspflicht bloß fest. Die betreffende

Handlung ist als Folge des Urteils von der Kommission nachzuholen und kann nicht unmittelbar nach

durch das Urteil ersetzt werden. Also stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassung rechtswidrig


war, so ist die K aufgefordert, tätig zu werden.

c) Kann mit dieser Klage auch ein Mitgliedstaat dazu angehalten werden, eine Richtlinie

umzusetzen? (1P)

Nein, dies geht nur mit einer Vertragsverletzungsklage Art. 258 AEUV. (S. 56 Kommission hat bei

Bedenken über die richtige Umsetzung von RL, … das Vertragsverletzungsverfahren zur Verfügung,)


2016 NOVEMBER

1. Frage (2P): Beschreiben Sie in Grundzügen das Austrittsverfahren eines Mitglieds aus der EU!

Der Staat gibt eine förmliche Mitteilung an den Europäischen Rat, dieser erstellt LL für das

Austrittsverfahren. Falls die Verhandlungen fruchtlos sind, kommt es 2 Jahre ab der

Austrittserklärung zum hard exit. Art. 50 EUV

2. Frage (5P): Gem Art 13 EUV handelt jedes Organ der Union nach Maßgabe der ihm in den

Verträgen zugewiesenen Befugnisse.

a) Wie wird der Präsident der KPischen Kommission bestellt? Erläutern Sie! (1P)

Kommissionspräsident

Der Europäische Rat schlägt dem EP den EK vor und dieser erteilt dann seine Zustimmung.

Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim

Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte

aus der Mehrheitsfraktion kommen.

b) Nennen Sie eine Aufgabe bzw Funktion, die der hohen Vertreterin für Außen- und

Sicherheitspolitik zukommt! (1P)

Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch. Hat hier ein Vorschlagerecht, aber kein

Initiativmonopol

1. führt den ständigen Vorsitz im Rat Auswärtige Angelegenheit, einer der Vizepräsidenten der

Europäischen Kommission, nicht stimmberechtigt in der ER und hört sie an

2. Leitet die GASP: stellt Vorschläge zur Festlegung der Politk; im Auftrag des Rates für die

Durchführung zuständig; handelt nach Art. 18 Abs 2 EUV im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheitsund

Verteidigungspolitik

Als Kommissar den Zusammenhang des auswärtigen Handelns der EU herbeiführen: Art. 18 Abs 4

EUV

c) Wie nimmt das Europäische Parlament neben seiner Einbindung in die Bestellung der

Europäischen Kommission seine Kontrollfunktion wahr? Nennen Sie ein Beispiel! (1P)

ihm obliegt die Feststellung der Verletzung von Grundrecht oder die Ernennung der Hohen

Vertreterin und die Entwicklung von LL

- Kommissionspräsidenten: wählt ihn auf Vorschlag des ER

o Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag

des ER, der beim Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament

berücksichtigen muss-> Der KP sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.

- Kommission: erteilt ihr ein Zustimmungsvotum, damit sie berufen werden kann (ER ernennt

sie offiziell)

- Misstrauensantrag: gegen das ganze Kommissarskollegium (Folge: Amtsniederlage)

- Recht zur Befragung der Mitglieder anderer Organe

- Petition: Bürger können Petitionen ans P richten oder sich beim Ombudsmann beschweren

d) Nennen Sie einen Bereich, in dem das Europäische Parlament und der Rat zusammenarbeiten!

(1P)

Haushaltsbefugnisse, Gesetzgebung


- Kommission schlägt Rat & Kommission die Jahreshaushaltspläne vor;

- Rat verabschiedet gemeinsam mit dem Parlamant den Haushaltsplan der EU.

- Parlament wählt bei Änderung oder Ablehnung dieser mit absoluter Mehrheit der Mitglieder

und 3/5 der abgegebenen Stimmen.

- Kommission führt den Haushaltsplan vor und wird dabei vom Parlament kontrolliert.

- Mittelverwendung: Parlament kontrolliert die tatsächliche Mittelverwendung und erteilt der

Kommission jährlich die Entlastung, bei ihrer Ausführung des Haushaltsplanes.

- Haushalt wird finanziert durch:

o Traditionelle Eigenmittel: Außenzoll( Zöllen auf Einfuhren aus Nicht-EU Staaten und

Zuckerabgaben, Eigenmittel aus Mehrwertsteuer), Beiträge der MS 69%,

o sonstige Einnahmen: Steuern auf die Gehälter der EU-Bediensteten, Geldbußen, die

Unternehmen bei Wettbewerbsverstößen auferlegt werden

- Im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt fällt EP und Rat die Erstellung eines mehrjährigen

Finanzrahmens (Art 312 Abs 2 AEUV) zu.

Haushaltsbehörde der EU legt jährlich die Ausgaben & Einnahmen der EU fest.

e) Wie setzt sich der Europäische Rat zusammen? (1P)

Aus Staats- und Regierungschefs (stimmberechtigt) und aus der Hohen Vertreterin, dem ständigen

Ratspräsident und dem Kommissionspräsident (nicht- stimmberechtigt)

3. Frage(5P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder

falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

a) Die EU verfügt insofern über eine Kompetenz- Kompetenz, als – soweit sich alle

Kommissionsmitglieder einig sind – sie ihre Zuständigkeiten ausdehnen kann.

Die EU verfügt keine Kompetenz-Kompetenz. Ihre Handlung muss auf primärrechtliche Grundlagen

rückführbar sein. -> Prinzip der Einzelermächtigung Art 5 Abs 2 EUV

b) Direkt wirkendes Primärrecht gilt immer auch im horizontalen Durchsetzungsverhältnis direkt.

Nicht alle Normen des Primärrechts sind unmittelbar wirksam, nur

- Binnenmarkt & Wettbewerb

- Grundfreiheiten

- Allgemeine Diskriminierungsverbot

- Bestimmungen zu UnionsbürgerInnen

Horzizentaler Durchsetzungsverhältnis stellt in Frage ob UR zwischen Privaten durchsetzbar oder

gesperrt ist. Wenn es gesperrt ist, ist es nur gegenüber dem Staat (vertikal) durchsetzbar.

c) Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass entgegenstehendes nationales Recht im

Kollisionsfall ungültig wird.

Richtig, Anwendungsvorrang macht unionsrecht unanwendbar.

Falls es aber zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt der

Anwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlich

zu regeln ist, ist den MS überlassen.

d) Merkmal der Supranationalität des Unionsrechts ist zum Beispiel die mittelbare Geltung des

Unionsrechts.

Falsch, es ist die unmittelbare Geltung des UR.


e) Staatshaftung steht grundsätzlich auch bei unionswidrigem Handeln durch nationale

Höchstgerichte zu.

Falsch, bei Staatshaftung werden Staaten auf Schadenersatz belangt.

Staatshaftung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Haftung der Organe und

Amtsträger ist in den MS verankert, durch Äquivalenz auf Unionsrecht erstreckt, geht über diese

hinaus, auch Höchstgerichte und Parlament sind inkludiert.

4. Frage (5P) Der Gerichtshof der EU sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und

Anwendung der Verträge:

a) Wodurch unterscheidet sich das Vorabentscheidungsverfahren wesentlich von den anderen

Klagearten vor dem EuGH? (1P)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

b) Wann besteht Vorlagepflicht bei Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren? Kann

diese ausnahmsweise entfallen? Wenn ja, unter welchen Umständen? (3P)

Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:

Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT

wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung

erforderlich scheint.

Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.

Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:

Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr

unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.

Generelle/ immer Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren

behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Ausnahmen: CILFIT-Doktrin

c) Nennen Sie eine Rechtssache, in der der EuGH die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze

anerkannte! (1P)

Im Urteil internationale Handelsgesellschaften: EuGH legt die Beachtung der Grundrechte als

ungeschriebenen Rechtsgrundsatz fest und inkorporiert Grundrechte in den acquis (Rs Internationale

Handelsgesellschaft) – abgeschrieben !!


5. Frage (7P): Angelika Maier betreibt eine Apotheke im Burgenland. Um ihren Umsatz zu steigern,

möchte sie ihre Medikamente in Zukunft auch über einen Onlinehandel unter anderem in Ungarn

anbieten. Die ungarischen Behörden untersagen Frau Maier allerdings den Vertrieb ihrer Produkte,

da der Onlinehandel mit Medikamenten in Ungarn allgemein verboten ist.

a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein?

Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV: verbietet einem einem Mitgliedstaat, die Einfuhr von

Waren mengenmäßig zu beschränken, Maßnahmen gleicher Wirkung zu setzen sowie Waren aus

anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren

Ware iSd UR: ein Erzeugnis, das Geldwert hat und somit Gegenstand von Handelsgeschäften sein

kann (Art. 28 Abs 2 AEUV)

Pers.: Träger sind alle aus MS stammende Waren, in einem MS rechtmäßig in den freien Verkehr

gebrachte Waren; also alle Gegenstände mit Geldwert (auch Strom etc.

Sachlicher Schutzbereich:

- grenzüberschreitender: Warenverbringung

- geschützte Verhaltensweisen: Einfuhr / Ausfuhr von Waren

- Bereichsnausnahme?: bestehen hier nicht

Eingriff:

- Verbotene Maßnahme:

o mengenmäßige Beschränkung

o Maß nahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen u. o alle Formen

nur potenzieller Beschränkungen („DassonvilleFormel“)

- Staatlich zurechenbar?

Rechtfertigungsmöglichkeit:

Geschriebenen: Art. 36 AEUV oder die ungeschriebenen zwingende Erfordernisse des

Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Lauterkeit, allg. Umweltschutz, Steuerkontrolle,

Medienwirksamkeit)

b) Ist Art 34 AEUV hier einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung eines Grundsatzurteils des

EuGH! (2P)

Ja, nach dem Urteil DocMorris.

Es handelt sich um eine staatliche Maßnahme gleicher Wirkung.

Nach der Keck Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des Art. 28 EGV nicht sogenannte

Verkaufmodalitäten, die ohne Unterschied für Inland und Importware gelten. Das bedeutet, dass

solche Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten müssen, die ihre

Tätigkeit im Inland ausüben und dass sie zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der

Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren

müssen.

Das Versandhandelverbot gilt für alle betroffenen inländischen oder ausländischen

Wirtschaftsteilnehmer, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

c) Handelt es sich hierbei um eine Diskriminierung? Begründen Sie! (1P)

Es stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, da es eine Möglichkeit darstellt, durch die

Frau M ihre Waren verkaufen kann. Das Verbot würde sie schwerer treffen, als den innerstaatlichen


Apotheken, da sie vor Ort ein Geschäft haben. Frau M kann nur durch das Internet ihre Waren

anbieten.

d) Wie wird Ungarn das Verbot des Onlinehandels argumentieren? Erläutern Sie die verschiedenen

Möglichkeiten unter Heranziehung von Vertragsbestimmungen, wenn notwendig! (3P)

Rechtfertigungsgründe nach Art.36 oder den zwingenden Erfodernissen des Allgemeininteresses.

Prüfung der Verhältnismäßigkeit: geeignet, erforderlich angemessen?

6. Frage (6P): Als Teil der Maßnahmen, die die EU in Reaktion auf die Finanzkrise einleitete, wurde

die Richtlinie 2010/76/EU verabschiedet. Eines ihrer Ziele ist es, Banken und Wertpapierfirmen zu

einer soliden Vergütungspolitik zu verpflichten, um auf diese Weise absurde Gehaltsanreize zu

beseitigen. Einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt erfährt eine österreichische Bank von

der Richtlinie. Sie ist der Ansicht, dass diese Richtlinie nicht im Einklang mit dem EU Primärrecht

ist.

a) Wie und unter welchen Voraussetzungen könnte eine österreichische Bank gegen diesen

Rechtsakt im EU- Rechtsschutzsystem vorgehen? (2P)

Sie kann eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 erheben bei der EuGH.

Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Klage:

- Einbringung der Klage beim zuständigen Gericht EuGH

- Aktivlegitimiert sind auch Einzelpersonen, sowie juristische Personen

- Passivlegitmiert sind EU-Organe

- Klage muss sich gegen eine rechtlich bindende Handlung des Organs richten

- Rechtsschutzinteresse muss hier bewiesen werden

- Klagefristen von 2 Monaten müssen eingehalten werden

- Die allgemeinen Formvoraussetzungen sind einzuhalten

b) Welche Folgen hat eine erfolgreiche Klage? Welche Bindungswirkung entfaltet diese

Entscheidung? (2P)

Folgen ist ein Feststellungsurteil, wird EX NUNC aufgehoben und hat ERGA OMNES Wirkung

c) Die Bank wird vom Gerichtshof der EU für nicht aktivlegitimiert befunden. Da Italien die

Richtlinie 2010/76/EU nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht vollständig umgesetzt hat,

beschließt die Europäische Kommission Klage beim EuGH einzureichen. Können in dem Verfahren

vor dem EuGH sofort Geldbußen verhängt werden? (1P)

Nein. MS muss die Verpflichtung zur Beendigung und Unterlassung des festgestellten Urteils

verletzen bzw sie nicht befolgen, damit die Kommission ihr in einem späteren Verfahren Geldbußen

auferlegen kann.


2016 OKTOBER

1. Frage (2P):

a) Wie wirkt sich die Qualifizierung der EU als supranationale Organisation aus? Nennen Sie ein

Beispiel! (1P)

EU kann verbindliche Beschlüsse fassen, die Direktwirkung haben

Hat einen Gerichtshof

EU-Recht hat

- Autonomie des UR: eigene Begriffe und Methoden, haben SUI-GENERIS Charakter

- Unmittelbare Geltung: keine Abänderungsmögkuchkeit in den MS

- Unmittelbare Anwendbarkeit / Direktwirkung: unmittelbare individuelle Rechte sind von

Berechtigten selbst durchsetzbar, Anspruchsgrundlage der Rechtsdurchsetzung vor

nationalen Gerichten

- Staatshaftung: MS haften Einzelnen bei Falsch-/Nichtumsetzung / staatlichen Verstößen

gegen Garantien des UR

- Anwendungsvorrang: Bei Konflikten, gilt diese Regel für nebeneinanderstehenden RO:

Anwendungsvorrangs des UR, keine Derogation, nur überlagert

b) In welcher Rechtssache hat der EuGH zum Prinzip des Vorrangs grundlegende Aussagen

getroffen? (1P)

Simmenthal:

Der EuGH hat entschieden, das jedes entgegenstehendes nationale Recht schon allein durch das

Inkrafttreten von UR unanwendbar wird. Dieses Urteil haben alle staatliche Gerichte und

Verwaltungsbehörden zu beachten. Sie müssen bei ihren Entscheidungen immer das UR anwenden,

auch wenn es dem nationalen Recht widerspricht.

2. Frage (5P):

c) Wie und für wie lange werden die Richter am Gerichtshof (EuGH) ernannt? Wer kommt für

diese Position in Frage? (2P)

Die Regierung der MS ernennen einvernehmlich die Richter des EuGH auf 6 Jahre. Wiederernennung

ist zulässig. Unparteiliche, unabhängige und die Voraussetzung die höchsten richterliche Ämter

auszuführen.

Richter haben Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit; Ernennung

erfolgt jede 6 Jahre durch Regierungen der MS

d) Wie wird der Präsident des Gerichtshofs (EuGH) ernannt? (1P)

Wird aus der Mitte der Richter gewählt

Der Präsident weist Fälle an Kammern zu und benennt die Berichterstatter (das sind Richter

innerhalb der Kammer, der ein Entscheidungsvorschlag skizziert)

e) Welche Aufgaben haben Generalanwälte? (1P)

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlusselanträgen. Schlusselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wir.


f) Nennen Sie ein Beispiel für eine Verfahrensart, die nur dem EuGH (und nicht auch dem EuG)

zugewiesen ist! (1P)

Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

3. Frage (5P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder

falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

g) Mit der Nichtigkeitsklage können nationale Rechtsakte, die Unionsrecht widersprechen,

auch von Privatpersonen bekämpft werden. (1P)

Falsch, zwar sind Privatpersonen nicht-privilegierte Kläger und müssen das Rechtsschutzinteresse

beweisen, um eine Klage zu erheben. Jedoch richtet sich die Klage gegen EU-Organe, nicht MS.

h) Damit eine natürliche Person eine Verordnung gem. Art 288 AEUV bekämpfen kann, reicht

es, wenn sie entweder unmittelbar oder individuell betroffen ist. (1P)

Richtig, eines des dreistufigen Systems der Nachweises der Betroffenheit, ist dass die natürliche oder

juristische Person beweisen muss, dass sie unmittelbar oder individuell davon betroffen ist.

i) Adressaten eines Beschlusses gelten immer als unmittelbar und individuell betroffen und

können die Nichtigkeitsklage immer erheben. (1P)

Keine unmittelbare Betroffenheit besteht bei Umsetzungsbedarf. Bei Adressaten mit Beschlüssen

besteht die individuelle Betroffenheit nach der Plaumann-Formel.

Unmittelbar wenn es sich um Einzelne handelt, bei MS besteht manchmal Umsetzungsbedarf

j) Die Europäische Zentralbank gehört zu der Gruppe der privilegierten Kläger. (1P)

263, 265 AEUV; Privilegierte oder nicht-privilegierte Kläger werden unterschieden bei der

Nichtigkeits- oder Unterlassungsklage. Bei der Nichtigkeitsklage ist die EZB ein teilprivilegierter

Kläger.

Bei der Unterlassungsklage ein privilegierter Kläger.

k) Wird der Nichtigkeitsklage stattgegeben, kommt es zur Nichtigerklärung des betreffenden

Rechtsaktes erga omnes. (1P)

Richtig, er wird EX TUNC aufgehoben und hat ERGA OMNES Wirkung, gilt an alle Behörden.

4. Frage (4P): Suchen Sie sich zwei der verschiedenen Kompetenzarten der Europäischen Union

aus:

l) Wodurch unterscheiden sich die beiden von Ihnen gewählten Arten der Zuständigkeit

wesentlich voneinander? (2P)

Art. 2/3 AEUV, Ausschließliche und geteilte Zuständigkeit/Kompetenz


Ausschließliche Kompetenz gibt es eine absolute Sperrwirkung: das ist das alleinige Befugnis (der EU),

gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen

(Bei der geteilten liegt die rechtsetzungsgrundlage bei der MS bis zum Tätigwerden der EU)

- Ausschließlich interne Kompetenz (Zollunion, Wettbewerbsregeln, Währungsunion,

Zollunion, Meeresschätze & Fischereipolitik, Festlegen für das Funktionieren des

Binnenmarks erforderliche Wettbewerbsregeln)

- Ausschließlich externe Kompetenz / Außenhandlungskompetenz:

o Zuständigkeit zum Abschluss int. Abkommen in best. Bereichen nur der EU

vorbehalten, wenn

• In einem Gesetzgebungsakt vorgesehen

• Erforderlich ist, damit die Union interne Kompetenz ausüben kann,

• Oder ein mitgliedstaatliches Abkommen in einer best. Materie UR

beeinträchtigen kann

Geteilte Zuständigkeit / Kompetenzen: Art. 2 Abs 2, Art. 4 AEUV

Bei der ausschließlichen Kompetenz ist die alleinige Befugnis der EU, gesetzgeberisch tätig zu

werden;

- Rechtsetzungsbefugnis zunächst bei MS, wird durch Tätigwerden der EU beendet

- Relative Sperrwirkung: Nationales Recht wird im jeweiligen Regelungsumfang unanwendbar

- Auffangtypus

BSP: Binnenmarktharmonisierung, Verbraucherschutz

m) Nennen Sie jeweils 1 Beispiel für die von Ihnen angeführten Kompetenzarten! (2P)

Zur ausschließlichen Kompetenzart: gehört Zollunion

Geteilten Kompetenzart: Verbraucherschutz

5. Frage (7P): Franz K. lebt und arbeitet in Österreich. Seine gesamten Ersparnisse hat er auf einem

Sparbuch bei einer der größten österreichischen Banken angelegt. Als Österreich von der

Finanzkrise erfasst wird, kann die Bank Franz K. sein Geld nicht auszahlen.

