21.12.2012 Aufrufe

ausgabe - Sozietät Melchers

ausgabe - Sozietät Melchers

ausgabe - Sozietät Melchers

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

08<br />

ausg a be<br />

JuLi /august 2008<br />

meLCHers LaW: editoriaL<br />

Sehr geehrte Leserin,<br />

sehr geehrter Leser,<br />

am 23.05.2008 hat der bundesrat<br />

dem gesetz zur verbesserung<br />

der durchsetzung<br />

von rechten des geistigen<br />

eigentums zugestimmt.<br />

durch den neu eingefügten<br />

§ 97 a urhg werden damit die<br />

abmahnkosten bei urheberrechtsverletzungen<br />

von<br />

privat personen auf 50,– eur<br />

begrenzt. dies sollte allerdings<br />

nicht zu der annahme<br />

verführen, der austausch von musik- und filmdateien in<br />

Computernetzwerken des internets (sog. filesharing)<br />

könne zukünftig bedenkenlos praktiziert werden. eltern<br />

minderjähriger kinder sind auch weiterhin gut beraten,<br />

die nutzung von tauschbörsen im auge zu behalten, um<br />

unliebsame überraschungen zu vermeiden.<br />

mehr zu dieser thematik finden sie in dieser <strong>ausgabe</strong> unserer<br />