Sein Erspartes ist verloren. Die Richtlinie 1994/19/EG sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein

Einlagensicherungssystem errichten muss. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Bank ersetzt dieses

den Anlegern ihre Einlagen. Österreich hat diese Richtlinie jedoch nicht umgesetzt und kein

derartiges Einlagensicherungssystem geschaffen.

a) Franz K. ist der Meinung, dass Österreich ihm den Schaden ersetzen muss. Welchen

Rechtsinstruments möchte sich Frank K. bedienen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür

vorliegen? Liegen diese im konkreten Fall vor? Subsumieren Sie! (5P)

Franz K kann sich aus dem Substitut fehlender Direktwirung sich der Staatshaftung bedienen. Der

Staat haftet bei falscher oder nichtumsetzung einer RL und muss bei Schaden, Schadenersatz leisten.

Voraussetzungen nach Rs Franccovich:

- Inhalt des (verletzten) Rechtsakt verleiht bestimmte Rechte für den Einzelnen

- Kausalität nach conditio sine qua non

- Hinreichend qualifizierter Verstoß

- Handelt sich nicht um eine bloße Falschumsetzung

Nicht hinreichend qualifiziert:


- Eine falsche, aber vertretbare Auslegung der RL bei ihrer Umsetzung

- Die Verkennung der einschlägigen EuGH Rechtsprechung im Einzelfall

Herr Franz K würde durch die RL das Recht bekommen, dass sein Erspartes durch ein

Einlagesicherungssystem ersertzt werden würde. Dieses Einlagesystem wäre nach der RL 1994/19/EG

zu errichten gewesen. Wäre diese RL umgesetzt worden, hätte Franz K nun nicht sein Erspartes

verloren, daher ist die Kausalität nach CONDITIO SINE QUA NON-Regel erfüllt. Damit es sich bei dem

Verstoß um ein hinreichend qualifizierten Verstoß handelt, kam es bei der RL zu einer vollständigen

Nichtumsetzung, oder es kam zu einer Abweichung des klaren Wortlauts einer RL. Auch wäre der

Fortbestand dieses Verstoßes nachdem die Rechtlage klargestellt wurde, ein hinreichend

qualifizierter Verstoß.

In diesem Fall kam es zu einer vollständigen Nichtumsetzung der RL. Daher sind alle Voraussetzungen

erfüllt.

b) An welches Gericht muss sich Franz K. wenden, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen?

(1P)

Durchsetzung des Haftungsanspruchs gehört in das nat. Haftungsrecht (richtet sich nach Hohe und

Art des Ersatzes) in Österreich an das Amtshaftungsgesetz

Er kann sich in Österreich an die Zivilgerichte wenden, ausnahmsweise auch an das

Verfassungsgerichtshof.

Nationale RO bestimmt die zuständigen Geriche und gestaltet demnach das Verfahren aus

c) Nennen Sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch den sich dieses durch den EuGH

entwickelte Verfassungsprinzip begründen lässt! (1P)

Äquivalenz und Effektivitäsgrundsatz? / Rechtssprechungen: Franccovich

6. Frage (7P): Im Zuge der Wirtschaftskrise verliert die griechische Staatsangehörige Daphne D.

ihren Arbeitsplatz. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatstaat

beschließt sie, ihr Glück in einem anderen Mitgliedsstaat zu versuchen. Frau D. zieht nach

Österreich und bewirbt sich beim Unternehmen Mirsanmir, das lokale österreichische Spezialitäten

vertreibt, um eine Stelle als Verkäuferin. Statt einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch

erhält sie jedoch ein Schreiben, indem ihr mitgeteilt wird, dass das Unternehmen nur

österreichische Staatsangehörige einstellen würde. Es sei Teil der Unternehmensphilosophie,

heimische Produkte von Einheimischen verkaufen zu lassen.

d) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Nennen Sie die entsprechende

vertragliche Rechtsgrundlage! (1P)

Hier kommt die Arbeitsnehmerfreizügigkeit in Frage nach Art. 45 ff. AEUV: Gewährleistung des freien

Verkehrs von Arbeitnehmern

Persönlich: Staatsangehörige der MS, natürliche Personen als Arbeitnehmer, juristische als

Arbeitsgeber

Sachlich: Arbeitnehmerbegriff umfasst weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgeld (Beschäftigung in

anderen MS)

geschützte Verhaltensweisen: Aufnahme und Ausübung unselbstständiger Beschäftigung, alle

arten von Berufsausübungsregeln; Gleichbehandlung bei finanziellen Leistungen / Vergünstigungen


Bereichsausnahme für öffentlichen Dienst; der Zugang zu Tätigkeiten mit Hoheitsgewalt ist nur

eigenen Staatsangehörigen vorbehalten

Eingriff:

- offene Diskriminierung (steuerliche Schlechterstellung ausländischer Einkünfte

- Versteckte D: Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz im Inland (CleanCar)

- Gemäßigtes Beschränkungsverbot: Regelung die den Marktzugang von AN behindert

Rechtfertigungsgründe: Art 45 Abs 4 AEUV & zwingenden Erfordernissen. ->

Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich, angemessen)

! Direkte Diskriminierung ist nicht mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses

rechtfertigbar, sondern nur mit einem in Art. 45 Abs. 3 AEUV aufgeführten Rechtfertigungsgrund.

e) Was verbietet diese Bestimmung? (1P)

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet Arbeitnehmer der MS aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in

Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbetsbedigungen zu diskriminieren.

f) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen Unionsrecht

vor? Argumentieren Sie! (5P)

Hier liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Art 18 AEUV vor und zwar direkte

Diskriminierung. Frau D. wird aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit direkt diskriminiert. Diese ist nicht

mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses rechtfertigbar, sondern nur mit einem

Rechtfertigungsgrund aus Art. 45 Abs. 3 AEUV. Rechtfertigungsgründe sind Schutz der öffentlichen

Ordnung, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Schutz der Gesundheit.

Keine der Rechtfertigungsgründe greifen hier ein, daher handelt es sich hier somit um ein Verstoß

gegen Unionsrecht.


2016 MÄRZ

1. Frage (2P) Was hat sich im Bereich des unionsrechtlichen Schutzes von Grund- und

Menschenrechten durch den Vertrag von Lissabon geändert?

Durch den Vertrag von Lissabon 2007, 2009 in Kraft; Er machte die Charta der Grundrechte für alle

Mitgliedsstaaten (außer für Polen und UK) rechtsverbindlich.

2. Frage (6P) Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den

größten Zuwachs an Befugnissen verbuchen.

a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)

allgemeiner, geheimes, unmittelbar, frei, es ist aber nicht gleich, da die Wahl je nach MS

innerstaatlich geregelt ist; Wahl für 5 Jahre

b) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)

Wahlperiode 2019-2024: 705

c) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen

Parlament zukommt. (1P)

Er kann auf Antrag einer Minderheit der Mitgleider Untersuchungsausschüsse einrichten, die insb

URverstöße oder sonstige Missstände in anderen Organen betreffen können.

- Kommissionspräsidenten: wählt ihn auf Vorschlag des ER

o Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag

des ER, der beim Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament

berücksichtigen muss-> Der KP sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.

- Kommission: erteilt ihr ein Zustimmungsvotum, damit sie berufen werden kann (ER ernennt

sie offiziell)

- Misstrauensantrag: gegen das ganze Kommissarskollegium (Folge: Amtsniederlage)

- Recht zur Befragung der Mitglieder anderer Organe

- Petition: Bürger können Petitionen ans P richten oder sich beim Ombudsmann beschweren

d) Welche Organe können für die Abberufung der EK sorgen?

- Europäisches Parlament: Misstrauensantrag

2/3 der abgegebenen Stimmen, Mehrheit der Mitglieder: Amtsniederlage für alle (einschl.

der hohen Vertreterin (nicht für Auswärtige Angelegenheiten)

- EuGH: wegen rechtlicher Verantwortlichkeit

Amtsenthebungsverfahren für einzelne Kommissare

- Kommissarspräsident:

Kann Einzelne zum Rücktritt fordern

e) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des

Präsidenten der Europäischen Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die

Europäische Zentralbank wäre diese Person ein „Wunschkandidat“. Das Europäische

Parlament ist aber gegen diesen Kandidaten. Was wird passieren? Argumentieren Sie

anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)


Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim

Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte

aus der Mehrheitsfraktion kommen.

3. Frage (5P) Rechtsschutz: Geben Sie an welche Klage in der jeweiligen Konstellation

herangezogen werden könnte. Nennen Sie dabei auch die entsprechende Rechtsgrundlage.

Mitgliedsstaat hat eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. (1P)

Ein

a Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat eine Frage zur Auslegung einer

Richtlinienbestimmung. (1P)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

An EuGH

Gericht muss bestimmte Kriterien aufweisen: Gericht iSd Art 268

o

o

o

o

o

o

Gesetzliche Grundlage (nicht: private Streitregelungsvereinbarung)

Permanenter Charakter (nicht:ad hoc – Schiedsgerichte)

Obligatorische Zuständigkeit (nicht: freiwillige Streitbeilegung)

Bindung an Rechtsnormen (nicht: bloße Billigkeitserwägung)

Förmliche Verfahrensregeln (nicht: flexibel strukturierte Mediation)

Unabhängigkeit des Organs (nicht: weisungsgebunden)

b Ein Mitgliedsstaat ist der Ansicht, dass eine Verordnung in rechtswidriger Weise zustande

gekommen ist. (1P)

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; Gründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrens

zum Erlass des Rechtsaktes

Weitere Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 AEUV:

- Verletzung höherrangiges UR

- Unzuständigkeit handelndes Organ

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften

- Ermessensmissbrauch

c Ein nationales Gericht hat ebenfalls Zweifel am gültigen Zustandekommen dieser

Verordnung (1P)

Vorabentscheidungsverfahren Art. 267;

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

d Ein Unternehmen möchte einen Beschluss der Europäischen Kommission bekämpfen.

(1P)

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; nichtprivilegierte Kläger sind Einzelpersonen, dass können

natürliche wie auch juristische Personen sein. Er muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen:


Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse

nach dem dreistufigen System nachweisen:

1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adressat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet

2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen

i. Plaumann-Formel: individuell betroffen: herausstechen aus der Menge

3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit

nachgewiesen werden.

FYI:

VORABENTSCHEIDUNGSKLAGE 267

dient dem Individualschutz durch Sicherstellung einer richtigen Anwendung von UR; Art

Zwischenverfahren des nationalen Gerichtsverfahrens, das eine konkrete Frage des nationalen

Gerichts betreffend Auslegung & Gültigkeit von UR zum Gegenstand hat.

Aktivlegitimiert: nur für nat. Gerichte; V: Ersuchen von nat. Gericht & es ist beim EuGH als

zuständiges Gericht eingelangt

VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE 258

wegen Verletzung von UR; Feststellung: gegen Verpflichtung aus Verträgen verstoßen

Aktivlegitimiert: Kommission, MS

NICHTIGKEITSKLAGE 263

Nichtigkeit im Erlass einer rechtswidrigen Handlung; Rechtsgestaltung: Aufhebung der

rechtswidrigen Handlung

AL: privilegierte (MS, Rat, Kommission, Parlament)/nichtprivilegierte Kläger (Einzelpersonen)/

teilprivilegiert (Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen)

UNTÄTIGKEITSKLAGE 265

rechtswidriges Unterlassen einer solchen Handlung; Feststellung: eine Handlungspflicht muss

bestehen

AL: privililegierte (MS, Organe der EU), nichtprivilegierte (Einzelpersonen)

4. Frage (3P) Grundfreiheiten: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob

diese richtig oder falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort.

a Nur eine unterschiedslose Maßnahme kann auch mit geschriebenen

Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden (1P)

Falsch unterschiedslose Maßnahmen sind nur mit zwingenden Erfordernissen des

Allgemeininteresses rechtfertigbar.

b Die Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit werden gemeinsam als

„Personenverkehrsfreiheit“ bezeichnet. (1P)

Richtig, Personenverkehrsfreiheit ist ein Oberbegriff für die Arbeitnehmer, Unionsbürger und

Niederlassungsfreiheit.

c Die Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär zu den anderen Grundfreiheiten. (1P)

Richtig, die Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit und kommt nachrangig zur Niederlassungsund

Arbeitsnehmerfreizügigkeit.


5. Frage (6P):

Herr Rasmussen wurde 2012 aus dem dänischen Bildungsministerium entlassen. Grundsätzlich

hätte er Anspruch auf eine Entlassungsabfindung gem. AngG Da er bei seinem Ausscheiden jedoch

das 60. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Altersrente hatte, wurde ihm mit Berufung auf

eine sehr weit gehaltene Ausnahmebestimmung des AngG die Entlassungsabfindung in den

Unterinstanzen verweigert. Der zuständige Berichterstatterer am dänischen OGH, Dr. Andersen,

sieht eine Diskrepanz mit RL 2000/78, die Vorbild für die Ausnahmebestimmung war. Er findet

auch kein passendes EU-Leiturteil.

a) Wie könnte Dr. Andersen nachprüfen, ob der dänische Oberste Gerichtshof den EuGH

anrufen muss? Zu welchem Ergebnis wird Dr. Andersen kommen? Argumentieren Sie

anhand einer Leitentscheidung! (4P)

→Vorabentscheidungsverfahren;

letztinstanzliche Gerichte sind solche, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im

Rechtsmittelweg mehr unterliegen. Das OGH ist ein letztinstanzliches Gericht. Für sie wird aber eine

generelle Vorlagepflicht normiert: Sie haben Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von UR, die in den

von ihnen behandelten Fällen aufgeworfen werden, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Ausnahmen dieser Vorlagepflicht: CILFIT – Doktrin:

- ACTE ÉCLAIRE I: dieselbe Frage bereits in einem ähnlichen Fall beantwortet

- A. ÉCLAIRE II: Rechtsfrage in einer ständigen Rechtsprechung des GH gelöst

- A. ÉCLAIRE III: richtige Antwort offenkundig, daher keine Zweifel

Dr. Andersen wird zu dem Ergebnis kommen, das es keine Vorlagepflicht besteht, da hier eine

Ausnahme aus der CILFIT-Doktrin besteht nach ACTE ÉCLAIRE II. Die Rechtsfrage wurde bereits in

einer ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs gelöst, hier RL 2000/78.

Leitentscheidung: CILFIT-Doktrin

b) Ein Richterkollege erzählt ihm, dass angesichts der weit gehaltenen Ausnahmebestimmung

der Schlüssel in der richtlinienkonformen Interpretation liegt. Dr. Andersen hat noch nie

davon gehört. Was wird im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ausgelegt?

Wo sind ihre Grenzen? (2P) siehe Urteil Kolpinghuis Nijmegen S.118

die richtlinienkonforme Interpetation: ist die Verpflichtung jedes nationalen Gerichts, das

innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher

Vorgaben auszulegen.

→ Grundlage der unionsrechtskonformen Interpretation: Loyalitätsgebot Art. 4 Abs 3 EUV und das

Gebot der Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe Art. 288 AEUV

→ Umsetzungspflicht: betrifft alle Träger öffentlicher Gewalt (Gerichte)

→ Methode der I gibt das jeweilige Recht vor (daher wichtig: fragliche Rechtsgebiet)

→ methodische Grenze: liegt dort wo die nationalen Methoden die Grenze der zulässigen

Rechtsauslegung ansetzen

Im Rahem der richtlinienkonformen Interpretation wird das innerstaatliche Recht so weit wie möglich

anhand des Wortlauts & Zwecks unionsrechtlicher Vorgaben ausgelegt.


Es gibt eine sahcliche sowie eine methodische Grenze:

Die methodische Grenze liegt dort, wo die nationale Methode die Grenze der zulässigen Auslegung

erreicht.

Die sachliche liegt in der Begründung oder Verschärfung strafrechtlicher Veranwortlichkeit Einzelner.

Nach der Kolpinghuis Nijmegen: Hier verbietet eine nicht in nationales Recht umgesetzte RL etwas.

Ein MS kann dem Einzelnen die in der RL vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht

entgegenhalten. Eine staatlich Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine

Bestimmung einer RL berufen, deren erforderliche Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Auch im Fall Rs

Berlusconi betont, wo es um eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer RL geht.

6. Frage (8P):

Herr Gonzales ist Angestellter im spanischen Unternehmen Alegria, das während der

Wirtschaftskrise zahlungsunfähig wird und in Konkurs geht. Herr Gonzales kann nun den noch

austehenden schwer verdienten Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 10.000€ von Alegia nicht mehr

erhalten. Um eine Entschädigung für solche Fälle konkursbedingten Lohnausfalls sicherzustellen,

verpflichtet eine entsprechende EURichtlinie die Mitgliedsstaaten zu Errichtung eines Fonds, aus

dem die Entschädigungsleistung im Konkursfall dann gezahlt werden sollten. Spanien hat aber die

RL trotz Ablauf der Umsetzungsfrist nicht umgesetzt und daher einen solchen Entschädigungsfonds

nicht geschaffen. Herr Gonzales will auf die ihm nach Unionsrecht zustehende Entschädigung in

Höhe des entgangenen Arbeitsgeltes von 10.000€ nicht verzichten.

a) Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit sich Herr Gonzales unmittelbar auf

die Richtlinienregelung berufen könnte? (3P)

Rs Ratti 1979 mit Ablauf der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie kommt der Person ein subjektives

Recht zu, dass die Anwendung innerstaatlichen Rechts hindert, das entgegen der Richtlinie

besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht allerdings nicht geltend gemacht

werden

unmittelbar: Untätigkeitsklage -> geht nicht, da nur EU-Organe Beklagte sein können

Im Regelfall hat Art. 288 keine Direktwirkung, aber wenn es im System des Art. 288 AEUV zu Fehlen

kommt, können Behörde und Gerichte ausnahmsweise zugunsten Einzelner diese direkt anwenden.

Dafür müssen diese Voraussetzungen liegen:

1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers (gar nicht / falschumsetzung)

2 Ablauf der Umlaufsfrist

3 Justiziabilität (RL muss umittelbar vollzugsgeeignet sein)

4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung (ist nur zugunsten Einzelner im vertikalen Verhältnis)

Spanien hat die Umsetzungfrist nicht eingehalten und somit das Entschädigungsfonds nicht

geschaffen. Daher kam es zu einem Säumnis des Mitgliedstaates. Die RL war unmittelbar

vollzugsgeeignet, hinreichend genau und bestimmt. Sie berechtigt die Person, ohne sie zu

verpflichten. (Ausschluss der horizontalen Direktwirkung). Daher hat Herr Gonzales einen Anspruch

auf Schadenersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinie. (Eventuell auch Staatshaftung für

legislatives Unrecht)

b) Gäbe es noch eine weitere Möglichkeit für Herrn Gonzalez, die 10.000€ doch noch zu

bekommen, wenn die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist? Wenn ja, wie und von

wem? (1P)


Hier handelt es sich um Staatshaftung: ist ein sekundärer Rechtsbehelf, bei einem Schaden, der

durch einen Verstoß gegen Unionsrecht geschah, von einem MS Ersatz zu verlangen. Schadenersatz

Nach Leitentscheidungen Fracovich (& Brassiere) lauten die Voraussetzungen:

1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,

dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist

2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non

3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?

Vom Wem: von Spanien

Rs. Fancovich: Der EuGH entwickelte das Institut des ungeschriebenen Entschädigungsanspruchs

wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und stellte folgende Kriterien auf:

1. Eine RL wurde fehlerhaft oder nicht umgesetzt

2. Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

3. Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss

offenkundig und erheblich sein)

4. Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein.

c) Prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt, ob Voraussetzungen für diesen

Anspruch vorliegen! (3P)

Herr Gonzales ist geschädigt durch den Staat Spanien, da diese die RL nicht unionskonform

umgesetzt hat und ist daher ein Verstoß gegen Unionsrecht.

Dies ist ihnen (auch zurechenbar) und es ist kausal, hätte Spanien ein Entschädigungsfonds

geschaffen, dann wäre Herr Gonzales um 10.000€ reicher. Auch war der Verstoß hinreichend

qualifiziert, da es sich um eine vollständige Nichtumsetzung der RL handelt und der Staat über keinen

Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verfügt. Spanien haftet für den Schaden des G.


Beispielfragen zur FÜM 1 ER

1. Frage (2P): Wofür steht die Abkürzung EGKS? Wann wurde sie gegründet? Welche Staaten

waren Gründungsmitglieder?

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Sie wurde gegründet im Jahr 1951.

Gründungsmitglieder: Benelux (Belgien, Niederlande, Luxenburg)

2. Frage (3P): Unterscheiden Sie in wenigen Worten folgende Institutionen: Europarat,

Europäischer Rat, Ministerrat der Europäischen Union

Der Europarat ist eine Internationale Organisation, mit Sitz in Straßburg und ist nicht Teil der EU

Der Europäische Rat ist ein Organ der EU und besteht aus Regierungs- und Staatschefs der MS. Art.15

EUV; entwickelt politische Impulse und formuliert Zielvorstellungen, die von allen Organen

aufzunehmen und umzusetzen sind.

Der Rat, auch Ministerrat genannt, besteht aus Fachministern, die sich aus den nationalen

Regierungen zusammensetzen und tagt in fachspezifischen Zusammensetzungen. Ihre Aufgaben

beeinhalten Gesetzgebung ung Administrativrechtssetzung, Erstellung eines Haushalts- und

Finanzrahmens sowie politische Aufgaben (Koordinierung der politischen Maßnahmen der MS /

Entwicklung der GASP auf GL der LL der ER)

3. Frage (2P): Nennen Sie zwei Aufgaben, die die Europäische Kommission wahrnimmt!

- Sie ist Hüterin der Verträge: Recht zu einer Vertragsverletzungsklage, falls sie Fehler bei der

Auslegung und Umsetzung von Unionsrecht bemerkt

- Sie hat ein Initiativrecht/-monopol: in der Gesetzgebung kann sie als einziges Organ

Gesetzesvorschläge dem R und EP zum Abstimmen vorlegen

-> Gesetzgebung, Haushalt, Durchsetzung und Vollzug des UR

4. Frage (2P):

a) Nach welchen Kriterien werden die Richter und Generalanwälte des EuGH ausgewählt?

(1P)

Sie müssem ihre Unabhängigkeit gewährleisten und zeigen, dass sie fähig sind hohe oder die

höchsten richterliche Ämter auszuüben.

b) Welche Aufgabe haben die Generalanwälte? (1P)

Generalanwälte erstellen Schlussanträge für die Richter in der Entscheidungsfindung. Sie

unterstützen sie dadurch. Schlussanträge sind nichtbindende Gutachten.

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wir

5. Frage (3P): Erklären Sie das Subsidiaritätsprinzip! Wo ist dieses geregelt?

Das Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Der Gesetzgeber

kann diese nur geltend machen, wenn das gemeinsame Handeln auf Unionsebene bessere

Ergebnisse verspricht als einzelstaatliches Recht der MS.


Art. 5 Abs. 3 EUV

6. Frage (3P): Nehmen Sie zu folgender Aussage Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder

falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

• Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht

durch EU-Organe geltend machen. (1P)

Falsch, dadurch kann man die Verletzung von EU-Recht durch ein MS geltend machen.

• Ein Beschluss der Europäischen Kommission entfaltet keinen Vorrang vor nationalem

Verfassungsrecht. (1P)

Richtig, ein Beschluss ist in seiner Gesamtheit verbindlich und haben unmittelbare Geltung bzw.

können nationales Recht überlagern. -> Anwendungsvorrang

• Nur eine Verordnung kann direkt wirken. (1P)

Falsch, Direktwirkung haben auch Beschlüsse mit Adressaten, abhängig vom Inhalt Beschlüsse ohne

Adressaten, völkerrechtliche Abkommen nach Art. 216 Abs 2 AEUV

7. Frage (2P): Wie entsteht normalerweise ein Sekundärrechtsakt? Wo ist das entsprechende

Verfahren normiert?

Die Rechtsakte werden in einem Gesetzgebungsverfahren iSd Art. 289 erzeugt.

? Rechtsetzungsgrundlage bezeichnet das anzuwendende Vefahren und seine Beteiligten sowie die

zulässigen Rechtsakttypen.

8. Frage (4P):

a) Verfügte bereits der E(W)G-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über einen

geschriebenen Katalog von Grund- und Menschenrechten? (1P)

Nein, sie befand diese sei die Aufgabe/Recht des Staates und lehnte daher einen positven

Grundrechtskatalog ab.

b) Worauf stützte der EuGH seine Rechtsprechung zu den Grund- und Menschenrechten?

Nennen Sie eine bekannte Entscheidung! (2P)

Rs. Internationale Handeslgesellschaft

c) Inwieweit hat sich die Rechtslage in diesem Bereich durch den Vertrag von Lissabon

geändert? (1P)

Seit dem Vertrag von Lissabon wurde die Charta der Grundrechte als ein verbindliches

Grundrechtsdokument in das Primärrecht eingegliedert und es gibt das Bestreben zu einem Beitritt

der EU zur EMRK.

9. Frage (3P):

a) Nennen Sie zwei sog. „Konvergenzkriterien“, die die Mitgliedstaaten, die an der WWU

teilnehmen wollen, vor Eintritt in die dritte Stufe der WWU erfüllen müssen! (2P)

Konvergenzkriterien nach Art 140 AEUV, sind die Aufnahmekriterien in das Euro-Währungsgebiet.

Inflationsrate, stabiler Wechselkurs, Zinsniveau nahe der preisstabilsten drei MS, Haushalltsdisziplin


b) Wann wurde der Euro als gemeinsame Währung eingeführt? (1P)

1. Januar 1999 als Buchgeld, 2002 als Bargeld (Banknoten & Münzen) eingeführt

10. Frage (6P):

a) Welche Grundfreiheit knüpft an den Begriff der „Ware“ an? Wo ist diese normiert? Wie

definiert der EuGH diesen Begriff (2P)?

Warenverkehrsfreiheit Art. 34 AEUV

Ware iSd der Warenverkehrsfreiheit sind Erzeugnisse, die Geldwert haben und daher Gegenstand

von Handelsgeschäften sein können. -> Jeder Gegenstand mit Geldwert

b) Können indirekt diskriminierende staatliche Maßnahmen gerechtfertigt werden? Nehmen

Sie dazu Stellung! (2P) no

S. 154 -> Katalog zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses. Rechtfertigungsgründe müssen

durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geprüft werden. (Geeignetheit, erforderlichkeit,

angemessenheit)

c) Wie legt der EuGH den Begriff der „Maßnahme gleicher Wirkung“ aus? (1P)

Geht auf die Rs Dassonville Leitentscheidung zurück:

Diese liegt immer vor:

- Wenn waren bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden sind

- Die beschränkte Rechtsvorschrift unterschiedslos für einheimische und für aus anderen MS

erbrachten Waren gilt

- Beschränkung erfolgt nicht rechtlich, sondern auf eine andere Weise (Werbekampagne)

d) Nennen Sie für diese Grundfreiheit eine bekannte Leitentscheidung! (1P)

Rs. Dassonville, Keck, Cassis

11. Frage (5P):

a) Was wird durch die Niederlassungsfreiheit ermöglicht (1P)?

Sie ermöglicht die grenzüberschreitende Niederlassung eines Unternehmens -> Unternehmen iSd

Unionsrecht / Wettbewerbsrecht. Darunter fallen alle Arten von sekundären Niederlassungen.

b) Wo ist sie vertraglich normiert (1P)?

Art. 49 AEUV

c) Besteht grundsätzlich ein Diskriminierungs- oder ein Beschränkungsverbot in der

Niederlassungsfreiheit? (1P)

Nein, nach Art. 49 Abs 2 AEUV verbietet es nur bestimmte Behinderungen der NL wie

Marktzugangsbehinderungen ; es stellt ein gemäßigtes Beschränkungsverbot dar.

d) Unter welchen Voraussetzungen können diese zulässig sein? (2P)

Rechtfertigung? Dafür sind Art. 52 Abs 1 AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit und der offene Katalog mit den zwingenden Erfordernissen des

Allgemeininteresses.


12. Frage (3P): Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Tarvis (Italien) wohnt, kommt nicht in die

engere Auswahl für eine Position im Sekretariat der Kärntner Landesregierung (Österreich), da in

der Jobausschreibung steht, dass man als Bewerber seinen Wohnsitz auch in Kärnten haben muss.

Welche Art von Diskriminierung liegt hier vor? Welche Arten von Rechtfertigungsgründen sind

zulässig?

Es handelt sich hier um eine Diskriminierung nach Art. 18 AEUV. Diskriminierung ist die

Ungleichbehandlung zweier Gleicher aufgrund der Staatsangehörigkeit. Man unterscheidet die

direkte und indirekte Diskriminierung.

Bei einer direkten Diskriminierung, wird wesentlich Gleiches formal unterschiedlich behandelt bzw.

sie knüpfen offen an die Staatsangehörigkeit an.

Es kommt zu einer indirekten Diskriminierung, wenn wesentlich Gleiches anscheinend formal

unterschiedlos behandelt wird, die Behandlung sich aber unterschiedlich auswrkt bzw. sie orientieren

sich an andere Merkmale, die überwiegend von Ausländern nicht erfüllt sind oder erfüllt werden

kann. (Wohnsitz)

Hier liegt daher eine indirekte Diskriminierung vor. Damit der italienische Staatsangehörige als

Sekretär in der Kärnter Landesregierung arbeiten kann, muss er in Kärtnen wohnen und somit kommt

es zu einer indirekten Diskriminierung. Er wird zwar nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit

diskriminiert, aber wegen einem Merkmal der de facto dem gleich kommt.

Rechtfertiungsgrunde:

Die direkten Diskriminierung ist nur rechtfertigbar, wenn einer der Gründe vorliegen, die im

Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 35, 35 Abs 2, 52 AEUV)

Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen

Hier handelt es sich um eine Diskriminierung in der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45ff. AEUV.

Dafür gibt es Sekundärrecht wie die UnionsbürgerRL, KoordinierungsVO, BerufsqualifikationsRL. Im

persönlichen Schutzbereich umfasst sie alle Staatsangehörige der MS und auch gleichgestellte

Familienbürger (uU Drittstaatsangehörige)

Im sachlichen Schutzbereich beschützt sie Arbeitnehmer, die ein Recht zu einem

grenzüberschreitendem Bezug haben. Sie schützen sie bei der Aufnahme & Ausübung der

unselbstständigen Beschäftigung. Verpflichtete sind grds die MS. (Bereichsausnahme öffentlicher

Dienst)

Ein Eingriff liegt vor bei einer indirekten oder direkten Diskriminierung oder bei einer Beschränkung.

Hier liegt eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes statt.

Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus Art. 45 Abs 3 AEUV (öffentliche Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit) und bei indirekt diskrim.: auch aus zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses.

Schließlich ist dann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: geeignet, erforderlich, angemessen; gegeben

sein.

FYI: ! Diskriminierung ≠ Beschränkung: Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung einer

Grundfreiheit behindert oder sie unattraktiv macht. Bei der indirekten Diskriminierung kann es

neben den im UR ausdrücklich genannten Gründen auch aus sachlichen Gründen des

Allgemeininteresses geben, die den SV gerechtfertigt. Wichtig ist aber, damit eine Diskriminierung

gerechtfertigt ist, muss sie verhältnismäßig sein.


13. Frage (7P): Im Jahr 2015 prüfte der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, ob

Regelungen wie das schottische „Gesundheitsschutzgesetz“ gegen EU-Binnenmarktrecht

verstoßen. Dieses Gesetz sieht einen Mindestverkaufspreis pro Alkoholeinheit für alle

alkoholischen Getränke vor, die in Schottland im Einzelhandel verkauft werden. Der EuGH führte

aus, dass sich Rechtsvorschriften wie diese auf den Binnenmarkt beschränkend auswirken können.

Er entschied, dass das nationale Gericht feststellen muss, ob andere, gelindere Maßnahmen die

Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam schützen können, gleichzeitig aber den

Handel mit Waren innerhalb der Union weniger beschränken.

JAP FALL:

a. Welche Grundfreiheit ist betroffen? Wo ist diese normiert? (1P) Warenverkehrsfreiheit, Art. 34

AEUV (1 Punkt)

b. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit gegeben? Ist

dies hier grundsätzlich der Fall? (2P) 1P: Waren iSd. Unionsrecht sind Erzeugnisse, die Geldwert

haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 1P: Diese Definition trifft auf das

alkoholische Getränk zu.

Darüber inaus liegt eine staatliche Maßnahme (Gesetz, das einen Mindestverkaufspreis vorsieht) und

ein grenzüberschreitendes Element vor dh dieses Gesetz kann womöglich negative Auswirkungen auf

den Marktzugang von Anbietern aus andere MS haben.

c. Worin könnte – Anwendungsbereich vorausgesetzt – der Verstoß gegen diese Grundfreiheit

liegen? Begründen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt! (2P) Hintergrund: Laut SV

qualifiziert das EuGH das nationale Gesetz, das einen Mindestpreis von Alkoholeinheit vorsieht, als

Beschränkung ISv Art 34 AEUV. Daher liegt ein Eingriff in Warensverkehrsfreiheit vor. Aus dem SV

geht auch hervor, dass Schottland diesen Eingriff mit dem „Gesundheitsschutz“ iSv Art. 36 AEUV

rechtfertigen möchte.

Fragebeantwortung: Dieser SV deutet darauf hin, dass auf Rechtfertigungsebene das Prinzip der

Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sein könnte (1P). Denn im SV Aussage des EuGH „ob gelindere

Maßnahmen, die Gesundheit …“ (1P)

Geeignet: Lt SV hält der EuGH die Maßnahme für geeignet, das genannte Ziel, die Gesundheit und

das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.

Erforderlich: Zweifel bestehen aber ob diese Maßnahme, nicht über das hinausgeht, was erforderlich

ist, um dieses Ziel zu erreichen. Es geht um die Frage, ob nicht ein gelinderes Mittel vorhanden ist.

Also eine Maßnahme, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränkt.

Angemessen: Darüber hinaus müssen die nationalen Beschränkungen des freien Warenverkehrs in

einem angemessenem Verhältnis zum erfolgten Ziel stehen (Güterabwägung).

d. Das nationale Gericht stellt fest, dass es gelindere Mittel gibt. Gegen dieses Urteil wird berufen.

Das Instanzgericht findet, dass es nicht an das EuGH Urteil gebunden ist, hebt das nationale Urteil

auf und wendet unreflektiert das Gesetz über den Mindestverkaufspreis an. Was sagen Sie dazu?


Was kann die Europäische Kommission tun, wenn sie auf diesen Sachverhalt aufmerksam wird?

(2P) Diese Frage bezieht sich auf die BINDUNGSWIRKUNG INTER PARTES (im Gegensatz dazu ist

Erga-omnes Wikrung nicht eindeutig erklärt) von Auslegungsurteilen des EuGH, die im

Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 EUV ergangen sind: Das vorlegende Gericht ist an das

Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahren gebunden. Dies gilt auch für alle weiteren im

Ausgangsverfahren zuständige Gerichte, so auch für das schottische Instanzengericht. (1P)

Die EK könnte ein Vertragsverletzungsverfahren gem Art. 258ff. AEUV einleiten, da ein nationales

Gericht gegen Unionsrecht verstößt. (1P)

a) Welche Grundfreiheit ist betroffen? Wo ist diese normiert? (1P)

Es handelt sich hier um die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV.

b) Unter welchen Voraussetzungen ist der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit gegeben?

Ist dies hier grundsätzlich der Fall? (2P)

Voraussetzungen für Warenverkehrsfreiheit: staatliche Maßnahme, grenzüberschreitendes Element

und eine Ware iSd Unionsrechts

Anwendungsbereich: sachlicher Schutzbereich: Es hahndelt sich um eine Ware nach Art. 28 Abs.2

und es liegt ein grenzüberschreitendes Element vor.

Durch das Gesetz -> staatliche Maßnahme

[In den persönlichen Schutzbereich fallen Waren nach Art. 28 Abs 2 AEUV, entweder die die aus den

MS stammen oder Waren aus dritten Ländern, die sich in den MS in Verkehr befinden.. Eine Ware iSd

Unionsrecht, ist jede Sache / Erzeugnis die Geldwert haben und daher Gegenstand von

Handelsgeschäften sein können.

Das schottische Recht behandelt die Einfuhr von Schnäpsen unterschiedslos, ohne dass sich das

Gesetz unterschiedlich auf den Verkauf von alkoholischen Getränken auswirkt. Es gibt keine

Diskriminierung.

Zu prüfen wäre eine Beschränkung. Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung von Normen die

Grundfreiheit beschränkt oder sie unattraktiv macht.

Es handelt sich um eine Begrenzung des Verkaufspreis von alkoholischen Gertränken die im

schottischen Einzelhandel verkauft werden. Es könnte den Einfuhr von alkoholischen Getränken, die

den Mindestverkaufspreis von Alkoholeinheit überschreiten würde, begrenzen. Es stellt eine

Maßnahme gleicher Wirkung dar.]

c) Worin könnte – Anwendungsbereich vorausgesetzt – der Verstoß gegen diese

Grundfreiheit liegen? Begründen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt! (2P)

Prinzip der Verhältnismäßigkeit: geeignet, erforderlich, angemessen; (Der EuGH trägt dem nationalen

Gericht auf festzustellen, ob andere gelindere Maßnahmen, die Gesundheit und Leben …)

Der EuGH hält diese Maßnahme für geeignet, das genannte Ziel Gesundheit und Leben von

Menschen zu schützen, zu erreichen.

Zweifel ob angemessen und erforderlich:

Erforderlich: ob auch gelinde Mittel eingesetzt werden können, um das Ziel zu erreichen -> dies ist

wsl nicht zu bejahen


Angemessen: die nationalen Beschränkungen müssen zum verfolgendem Ziel in einem

angemessenem Verhältnis stehen: auch nicht zu bejahen

[Der Sachliche Schutzbereich schützt die grenzüberschreitende Warenverbringung. Der Verstoß

gegen die Warenverkehrsfreiheit könnte daran liegen, das alkoholische Getränke aus dem Ausland

ihren Kaufpreis nach dem schottischen Gesundheitsschutzgesetz richten müssen und somit wäre die

Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt eingeschränkt.]

d) Das nationale Gericht stellt fest, dass es gelindere Mittel gibt. Gegen dieses Urteil wird

berufen. Das Instanzgericht findet, dass es nicht an das EuGH Urteil gebunden ist, hebt das

nationale Urteil auf und wendet unreflektiert das Gesetz über den Mindestverkaufspreis

an. Was sagen Sie dazu? Was kann die Europäische Kommission tun, wenn sie auf diesen

Sachverhalt aufmerksam wird? (2P)

Instanzgericht ist an das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahren des EuGH gebunden – erga

omnes Wirkung dh. Es ist von allen Gerichten als Stand des Rechts anzusehen.

EK ist die Hüterin der Verträge, sie überprüft die Auslegung und die Einhaltung des UR. Falls sie

Bedenken hat, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten lassen.

Zu prüfen sind die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage:

1. Einbringung beim EuG

2. Passivlegitimiert: MS

3. Aktivlegitmiert: Kommission (258) oder MS (Art. 259)

4. Gegenstand der Klage richtet sich gegen eine Maßnahme des betreffenden MS

5. Vorverfahren muss erfolglos geblieben sein (Mahnschreiben an MS & Gegenäußerung der MS &

Stellungnahme der MS)

6. Allgemeinen Formvoraussetzungen sind einzuhalten.

Alle Voraussetzungen sind gegeben und die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren

einleiten. Sie schließt schließlich ein Feststellungsurteil.