meLCHers LaW. denn auch außerhalb geschäftlicher<br />

fragestellungen geben wir ihnen gerne nützliche<br />

Hinweise, damit sich die alltagstauglichkeit und praxisrelevanz<br />

unserer meLCHers LaW nicht allein auf ihre<br />

unternehmerische tätigkeit beschränkt.<br />

mit besten grüßen<br />

Ihr Dr. Arndt Riechers<br />

a.riechers@melchers-law.com<br />

MELCHERS<br />

Law<br />

das informationsmedium<br />

von meLCHers für mandanten und partner<br />

mit beiträgen unserer büros in<br />

HeideLberg, frankfurt am main und berLin<br />

meLCHers LaW: in dieser <strong>ausgabe</strong><br />

arbeitsreCHt<br />

08<br />

Vorsicht bei Rückzahlungsvereinbarungen zu Fortbildungskosten! 2<br />

geseLLsCHaftsreCHt<br />

wiederaufleben persönlicher Kommanditistenhaftung 2<br />

urHeberreCHt<br />

Kinder, Kinder! Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen 3<br />

vergabereCHt<br />

EuGH beurteilt Tariftreuekriterien bei Vergaben 4<br />

WettbeWerbsreCHt<br />

werbung mit Erstattung des Versicherungsselbstbehaltes wettbewerbswidrig 6<br />

>> faCHpubLikationen 5<br />

>> mitteiLungen 4<br />

>> persönLiCH 3<br />

>> praxisreport 7<br />

>> praxistipp 6<br />

>> veranstaLtungen 8


02<br />

meLCHers LaW: arbeitsreCHt<br />

Vorsicht bei Rückzahlungsvereinbarungen<br />

zu Fortbildungskosten!<br />

Konkurrenzfähig ist in der wissensgesellschaft,<br />

wer sich ständig weiterqualifiziert.<br />

Erfolg am Markt haben die Unternehmen<br />

mit den bestqualifizierten Mitarbeitern.<br />

Vor diesem Hintergrund haben arbeitgeber<br />

und arbeitnehmer gleichermaßen ein<br />

großes Interesse an der Mitarbeiterausbildung<br />

und -fortbildung.<br />

Dient die aus- bzw. Fortbildung eines<br />

Mitarbeiters nicht ausschließlich den<br />

Inter essen des arbeitgebers, sondern vor<br />

allem auch dessen eigenem Interesse (Erhöhung<br />

der wettbewerbsfähigkeit auf<br />

dem arbeitsmarkt!), so muss der arbeitgeber<br />

regelmäßig fürchten, dass sich seine<br />

Investition in die ausbildung eines Mitarbeiters<br />

in Luft auflösen könnte. Dann<br />

nämlich, wenn der Mitarbeiter, nachdem<br />

die arbeitgeberfinanzierte ausbildung abgeschlossen<br />

ist, das Unternehmen zu<br />

Gunsten eines besser dotierten angebots<br />

eines wettbewerbers verlässt. Um dies zu<br />

verhindern, ist es weithin üblich, Rückzahlungsvereinbarungen<br />

über ausbildungskosten<br />

zu treffen. Regelmäßig sehen<br />

diese Vereinbarungen bestimmte Bindungsfristen<br />

vor, bei deren Nichteinhaltung<br />

der Mitarbeiter verpflichtet ist, dem<br />

arbeitgeber die gesamten oder einen Teil<br />

der ausbildungskosten zu erstatten.<br />

Bei der Formulierung solcher Klauseln –<br />

die grundsätzlich unter genauer Beachtung<br />

der Vorgaben der Rechtsprechung<br />

möglich sind – ist ganz besondere Vorsicht<br />

geboten. Dies zeigt der jüngst durch<br />

das BaG entschiedene Fall, bei dem der<br />

arbeitgeber die Finanzierung eines gesamten<br />

Studiums nebst Mietzuschüssen<br />

„verschenkte“.<br />

Entscheidung des BaG<br />

Der arbeitnehmer begann nach abschluss<br />

seiner ausbildung beim Kläger zum „Sozialversicherungsfachwirt“<br />

ein Studium<br />

der Gesundheitsökonomie. Zur Finanzierung<br />

des Studiums schlossen die arbeitsvertragsparteien<br />

einen „Volontariatsvertrag“.<br />

Der arbeitnehmer erhielt für die<br />

Dauer des Studiums als Darlehen monatlich<br />

einen Betrag in Höhe eines ausbildungsgehalts<br />

für das 3. Lehrjahr sowie<br />

einen Mietzuschuss i.H.v. 190,– EUR.<br />

Das Darlehen sollte sodann in 60 Monatsraten<br />

durch eine „Anschlusstätigkeit“<br />

nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut<br />

werden. Nach erfolgreichem abschluss<br />

des Studiums bot der arbeitgeber<br />

dem arbeitnehmer eine Stelle als „Sozialversicherungsfachwirt“<br />

an. Der arbeitnehmer<br />

weigerte sich, diese Stelle anzunehmen.<br />

Der arbeitgeber forderte die<br />

ausbildungsvergütung zurück.<br />

Das BaG hat die Klage des arbeitgebers<br />

abgewiesen. Da der arbeitnehmer „Verbraucher“<br />

i.S.d. § 13 BGB ist, müssten<br />

vertragliche Vereinbarungen mit ihm dem<br />

sog. Transparenzgebot entsprechen. andernfalls<br />

seien sie unwirksam. Ein Verstoß<br />

gegen das Transparenzgebot, so das<br />

BaG, liege hier darin, dass die Parteien<br />

bei Vertragsschluss völlig offen ließen,<br />

wie die mögliche anschlussbeschäftigung<br />

aussehen sollte und damit dem arbeitgeber<br />

unangemessenen Spielraum eingeräumt<br />

hätten. Das Vertragsverhältnis<br />

wurde somit für den arbeitnehmer unvorhersehbar<br />

und intransparent.<br />

fazit: die entscheidung des bag zeigt, dass bei<br />

der gestaltung von rückzahlungsklauseln besondere<br />

Sorgfalt angewandt werden sollte. im<br />

besprochenen fall hätte es ausgereicht, wenn<br />

der arbeitgeber bei vertragsschluss sich ausdrücklich<br />

vorbehalten hätte, den arbeitnehmer<br />

nach abschluss des studiums als „sozialversicherungsfachwirt“<br />

zu beschäftigen, die mögliche<br />

anschlussbeschäftigung also „transparent“<br />

zu machen. Weitere „Fallstricke“ bei der<br />

gestaltung von rückzahlungsklauseln sind<br />

insbesondere: zu lang gewählte rückzahlungszeiträume<br />

(diese hängen von der dauer der<br />

aus bildung, einer möglicherweise gewährten<br />

freistellung und den ausbildungskosten ab) so-<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

wie mangelhafte differenzierung beim beendigungsgrund.<br />

eine rückzahlungsklausel etwa,<br />

die undifferenziert auf eine „beendigung des<br />

arbeitsverhältnisses vor der bindungsfrist“<br />

abstellt und nicht zwischen arbeitgeber- und<br />

arbeitnehmerkündigung unterscheidet, ist insgesamt<br />

unwirksam.