14. Frage (8P): Der portugiesische Rechtsanwalt Luís Coentrão möchte gemeinsam mit seiner

Familie von Lissabon nach Österreich auswandern und in Graz eine Kanzlei eröffnen. Seiner

Recherche nach dürfen jedoch nur österreichische Staatsbürger in Österreich eine Kanzlei

betreiben. Luís Coentrão ist empört. Er ist der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen Unionsrecht

vorliegt.

a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Welche Anhaltspunkte gibt es dafür im

Sachverhalt? Wo ist diese Grundfreiheit vertraglich normiert? (3P)

Art. 49 AEUV, Niederlassungsfreiheit. Auswanderung und Kanzleieröffnung indizieren, dass Herr C als

Rechtsanwalt selbstständig, grenzüberschreitend und dauerhaft tätig sein will.

b) Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen diese Grundfreiheit vor? Argumentieren Sie

anhand des Prüfungsschemas! (4P)

persönlicher Schutzbereich: Staatsangehörige der MS; sachlicher Schutzbereich: Aufnahme

(Gründung eines U/NL) & Ausübung (jede wirschaftliche Tätigkeit ab der Aufnahme) wirtschaftlicher

Tätigkeit durch ein Unternehmen, sofern ein grenzüberschreitender Kontext gegeben ist. Als

Niederlassgung gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung. Es reicht auch eine

sekundäre Niederlassung.


Rechtsanwalt ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, Herr C wird direkt diskriminiert, weil er

aufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Kanzlei in Österreich eröffnen kann. Die direkte

Diskriminierung ist nicht mit einen der in Art. 52 AEUV ausgeführten Gründen rechtfertigbar und

ohne eine Rechtfertigung entfällt auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Somit liegt ein Vertstoß gegen Unionsrecht vor.

c) Die österreichische Rechtanwaltskammer teilt Luís Coentrão mit, dass er grundsätzlich

schon eine Kanzlei eröffnen könne. Sie führt aus, dass er nach dreijähriger Tätigkeit in

Österreich oder nach einer Eignungsprüfung eingetragen werden kann. Der Antrag auf

sofortige Eintragung wird jedoch abgewiesen. Luís Coentrão möchte gegen diese

Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben. Was muss er dabei beachten? (1P)

Eine Nichtigkeitsklage geht auf die Unzufriedenheit auf ein Verhalten des Unionsorgans. Gegenstand

/ Ziel dieser Klage ist die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung eines Organs.

Voraussetzungen für eine Klage: nach Art 263 AEUV – inhaltlich begründet – ja unzuständigkeit

(Zuständigkeit: welches Gericht im Einzelfafll zu entscheiden hat)

V: 1.Einbringung beim zuständigen Gericht (EuG) | 2. Aktivlegitimation: EU-Organe, MS,

Einzelpersonen, andernfalls der EuGH| 3. Passivlegitimiert: nur EU-Organe | Gegenstand der Klage

bezieht sich auf eine rechtlich bindende Handlung | 4. Nichtprivilegierte Kläger müssen

Rechtsschutzinteresse nachweisen | 5. Klagefristen von 2 Monaten | 6. Allgemeinen

Formvoraussetzungen

Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse

nach dem dreistufigen System nachweisen:

1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adresat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet (ja)

2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen

3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit

nachgewiesen werden.

Dies muss er beachten

15. Frage (4P): Ein Londoner Stadtbezirk erließ im Mai 2015 gegen das Unternehmen Maxitaxi, das

in London einen Funkmietwagenfuhrpark betreibt, einen Bußgeldbescheid, da ein Fahrer von

Maxitaxi eine Busspur in der Innenstadt benutzt hatte. Hiergegen bringt Maxitaxi vor, dass die

Busspurregelung eine EU-Recht widersprechende staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber von

London-Taxis sei. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in London die entgeltliche

Beförderung in Personenfahrzeugen von London-Taxis („black cabs“) und von Funkmietwagen

(„minicabs“) erbracht wird und die Londoner Stadtbezirke nur London-Taxis die Benutzung von

Busspuren gestatten, nicht aber Funkmietwagen wie jenen von Maxitaxi. Das mit diesem

Rechtsstreit befasste Gericht erster Instanz ist sich nicht sicher wie einige Bestimmungen des EU-

Beihilfenrechts zu verstehen sind.

a) Welches EuGH-Verfahren kann hier weiterhelfen, wo ist es normiert? (1P)

Beihilfeverbot Art. 107 Abs 1 AEUV

b) Worauf würde ein solches Verfahren in diesem Fall gerichtet sein? (1P)

Zweck des Beihilfeverbots ist den staatlichen Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung

einzelner Unternehmen mittels geldwerter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile


c) Hat Maxitaxi Anspruch darauf, dass das nationale Gericht ein Verfahren einleitet? (1P)

Ja, nach Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV können sich Einzelne bes. Wettbewerber darauf berufen, um

sich vor nationalen Gerichten oder gegebenfalls vor dem EuGH in einem

Vorabentscheidungsverfahren, um beihilfeverdächtigte Maßnahmen von diesen auf ihre

Tatbestandsmäßigkeit überprüfen zu lassen.

d) Das nationale Gericht findet, dass es des Weiteren auch interessant wäre zu wissen, ob es

mit EU-Recht im Einklang ist, dass London-Taxis auf offener Straße zur Anmietung

angeboten werden dürfen, während Funkmietwagen vorbestellt werden müssen. Wie

würde der EuGH in diesem Kontext mit so einer Frage umgehen? (1P)

Nationale Gerichte können in einem Zwischenverfahren, sich bei Fragen über die Auslegung und

Gültiigkeit von UR, an die EuGH wenden durch einen Vorabentscheidungsverfahren nach art. 267

AEUV.


2016 JÄNNER - Jap

1. Frage (2P):

Nennen Sie zwei Aufgaben oder Funktionen, die der Hohe Vertreter für Außen- und

Sicherheitspolitik wahrnimmt! S.58ff

Vertrag von Amsterdam – wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgewertet.

- führt den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ - aber hat kein Stimmrecht –

- einer der Vizepräsident der Europäischen Kommission – kleiner Doppelhut & er hört den

Europäischen Rat an. 1P

Leitungsfunktion iRd GASP: Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch / überwacht

die Durchführung ;

JAP: Soll Vorschläge zur Feststellung dierser Politk beitragen und im Auftrag des Rates für die

Durchführung zuständig.

Sie hat im Bereich der GASP: ein Vorschlagerecht, aber kein Initiativmonopol

2. Frage (6P):

Art. 3 EUV sieht die Errichtung eines Binnenmarkts als eines der wichtigsten Ziele der EU.

a. Nenne ein BSP für eine Kompetenzgrundlage, aufgrund deren die EU im Bereich des

Binnenmarkts Sekundärrechtsakte erlassen kann! (1P)

Rechtsangleichungskompetenz Art. 114 – 117 AEUV 1P

Art.114: Harmonisierung im Binnenmarkt

FYI: Die Ziele des Binnenmarkts werden auch durch Festlegung einheitlicher Standards für alle MS

durch Sekundärrecht verfolgt. -> Rechtsangleichungskompetenz nach Art. 114 bis 117 AEUV für die

Errichutng und das Funktionieren des Binnenmarkts.

Aber Art. 114 – besondere Bedeutung: ist Grundlage für angleichende Maßnahmen, die in einer

Gesamtbetrachtung zu einer Verbesserung des Binnenmarktes beitragen.

b. In welcher Rechtssache und wie definiert der EuGH im Bereich der Warenverkehrsfreiheit

den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“? (2)

Maßnahme gleicher Wirkung wie mengemäßige Beschränkung gem Art. 34 AEUV ist nicht in den

Verträgen definiert. Daher legte der EuGH diesen in der Rs. Dassonville (1P) im Rahmen eines

Vorabentscheidungsverfahren aus.

Sie ist eine Leitentscheidung der Warenverkehrsfreiheit.

Wie definiert der EuGH: der EuGH qualifizierte eine Vorschrift as Maßnahme gleicher Ware wie eine

mengenmäßige Beschrönkung und nahm eine weitere Auslegung vor: „Jede Handelsregelung der MS,

die geeignet ist, den innergmeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder

potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Ware wie eine mengenmäßige Beschränkung

anzusehen“ (1P)


c. 12. Frage (3P): Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Tarvis (Italien) wohnt, kommt

nicht in die engere Auswahl für eine Position im Sekretariat der Kärntner Landesregierung

(Österreich), da in der Jobausschreibung steht, dass man als Bewerber seinen Wohnsitz

auch in Kärnten haben muss. Welche Art von Diskriminierung liegt hier vor? Welche Arten

von Rechtfertigungsgründen sind zulässig? (3 P)

Hintergrund: Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach art. 45 ff ist eröffnet, da es

sich um eine Position im Sekretariat der Kärtner Landesregierung handelt (unselbstständige und

dauerhafte Tätigkeit). Es liegt eine staatliche Maßnahme (Job-Auswahlverfahren der

Landesregierung) und ein grenzüberschreitender Bezug (Italien, Österreich) vor. Die

Bereichsausnahme „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ gem. Art 45 Abs 4 AEUV wird

autonom und eng ausgelegt.

So ist nur in Kernbereichen staatlicher Gewaltausübung einschlägig. Die staatliche Gewaltausübung

setzt eine besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat voraus (Richter, Staatsanwälte,

aber nicht Posten als Sekretär)

Fragebeantwortung: Hier liegt eine indirekte Diskriminierung vor, da an das Kriterium des

Wohnsitzes angeknüpft wird (scheinbares neutrales Kriterium, das sich aber faktisch hauptsächlich f.

Ausländer oder ausländische SV benachteiligend auswirkt). (1P)

Daher könnte man sich auf die ausdrücklich geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 45 Abs. 3

AEUV (öffentliche Ordnung, Gesundheit, Sicherheit) (1P) sowie die in der EuGH-Rsp entwickelten

ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe, die sog. Zwingenden Erfordernisse, die im

Allgemeininteresse liegen, berufen. (1P) (=zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses)

Daran wprde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anschließen.

3. Frage (4P):

Der Rat der EU ist ein zentrales Lenkungs- & Entscheidungsorgan der EU.

a. Mit welchen zwei anderen Organen erlässt der Rat der EU Rechtsakte in einem

ordentlichen Gesetzgebungsverfahren? Beschreiben Sie deren Rolle in kurzen Worten! (2P)

Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament erlässt er auf Vorschlag der Kommission RL, VO und

Beschlüsse. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geht durch 3 Lesungen.

Die Kommission hat das Initiativmonopol. Ein Gesetzgebungsakt kann nur auf Vorschlag der K

erlassen werden – wenn nichts anderes in den Verträgen festgekegt ist. Nach Art. 17 Abs 2 EUV

Dem Parlament kommt gemeinsam mit dem Rat eine gleichberechtigte Gesetzgebungsfunktion zu.

Ein Rechtsakt kommt nur durch die Zusammenarbeit des EP und dem Rat zustande. Im ordentlichen

Gesetzgebungsverfahren ist er befugt, den Vorschlag der EK zu billigen, ändern oder ihn abzulehnen.

In der ersten Lesung kommt es zur Festlegung der Standpunkte von Parlament und Rat und ggf.

umfasst es auch einen Beschluss von Abänderungen.

zweite Lesung: weichen die Standpunkte voneinander aus, kommt es zur zweiten Lesung, hier

hat das EP drei M Zeit, zum Ratsstandpunkt Stellung zu nehmen indem er ihn billigt oder die Frist

bloß verstreichen lässt. Dann gilt der Rechtsakt als erlassen und das Gesetzgebungsverfahren ist

beendet. Falls EP eine abweichende Erklärung abgibt, geht der Text zurück an den Rat.

Dazwischen gibt es ein Vermittlungsverfahren.

Dritte Lesung: gemeinsamer Entwurf muss formal angenommen werden durch Rat und EP


binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner formellen Annahme kommt, gilt der Rechtsakt als nicht

erlassen.

b. Wie wird der Vorsitz im Rat der EU bestimmt?

Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich, dabei arbeiten das aktuelle, das vorgänger- und das folgende

Vorsitzland zusammen und bilden zusammen eine Troika nach Art. 16 Abs 9 EUV. (1P)

Während diesen 6 Monaten leitet der vorsitzende MS alle Ratsformationen und Arbeitsgruppen.

(Ausnahme: Außenministerrat, wo die Hohe Vertreterin vorsitzt)

c. Ist nach den neuen Abstimmungsregeln (ab 1. 11. 2014) die qualifizierte Mehrheit im Rat

der EU erreicht, wenn die „drei großen MS“ – Deutschland Frankreich und großbritannien –

dagegen stimmen, alle anderen MS aber dafür sind? Begründen Sie Ihre Antwort. (1P)

Hintergrund: Vertrag von Lissabon führt neue Abstimmungsregeln ein.

Fragebeantwortung: Sperrminorität ist nur möglich bei mind. 4 MS und wenn die qualifizierte

Mehrheit erreicht ist. (1P)

Der Beschluss des Rates kommt zustande, auch wenn in dieser besonderen Konstellation diese 3 MS

zusammen mehr als 35% der Bevölkerung repräsentieren, somit spiegelbildlich das Erfordernis der

65% nicht erreicht werden kann.

4. Frage: (5P)

Nehmen Sie zu den folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch

sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

a. Der Prinzip der Subsidiarität ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine

ausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. (1P)

Richtig, der Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Die

Bestimmung das Unionsrecht bessere Ergebnisse verpricht als naionales Recht, macht schon das

Primärrecht.

JAP: Richtig. Rechtsakte, die in Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU ergehen,

unterliegen keiner Subsidiaritätsprüfung iSv Art. 5 Abs 3 EUV. Dafür müsste eine hypothetische

Alternative eines mitgliedstaatlichen Handels gegben sein. Eine solche Prüfung ist aber bei geteilter

oder koordinierender Zuständigkeit vorzunehmen.

b. Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht

durch Organe geltend machen (1P)

Falsch, mit der Staatshaftung kann man Schadenersatz vom Staat verlangen bei Verletzung von

Unionsrecht.

JAP: Falsch. EuGH entwickelte gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz in der Rs. Francovich das Insitut

der Staatshaftung. Die ermöglicht Einzelpersonen, vor nationalen Gerichten Schadenersatz aufgrund

von mitgliedstaatlichen Verstößen gegen Unionsrecht zu erlangen.

Im Falle der Verletzung des UR durch EU-Organe haftet die EU aber auf Grundlage der

außenvertraglichen Haftung der EU gem. Art. 268 iVm 230 AEUV. (1P)

(Vorabentscheidungsverfahren?)

c. Die Unionsbürgerschaft knüpft an den Wohnsitz an. (1P)


Falsch. Die Unionsbürgerschaft knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an die Staatsangehörigkeit

der MS. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt. (1P)

d. Ein Beschluss ist wie eine Verordnung in allen seinen Teilen verbindlich. (1P)

Falsch. Eine Verordnung ist immer verbindlich, außer der Vertrag sagt gegenteiliges. Bei einem

Beschluss hingegen muss man differenzieren ob es sich um einen Beschluss mit oder ohne

Adressaten handelt.

Mit Adressaten, nur für diese verbindlich. | Ohne Adressaten: idk

JAP: Richtig: Beschlüsse & VO können hinsichtlich ihrer Rechtswirkung verglichen werden, Art. 288

AEUV. Beschlüsse sind wie VO in allen ihren Teilen verbindlich (1P)

iSv: Art 249 EGV: Beschluss individuell-konkret (hat individuellen Adressatenkreis) oder Beschluss mit

unbestimmten Adressatenkreis (Adressat erschließt sich erst aus dem Inhalt).

e. Die GRC der EU steht als geschriebenes Katalog der Grundrechte über EUV und AEUV. (1P)

Falsch. GRC, EUV, AEUV gehören alle zu Primärrecht und sind daher (JAP: rechtlich) gleichrangig.

5.Frage (6P)

Um den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein

hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten,

hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 528/2012 erlassen. Gemäß dieser hat die EK die

Verpflichtung, bis spätestens zum 13. 12.2013 verbindliche Rechtsakte zur Festlegung

wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigentschaften zu

erlassen. Das Königreich Schweden findet es skandalös, dass die EK immer noch nicht gehandelt

hat. Nun möchte das Königreich Schweden sofort klagen.

a. Welches EU-Verfahren hat Schweden im Kopf? Wo ist dieses normiert? (2P)

Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV. (2P)

V: 1 Klage beim zuständigen Gericht 2 Aktivlegitmiert: EU-Organe, MS, Einzelpersonen 3

Passivlegitimiert: EU-Organe 4 Gegenstand der Klage richtet sich auf eine rechtlich bindende

Handlung 5 Nachweis von Rechtsschutzinteresse für nichtprivilegierte Kläger 6 Klagefristen von

zweimal 2 Monaten eine Wartefrist vor Klagserhebung 7 Einhaltung der allgemeinen Formvorschriften

b. Welches Ziel würde eine solche Klage verfolgen? (1P)

Ziel ist die Festellung, dass eine Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. Also eine

Handlungspflicht der Kommission.

JAP: Die Klage ist in diesem Fall auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns der EK

gerichtet. Das Königreich Schweden möchte die Feststellung des unionsrechtswidrigen Unterlassens

der EK erwirken.

!!! Klage verpflichtet den Beklagten ledigleich zu handeln, sie kann den vertragswidrigen Zustand

nicht beseitigen. Art. 266 Letztendliches Ziel der Klage ist, dass die EK der Handlungspflicht gem. Art.

266 AEUV infolge des Feststellungsurteils nachkommt (Schadenersatzansprüche gem Art. 340 Abs 2

AEUV)

c. Was würden Sie Schweden in diesem konkreten Fall raten, zunächst zu tun? (1P)


Bevor einer Klageerhebung beim EuGH, sollte das Königreich Schweden die säumige EK zum Handeln

auffordern. Art 265 Abs 2 AEUV (1P) Aufforderung ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens.

Passiert nichts, kann innerhalb von einer Frist von zwei weiteren Monaten die Klage erhoben

werden. (zweimal 2 Monate Wartefrist zur Klageerhebung)

d. Nachdem die EK jene Rechtsakte, zu denen es gemäß der Veordnung verpflichtet war,

erlassen hat, sieht die BRD ein Problem mit dem deutschen Grundgesetz (Verfassung) und

möchte diese EU-Rechtsakte ignorieren. Geht das?

Bei Kollision zwischen Unionsrecht und nationalen Recht gilt grundsätzlich der Anwendungsvorrang,

das Prinzipp des Vorrangs des Unionsrechts (1P) nach der Rs COSTA/ENEL von EuGH entwickelt.

Daher kann die BRD den Rechtsakt nicht ignorieren, sondern muss im Gegenteil diese anwenden und

entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht, das Grundgesetz, unangewandt lassen. (1P)

Dieser Anwendungsvorrang gilt auch vor nationalem Verfassungsrecht. Sollte BRD eine

Unionsrechtswidrigkeit des Rechtsaktes der EK vermuten, kann sie als privilegierter Kläger eine

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV beim EuGH erheben. Hier kann man aber nicht die Unvereinbarkeit

mit nationalem Verfassungsrecht geltend gemacht werden.


Fragenkatalog – Rechtsquellen, Kompetenzen und Rechtssetzung

1. Worin unterscheiden sich Rechtsquellen von Rechtsakten?

Rechtsquellen sind Primärrecht, Sekundärrecht, Tertiärrecht. Rechtsquellen ist der Usprungsort

einer Rechtsvorschrift

Rechtakte ist eine Rechtshandlung die auf Erzeugung einer Rechtsfolge abzielt (fordern zu einer

Handlung auf): man unterscheidet typische Art. 288 AEUV und untypische (Grün- & Weißbücher,

Mitteilungen, völkerrechtliche Abkommen)

2. Welche Rechtsquellen kennt das Unionsrecht?

Primärrecht: AEUV, EUV, GRC

Sekundärrecht: interinstitutionelle oder völke

rrechtliche Abkommen; typische und atypische Rechtsakte

Tertiärrecht: delegierte Rechtsakte

3. Sind Urteile des Gerichtshofs der EU Rechtsquellen?

Nein, Unionsrecht ist kein Case-Law-System

Grundsätzlich sind Urteile des Gerichtshofs atypische Rechtsakte (entstehen aus primärrechtlicher

Grundlage oder aus der Praxis)

4. Warum muss man Rechtsakte den einzelnen Rechtsquellen zuordnen?

Aufgrund der Legalität und der Normenkonflikte.

Legalität einerseits, weil Sekundärrecht das von Primärrecht abeleitete Recht ist und es wird

erzeugt durch primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung.

Normenkonflikte andererseits, weil es sonst zu Widersprüchen kommen würde. Man müsste sich

fragen, welcher Rechtsakt nun vorgeht.

5. Was ist Primärrecht, was ist Sekundärrecht und was fällt jeweils darunter?

Primärrecht ist das von den MS erzeugte Recht. Dazu gehören die Verträge AEUV, EUV und das

Grundrechtsschutzdokument GRC, aber auch Protokolle und Verzeichnisse der Verträge, auch

völkerrechtliche Abkommen gehören dazu auch wenn diese zu den atypischen Rechtsakten gehören

Sekundärrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Ist auf Basis primärrechtlicher

Rechtsetzungsermächtigung entstanden. Dazu gehören interne Gesetzesrechte wie typische und

atypische Rechtsakte, sowie das externe Recht wie völkerrechtliche oder institutionelle

Abkommen.

6. Erläutern Sie den Stufenbau der Europarechtsordnung! Welche Argumente sprechen für,

welche gegen diese Einordnung?

Stufenbau: 1. Integrationsfester Kern (geht auf die Solange – Rsp. Zurück), 2. Primärrecht 3.

Völkerrechtliche Abkommen 3. Sekundärrecht (hat eigene Hierachie) 5. Nationales Recht

Vorteile: es ist ein Maßstab der Prüfung der rechtsgültigkeit, es bildet den Vorrang der

Wirkungsweise ab, bei Normenkonflikten kann die niedrigrangiernde Rechtsnorm aufgehoben

werden


Nachteile: Nach Erzeugungszusammenhang erklärt es den Vorrang gegenüber nationalen Recht

nicht, denn nationales Recht wird nicht von UR abgeleitet

Derogationszusammenhang: UR derogiert nicht nationales Recht

Es kommt auch zur dogmatischen Besetzung aus nationalem Recht

7. Auf welches Gericht geht die „Solange“-Rechtsprechung zurück? Was besagt diese?

Die Solange Rsp geht auf die deutsche Bundesverfassungsgericht zurück. Dabei behielte sich das

dBVerfG bei der Solange I das Recht zu einer Grundrechtsprüfung der Unionsrechtsakte vor, solange

EU keinen eigenen Grundrechtsschutz gewährleisten kann.

Bei der Solange 2 würde sich das Gericht die Grundrechtsprüfung solange nicht ausüben, solange die

EU-eigener Grundrechtsschutz ein angemessenes Niveau gewährleistet.

8. Wie verhält sich der EUV zum AEUV? Wie verhält sich der AEUV zu den Protokollen? Wie zu

den Erklärungen?

- Gleichrangig, beides gehört zu EU Recht

- Protokolle gehören auch zu EU-Recht, daher gleichrangig

- Erklärungen sind nicht Teil des EU-Rechts sondern dienen nur der Auslegungshilfe

9. Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch

sind. Begründen Sie ihre Antwort!

a. Die GRC ist nicht Teil des Primärrechts.

Falsch, seit dem Vertrag von Lissabon 2007 ist die GRC auf Primärrechtsebene verankert.

b. Die EMRK ist Teil des Sekundärrechts, da das Primärrecht auf sie verweist.

Falsch. EMRK ist eine völkerrechtliche Konvention, in die ist die EU noch nicht beigetreten, daher ist

es auch kein Sekundärrecht. Über einen Beitritt wird weiterhin noch verhandelt, währendessen

werden die Allgemeinen Rechtsgrundsätze aus der EMRK abgeleitet

c. Die GRC gilt nicht für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen, obwohl sie Teil des

Primärrechts ist.

Richtig, da Großbritannien und Polen sie nicht übernommen haben.

d. Das österreichische B-VG ist Teil des Sekundärrechts, da ihm Primärrecht vorgeht.

Falsch. Das österreichische B-VG steht unter dem Sekundär- und Primärrecht. Allein der

integrationsfester Kern (Baugesetze) stehen über beide.

e. Sekundärrecht kann Primärrecht abändern, da bei der Grundfreiheitenprüfung

spezifischere Sekundärrechtsakte dem Primärrecht vorgehen.

Falsch, Primärrecht steht über Sekundärrecht und ist nur durch eine Primärrechtsänderung zulässig.

Sekundärrecht muss im Einklang mit den Vorgaben des Primärrechts stehen.

f. Der EUV regelt Grundsätze des Unionsrechts und steht daher im Stufenbau über

dem AEUV, der nur Detailregelungen zu den Grundlagen im EUV ausführt.

Falsch, AEUV und EUV sind gleichrangig.

10. Warum sagt man, dass Europarecht auf dem Völkerrecht fußt?

Gründungsverträge waren internationale Abkommen, aus denen sich die Materien entwickelt haben


Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht

1. Worin liegt der Unterschied zwischen typischen und atypischen Rechtsakten? Geben Sie

jeweils ein Beispiel!

Typische Rechtsakte sind verbindliche und nicht verbindliche Instrumente. VO, RL, Beschluss mit oder

ohne Adressaten (verbindlich) oder Stellungnahme, Empfehlung (nicht-verbindlich)

Atypische Rechtsakte sind Grün- und Weißbücher, Mitteilungen, Leitlinien (Praxis) oder

völkerrechtliche oder inst. Abkommen, Urteile des Gerichtshofs (primärrechtliche Grundlage). Diese

sind entweder aus einer primärrechtlichen Grundlage oder abgeleitet aus der Praxis. Sie entfalten

nur eine Selbstindungswirkung für das handelnden Organ.

2. Vergleichen Sie Verordnung und Richtlinie hinsichtlich Adressatenkreis, Geltung und

Wirkung!

Verhandlung ist allgemein ausgerichtet, immer verbindlich und unmittelbar geltend. Sie richtet sich

an alle (allgemein). Sie bedarf keiner Umsetzung.

Eine Richtlinie richtet sich nur an die MS. Sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und die MS

müssen die RL in nationales Recht umsetzen. Erst nach dem Erlass entfaltet die RL Geltung iSe

Begründung einer Rechtspflicht aber nicht unmittelbare Geltung wie die VO.

3. Welche Merkmale zeichnen einen Beschluss ohne Adressaten aus? In welchem

Rechtsbereich wird dieser herangezogen?

Ein Beschluss ohne Adressat ist allgemeinverbindlich, während ein Beschluss mit Adressaten sich nur

auf diesen Adressatenkreis richtet. Beide sind aber in ihrer Gesamtheit verbindlich und haben

unmittelbar Direktwirkung, außer es handelt sich bei den Adressanten um MS, dann kann es

Umsetzungsbedarf geben. ohne Adressaten hängt vom Inhalt des Beschlusses ab, wenn es um

justiziable Rechte geht dann Direktwirkung

Beschlüsse ohne Adressaten werden im Gesetzgebungsverfahren angenommen, aber sie können

auch nur reine Verwaltungsakte sein.

Finden sich im Bereich der GASP (LL, Standpunkte im Beschlussweg), AEUV (Organisationsrecht der

Organe)

4. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Die unmittelbare Geltung unterscheidet sich von der Anwendbarkeit, ist aber mit der

Direktwirkung gleichzusetzen.

Direktwirkung ist mit der Anwendbarkeit gleichzusetzen. Unmittelbare Anwendbarkeit ist die

Eignung des EU-Rechts zur Durchsetzung eines konkret zu umschreibenden Anspruchs.

EU-Recht wird angeeignet um einen konkreten Anspruch durchzusetzen

5. Wozu betreibt der Unionsgesetzgeber Harmonisierung und was versteht man darunter

eigentlich?

Harmonisierung ist die Vereinheitlichung des EU-Rechts mit nationalen Recht. Harmonisierung

bedeutet die Gleichschaltung vorbestehenden Rechts in den MS und etabliert ein ganz neues Regime

(SUI GENERIS) bzw. Rechtsangleichung.


6. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Der Grundrechtsschutz auf Ebene der Europäischen Union wurde erst mit der Proklamation der

GRC mit dem Vertrag von Nizza hergestellt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein verbindlicher

Grundrechtekatalog bestand.

Erst mit dem Vertrag von Lissabon 2007 wurde der GRC zu einem verbindlichen

Grundrechtsdokument auf Primärrechtsebene. (Bindung der Organe an GRC und im

Anwendungsbereich des UR)

Der Grundrechtsschutz wurde aber schon in den 1960-er Jahren gewährt, als der EuGH erstmals die

Beachtung der Grundrechte als ungeschriebene Rechtsgrundsätze feststellte; Wendepunkt markierte

das Urteil Internationale Handelsgesellschaften.

7. Wer ist der „Primärrechtsgesetzgeber“? Welche Besonderheit besteht bei der

„Primärrechtssetzung“ bzw welche Verfahren unterscheidet man hier?

Primärrechtsgesetzgeber sind MS. Verfahren dazu sind ordentliches (auf Änderungsvorschlag an Rat,

der leitet dies weiter an den Europäischen Rat) und vereinfachtes Änderungsverfahren (Europäischer

Rat entscheidet selbst).

8. Stellen Sie Beitritt und Austritt eines MS zur EU gegenüber!

Beitritt nach Art. 49 AEUV: Antrag an den Rat + Zustimmung, die Werte der EU zu akzeptieren und zu

übernehmen, Europäischer Rat erstellt dann Leitlinien, anhand dieser kommt es zu einem

Beitrittsverfahren.

Austritt nach art. 50 AEUV: Mitteilung (atypischer Rechtsakt) an den Europäischen Rat, dieser erstellt

dann Leitlinien für das Austrittsverfahren. Nach einem zweijährigen Verfahren, falls fruchtlos -> hard

exit, falls Verhandlungen okay dann Austritt.

9. Erklären Sie die Merkmale der Supranationalität! Welche Entscheidungen des EuGH waren

hierfür bahnbrechend?

1. Anwendungsvorrang: UR macht nationales Recht bei Normenkonflikten unanwendbar

2. unmittelbare Anwendung / Direktwirkung: unmittelbare individuelle Berechtigung für Einzelne;

bildet Anspruchsgrundlagen der Rechtsdurchssetzung vor Gericht

3. Unmittelbare Geltung: UR hat eigenen Geltungsgrund; tritt mit der Rechtserzeugung ein & es gibt

keine Abänderungsmöglichkeit auf nationaler Ebene

4.Autonomie des Unionsrechts : eigene Rechtsordnung SUI GENERIS, eigene Begriffe & Methoden

5. Staatshaftung: bei UR-Verletzung können Einzele Schadenersatz vom Staat verlangen

Urteile: Van Gend & COSTA

10. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Aufgrund der unmittelbaren Geltung des Unionsrecht sind alle Unionsnormen unmittelbar

anwendbar.

Falsch. Geltung heißt nicht, dass sich jeder Einzelne auf jede Norm des UR darauf berufen kann. Für

Anspruchsdurchsetzung benötigt man Anspruchsentstehung


11. Wann entfaltet eine Unionsnorm grundsätzlich Direktwirkung?

Wenn eine Norm justitiabel ist und wenn sie eine Berechtigung für Einzelne enthält.

-> Justiziabilität nach Art 19 EUV

12. Welche Normen des Primärrechts haben Direktwirkung und was bedeutet horizontales

Verhältnis in Bezug zur Direktwirkung?

Nicht alle Normen des Primärrechts sind unmittelbar wirksam, nur

- Binnenmarkt & Wettbewerb

- Grundfreiheiten

- Allgemeine Diskriminierungsverbot

- Bestimmungen zu UnionsbürgerInnen

Horzizentaler Durchsetzungsverhältnis stellt in Frage ob UR zwischen Privaten durchsetzbar oder

gesperrt ist. Wenn es gesperrt ist, ist es nur gegenüber dem Staat (vertikal) durchsetzbar.

13. Wie kann ein Ausschluss der unmittelbaren Wirkung im horizontalen Verhältnis kompensiert

werden?

Wenn Direktwirkung im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten nicht möglich ist, ist es gegenüber

dem Staat durchsetzbar. / Substitute fehlender Direktwirkung

14. Wann entfalten Verordnungen unmittelbare Wirkung? Sind alle VO unmittelbar von den

nationalen Gerichten anwendbar?

Art. 288 AEUV

Verordnungen sind allgemein verbindlich und sogleich direktwirkungstauglich. Grundsätzlich

benötigen sie keine Umsetzung in innerstaatliches Recht.

Die nationalen Gerichte / Behörde müssen VO direkt mit dem Inkrafttreten zugunsten oder zulasten

den Adressaten allgemein verwenden.

15. Wieso stellen Richtlinien einen Sonderfall hinsichtlich der Direktwirkung dar?

Richtlinien sind nur im vertikalen Verhältnis verbindlich. Sie entfalten grundsätzlich keine

Direktwirkung bzw. sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und dies tritt erst nach der

Umsetzung in nationales Recht.

16. Können Richtlinien unmittelbare Wirkungen entfalten? Nennen Sie die Voraussetzungen und

eine Leitentscheidung des EuGH hierzu!

Grundsätzlich sind RL nicht direktwirkungstauglich. Unter Umständen kommt es zu einer

Direktwirkung von RL, wenn es zu einem Fehler in der Umsetzung der RL kam (Versäumnis der Frist)

Voraussetzung zur Direktwirkung von RL:

- Umsetzungsfehler der RL

- Ablauf der Umsetzungsfrist

- Justiziabilität: klar, eindeutig, ohne weitere Bedingungen, Aus-oder Durchführungsbedarf

o Berechtigung muss klar und eindeutig, ohne weitere Bedingungen und ohne

weiteren Aus- und Durchführungsbedarf in der RL niedergelegt sein

- Nur zugunsten Einzelner im vertikalen Verhältnis


Leitentscheidung Ratti: 1979

Das EuGH hat die 5 aufgeworfenen Fragen zusammengefasst, dass mit Ablauf der Umsetzungsrist für

eine RL der Personen ein subjektives Recht zukommt, dass die Anwendung innerstaatliches Recht

hindert, das entgegen der RL besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht

allerdings nicht geltend gemacht werden.

17. Kann sich ein Staat auch gegen Einzelne auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen? Nennen

Sie eine Leitentscheidung dazu!

Nein, Ausschluss ener invers vertikalen Direktwirkung, denn MS sollen nicht aus eigenem

Fehlverhalten einen Vorteil ziehen

Rs. Kolpinhuis Nijmengen; Rs. Berlusconi

Rs Kolpinhuis Nijmengen: hier verbietet eine noch nicht in nationales Recht umgesetze RL etwas. Ein

MS kann dem Einzelnen die in der Richtlinie vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht

entgegenhalten. Eine staatliche Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine

Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung im MS noch nicht erfolgt ist.

Rs Berlusconi: Während eines Verfahrens, ist der Gegenstand nachträglich von der Strafbarkeit

ausgenommen. Eine RL kann nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit

derjenigen, die gegen die Vorschrift dieser RL verstoßen, festzulegen oder zu verschärgen.

18. Ist der Ausschluss der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien absolut?

Nein, denn Direktwirkung ist eigentlich zwischen Privaten ausgeschlossen. Sie verpflichten nur MS,

nicht Private. – RS FACCINI DORI

Kann durch weiten Staatenbegriff kompensiert werden – hoheitsträger, öffentlice Unternehmen

EuGH hat aber Feinabgrenzung vorgenommen mit dem Ziel der Erweiterung der Anwendungsfälle

der Direktwirkung, Rs CIA Security, Rs Kücükdeveci

→Berufung auf RL im horizontalen Verhältnis möglich, wenn Folge bloße Ausschlusswirkung und

nicht Ersetzungswirkung

→Berufung auf RL um entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen

→ Verpflichtung für einzelnen basiert auf verbleibendem nationalen Recht

19. Gibt es eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist?

PIA: Sonderfrage der Direktwirkung ist die Vorwirkung nahc RS SCHWARZE SULM

Gemeint ist damit die Frage nach der Erlaubnis oder Pflicht eines nationalen Gerichts, eine bereits

erlassene RL unter besonderen Umständen auch schon vor Ablauf der Umsetungsfrist direkt in den

Rechtsstreit einfließen zu lassen.

Kern: aus dem Loyalitätsgebot Art 4 Abs 3 EUV abgeleiteter Verbot der Vereitelung des Ziels einer RL

durch den Zwischenzeitlichen Erlass entgegenstehender Maßnahmen eines MS

Es läuft auf ein Unterlassen jeder Maßnahme hinaus, die das Ziel einer RL ernstlich infrage stellt

Das Vereitelungsgebot trifft jedoch nur gegen endgültige und irreversible Maßnahmen

Mögliche Vorwirkung nach Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs 3 EUV

20. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:


Wenn eine Direktwirkung ausgeschlossen ist, besteht keine andere Möglichkeit einem etwaigen

Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, da dies gegen das Umgehungsverbot verstoßen würde.

Es gibt Substitute der Direktwirkung, sie geben Rechtssuchenden Alternativen um einem

unionsrechtlich verliehenen Recht doch noch zur Durchsetzung zu verhelfen.

Substitute fehlender Direktwirkung:

- Staatshaftung

- weiterer Staatsbegriff

- unionskonforme Auslegung

21. Inwiefern ist der Staatsbegriff des Europarechts weit, und warum lässt er sich als Substitut

fehlender Direktwirkung sehen?

Der Staatsbegriff erfasst sämtliche träger der Hoheitsgewalt, jede Einrichtung - über die ein Träger

Hoheitsgewalt ausübt oder die öffentliche hand besondere Rechte verliehen hat sowie öffentliche

Unternehmen. Diese öffentlichen Unternehmen sind einersets Verpflichtete seiner

staatsgerichtlicher Normen und andererseits Adressaten der unternehmensgerichteten Normen des

UR.

22. Was ist unionsrechtskonforme Auslegung und welchen Grenzen unterliegt sie? Welche

Möglichkeiten haben Einzelne, wenn sie an diese Grenzen stoßen?

Unionsrechtskonforme Auslegung bezeichnet die Verpflichtung jedes nationalen Gerichts nach der

unionsrechtskonformen Interpretation, innerstaatliches Recht so weit wir möglich anhand des

Wortlauts und des Zwecks unionsrechtlicher Vorgabe auszulegen

Grundlage der unionsrechtskonformen Interpretation ist das Loyalitätsgebot, Gebot der

Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe bim Unionsrechtsvollzug.

Methoden dieser Interpretation gibt das jeweilige Recht vor.

Es gibt eine sachliche und eine methodische Grenze.