08<br />

ausg a be<br />

JuLi/august 2008<br />

Gewinnen entstanden ist. Hierzu hat der<br />

BGH mit einer Entscheidungen vom<br />

05.05.2008 (II ZR 105/07) ausdrücklich<br />

Stellung genommen.<br />

Der Sachverhalt<br />

Ein Kommanditist wurde von einer Bank<br />

für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

in anspruch genommen. Er hatte im<br />

Rahmen seines Beitritts zur Gesellschaft<br />

zusätzlich zu seiner Hafteinlage ein Agio<br />

geleistet. Die Kommanditgesellschaft erzielte<br />

von Beginn an ausschließlich negative<br />

Ergebnisse, deren auf den Komman ditisten<br />

entfallende anteile zwischenzeitlich<br />

auch den Betrag des agios überschritten<br />

hatten. Dennoch erhielt er in der Vergangenheit<br />

ausschüttungen, auf welche die<br />

Bank nunmehr ein wiederaufleben der per -<br />

sönlichen Kommanditistenhaftung stützte.<br />

Der Kommanditist verteidigte sich damit,<br />

dass jedenfalls in Höhe des geleisteten<br />

agios keine Einlagenrückgewähr vorliege.<br />

Entscheidung des BGH<br />

Der BGH erteilte dieser argumentation<br />

des Kommanditisten eine Absage. Er stellte<br />

fest, dass jede Rückzahlung an einen<br />

Kommanditisten haftungsbegründend ist,<br />

wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil<br />

des Kommanditisten unter den Betrag<br />

seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor<br />

diesen wert nicht mehr erreicht hat.<br />

auf die Frage, zulasten welchen Kapitalkontos<br />

des Kommanditisten die Zahlungen<br />

erfolgt seien, kommt es nach dieser<br />

Rechtsprechung nicht an. auch die<br />

häufig an zu treffende argumentation, die<br />

auszahlung von Beträgen, welche zunächst<br />

ohne weiteres hätten ausgezahlt<br />

werden können, könnte nicht durch nachträglich<br />

entstandene Verluste zu einem<br />

wiederaufleben der Haftung führen, verfängt<br />

danach nicht.<br />

fazit: für die beurteilung der frage, ob eine<br />

rückzahlung an einen kommanditisten seine<br />

Haftung nach § 172 abs. 4 Hgb wieder aufleben<br />

lässt, darf nicht isoliert darauf geachtet werden,<br />

ob jenseits eines Hafteinlagenkontos auf<br />

den kommanditisten entfallende guthaben auf<br />

eigenkapitalkonten der gesellschaft existieren.<br />

entscheidend ist vielmehr, ob der Saldo<br />

sämtlicher Eigenkapitalkonten einschließlich<br />

eines verlustsonderkontos den betrag der<br />

Haftsumme auch nach der auszahlung an den<br />

kommanditisten noch erreicht. soweit das<br />

nicht der fall ist, lebt die kommanditistenhaftung<br />

wieder auf.