- Methodische Grenze: Wo nationale Methoden Grenzen der zulässigen Rechtsauslegung ansetzen →

keine Auslegung gegen dessen klaren Wortlaut (außer nat. Recht erlaubt Durchbrechung oder

Weiterentwicklung des Wortlauts)

- Sachliche Grenze: Begründung der Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit Einzelner:

Sperre im Strafrecht bleibt bestehen

Unterfall: richtlinienkonforme Auslegung: Vorgabe: Richtline (fehlerhaft umgesetzt) Kein

unionsrechtkonformes Ergebnis Widerspruch ist hinzunehmen Weg der Staatshaftung steht offen

23. In welcher Leitentscheidung statuierte der EuGH erstmals die Staatshaftung?

Francovich

24. Nennen Sie die Voraussetzungen der Staatshaftung!

1. die Norm, die nicht oder fehlerhaft umgesetzt werden sollte, würde ein bestimmtes Recht

verleihen

2. kausal nach CONDICTIO SINE QUA NON

3. es handelt sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, nicht bloß um eine Falschumsetzung


Es handelt sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, wenn es um eine offenkundige oder

erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung handelte.

25. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

a. Eine vertretbare, aber leider falsche Auslegung einer Richtlinie bei ihrer Umsetzung ist ein

hinreichend gravierender Verstoß, der einen Staatshaftungsanspruch allein begründen

kann.

Falls es sich um eine bloße Falschumsetzung handelt, also wenn es sich um einen vertratbarer bzw

entschuldbaren oder unvertretbaren Irrtum handelt, kommt es nicht zu einer Staatsverhaftung.

Dafür müsste es dem Einzelnen ein bestimmtes Recht verleihen, das verletzt wurde, die Handlung

muss kausal sein nach CONDICTIO SINE QUA NON und dabei muss es sich um einen hinreichend

qualifizierten Verstoß handeln, nicht um eine bloße Falschumsetzung wie hier.

b. Ein Staatshaftungsanspruch besteht – wie im allgemeinen Schadenersatzrecht – nur bei

Vorliegen von Verschulden.

Nach Rs. Francovich ist das Verschulden keine Voraussetzung bei der Staatshaftung.

26. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Der Staatshaftungsanspruch ist in Art 340 AEUV kodifiziert.

Falsch, Staatshaftung wird nach der Rs. Francovich aufgebaut. Art. 340 ist die Klage für

Schadenseratz.

27. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Eine Unanwendbarkeit einer nationalen Bestimmung aufgrund Unionswidrigkeit erfordert schon

aus dem Unionsrecht heraus eine absolute Nichtigkeit dieser Bestimmung.

Falsch, falls es zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt der

Anwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlich

zu regeln ist, ist den MS überlassen.

28. Was besagt der Grundsatz der Äquivalenz?

Die Ansprüche des unionsrechtlichen Schadenersatzes im nationalen Recht müssen mit den

Ansprüchen des nationalen Schadenersatzes vergleichbar sein.

➔ Die Bedingungen der Durchsetzung des Unionsrecht dürfen nicht ungünstiger gestalten

sein als die Durchsetzungswege für vergleichbare national basierte Ansprüche

➔ Grunsatz der Effektivität: Der unionsrechtliche Durchsetzungsweg muss gleichzeitig eine

faktische wirksame Durchsetzung des Anspruchs gewährleisten

➔ Grundsatz der Verfahrensautonomie: alle Bedingungen der Durchsetzung von Unionsrecht

richten sich zuerst nach dem Verfahrensrecht in den MS


Fragenkatalog – Unionsrechtsschutz

1. Warum spricht man von einer „Dualität“ des Unionsrechtsschutzes?

Art. 19 AEUV: entsprechend des Grundsatz des dezentralen Vollzugs, basiert Unionsrechtsschutz aus

zwei Säulen, einerseits dem Vorabentscheidungsverfahren bzw Rechtsschutz vor dem EuGH und

andererseits Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (Nichtigkeits-, Unterlassungs- &

Vertragsverletzungsklage)

2. Welche Klagearten bezeichnet man als Direktklagen vor dem GHdEU?

Vertagsverletzungs, Nichtigkeits, Unterlassungsklagen, Klage aufgrund von Schiedsklauseln,

Schadenersatz

3. Welche Einrichtung ist innerhalb des Organs Gerichtshof der Europäischen Union zuständig

für …

a) … Vertragsverletzungsverfahren in letzter Instanz?

EuGH

b) … eine Klage eines MS gegen eine Handlung des EP und des Rates?

EuGH

c) … ein Vorabentscheidungsersuchen eines

i. Höchstgerichts : EuGH

ii. erstinstanzlichen Gerichts eines MS? : EuGH

d) … eine Nichtigkeitsklage einer Einzelperson gegen einen Unionsrechtsakt in

i. erster Instanz : EuG

ii. zweiter Instanz? : EuGH

4. Wie läuft das Verfahren vor dem GHdEU in Grobzügen aus?

• Schriftliches Verfahren:

o Einreichung der Schriftsätze: Übermittlung der Klageschrift, Klagebeantwortung, evt.

Replik

o Erstbericht des Berichterstatters: Zuteilung durch Präsidenten

Entscheidet, wie groß Kammer sein soll, ob Generalanwalt notwendig, ob

mündliches Verfahren stattfinden soll

• mündliches Verfahren (wenn notwendig)

o Anhörung der Parteien

o Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen

o Schlussanträge der Generalanwältin Verkündung der Entscheidung

• Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die

Rechtsfragen eines Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine

bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.

o vgl Pressemitteilungen unter curia.europa.eu

5. Wer kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten?

Kommission, MS

6. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein, beginnt dieses mit einem

Mahnschreiben an den EuGH.


Es bedarf eines Vorverfahrens, das Mahnschreiben an die MS, der gibt eine Gegenäußerung, dann

kommt (oder auch nicht) es zu einer Stellungnahme

7. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Ein Vertragsverletzungsverfahren kann auch gegen einen Unternehmer eingeleitet werden,

der gegen das Unionsrecht verstößt.

Falsch, Vertragsverletzungsverfahren können nur gegen MS erhoben werden. Passivlegitimiert sind

nur MS.

8. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Ein Vertragsverletzungsverfahren endet zwingend stets mit einer Verhängung eines

Zwangsgeldes.

Falsch. In einem späteren Gerichtsverfahren kann die Nichtbefolgung des Feststellungsurteils /

Nichtbeendigung des Vertragsverletzung iRd Art. 260 AEUV mit Geldbußen sanktioniert werden.

9. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Bei der Unzufriedenheit mit der Handlung eines Organs eines MS kann ein Verfahren nach Art 263

oder Art 265 AEUV angedacht werden.

Falsch, wenn die Aussage meint, dass man die Organe der MS beklagen kann. Passivlegitimiert sind

nur Organe der EU bei einer Nichtigkeits- und Unterlassungsklage.

10.

a. Was sind privilegierte Kläger und bei welchen Klagearten kommen diese vor?

Bei der Nichtigkeitsklage unterscheidet man die privilegierten, teilprivilegierten und

nichtprivilegierten Kläger.

Bei der Unterlassungsklage unterscheidet man nur die Privilegierten und die nicht-privilegierten

Kläger.

Privilegierte Kläger der Nichtigkeitsklage sind alle MS, Europäischer Parlament, der Rat, Eurpäische

Kommission.

Privilegierte Kläger der Unterlassungsklage sind: alle MS und alle Organe.

b. Gegen wen richten Sie als Anwält_in eine Nichtigkeitsklage vor dem GHdEU?

Als Anwältin wäre ich eine natürliche Person und wäre daher eine nicht-privilegiete Klägerin. Daher

müssten bei mir der Nachweis einer Beschwerde / Rechtsschutzinteresse geprüft werden.

Passivlegitimiert können nur EU-Organe sein.

11. Können mit der Nichtigkeitsklage auch Stellungnahmen iSd Art 288 Abs 5 AEUV bekämpft

werden?

Stellungnahmen sind wie Empfehlungen nicht verbindliche Instrumente. Sie entfalten politische

und moralische Wirkung. Sie können an MS, EU-Organe oder Personen gerichtet sein. In einer

Stellungnahme beurteilen EU-Organe die gegenwärtige Lage oder bestimmter Vorträge in der EU

oder in den MS.

12. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:


Infolge der Nichtigkeitsklage ergeht ein Feststellungsurteil und infolge der Untätigkeitsklage ein

Rechtsgestaltungsurteil!

Falsch. Infolge einer Nichtigkeistklage ergeht ein Rechtsgestaltungsurteil und infolge der

Untätigkeitsklage eine Feststellungsklage.

13. Angenommen ein Unionsorgan wird – trotz Handlungspflicht – nicht tätig, ab wann kann

dagegen vorgegangen werden? Was ist dabei zu beachten?

Falls ein EU-Organ nicht tätig wird, kann man die Untätigkeitsklage heranziehen.

Bevor man diese Klage erhebt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, darunter steht, dass

das betreffende Organ zu einer Handlungspflicht aufgefordert werden muss, danach besteht eine

zweimal zweimonatige Wartefrist, bevor man eine Untätigkeitsklage erheben kann.

1. Aufforderung an EU-Organ zur Handlung

2. Wartefrist von zwei Monaten

3. Falls nach 2 Monaten noch immer keine Handlung gibt, nach weiteren zwei Monaten

Klageerhebung beim zuständigen Gericht

14. Worin unterscheiden sich die Anforderungen, wenn ein MS, die Kommission oder die EZB

eine Nichtigkeitsklage vor dem GHdEU erheben?

Privilegierte Kläger: MS, Kommission (Rat, Parlament)

Teilprivilegierte Kläger: EZB (Rechnungshof, Ausschuss der Regionen)

Prvilegierte Kläger müssen keinen Nachweis der Beschwerde /Rechtsschutzinteresse vorlegen.

Teilprivilegierte Kläger müssen den einfachen Betroffennachweis antreteten. Sie erheben somit die

Klage „zur Wahrung der Rechte“

15. Was besagt die Plaumann-Formel und für welche Art von Kläger_innen ist diese relevant?

Die Plaumann-Formel ist wichtig bei der Nichtigkeitsklage beim Nachweis der Betroffenheit.

Dafür gibt es ein dreistufiges System. Aufjedenfall ist die Plaumann-Formel wichtig, um die

individuelle Betroffenheit des Klägers zu beweisen.

Nach der Plaumann-Formel liegt individuelle Betroffenheit vor, wenn der Rechtsakt die Person in

einer Weise benachteiligt, die sie von allen übrigen Personen wegen einem besonderen Merkmal

oder Umstand unterscheidet.

(Rechtsakt verbietet Einhorn, Ich bin ein Einhorn -> individuell betroffen)

Unmittelbare Individualität liegt vor, wenn der Rechtsakt selbst und nicht erst eine in seiner

Folge hinzutretende Durchführungsmaßnahme in die Rechtsstellung der Person eingreift.

16. Nennen Sie die teilprivilegierten Kläger_innen bei der Untätigkeitsklage!

Es gibt keine teilprivilegierten Kläger

17. Worüber entscheidet der GHdEU im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens und welche

Einrichtung ist innerhalb des GHdEU dafür zuständig?

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren des nationalen Gerichtsverfahren.


Die nationalen Gerichte stellen die Auslegung und Gülitgkeit von Unionsrecht in Frage.

18. Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor

dem GHdEU?

1. Das Vorabentscheidungsverfahren muss dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht

werden. Klageerhebung beim zuständigen Gericht

2. Das Ersuchen muss von einem nationalen Gericht iSd Art. 267 AEUV stammen.

Aktivlegitimation: nationale Gerichte

19. Welche nationalen Gerichte dürfen dem EuGH Fragen vorlegen? Nennen Sie Beispiele aus

Österreich!

Die nationalen Gerichte müssen nach Art. 267 AEUV diese Kriterien erfüllen: unabhängigkeit,

permanenten Charakter, obligatorische Zuständigkeit nach den nationalen Gesetzen, förmliche

Verfahrensregeln, Bindung der Entscheidung an Rechtsnormen, gesetzliche Grundlage der

Einrichtung

Österreich Beispiele: Datenschutzabkommen, Unabhängige Verwaltungssenate, Verwaltungsgerichte

20. Müssen nationale Gerichte stets Fragen zum Unionsrecht vorlegen? Bestehen Ausnahmen?

Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahren leitet sich durch die Frage ab, wann eine

Vorlagepflicht besteht und wann nicht. Bzw Vorlagepflicht ist teil der Begründetheitprüfung der

Vorabentscheidung.

Es kommt drauf an ob es sich hier um unterinstanzliche oder letztinstanzliche Gerichte handelt.

Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:

Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT

wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung

erforderlich scheint.

Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.

Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:

Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr

unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.

Generelle Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren

behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Ausnahmen: CILFIT-Doktrin

21. Wie läuft das Vorabentscheidungsverfahren in groben Zügen ab?

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten


1. Klageerhebung beim zuständigen Gericht (EuGH)

2. Aktivlegitimiert sind die nationalen Gerichte iSd Art. 267

3. Zu prüfen ist dann die Begründetheit der Klage – hat das Gericht eine vorlagepflicht? Bestehen

Ausnahmen?

4. Beantwortung der Vorlagefrage ist erforderlich um den Ausgangsstreit entscheiden zu können. ->

ersichtlicher Zusammenhang zwischen der vorgelegten Frage und dem Ausgangsstreit bestehen.

5. Formvorschriften müssen im gestalt des Mindestinhalts erfüllt sein

22.

Fall: Herr Dr. Petrescu, Richter am Obersten Gericht in Polen, muss in einem seiner Fälle die

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Seiten eines polnischen

Unternehmens an die USA beurteilen. Er beschäftigt sich ua mit der Entscheidung der

Europäischen Kommission (EK), aus der hervorgeht, dass die USA ein angemessenes

Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten. Herr Dr. Petrescu

glaubt, dass diese Entscheidung der EK höherrangigem Unionsrecht widerspricht. Was wird er

nun tun? (Gehen Sie davon aus, dass die Frist gem Art 263 Abs 6 AEUV schon abgelaufen ist).

a. Welches Verfahren ist einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung der

Sachverhaltselemente! Wo ist dieses normiert?

Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Gegenstand der Nichigkeitsklage ist die Aufhebung der

rechtswidrigen Handlung des Organs – hier ist Herr Dr. der Annahme, dass die Entscheidung der

Kommission höherrangiges Unionsrecht widerspricht.

b. Worauf ist dieses Verfahren im konkreten Fall gerichtet?

Es ist ein Gestaltungsrecht, da es in die Rechtsbeziehung eingreift. Ziel der Klage ist die Aufhebung

des rechtswidrigen Verhaltens durch das Organ.

c. Der Richter entdeckt, dass der EuGH im Rahmen der Rs Schrems, C362/14 diese

Entscheidung der EK für ungültig erklärte. Was bedeutet das für den konkreten Fall?

Bzw, dadurch liegt eine nach art. 263 Abs 3 genannten Nichtigkeitsgründe vor: Verletzung von

höherrangigem Recht.

Als nicht-privilegierter Kläger muss er sein Rechtsschutzinteresse nachweisen nach dem dreistufigen

Systems (unmittelbarer Adressat, indiviudell oder unmittelbar davon betroffen, bei unmittelbar

anwendbaren Verwaltungsrechtsakten nur unmittelbarkeit nachweisen.) Hier ist er zwar kein

Adressat, aber als Richter für einen Fall zuständig, wodurch er unmittelbar und individuell betroffen

ist.

Demnach kann er nach einer zweimonatigen Klagefrist, eine Nichtigkeitsklage erheben. Schließlich

kommt es zu einem Rechtsgestaltungsurteil, wodurch die rechtswidrige Handlung der Kommission

aufgehoben werden kann.

Demnach wurde die Entscheidung vom EuGH schon für ungültig erklärt. Das

Vorabentscheidungsverfahren gilt als Zwischenverfahren, deren Begründetheit basiert auf die Frage

ob es eine Vorlagepflicht gibt oder nicht. Die Ausnahmen dieser, lassen sich aus der CILFIT-Doktrin

herauslesen. Eines dieser Ausnahmen treffen auf diesen Fall zu, und zwar, dass die betreffende Frage

schon in einem gleich gelagerten Fall beantwortet wurde – ACTE ÉCLAIRE I.

23.


Fall: Großbritannien möchte sein Atomkraftwerk vergrößern. Um die Errichtung zu

realisieren, plant die britische Regierung den Ausbau mit 23 Milliarden Euro zu

subventionieren. Die Europäische Kommission genehmigte diese Beihilfe mit Beschluss.

Österreich ist der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission gegen EU-Beihilfen- und

Wettbewerbsrecht verstößt und möchte klagen.

a. In welchem Verfahren kann Österreich dies tun und wo ist dieses normiert? Worauf

wird die Klage Österreichs gerichtet sein?

Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Die Klage wird auf die Aufhebung des rechtswidrigen

Verhaltens der Kommission (Beschluss) gerichtet sein.

EuGH

b. Welches Gericht ist zur Entscheidung in diesem Verfahren zuständig?

c. Ist die Plaumann-Formel anwendbar? Begründen Sie!

Österreich müsste beweisen, dass er individuell von dem Rechtsakt betroffen ist – ist aber nicht. Aber

Österreich ist kein nichtprivilegierter Kläger, sondern ein privilegierter Kläger und muss daher sein

Rechtsschutzinteresse nicht beweisen. SIKE U THOUGHT

d. Was geschieht, wenn die Klage Österreichs Erfolg hat? Könnte Großbritannien in

diesem Fall ein Rechtsmittel erheben?

Wenn die Klage Österreichs Erfolgt hat, bewirkt sie durch den Rechtsgestaltungsurteil die Aufhebung

des Beschlusses der Kommission, dadurch könnte Großbritannien ohne die Beihilfe seinen

Atomkraftwerk nicht mehr vergrößern.

Dagegen könnte Großbritannien eine Vertragsverletzungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind neben

der Kommission auch die MS. Es muss jedoch eine der Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 Abs. 3

vorliegen.

24.

Fall: Die WasserrahmenRL hat unter anderem den Schutz der Binnengewässer innerhalb

der EU zum Ziel. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Österreich diese RL jedoch

bei der Bewilligung eines Wasserkraftwerks in der Steiermark nicht eingehalten. Sie

überlegt daher rechtliche Schritte einzulegen.

a. Wie wird die Kommission nun wohl vorgehen? Erläutern Sie die einzelnen Schritte!

Die Kommission kann eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich erheben.

1. Kommission muss beim EuGH Klage erheben

2. Aktivlegitimiert Kommission oder MS 3. Passivlegitimiert alle MS – Österreich

4. Es muss ein Vorverfahren bestehen, indem die Kommission Ö eine Mahnschreibung mit der

behaupteten Rechtsverletzung zusendet, darauf muss eine Gegenäußerung durch Ö erfolgen.

Danach erfolgt entweder eine begründete Stellungnahme der K oder K unterlässt die Stellungnahme

und klagt nach drei Monaten. Bei der Klageerhebung müssen die allgemeinen Formvoraussetzung

aus der Klage eingehalten werden.

5. Aus der Klage erfolgt ein Feststellungsurteil, der nach art. 260 Abs 1 AEUV die MS zur weiteren

Unterlassung und Beseitigung des festgestellten Verstoßes verpflichtet.

b. Angenommen, der Gerichtshof der EU teilt die Ansicht der Kommission.

Welche Folgen könnte das nach sich ziehen?


Gerichtshof kann eine Nichtigkeitsklage erheben.


Fragenkatalog – Wettbewerbsrecht & Binnenmarkt

1. An wen richten sich die Wettbewerbsrechtsnormen?

An grenzenüberschreitende Unternehmen

2. Welchen Zweck verfolgt Art 101 AEUV?

Verbot von Kartellen

3. Erläutern Sie den Aufbau von Art 101 AEUV!

1. Verbot von Kartellen – Abs. 1

2. Nichtigkeit sämtlicher Rechtsakte – Abs 2

3. Rechtfertigungsgründe – Abs 3

4. Bei einem Verstoß gegen Art 101 AEUV können gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen

Geldbußen verhängt werden. Wer verhängt die Geldbußen?

Kommission

5. A ist ein staatliches Unternehmen, dessen Tätigkeitsbereich in der Energiegewinnung liegt. B ist

ebenfalls ein staatliches Unternehmen, das ein Elektrizitätswerk betreibt und direkt Endkunden

mit Elektrizität beliefert. A informiert B darüber, dass die Preise für den kommenden Winter um

3% erhöht werden und beschließt gemeinsam mit B, dass der Preisaufschlag einfach an die

Endkunden weitergegeben werden soll. Gelangt Art 101 AEUV auf diese beiden Unternehmen zur

Anwendung?

Der Tatbestand des Kartellsverbots umfasst

1. Formen der Koordinierung des Marktverhaltens

2. Von Unternehmen

3. Die einen Zwischenstaatsbezug aufweisen

4. und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen

Hier kam es zwischen zwei staatlichen Unternehmen zu einem Informationsaustausch. Dieser reicht

um durch die Reduktion der unternehmerischen Selbstständigkeit die Wettbewerbsbedigungen zu

verfälschen.

Frage: schränkt die fragliche Verhaltensabstimmung den Leistungswettbewerb ein / verfältscht sie

ihn? -> meint jede Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines

Unternehmens

Kernbeschränkungen / naked restraints of competition: sind vornherein verboten

Rechtfertigung: Vereinbarungen,

- die zu einer Verbesserung der Warenerzeugung führen = Effizienzgewinne

- wo die Verbraucher angemessen beteiligt sind

- untersteht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeinget, angemessen, erforderlich) =>

Vereinbarung darf kein Totalausschaltung des Wettbewerbs bewirken und auch sonst in

angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen

Hier liegt ein Verstoß vor. VO 1/2003 oder Kommission kann Prüfen ob ein Verstoß gegen 101 AEUV

vesteht durch die öffentliche Kartellrechtsdurchsetzung. Aber auch nationale Gerichte haben Recht

darauf = private Kartellrechtsdurchsetzung


Rechtsfolgen: 101 Abs 2: es kommt zu einer absoluten Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen

Vereinbarung ex tunc.

Im Rahmen der Kommission auch Geldbußen, die bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes ausmachen

könnte. (öffentliche KRD)

Prvate Kartellrechtsdurchsetzung: schadenersatz vom Kartell Schädiger

6. A ist ein Verband, dem die größten europäischen nationalen Schwimmverbände angehören. In

der Mitgliedersitzung am 01.10.2017 wurde per Abstimmung beschlossen, dass in Zukunft nur

mehr internationale Schwimmwettbewerbe an Verbände vergeben werden, die Mitglied in A sind.

Kommt Art 101 AEUV potentiell zur Anwendung?

Kartellbestand: Art. 101 Abs 1 erfasst Formen der Koordinierung des Marktverhaltens von

Unternehmen, die einen zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer Wettbewerbsbeschränkung.

Unternehmen iSd Unionsrechts/Wettbewerbsrecht ist jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende

Einheit.

A ist ein Verband und daher kein Unternehmen.

7. A und B sind zwei lokale Bäcker in einer kleinen Gemeinde in Frankreich. Um ihren Umsatz zu

steigern, beschließen die beiden Geschäftsführer Croissants nunmehr um 10 Cent teurer zu

verkaufen. Kommt Art 101 AEUV zur Anwendung?

Kartellbestand nach Art. 101 Abs 1 erfasst er die Formen der Koordininierung des Marktverhaltens

von Unternehmen, die einen zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer

Wettbewerbsbeschränkung führen.

Bäckerei ist ein Unternehmen iSd UR, jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.

Zwischenstaatsbezug? Tatbestand von 101 AEUV schließt rein innerstaatliche Sachverhalte vom

Anwendungsbereich aus und nur eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels:

Unternehmen aus mehreren MS beteiligt sein oder

ein wesentlicher Teil des Binnenmarkts von der Absprache erfasst sein

Da es sich hier um lokale Bäckereien handelt, fällt es nicht in den Kartellbestand des Art 101 AEUV.

8. A und B möchten in einem Vertrag ein Wettbewerbsverbot aufnehmen. C, ein Mitarbeiter der A,

hat in Leitlinien der Kommission gelesen, dass Wettbewerbsverbote nach Art 101 AEUV erlaubt

sind, wenn sie zeitlich beschränkt werden. Der Geschäftsführer ist sich da nicht so sicher.

An wen könnte sich A wenden, um das abzuklären?

In den Kartelltatbestand von Art 101 AEUV zählen die Formen der Koordinierung des

Marktverhaltens von Unternehmen, die einen zwischenstaatlichen Bezug aufweisen und somit zu

einer Wettbewerbsbeschränkung führen.

Wettbewerbsbeschränkung meint auf das angesprochene Selbstständigkeitspostulat jede

Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines Unternehmen am Markt.

Vom Kartellverbot sind nach Art 101 Abs 3 AEUV Effizienzgewinne ausgenommen. Effizienzgewinne

sind Vereinbarungen, die zu einer verbesserung der Warenerzeugung führen, an der die Verbraucher

in angemessener Weise beteiligt werden. Diese unterliegt jedoch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Kommission hat eine Reihe von Erläuterungen veröffentlicht, wie sie den Kartelltatbestand und

die Rechtfertigungsgründe in bestimmten Zusammenhängen anwendet.


Er kann sich an die Kommission wenden, VO 1/2003

9. A ist ein schwedischer Hersteller von Handys im oberen Preissegment. Die Vorstellung des

neuesten Handymodells ist für Frühling 2018 geplant. A weiß, dass sein spanischer Konkurrent B

schon für Winter 2017/2018 die Vorstellung eines funktionsähnlichen Modells plant und möchte

nun den Verkaufsstart von B hinauszögern. Kurzerhand ruft der Geschäftsführer von A bei B an und

bietet ihm € 1 Mio dafür, dass B mit dem Verkauf bis März 2018 wartet. B willigt ein.

Was sagen Sie dazu?

Kartellverbot nach Art 101 AEUV: Der Kartelltatbestand umfasst Formen Koordinierung des

Marktverhaltens von Unternehmen, die eine zwischenstaatlichkeit aufweisen und somit zu einer

Wettbewerbsbeschränkung führt.

Hier kommt es zu einer Vereinbarung zwischen A & B. Eine kartellrelevante Verhaltenskoordinierung

kann aus einer Vereinbarung oder einer sonstigen faktischen Verhaltensabstimmung, oder einer

koordinierten Vorgehn iR einer Unternehmensvereinigung. Hier kommt es zu einer Vereinbarung, ist

sie kartellrelevant? Sie ist kartellrelevant, wenn Unternehmen dort den gemeinsamen Willen zum

Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. A zahlt B 1 Mio € um

seinen Verkaufsstart zu verschieben, B willigt ein.

Zwischenstaatlichen Bezug ist ebenfalls gegeben, A ist von Schweden, B von Spanien (mehrere MS)

und daher kommt es zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns. Verkauf von

Handsy = Warenverkehr = wesentlicher Teil des Binnenmarkts.

Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung ? Einschränkung des Leistungswettbewerbs oder

verfälschung dieser?

Wichtige Formen wettbewerbsschränkender Vereinbarungen: Preis-, Konditionen und

Marktaufteilungskartelle.

& Kernbeschränkungen bzw naked restraints of competition, die sind schon von vornherein

verboten, weil sie auf eine Beschränkung des Wettbewerbs hinlaufen. Darunter fallen Preis-, Absatz-,

Produktions- oder Gebietsbeschränkungen.

Daher kommt es zu einem Kartellverbot nach art. 101 AEUV, es gibt keine Rechtfertigungsgründe.

Bei der Durchsetzung unterscheidet man entwender die öffentliche oder die private

Kartellrechtsdurchsetzung.

10. Was ist der Zweck des Art. 102? Erläutern Sie den Aufbau von Art 102 AEUV!

Art. 102 AEUV erfasst den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie umfasst

1 den Missbrauch

2. Einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder einer wesentlichen Teil desselben

3. Eines oder mehreren Unternehmen, der

4. Zwischenstaatliche handelsbeeinträchtigende Wirkungen hat.

Zweck ist, diese zu verhindern.

12. A ist ein Kosmetikhersteller mit 60% Marktanteil am relevanten Markt in der EU.

a) Kann man davon ausgehen, dass A ein marktbeherrschendes Unternehmen ist?

Ein Unternehmen verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es in der Lage ist, die

Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern.


Abgrenzung des relevanten Markts erfolgt, nach sachlichen und räumlichen Nachfrage- und

Angebotssubstituierbarkeit und es gilt das einleitend Gesagte.

Ob ein Unternehmen die Größe zu marktunabhängigen Verhalten erreicht hat, hängt vom jeweiligen

Markt ab. Vermutungsregeln für die Marktbeherrschung:

- hoher Marktanteil idR ab 50% ( geringe Marktanteile schließen Marktbeherrschung aus)

- entscheident ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren

Grundsätzlich schon.

b) Alternativ: A hat nur 40% Marktanteil, der nächstgrößte Wettbewerber hat allerdings

nur einen Marktanteil von unter 5%. Kann man hier davon ausgehen, dass A eine

marktbeherrschende Stellung hat?

Geringere Marktanteile (idR unter 25%) schließen eine MArktbeherrschund aus. Daher ja.

13. A ist Marktführer im Bereich Spielekonsolen. Um das von A neu entwickelte Spiel „B“ besser

verkaufen zu können, beschließt A von nun an nur mehr Spielekonsolen in Verbindung mit „B“ zu

verkaufen. Ein reiner Verkauf der Konsole ohne Spiel ist nicht mehr möglich. Wie wird die

Kommission dieses Verhalten beurteilen?

Die Formen des Marktmissbrauchs kann man in zwei Hauptgruppen unterscheiden:

Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuche.

Ausbeutungsmissbrauch: darunter fällt die Ausbeutung der eigenen Abnehmer oder

Geschäftspartner, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers nicht leicht auf Alternativen

ausweichen können (=lock-in)

-> überhöhte Preise; unfaire Geschäftsbedingungen; sachlich nicht gerechtfertigte

Ungleichbehandlungen

Behinderungsmissbrauch: erfasst viele Verhaltensweisen, denen die Mitbewerbehinderung mit

anderen Mitteln als durch Leistungswettbewerben gemeinsam ist.

-> Lieferverweigerung, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Untergraben ihrer Preis-/Marktbasis,

Rechtsmissbrauch

Es gibt den Marktstrukturmissbrauch: spielt nur eine kleine Rolle; wird von der Fusionskontrolle als

eigenem Regime überlagert.

Dies führt zu einem Behinderungsmissbrauch und zwar zu einem Rechtsmissbrauch. Denn der

Verbraucher muss auch eine das Spiel „B“ kaufen, wenn er eine Spielkonsole kaufen möchte, da A

den reinen Verkauf der Konsole nicht möglich macht. Dies führt zu einer Beschränkung für den

Käufer und somit zu einem Marktmissbrauch.

A nutzt seine Stellung dafür aus. A verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, da er in der Lage

ist, die Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu beeinträchtigen.

Oder er beeinträchtigt ja die eigenen Abnehmer, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers

nicht leicht auf Alternativen greifen können und daher lock-in. Es handelt sich hier um eine unfaire

Geschäftsbedingung der Abnehmer. Da die Kopplung neben ihren Behinderungseffekten auch eine

Ausbeutung der Abnehmer darstellen kann.

Art 102 ist unmittelbar anwendbar und hat Direktwirkung. Es gilt zur öffentlichen und privaten

Durchsetzung wie beim Kartellverbot. Bei der öffentlichen ist ebenfalls die VO 1/2003 anzuwenden

und die Kommission hat die Befugnis Geldbußen zu verhängen und Zuwiderhandeln festzustellen

oder abzustellen.


die nationalen Gerichte wahren iRd private Missbrauchsansicht die Rechte Einzelner: Schadensersatz

– Ausgangspunkt ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen.

14. A ist ein Produzent von Chips für den Einbau in diverse elektronische Geräte und derzeit damit

Marktführer (ca 60% Marktanteil) im deutschsprachigen Raum. Schon längere Zeit plant B – As

größter Konkurrent aus Finnland – eine Expansion, die u.a. den Eintritt in den deutschsprachigen

Markt vorsieht. Um dies zu verhindern, beschließt A seine Preise für einige Monate weit unter den

marktüblichen Preis zu senken, damit B nicht mithalten kann und sich schon bald wieder aus dem

deutschsprachigen Markt zurückziehen muss. Wie beurteilen Sie dieses Verhalten?

Zu prüfen ist nach Art. 102 der Missbrauch der Marktbeherrschung: dieser erfasst 1:Missbrauch 2

einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder Teil dieser 3 einer oder mehreren

Unternehmen 4 der [Missbrauch] eine zwischenstaatlich handelsbeeinträchtigte Wirkung hat.

A hat eine marktbeherrschende Stellung. Beim Marktmissbrauch ist zwischen Ausbeutungs- und

Behinderungsmissbrauch zu unterscheiden. Hier kommt es zu einem Behinderungsmissbrauch durch

A. predatory pricing = A untergäbt seine Preisbasis durch Kampfpreise bzw unter eigenen Kosten (er

verkauft seine Sachen unter dem marktüblichen Preis) damit B nicht mithalten kann.

Das Verbot ist unmittelbar anwendbar und daher sind ihm zuwiderlaufende Verhaltensweisen

marktbeherrschender Unternehmen per se verboten. Es gilt die öffentliche bzw private Durchsetzung

wie beim Kartellverbot. Beim öffentlichen ist VO 1/2003 anzuwenden und die Kommission hat die

Befugnis Zuwiderhandeln fest- oder abzustellen und auch Geldbußen zu verhängen. Bei der privaten

Durchsetzung werden die Rechte Einzelner iRd privaten Missbrauchsaufsicht gewahrt. Ausganspunkt

ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen. -> schadenersatz

15. Was ist der Zweck der Fusionskontrolle?

Gegenstand / Zweck der Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen

Marktsturktur durch vorsorgliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Fusionen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb danach eingeschränkt werden,

werden verhindert.

16. Wann unterliegt ein geplanter Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen der FKVO?

FKVO: Gegenstand: Pflicht, bestimmte Zusammenschlussvorhaben vorab bei der Kommission zur

Genehmigung anzumelden. ABER Kontrolle erst ab einer bestimmten Größe der beteiligten

Unternehmer = AUFGRIFFSSCHWELLEN.

Prüfung / Untersagung eines Zusammenschlusses kann nach 2 Gesichtspunkten erfolgen:

- 1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? (das

entstehen / verstärken bestehender Marktbeherrschund soll verhindert werden)

- 2. SIEC TEST: significant impediment to effective competition: Der Test prüft die

wettbewerbsbeschränkende Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschung

hinaus und eröffnet damit ein raum für die Berücksichtigung nachteiliger Effekte unterhalb oder

neben der Frage der Marktbeherrschung. (oligol)

17. Wo ist ein Zusammenschluss iSd FKVO anzumelden und wann?

Bei der Kommission aber nur ab einer bestimmten Größe der beteiligten Unternehmer.

Aufgriffsschwellen (oder alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS)


18. Skizzieren Sie das Verfahren vor der Kommission nach der FKVO!

Zusammenschlussvorhaben sind ja bei der K anzumelden, bis diese genehmigt sind, unterstehen sie

einem Vollzugsverbot. Alle Rechtsgeschäfte die bis dahin entstanden sind oder entstehen sind

schwebend unwirksam bis auf Verlangen der EK rückängig gemacht wird. Entflechtung

Vorprüfung: Bei der Kommission hat die FKVO zwei unterschiedliche Schwellenwertregelungen: 1.

Absolute Größe des Zusammenschlusses oder 2. Alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS.

Wenn eines dieser Anknüpfpunkte vorliegen kommt es zur

Hauptprüfung:

Das Vorhaben wird vertieft geprüft und kann am Ende dieser Prüfung entweder genehmigt oder

endgültig.

19. A und B sind die einzigen griechischen Fluglinien, die zwischen dem griechischen Festland und

den griechischen Inseln mehrmals täglich fliegen.

A ist seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten und muss bald Konkurs anmelden, wenn kein

Wunder geschieht.

B sieht eine Möglichkeit 100% der Anteile an A zu erwerben und so eine stabile gemeinsame

Fluglinie aufzubauen.

Wird die Kommission dies genehmigen? Gehen Sie davon aus, dass die Aufgriffsschwellen

überschritten sind.

Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Marktstruktur durch vorsorgliche

Kontrolle von Unrernehmenszusammenschlüssen. Ziel ist Fusionen zu verhindern, die eine Gefahr für

den Binnenmarkt stellen.

Das vorhaben muss zuerst bei der Kommission angemeldet werden, aber nur ab einer bestimmten

Größe der beteiligten Unternehmen, es gilt das Aufgriffsschwellen. (hier sind die ja nach SV

überschritten, daher kommt es zur Prüfung der Kommission)

Prüfzuständigkeit der Kommission:

1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? Wenn

B die Fluglinie der A kauft, verstärkt sich seine marktbeherrschende Stellung, da es nur wie Fluglinien

gibt. Demnach würde es kein Wettbewerb geben und die Kunden müssten sich nur mit dieser

Fluglinie begnadigen.

2. SIEC Test: significant impediment to effective competition: Er prüft die

wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschung

hinaus. Hier würde die Fusion zu einem Oligopol führen.

Da Griechenland teil der EU ist, hat es auch unionsweite Bedeutung. Daher kommt es zu einer Vorund

Hauptprüfung durch die EK.

Vorprüfung: hier wird das Vorhaben untersucht ob es tatsächlich unter der FKVO fäkkt und ob es

grundsätzlich Wettbewerbsbedenken auswirft: 1. An der absoluten Größe des Zusammenschlusses

oder 2. Betrifft mehrere MS

Dann die Hauptprüfung, wo das Vorhaben vertieft geprüt wird, am Ende der Prüfung wird dann

entschieden ob das Vorhaben genehmigt oder untersagt wird.

Bis dahin getätigte Geschäfte unterliegen dem Vollzugsverbot und sind schwebend unwirksam. Da

gleich mit der Vorprüfung bzw mit der Anmeldepflicht der Vollzugsverbot verhängt wird.


20. Was ist der Zweck des Beihilfeverbots?

Zweck ist die Verhinderung staatlicher Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung

einzelner Unternehmen mittels geldweter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für

diese.

21. A ist eine Fluglinie, die zur Vermeidung der Insolvenz von ihrem Heimatstaat einen Kredit zu

sehr günstigen Konditionen erhalten hat, um die nächsten Monate überbrücken zu können.

a) Liegt eine Beihilfe vor?

Staatliche Beihilfe ist die zweite und wichtigste staatengerichtliche Vorschrift. Sie ist zur

Verhinderung staatlicher Eingriffe in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung einzelner

Unternehmen mittels geldwerter bzw wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für diese.

Voraussetzung für Art. 107 Abs 1:

- staatlicher Ursprung: Wer hat die Initiative gesetzt und trägt sie die Kosten selbst?

(zurechenbarkeit)

- Unternehmen: iSd Unionsrechts

- selektive Begünstigtenkreis: bestimmten Empfängerkreis des wirtschaftlichen Vorteils;

entweder genannt oder aufgrund der Merkmale der Maßnahme erkennbar

- wirtschaftliche Begünstigung: beihilferelevant sind nur Unternehmen iSd UR; daher muss der

Empfänger eine wirtschaftlice Tätigkeit ausüben

- Spürbarkeit der Maßnahme am Markt: es reicht die potenzielle Beeinträchtigung des

Wettbewerbs aus

Hier: Der Heimatstaat hat der Fluglinie A einen Kredit zu günstigen Konditionen erteilt und trägt die

Kosten auch selbst, bzw. dies ist der öffentlichen Hand zurechenbar. Auch handelt es sich bei dem

Unternehmen um ein Unternehmen iSd UR – jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.

Daher ist eine wirtschaftliche Begünstigung auch gegeben wie die Selektivität.