04<br />

falls als Freibrief für den illegalen Download<br />

von Musikdateien missverstanden<br />

werden. Das Bereithalten von urheberrechtlich<br />

geschützten Musikdateien in<br />

P2P-Netzwerken (BearShare, Limewire<br />

u.a.) war, ist und bleibt auch zukünftig<br />

unzulässig. Die Musikindustrie wird sich<br />

auf die Rechtsprechung schnell einstellen<br />

können und zukünftig nicht mehr den<br />

Leiter des Ermittlungsdienstes, sondern<br />

den ermittelnden Mitarbeiter als Zeugen<br />

benennen.<br />

Systematische Ermittlungen<br />

Die großen Musikverlage edel records,<br />

edel media, EMI Music, SONY BMG,<br />

Uni versal Music und warner Music<br />

Group haben die Fa. proMedia GmbH in<br />

Hamburg mit der Überprüfung von Filesharing-Systemen<br />

bzgl. rechtsverletzender<br />

angebote beauftragt. Dabei werden<br />

sowohl IP-adresse, als auch User-Name<br />

und Uhrzeit festgehalten. Diese Daten<br />

werden im Rahmen einer Strafanzeige gegen<br />

Unbekannt von der Staatsanwaltschaft<br />

an den Provider, beispielsweise<br />

T-Online, weitergeleitet. Von dort erfolgt<br />

sodann auskunft über den hinter der<br />

IP-adresse stehenden Nutzer und dessen<br />

anschrift. Die Online-Ermittlungen haben<br />

bisher zu ca. 30.000 Strafverfahren gegen<br />

Tauschbörsennutzer geführt.<br />

Haftung der Eltern<br />

Eltern müssen bedenken, dass sie selbst<br />

als sogenannte Störer Schuldner von Unterlassungsansprüchen<br />

sein können (LG<br />

Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 –<br />

az.: 308 O 139/06). Die Gerichte verlangen<br />

Maßnahmen zur Verhinderung von<br />

Rechtsverletzungen der Kinder, wie die<br />

Einrichtung verschiedener Benutzerkonten<br />

mit individuellen Zugangsbefugnissen,<br />

die das Herunterladen von Filesharing-<br />

Software verhindern, die Einrichtung<br />

einer Firewall, durch die die Nutzung solcher<br />

Software verhindert werden kann<br />

usw. ausdrücklich weist das Landgericht<br />

Hamburg in seinem Urteil aus dem Jahr<br />

2006 darauf hin, als technischer Laie<br />

müsse man sich – ggf. entgeltlicher –<br />

fachkundiger Hilfe bedienen, um die vorbezeichneten<br />

Maßnahmen durchzuführen.<br />

Kein akteneinsichtsrecht der Musikindustrie?<br />

Eine Entschärfung der Problematik würde<br />

lediglich dann eintreten, wenn eine<br />

Entscheidung des Landgericht München<br />

vom 12.03.2008 (az.: 5 Qs 19/08) Schule<br />

machen würde: Danach hat die Musikindustrie<br />

kein Akteneinsichtsrecht im<br />

strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />

we gen Filesharings, da aus dem Umstand,<br />

dass eine bestimmte IP-adresse einer<br />

bestimmten Person zugeordnet werden<br />

könne noch nicht folge, dass diese Person<br />

auch zu der angegebenen Tatzeit über den<br />

anschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung<br />

begangen hat. Der akteneinsicht<br />

stünden daher überwiegende schutzwürdige<br />

Interessen der beschuldigten<br />

Per son entgegen. Damit wird die Nachweiskette<br />

unterbrochen, die staatsanwaltschaftliche<br />

auskunft (s.o.) und Zuordnung<br />

von IP-adresse und Person unterbleibt.<br />

fazit: der download von musikdateien aus p2pnetzwerken<br />

ist illegal, die gerichte verlangen<br />

maßnahmen zur verhinderung illegaler downloads.<br />

kommt es zu einer abmahnung, sollte<br />

diese keineswegs ignoriert werden. im Zweifel<br />

ist zu erwägen, jedenfalls die verlangte unter-<br />

meLCHers LaW: mitteiLungen<br />

Lehrauftrag der<br />

Philipps-Universität<br />

Marburg für<br />

Rechtsanwalt<br />

Tobias wellensiek<br />

Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass<br />

die philipps-universität marburg Herrn<br />

rechtsanwalt tobias Wellensiek zum wiederholten<br />

male einen Lehrauftrag im bereich<br />

baurecht erteilt hat.<br />

der juristische fachbereich an der philippsuniversität<br />

marburg unter der Leitung von<br />

prof. dr. Wolfgang voit hat im Jahr 2004<br />

ei nen Qualifizierungsstudiengang für privates<br />

baurecht eingerichtet. die ausbildung<br />

ist auf drei semester ausgelegt und zeichnet<br />

sich durch einen besonderen praxis bezug<br />

aus.<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

lassungserklärung abzugeben und lediglich<br />

über die kosten zu streiten.