Spürbarkeit der Maßnahme ist ebenfalls spürbar, da durch der Kredit an die Fluglinie der

Wettbewerb potenziell verfälscht werden könnte. Alle Voraussetzungen sind gegeben, würde nur

eine dieser Voraussetzungen fehlen, fällt die Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs 1.

b) B – ebenfalls ein Flugunternehmen – findet das unfair und möchte gegen die Beihilfe

vorgehen. Was kann B tun?

Art. 108 Abs 3 letzter Satz AEUV: Einzene v.a. Wettbewerber können sich vor den nationalen

Gerichten unmittelbar darauf berufen, um beihilfeverdächtige Maßnahmen von diesen auf ihre

Tatbestandsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Beklagte können sowohl die beihilfegewährenden

MS als auch die Beihilfeempfänger selbst sein.

Stellt das nationale Gericht, dass die Maßnahme unter den Beihilfetatbestand fällt, darf die

Maßnahme nicht durchgeführt werden und ist als Folge unwirksam -> absolute oder relative

Nichtigkeit oder schwebende Unwirksamkeit; je nach Konstellation.

22. Nennen Sie zwei Beispiele für gemeinsame Merkmale aller Grundfreiheiten!

Alle GF verbieten Diskriminierungen und Beschränkungen gleichermaßen

- erfordern als Voraussetzung ihrer Anwendung einen grenzüberschreitenden Sachverhalt

- Alle GF haben Direktwirkung


23. a) Unterscheiden Sie Diskriminierung und Beschränkung voneinander!

Diskriminierung nach Art. 18 AEUV. Diskriminierung ist die Ungleichbehandlung zweier Gleicher

aufgrund der Staatsangehörigkeit. Man unterscheidet die direkte und indirekte Diskriminierung.

! Diskriminierung ≠ Beschränkung: Beschränkungen sind Normen, die die Ausübung einer

Grundfreiheit behindert oder sie unattraktiv mach

b) Worin besteht der Unterschied zwischen einer direkten (offenen) Diskriminierung und

einer indirekten (versteckten) Diskriminierung?

Direkt: Diskriminierung offensichtlich wegen der Staatszugehörigkeit => ist unmittelbar als Kriterium

der Ungleichbehandlung in der Norm genannt

Indirekt: aufgrund einem Merkmal die der direkten Diskriminierung gleich kommt wie Wohnsitz oder

eine Ausbildung die man in dem Staat nicht durchführen kann; Norm verwendet andere Kriterien, die

zum gleichen Ergebnis führen, ohne die Staatsangehörigkeit explizit zum Kriterium zu erheben

c) Welche Bedeutung hat die Unterscheidung hinsichtlich der Rechtfertigungsmöglichkeiten

eines Eingriffs in die Grundfreiheiten?

24. Skizzieren Sie ein einheitliches Prüfschema für Grundfreiheiten!

1. Welche Grundfreiheit

2. leges specialis? Sekundärrecht

3. persönlicher Schutzbereich

4. sachlicher Schutzbereich

5. Liegt ein Eingriff im Schutzbereich vor?

6. Rechtfertigungsgrund?


Fragenkatalog – Binnenmarkt (Grundfreiheiten)

1. Definieren Sie den Begriff „Ware“ iSd Warenverkehrsfreiheit!

Eine Ware iSd Warenverkehrsfreiheit, ist jeder Gegenstand mit Geldwert nach Art. 34 AEUV

2. Welche Art von Diskriminierungen und Beschränkungen verbietet die Warenverkehrsfreiheit?

Eingriff ->

Staatliche: wenn potenzielle warensverkehrbeschränkende Maßnahmen staatlichen bzw

Hoheitsträgern zuzurechen ist

Private: aufgrund Handeln der Prvate ist zu prüfen, ob dieses Handeln in den Nahbereich des staates

gebracht werden: bei Inidzien für staatlichen Einfluss… oder Staat verletzt seine

Gewährleistungspflicht

Nach Art. 34 AEUV: verbotene Maßnahmen:

1. umfassenen mengenmäßige Beschränkungen (nach Wortlaut, gänzliche oder teilweise

Untersagung der Einfuhr oder Durchfuhr; Totalimportverbote)

2. Maßnahmen gleicher Wirkung (wird in Rsp Dassonville, Keck und Cassis eingegrenzt)

3. Nennen Sie die Leitentscheidungen, in denen der EuGH die sog „Maßnahmen gleicher

Wirkung“ konkretisiert hat!

Dassonville 1974

4. In Deutschland war das Inverkehrbringen von in einem anderen MS hergestellten und in

Verkehr gebrachten Bier verboten, wenn es nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprach.

Demnach durfte Bier nur aus bestimmten Grundstoffen (Hopfen, Malz und Wasser) erzeugt

werden, mit der Begründung, dass sich deutsche Konsumenten darauf verlassen, dass in

deutschem Bier nur diese Inhaltsstoffe enthalten sind.

a) Welche Grundfreiheit ist betroffen und wo ist diese normiert?

Warenverkehrsfreiheit Art. 34 AEUV

b) Ist der persönliche Schutzbereich in diesem Fall gegeben?

Persönlicher Schutzbereich knüpft am Unionscharakter der Ware an. Schutz gegen Verkaufshemnisse

genießen:

1. aus MS stammende Waren

2. In den freien Verkehr der MS gebrachte Waren

3. Waren aus Drittstaaten, sobald diese Ware in einem MS auf den Markt gelangen ist V:

Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens

c) Welche Verhaltensweisen werden durch die Grundfreiheit allgemein geschützt? Wie sieht

es in diesem konkreten Falls aus?

Geschützte Verhaltensweisen nach Art. 34 AEUV ist der Einfuhr bzw der Bezug von Waren aus einem

anderen MS. Es könnte zu einer Warenverkehrsbeschränkung kommen.

Sachlicher Schutzbereich: ware isd Warenverkehrsfreiheit, jede Sache mit Geldwert

Bei der Sache handelt es sich um Bier, das dem deutschen Reinheitsgebot unterwerfen soll,

ansonsten kann es nicht in Deutschland verkaufen werden.


V: es muss einen grenzüberschreitenden Bezug geben bzw. Warenverbringung geben. Es gibt keine

Bereichsausnahme.

Der sachliche Schutzbereich ist gegeben.

d) Einen Eingriff in die Grundfreiheit vorausgesetzt, was könnte Deutschland hiergegen

einwenden? Hätte diese Argumentation Ihrer Ansicht nach Erfolg?

Rechtfertigungsgründe einerseits nach Art. 36 AEUV oder andererseits die zwingenden Erfordernisse

des Allgemeininteresses.

Hier könnte D nach Art. 36 AEUV -> Gesundheit bzw Sicherheit

5. Nach spanischem Recht ist es verboten, in Medien Werbung für alkoholische Getränke zu

machen. Einer italienischen Firma wurde es daher untersagt, in der Zeitschrift „Gusto“

Werbeanzeigen für alkoholische Getränke zu veröffentlichen.

a) Welche Grundfreiheit ist betroffen und wo ist diese normiert?

Warenverkehrsfreiheit Art 34 AEUV

b) Ist der persönliche Schutzbereich in diesem Fall gegeben?

Ist gegeben wenn es sich um aus MS stammende Waren, oder in MS im Verkehr befindende Waren

handelt. Hier handelt es sich um eine italienische Ware, die in Spanien verkauft wird.

c) Liegt in diesem Fall eine Diskriminierung vor? Begründen Sie!

Entwedet durch Handeln der Staaten (Hoheitsträger), private (muss dem Staat zurechenbar gemacht

werden; Handeln aufgrund staatlichen Einfluss, Staat verletzt Gewährleistungspflicht)

Verbotene Maßnahmen : mengenmäßige Beschränkung oder auf alle Maßnahemn gleicher Wirkung.

Alle Maßnahmen gleicher Wirkung: in Spanien ist generell die Werbung von alkoholischen Getränken

verboten – Keck: die Verkaufsmodalitäten sind ausgenommen, wenn sie in- und ausländische Waren

gleichermaßen berühren

Jedoch beeinträchtigt dieser Verbot den grenzüberschreitenden Verkauf und auch die Verkäufer in

Italien stärker als die in Spanien. -> führt zur Ungleichbehandlung. Der Verkauf durch die Werbung ist

für italienische Verkäufer ein Mittel, der für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt geeignet ist.

Der Verbot wirkt sich auf die ausländischen Verkäufer stärker aus.

d) Welche Arten von Rechtfertigungsgründen stehen hier offen? Wird die Rechtfertigung

hier erfolgreich sein?

Nach Art. 36 AEUV oder die zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses.

6. Was wird durch den sog „freien Personenverkehr“ geschützt?

Auch Freizügigkeit genannt -> meint die Freiheit von Personen, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen

und sich aufzuhalten

Geschützt werden die Arbeitsnehmerfreizügigkeit, das Aufenthaltsrecht und das allgemeine

Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Art 18 AEUV, Art. 45 AEUV. Art 21 AEUV


7. Inwiefern unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit von dem

der Niederlassungsfreiheit?

Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden alle Arbeitnehmer geschützt, die in den

Arbeitnehmerbegriff fallem: Kurzarbeiter und Berufsausbildungsverhältnisse; darunter fallen nicht

Studierende oder erstmals Arbeitssuchende

Arbeitnehmerbegriff: jede weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt

Bei der Niederlassungsfreiheit wird die grenzüberschreitende Niederlassung von juristischen

Personen (Hauptniederlassung und alle sekundären Niederlassungen) geschützt. -> erfordert

permantene Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung

8. Der Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist stark sekundärrechtlich determiniert. Was

bedeutet dies für die Anwendbarkeit von Art 45 AEUV?

9. Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst? Was wird vom

sachlichen Schutzbereich erfasst?

Alle Unionsbürger

Alle Arbeitnehmer iSd Arbeitnehmerbegriffs; geschützte Verhaltensweisen ist die Aufnahme und

Ausübugn unselbstständiger Beschäftigungen (Zugang zum Beruf, alle Arten von

Berufsausübungsregeln sowie die Gleichbehandlung ohne Wartezeit beim Zugang zu

arbeitsbezogenen finanziellen Leistungen bzw Vergünstigungen)

10. Was bedeutet die „Kausalitätsgrenze“ iZm Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Bei der Kausalitätsgrenze sind Regelungen, die keine Auswirkung auf die Praxis haben. Sie machen

zwar die AF weniger attraktiv, in der Praxis aber keinen Einfluss. EuGH verneint selbst die

Beschränkungseignung.

11. Im Zuge der Wirtschaftskrise sucht die arbeitslose griechische Staatsangehörige Ariane einen

neuen Arbeitsplatz in einem anderen MS. Ariane zieht nach Österreich und bewirbt sich beim

Unternehmen Heimatspezialitäten, das lokale österreichische Spezialitäten vertreibt, um eine

Stelle als Verkäuferin. Ariane erhält allerdings eine Absage, in der ihr mitgeteilt wird, dass das

Unternehmen nur österreichische Staatsangehörige einstellt. Dies sei Unternehmensphilosophie.

a) Welche GF ist hier betroffen? Nennen Sie die vertragliche Grundlage!

Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45ff AEUV

b) Was verbietet die Bestimmung?

AF verbietet offene und versteckte Diskrimnierung nach art. 18 AEUV.

Offene bzw direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Versteckte bzw indirekte wenn wesentlich Gleiches formal unterschiedslos behandelt wird, die

Behandlung siche aber unterschiedslos auswirkt (Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz)

Eine Beschränkung: sonstige Beschränkungen, gemäßigte Beschränkungen

Sonstge: alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen der MS dazu verpflichten, ihr Heimatland

zu verlassen


gemäßigte: neutrale Verkaufmodalitäten sind keine Beschränkungsverbote; Regelung behindert

Marktzugang von ausländischen AN. BSP: Aufforderungen oder Rahmenbeidingungen

Hier kommt es zu einer direkten Diskriminierung

c) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen

Unionsrecht vor? Argumentieren Sie!

JA hier kommt es zu einer direkten Diskrimnierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit.

Rechtfertigungsgrund:nach art 45 Abs 3 AEUV oder zwingende Erfordernisse

12. Herr Mag. Moretti, ein in Italien wohnender italienischer Staatsangehöriger, dessen

Muttersprache auch deutsch ist, bewirbt sich nach seinem Studium in Österreich bei einer privaten

Bank in Bozen (Italien) als Bankangestellter. Für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren ist

zwingend die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung über die Zweisprachigkeit

(Italienisch/Deutsch) erforderlich. Diese wird nur von der öffentlichen Verwaltung an einem

einzigen Prüfungsort in Bozen und nur einmal im Jahr ausgestellt. Personen mit Wohnsitz in Bozen

beschaffen sich diese Bescheinigung standardmäßig iR der Ausbildung. Herr Mag. Moretti

verwendet ein anderes Sprachzertifikat. In der Folge darf er am Auswahlverfahren nicht

teilnehmen. Er ist der Auffassung, dass diese Bedingung im Widerspruch zu Unionsrecht steht.

a) Gegen welche Grundfreiheit könnte hier verstoßen worden sein? Begründen Sie dies

anhand der Sachverhaltselemente!

Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 ff AEUV

b) Kann sich Herr Mag. Moretti in diesem Fall auf diese Bestimmung berufen? Was könnte

hier ein Problem darstellen?

Bestimmung verbietet offene und versteckte Diskriminierung.

Ein Problem wäre der mangelnde grenzüberschreitende Bezug:???

c) Wodurch ist hier der Auslandsbezug (Zwischenstaatlichkeitsschwelle) gegeben?

i ist italienischer Staatsbürger, der sich als Bankangestellter in Ö bewirbt.

d) Liegt eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie!

Ja es liegt eine indirekte Diskrimnierung: scheinbar neutrales Kriterium, dass sich faktisch

hauptsächlich gegenüber Ausländern oder ausländischen SV benachteiligend auswirkt.

13. Wie wird der Begriff der „Niederlassung“ definiert?

Nach Art 49 AEUV: gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung

14. Bedeutet „Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern“ das Gleiche wie „Verbot der

Inländerdiskriminierung“?

Inländerdiskrimnierung ist nach innerstaatlichen Recht zu regeln, dies ist keine Materie der

Grundfreiheiten

Gebot der Gleichbehandlung zwischen inländern und ausländischer Niedergelassen wird durch die

Niederlassungsfreiheit geregelt.

15. Die Niederlassungsfreiheit verbietet sog Marktzugangsbehinderungen. Was ist damit gemeint?


Niederlassungsfreiheit unterscheidet konstituierende Fallgruppen: diese umfassen Totalverbote,

Einschränkungen de unternehmerischen Dispositionsfreiheit

- Monopole für Ausübung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten

- Voraussetzung für das Ergreifen best. Tätigkeiten ( Mehrfachniederlassungsverbote,

Bedarfsregelung…)

16. Anneliese (niederländische Staatsangehörige) möchte in einem kleinen Ort in Belgien eine

Apotheke eröffnen. Sie stellt einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Konzession. Dieser

Antrag wird abgelehnt mit der Begründung, es gäbe derzeit keinen Bedarf für neue Apotheken in

diesem Ort. Das belgische Apothekengesetz sieht nämlich vor, dass eine Apotheke nur dann neu

gegründet werden darf, wenn ein Bedarf vorliegt, dh im Einzugsgebiet der Apotheke mindestens

5000 Personen leben und die nächste Apotheke mindestens 20km entfernt ist.

a) Welche Grundfreiheit ist hier betroffen?

Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV

b) Ist der Sachliche Schutzbereich gegeben?

In den sachlichen schutzbereich fallen sämtliche Arten der Niederlassung. Niederlassung bedeutet

generell jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung. Hier handelt es sich um Verbot

dieser Präsenz, also ja.

c) Liegt eine Diskriminierung vor?

Man unterscheidet indirekte oder oder direkte Diskrimnierung. Direkte Diskrimnierung ist die

Ungleichbehandlung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, indirekte Diskriminierung ist die

Ungleichbehandlung wegen ähnlichen Sachverhalten aufgrund der Staatsangehörigkeit wie

Wohnsitz, Sprachkenntnisse.

Generell jegliche Art, die der Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit entgegenstehen. Sie greift

aber nicht auf das Herkunftslandsprinzip, sie können nicht die gleichen Bedingungen garantieren.

Sondern zielen eher auf ein modifzierten Ziellandprinzip.

d) Gehen Sie davon aus, es liegt ein Eingriff in die Grundfreiheit vor. Wie wird Belgien den

Eingriff rechtfertigen? Mit Erfolg?

Rechtfertigungsgrunde ergeben sich aus den zwingenden Erfordernissen der Allgemeinfreiheit oder

nach Art. 52 Abs 1 AEUV. Es handelt sich nach einem Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung.

17. Wie wird der Begriff der „Dienstleistung“ definiert? Inwiefern kommt die

Dienstleistungsfreiheit nur subsidiär zur Anwendung?

Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit, sie kommt erst zur Anwendung, wenn es nicht in die

Bereiche von Arbeitsfreizügigkeit (Fehlen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem

Dienstleistungsgeber) oder Niederlassungsfreiheit fällt (DL fehlt an permanenter Präsenz).

18. Definieren Sie den sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit!

In den sahclichen Schutzbereich fallen nach Art. 57 AEUV: vorübergehende Tätigkeiten gegen Entgelt.

Hier gibt es Bereichsausnahmen für hoheitliche Tätigkeiten, Verkehrsdienstleistungen und

Kapitalverkehrsdienste.


Die geschützten Verhaltensweisen sind das Anbieten oder Empfangen von DL oder die Anbahnung

eines Dienstleistungsverhältnisses.

19. Martin (deutscher Staatsangehöriger) möchte diesen Winter wieder in Tirol als Schilehrer

Schiunterricht geben. Kurz vor seiner Anreise erfährt er allerdings von einer neuen Vorschrift in

Tirol, die besagt, dass Schilehrer aus anderen MS keine SchülerInnen annehmen dürfen, die sich

bereits vor Ort befinden. Martin kann daher nur SchülerInnen betreuen, die mit ihm zusammen

anreisen würden. Das ist ihm alles zu mühsam und er gibt seine Schilehrertätigkeit auf.

a) Welche GF ist betroffen und wo ist sie normiert?

Dienstleistungsfreiheit nach art. 56 AEUV, ist eine Auffangfreiheit. Da es an einer

Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber mangelt kommt es subsidiär zur

Dienstleistungsfreiheit.

b) Ist der persönliche Schutzbereich gegeben?

In den persönlichen Schutzbereich fallen ansässige staatsangehörige der MS, aber keine

Drittstaatsangehörige. Ja, Herr M ist ein deutscher Staatsangehörige der eine DL in Österreich

ausführen möchte. Schilehrer – saisonal.

c) Welche Verhaltensweisen werden durch diese GF allgemein geschützt? Wie sieht es im

konkreten Fall aus?

Geschützte Verhaltensweisen ist das Anbieten / Empfangen von DL oder die Anbahnung eines

Dienstleistungsverhältnisses. Hier kommt es zu einer Beschränkung bei der Ausübung der DL, er kann

nur diese annehmen, wenn er deutsche SchülerInnen aus Deutschland mitnimmt. Dies macht die

Ausübung unattraktiv und sehr mühsam.

d) Vorausgesetzt es liegt ein Eingriff in die GF vor: was könnte Ö hiergegen einwenden?

Wird diese Argumentation Erfolg haben?

Ein Eingriff liegt bei offener oder indirekten Diskrimnierung vor oder bei Beschränkungen

(unattraktiv). Hier greift aber auch eine Kausalitätsgrenze die besagt, dass ein Eingriff nur dann vor

liegt, wenn eine staatliche Zurechnung erfolgen kann.

Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, da er nicht vor Ort lebt und daher nicht die Schüler

vor Ort betreuen kann.

Rechtfertigungsgründe aus Art 62 iVm mit Art 52 AEUV müssten nach der

Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies trifft hier nicht zu.

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