08<br />

ausg a be<br />

JuLi/august 2008<br />

nur an solche Unternehmen zu vergeben,<br />

die sich bei der angebotsabgabe schriftlich<br />

verpflichten, ihren arbeitnehmern bei<br />

der ausführung dieser Leistungen mindestens<br />

das am Ort der ausführung tarifvertraglich<br />

vorgesehene Entgelt zu zahlen.<br />

Soll der auftrag mit Hilfe von Nachunternehmern<br />

ausgeführt werden, so sind<br />

von ihnen entsprechende Tariftreueerklärungen<br />

vorzulegen. Bei Nichteinhaltung<br />

dieser Vorgaben werden den Zuschlagsempfängern<br />

und mittelbar ihren Subunternehmern<br />

gesetzlich Sanktionen, die<br />

eine Vertragsstrafe und ein vertragliches<br />

Kündigungsrecht umfassen, angedroht.<br />

Der EuGH ist mit Bitte um Klärung angerufen<br />

worden, ob diese Norm eine nicht<br />

gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit<br />

nach EG-Vertrag bewirkt.<br />

Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit<br />

Der EuGH urteilte, diese Tarifbindung sei<br />

nicht gerechtfertigt. Zwar können Mitgliedstaaten<br />

nach den Bestimmungen der<br />

EG-Richtlinie über die Entsendung von<br />

Arbeitnehmern bei einer staatenübergreifenden<br />

Erbringung von Dienstleistungen<br />

den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen<br />

Unternehmen Mindestlohnsätze vorschreiben.<br />

Jedoch seien die im Vorabentscheidungsverfahren<br />

zur Überprüfung<br />

gestellten Normen des Niedersächsischen<br />

Landesvergabegesetzes mit dieser Richt-<br />

linie unvereinbar. Dies begründet das<br />

Ge richt damit, dass der Lohnsatz, dessen<br />

Zahlung das Gesetz gebietet, nicht nach<br />

einer der in der genannten Richtlinie vorgesehenen<br />

Modalitäten festgelegt worden<br />

sei. Etwas anderes könne daher gelten,<br />

sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich<br />

erklärt worden sei.<br />

aber auch art. 49 EG (freier Dienstleistungsverkehr)<br />

stehe einer derartigen nationalen<br />

Regelung entgegen. Die Verpflichtung<br />

zur Zahlung des tarifvertraglich vorgesehenen<br />

Entgeltes an die arbeitnehmer<br />

stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

dar. Diese Beschränkung<br />

werde aber nicht durch den Zweck<br />

des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt,<br />

da nicht nachgewiesen worden<br />

sei, dass ein im Bausektor tätiger arbeitnehmer<br />

nur bei seiner Beschäftigung im<br />

Rahmen des öffentlichen auftrags für<br />

Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit<br />

im Rahmen eines privaten auftrags<br />

des Schutzes bedarf, der sich aus einem<br />

solchen Lohnsatz ergebe. auch sei nicht<br />

belegt worden, dass eine derartige Maßnahme<br />

erforderlich wäre, um die finanzielle<br />

Stabilität der sozialen Versicherungssysteme<br />

zu gewährleisten.<br />

weitreichende Bedeutung des Urteils<br />

Mit seiner Entscheidung verwarf der<br />

EuGH eine entsprechende Tariftreue-<br />

meLCHers LaW: faCHpubLikationen<br />

aufsätze<br />

Masuch:<br />

nJW (neue Juristische Wochenschrift)<br />

2008, s. 1700: neues muster für Widerrufsbelehrungen.<br />

am 01.04.2008 ist<br />

mit der dritten<br />

ver ordnung zur<br />

änderung der<br />

bgb-informationspflichten-verordnung<br />

das bislang<br />

sehr umstrittene<br />

muster für Widerrufsbelehrungen<br />

grundlegend überarbeitet<br />

und neu<br />

bekannt gemacht worden. der hier angezeigte<br />

beitrag befasst sich mit der frage,<br />

ob in der praxis nunmehr bedenkenlos auf<br />

die musterbelehrung zurückgegriffen werden<br />

kann oder ob nach wie vor das risiko<br />

besteht, dass trotz verwendung des amtlichen<br />

musters die Widerrufsfrist des verbrauchers<br />

nicht in gang gesetzt wird und<br />

ein abmahnrisiko für den unternehmer<br />

besteht.


06<br />

meLCHers LaW: praxistipp<br />

Risiko US-Reexport<br />

Regelungen:<br />

Beachtung deutschen<br />

Export rechts genügt<br />

nicht!<br />

der kontrolle der Herstellung, Weitergabe<br />

und nutzung von rüstungsgütern und anderen<br />

sensiblen Waren, software und technologie<br />

kommt im Hinblick auf die nationalen<br />

und europäischen sicherheitsinteressen<br />

und der terrorismusprävention große<br />

bedeutung zu. demgemäß steigen die exportkontrollrechtlichen<br />

Anforderungen an<br />

unternehmen stetig. erforderlich ist die<br />

schaffung einer wirksamen organisationsstruktur,<br />

um prüfungs- und genehmigungsan<br />

forde rungen gerecht werden zu können<br />

und sich gegen die beträchtlichen Haftungsrisiken<br />

(sowohl für das unternehmen als<br />

auch – persönlich – für die geschäftsführung)<br />

wirkungsvoll abzusichern. gerade mittelständische<br />

unternehmen schätzen die<br />

reichweite der in deutschland geltenden<br />

exportkontrollvorschriften und die Zahl der<br />

betroffenen (dual-use-) güter falsch ein.<br />

Geltung von US-Reexportvorschriften<br />

in Deutschland<br />

Darüber hinaus wird vielfach verkannt,<br />

dass zusätzlich auch die US-amerikanischen<br />

Reexport-Regelungen über das<br />

Territorium der USa hinaus anwendung<br />

finden und damit für eine Vielzahl<br />

von in Deutschland ansässigen Unternehmen<br />

große Praxisrelevanz haben.<br />

So kann aufgrund dieser Regelungen<br />

z.B. für die ausfuhr einer Maschine,<br />

einer Software oder die Überlassung<br />

von Technologie aus Deutschland an<br />

meLCHers LaW: W e t t be W erbsreCH t<br />

werbung mit Erstattung<br />

des Versicherungsselbstbehalteswettbewerbswidrig<br />

Der BGH hat mit einer Entscheidung<br />

vom 08.11.2007 (az.: I ZR 192/06) be-<br />

ein Unternehmen in Brasilien, Südafrika<br />

oder Malaysia nicht nur eine Genehmigung<br />

der zuständigen deutschen Behörde<br />

(Bundesamt für wirtschaft und<br />

ausfuhrkontrolle/Bafa), sondern auch<br />

der US-Genehmigungsbehörde (Bureau<br />

of Industry and Security/BIS) erforderlich<br />

sein.<br />

Erforderlichkeit einer US-ausfuhrgenehmigung<br />

Die relevanten US-Vorschriften betreffen<br />

die ausfuhr von Gütern, d.h. waren,<br />

Software oder Technologie „mit US-<br />

Ursprung“. Ein solcher ist zum einen<br />

gegeben, wenn die Güter in den USa<br />

hergestellt wurden. Zum anderen zählen<br />

dazu aber auch im ausland (z.B. in<br />

Deutschland) hergestellte Güter mit<br />

einem bestimmten Mindestanteil von<br />

US-Komponenten („de minimis“-<br />

Schwelle bei 10%- bzw. 25%-anteil).<br />

Schließlich gelten auch in Ländern<br />

außerhalb der USa hergestellte Güter<br />

unter bestimmten Umständen als solche<br />

mit US-Ursprung, wenn sie (nur)<br />

das direkte Produkt US-amerikanischer<br />

Software oder Technologie sind.<br />

Ob im konkreten Fall eine Genehmigungspflicht<br />

für die ausfuhr besteht,<br />

richtet sich nach der Klassifizierung<br />

des Gutes in Güterkontrolllisten, dem<br />

Bestimmungsland, dem Endverwender<br />

und dem Verwendungszweck. Erfasst<br />

sind unter bestimmten Umständen<br />

auch die Durchfuhr durch bestimmte<br />

Staaten und generell alle wissentlichen<br />

Beihilfehandlungen zu einem ungenehmigten<br />

Export/ Reexport.<br />

Ebenso genehmigungspflichtig sind<br />

Lieferungen von Gütern mit US-Ur-<br />

stätigt, dass eine werbung wettbewerbswidrig<br />

ist, in der ein Kfz-Reparaturbetrieb<br />

anbietet, bei auftragserteilung zur<br />

Beseitigung von Hagelschäden dem Versicherungsnehmer<br />

die Selbstbeteiligung in<br />

der Kasko-Versicherung in bar rückzuerstatten.<br />

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden<br />

Sachverhalt hatte die von einer<br />

wettbewerbsvereinigung in anspruch<br />

genommene beklagte werkstatt u.a. angeboten,<br />

bei Erteilung eines Reparaturauftrages<br />

zur Beseitigung eines Hagelschadens<br />

mit Kaskoabwicklung ab einem<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

sprung an natürliche oder juristische<br />

Personen, bezüglich derer ein „Denial<br />

order“ der US-Behörden (Verbotsverfügung)<br />

besteht sowie ausfuhren in<br />

Embargoländer.<br />

Zu erwähnen ist schließlich, dass verschärfte<br />

anforderungen für US-Personen<br />

bestehen, zu denen auch Niederlassungen<br />

von US-Unternehmen in<br />

Deutschland zu zählen sind.<br />

Sanktionen<br />

Verstöße gegen dieses komplexe Regelungssystem<br />

des US-Exportrechtes<br />

können den Bestand der betroffenen<br />

deutschen Unternehmen erheblich gefährden.<br />

Die möglichen Sanktionen<br />

reichen von Geldstrafen bis zur aufnah<br />

me in „schwarze Listen“ (Denied<br />

Persons List), wodurch die Geschäftstätigkeit<br />

eines Unternehmens faktisch<br />

schwer wiegend beeinträchtigt werden<br />

kann.<br />

weitere Informationen<br />

Erforderlich ist die Schaffung eines<br />

unternehmensinternen (Compliance-)<br />

Systems, das neben den Exportkontrollregelungen<br />

auf nationaler und<br />

EU-Ebene auch die Einhaltung der<br />

geltenden US-Reexportregelungen<br />

sicherstellt.<br />

Für weitere Informationen stehen wir<br />

Ihnen gerne zur Verfügung. Die USamerikanischen<br />

Rechtsgrundlagen sind<br />

abrufbar über die website des Bureau<br />

of Industry & Security/BIS (www.bis.<br />

gov).


08<br />

ausg a be<br />

JuLi/august 2008<br />

Die annahme eines Betruges beruhte auf<br />

der Überlegung, dass der Versicherer die<br />

für die Herstellung erforderlichen Kosten<br />

ersetzen müsse. wenn aber dem Geschädigten<br />

vorab ein Betrag i.H.v. EUR 150,–<br />

ausgezahlt werde, sei der tatsächlich<br />

entstandene Reparaturaufwand um den<br />

Erstattungsbetrag geringer. Verlange nunmehr<br />

der Versicherungsnehmer von seiner<br />

Versicherung den Rechnungsbetrag ohne<br />

Offenlegung der Barvergütung, unterliege<br />

die Versicherung dem Irrtum, dass der Ver -<br />

sicherungsnehmer den gesamten in Rechnung<br />

gestellten Betrag voll bezahlen müsse.<br />

Die Versicherung solle und werde – wie<br />

von den werbenden Unternehmen be absichtigt<br />

– der Regulierung einen über -<br />

höhten Preis zugrundelegen. Mit die ser Ent -<br />

scheidung befanden sich die Vor in stan zen<br />

grundsätzlich in guter Gesellschaft. Bereits<br />

mehrfach hatten unter instanzliche Gerichte<br />

mit teils anderer Begründung die wettbewerbsrechtliche<br />

Unzulässigkeit einer<br />

derartigen werbeaussage angenommen.<br />

BGH vermittelt<br />

Der BGH stützt seine Entscheidung nicht<br />

auf die annahme eines Betruges. Nach<br />

auffassung des BGH verstoße eine derartige<br />

werbung nicht gegen § 4 Nr. 11<br />

UwG, sondern vielmehr gegen § 4 Nr. 1<br />

UwG, weil sie einen unangemessenen<br />

un sachlichen Einfluss auf Verbraucher<br />

oder sonstige Marktteilnehmer ausübe.<br />

Die werbeaktion sei grundsätzlich darauf<br />

ausgerichtet, dass der Kunde den gewährten<br />

Rabatt gegenüber dem Versicherer<br />

verschweige. Sie ziele daher darauf ab,<br />

Kunden zum Vertragsbruch zu verleiten.<br />

Hierbei handele es sich um eine unangemessene<br />

unsachliche Beeinflussung. Der<br />

BGH hielt allerdings fest, dass das Versprechen<br />

derartiger Vorteile zulässig sein<br />

könne, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

informiert und mit der Gewährung<br />

einverstanden sei oder wenn der versprochene<br />

Vorteil branchenüblich und so geringfügig<br />

sei, dass von dem angebot keine<br />

größere anlockwirkung ausgehe. Damit<br />

öffnet der BGH grundsätzlich die Möglichkeit<br />

der Gewährung weiterer Rabatte,<br />

nicht aber der Rückvergütung des Selbstbehalts<br />

in der Teilkasko-Versicherung.<br />

fazit: viele versicherungsunternehmen verzichten<br />

auf die geltendmachung des selbstbehalts<br />

bei Hagel- bzw. glasschäden. vor dem<br />

Hintergrund der vielfach in der unterinstanzlichen<br />

rechtsprechung angenommenen tatbestandsmäßigkeit<br />

eines betruges nach § 263 stgb<br />

zu lasten der versicherung ist zunächst allen<br />

Versicherungsnehmern anzuraten, eventuell<br />

gewährte Rückvergütungen gleich welcher Art<br />

meLCHers LaW: praxisreport<br />

Immobilienerwerb<br />

in Deutschland<br />

am 28.02.2008 hielt Rechtsanwalt Michael<br />

Depel, MELCHERS Berlin, bei<br />

der Deutsch-Irischen Industrie- und<br />

Handelskammer in Dublin einen Vortrag<br />

zu dem Thema „Four Stages of<br />

acquisition of Property in Germany<br />

from a Legal Perspective“. Der Vortrag<br />

fand im Rahmen eines Seminartages<br />

mit dem Thema „Immobilienerwerb in<br />

Deutschland – Meet the Experts“ bei<br />

der Kammer in Dublin statt.<br />

Die Deutsch-Irische Handelskammer<br />

hat auf Grund des seit Jahren bestehen -<br />

den großen Interesses irischer Investoren<br />

an Immobilienakquisitionen in<br />

Deutschland eine Gruppe von deutschen<br />

Experten ausgewählt, welche sie<br />

als außenhandelskammer irischen Investoren<br />

empfehlen kann.<br />

auf Grund der erheblichen Erfahrungen<br />

der <strong>Sozietät</strong> MELCHERS im Immobilienrecht<br />

und im Umgang mit ausländischen<br />

Investoren, hat sich die<br />

Kammer für die <strong>Sozietät</strong> MELCHERS<br />

als Partner für den Bereich Recht entschieden.<br />

dem versicherungsunternehmen gegenüber<br />

offenzulegen. für die betreiber von Kfz-Reparaturwerkstätten<br />

birgt die entscheidung des bgH<br />

– jedenfalls soweit derzeit erkennbar – insofern<br />

anlass zu verhaltener freude, als immerhin<br />

die Zulässigkeit der versprochenen vorteile<br />

ohne kenntnis der versicherung dann diskutiert<br />

wird, wenn diese branchenüblich oder derart<br />

geringfügig sind, dass von dem angebot keine<br />

Rechtsanwalt und Notar wolfgang<br />

weih und Rechtsanwalt Michael<br />

Depel, hielten bereits im Jahre 2006<br />

einen Vor trag zu den rechtlichen<br />

Voraus setzungen des Immobilienerwerbes<br />

in Deutschland bei der Deutsch-<br />

Irischen Indus trie- und Handelskammer<br />

in Dublin. auch bei dem Seminar<br />

im Februar diesen Jahres waren trotz<br />

der Finanzkrise 120 Teilnehmer aus<br />

Dublin und ganz Irland erschienen.<br />

Die Fragen konzentrierten sich nicht<br />

nur auf die Voraussetzungen des Erwerbes<br />

von Immobilien sondern auch vermehrt<br />

auf die Verwaltung und den Umgang<br />

mit Mietern, zumal viele Iren bereits<br />

Immobilien erworben haben und<br />

nunmehr in der Folge auch sie sich mit<br />

den Tücken des deutschen Mietrechts<br />

vertraut machen müssen und die unterschiedliche<br />

Qualität deutscher Hausverwaltungen<br />

kennen lernen durften.<br />

Ein weiteres Seminar zu diesem Thema<br />

plant die Deutsch-Irische Industrie-<br />

und Handelskammer in Dublin für<br />

den 26. Juni und im September 2008<br />

(www.german-irish.ie). Referent für<br />

den Bereich Recht wird erneut Rechtsanwalt<br />

Depel sein.


08<br />

meLCHers LaW: veranstaLtungen<br />

>> vortrag „direktmarketing in der praxis:<br />

Was geht?“<br />

Herr rechsanwalt faust und Herr rechtsanwalt<br />

dr. voigt werden am 20.10.2008 in der<br />

deutschen börse frankfurt a.m. in Zusammenarbeit<br />

mit der iHk frankfurt a.m. eine veran staltung<br />

zum thema direktmarketing in der praxis<br />

durch führen. inhaltlich werden die dateschutz-<br />

und wettbewerbsrechtlichen aspekte von<br />

Letter-mailings, direktansprache, fax-, telefon-<br />

und e-mail-Werbung behandelt. Ziel des<br />

seminars ist die sensibilisierung für abmahnrisiken<br />

und den damit zusammenhäng en den<br />

kritischen rechtsfragen. interessenten können<br />

sich unter newsletter@melchers-law.com<br />

gerne anmelden.<br />

termin: 20.10.2008, 9.30 – 12.00 uhr<br />

ort: frankfurt a.m.<br />

veranstalter: iHk frankfurt a.m.<br />

info: www.frankfurt-main.ihk.de<br />

meLCHers LaW: autoren dieser <strong>ausgabe</strong><br />

Nähere Informationen zu den Autoren finden Sie im Internet<br />

unter www.melchers-law.com.<br />

dr. iLona renke<br />

berät Wirtschaftsunternehmen<br />

und öffentliche Auftraggeber im<br />

EU-Vergaberecht sowie im Wirtschaftsverwaltungsrecht.<br />

Sie hält<br />

Seminare zu vergaberechtlichen<br />

Themen und ist Lehrbeauftragte<br />

an der Universität Heidelberg.<br />

dr. andreas masuCH<br />

ist Fachanwalt für Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht. Seit vielen<br />

Jahren berät er in- und ausländische<br />

Unternehmen im Gesellschafts-,<br />

Handels-, Bank- und<br />

Kapitalmarktrecht. Er ist ausgewiesen<br />

durch zahlreiche Publikationen<br />

und lehrt an der Universität<br />

Heidelberg.<br />

dr . bodo v innen<br />

berät seit vielen Jahren Unternehmen<br />

aus dem In- und Ausland<br />

im Gesellschaftsrecht,<br />

Handelsrecht sowie Bank- und<br />

Kapitalmarktrecht. Häufig<br />

begleitet er dabei auch grenzüberschreitende<br />

Projekte.<br />

>> intensivseminar „verträge auf englisch“<br />

Wer mit internationalen geschäftspartnern<br />

operiert, kommt heute nicht mehr drum herum:<br />

sie müssen verträge in englischer sprache<br />

vorbereiten und verhandeln und entwürfe<br />

ihrer vertragspartner prüfen und richtig interpretieren.<br />

dafür ist es essentiell, sich mit den<br />

grundlegenden prinzipien englisch-amerikanischer<br />

vertragsgestaltung sowie der angloamerikanischen<br />

rechtssprache vertraut zu<br />

machen. Herr rechtsanwalt koller-van delden<br />

wird am 23./24.10.2008 in frankfurt a.m. ein<br />

zweitägiges intensivseminar „verträge auf<br />

englisch“ als referent des bildungsinstituts<br />

der mittelständischen Wirtschaft (imW)<br />

durchführen. nähere informationen über den<br />

seminarinhalt sind auf der internetseite des<br />

imW abrufbar: www.imw.de. für mandanten<br />

von meLCHers wird das imW ggf. sonderkonditionen<br />

einräumen; bitte platzieren sie<br />

ihre anmeldung daher über uns.<br />

martin koLLer-van deLden<br />

LL.M., Maître en Droit,<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />

berät Unternehmen, Geschäftsführer<br />

und Vorstände umfassend<br />

im Bereich des Arbeits- und<br />

Dienstvertragsrechts.<br />

dr . a r ndt r ieCHers<br />

ist Fachanwalt für Gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Lehrbeauftragter<br />

an der Fachhochschule<br />

Heidelberg.<br />

dr. dennis voigt<br />

berät vorwiegend in den Bereichen<br />

Handels-, Gesellschafts-,<br />

Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.<br />

Darüber hinaus unterstützt<br />

er in- und ausländische<br />

Mandanten bei Planung und<br />

Durchführung internationaler<br />

Personalmaßnahmen.<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

termin: 23./24.10.2008<br />

ort: frankfurt a.m.<br />

veranstalter: bildungsinstitut der<br />

mittelständischen Wirtschaft (imW)<br />

info: www.imw.de<br />

meLCHers LaW: impressum<br />

Herausgeber<br />

MELCHERS Rechtsanwälte · Wirts<br />

c h a f t s p r ü f e r · Steuerberater · Notar<br />

CHefredaktion<br />

Dr. Andreas Masuch<br />

a.masuch@melchers-law.com<br />

konZeption und gestaLtung<br />

www.fischerziegler.com<br />

e r s C Heinungs W e ise<br />

6 Ausgaben pro Jahr<br />

naCHbesteLLungen<br />

newsletter@melchers-law.com<br />

standorte und kontakt<br />

HeideLberg<br />

Im Breitspiel 21<br />

69126 Heidelberg, Deutschland<br />

T +49-(0)6221-18 50-0<br />

F +49-(0)6221-18 50-1 00<br />

E heidelberg@melchers-law.com<br />

berLin<br />

Fasanenstraße 85<br />

10623 Berlin, Deutschland<br />

T +49-(0)30-3 10 13 99-0<br />

F +49-(0)30-3 10 13 99-10<br />

E berlin@melchers-law.com<br />

frankfurt am main<br />

Großer Hasenpfad 30<br />

60598 Frankfurt/Main, Deutschland<br />

T +49-(0)69-96 22 04-27<br />

F +49-(0)69-96 22 04-12<br />

E frankfurt@melchers-law.com<br />

www.melchers-law.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!