ausgabe - Sozietät Melchers
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08<br />
ausg a be<br />
JuLi /august 2008<br />
meLCHers LaW: editoriaL<br />
Sehr geehrte Leserin,<br />
sehr geehrter Leser,<br />
am 23.05.2008 hat der bundesrat<br />
dem gesetz zur verbesserung<br />
der durchsetzung<br />
von rechten des geistigen<br />
eigentums zugestimmt.<br />
durch den neu eingefügten<br />
§ 97 a urhg werden damit die<br />
abmahnkosten bei urheberrechtsverletzungen<br />
von<br />
privat personen auf 50,– eur<br />
begrenzt. dies sollte allerdings<br />
nicht zu der annahme<br />
verführen, der austausch von musik- und filmdateien in<br />
Computernetzwerken des internets (sog. filesharing)<br />
könne zukünftig bedenkenlos praktiziert werden. eltern<br />
minderjähriger kinder sind auch weiterhin gut beraten,<br />
die nutzung von tauschbörsen im auge zu behalten, um<br />
unliebsame überraschungen zu vermeiden.<br />
mehr zu dieser thematik finden sie in dieser <strong>ausgabe</strong> unserer<br />
meLCHers LaW. denn auch außerhalb geschäftlicher<br />
fragestellungen geben wir ihnen gerne nützliche<br />
Hinweise, damit sich die alltagstauglichkeit und praxisrelevanz<br />
unserer meLCHers LaW nicht allein auf ihre<br />
unternehmerische tätigkeit beschränkt.<br />
mit besten grüßen<br />
Ihr Dr. Arndt Riechers<br />
a.riechers@melchers-law.com<br />
MELCHERS<br />
Law<br />
das informationsmedium<br />
von meLCHers für mandanten und partner<br />
mit beiträgen unserer büros in<br />
HeideLberg, frankfurt am main und berLin<br />
meLCHers LaW: in dieser <strong>ausgabe</strong><br />
arbeitsreCHt<br />
08<br />
Vorsicht bei Rückzahlungsvereinbarungen zu Fortbildungskosten! 2<br />
geseLLsCHaftsreCHt<br />
wiederaufleben persönlicher Kommanditistenhaftung 2<br />
urHeberreCHt<br />
Kinder, Kinder! Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen 3<br />
vergabereCHt<br />
EuGH beurteilt Tariftreuekriterien bei Vergaben 4<br />
WettbeWerbsreCHt<br />
werbung mit Erstattung des Versicherungsselbstbehaltes wettbewerbswidrig 6<br />
>> faCHpubLikationen 5<br />
>> mitteiLungen 4<br />
>> persönLiCH 3<br />
>> praxisreport 7<br />
>> praxistipp 6<br />
>> veranstaLtungen 8
02<br />
meLCHers LaW: arbeitsreCHt<br />
Vorsicht bei Rückzahlungsvereinbarungen<br />
zu Fortbildungskosten!<br />
Konkurrenzfähig ist in der wissensgesellschaft,<br />
wer sich ständig weiterqualifiziert.<br />
Erfolg am Markt haben die Unternehmen<br />
mit den bestqualifizierten Mitarbeitern.<br />
Vor diesem Hintergrund haben arbeitgeber<br />
und arbeitnehmer gleichermaßen ein<br />
großes Interesse an der Mitarbeiterausbildung<br />
und -fortbildung.<br />
Dient die aus- bzw. Fortbildung eines<br />
Mitarbeiters nicht ausschließlich den<br />
Inter essen des arbeitgebers, sondern vor<br />
allem auch dessen eigenem Interesse (Erhöhung<br />
der wettbewerbsfähigkeit auf<br />
dem arbeitsmarkt!), so muss der arbeitgeber<br />
regelmäßig fürchten, dass sich seine<br />
Investition in die ausbildung eines Mitarbeiters<br />
in Luft auflösen könnte. Dann<br />
nämlich, wenn der Mitarbeiter, nachdem<br />
die arbeitgeberfinanzierte ausbildung abgeschlossen<br />
ist, das Unternehmen zu<br />
Gunsten eines besser dotierten angebots<br />
eines wettbewerbers verlässt. Um dies zu<br />
verhindern, ist es weithin üblich, Rückzahlungsvereinbarungen<br />
über ausbildungskosten<br />
zu treffen. Regelmäßig sehen<br />
diese Vereinbarungen bestimmte Bindungsfristen<br />
vor, bei deren Nichteinhaltung<br />
der Mitarbeiter verpflichtet ist, dem<br />
arbeitgeber die gesamten oder einen Teil<br />
der ausbildungskosten zu erstatten.<br />
Bei der Formulierung solcher Klauseln –<br />
die grundsätzlich unter genauer Beachtung<br />
der Vorgaben der Rechtsprechung<br />
möglich sind – ist ganz besondere Vorsicht<br />
geboten. Dies zeigt der jüngst durch<br />
das BaG entschiedene Fall, bei dem der<br />
arbeitgeber die Finanzierung eines gesamten<br />
Studiums nebst Mietzuschüssen<br />
„verschenkte“.<br />
Entscheidung des BaG<br />
Der arbeitnehmer begann nach abschluss<br />
seiner ausbildung beim Kläger zum „Sozialversicherungsfachwirt“<br />
ein Studium<br />
der Gesundheitsökonomie. Zur Finanzierung<br />
des Studiums schlossen die arbeitsvertragsparteien<br />
einen „Volontariatsvertrag“.<br />
Der arbeitnehmer erhielt für die<br />
Dauer des Studiums als Darlehen monatlich<br />
einen Betrag in Höhe eines ausbildungsgehalts<br />
für das 3. Lehrjahr sowie<br />
einen Mietzuschuss i.H.v. 190,– EUR.<br />
Das Darlehen sollte sodann in 60 Monatsraten<br />
durch eine „Anschlusstätigkeit“<br />
nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut<br />
werden. Nach erfolgreichem abschluss<br />
des Studiums bot der arbeitgeber<br />
dem arbeitnehmer eine Stelle als „Sozialversicherungsfachwirt“<br />
an. Der arbeitnehmer<br />
weigerte sich, diese Stelle anzunehmen.<br />
Der arbeitgeber forderte die<br />
ausbildungsvergütung zurück.<br />
Das BaG hat die Klage des arbeitgebers<br />
abgewiesen. Da der arbeitnehmer „Verbraucher“<br />
i.S.d. § 13 BGB ist, müssten<br />
vertragliche Vereinbarungen mit ihm dem<br />
sog. Transparenzgebot entsprechen. andernfalls<br />
seien sie unwirksam. Ein Verstoß<br />
gegen das Transparenzgebot, so das<br />
BaG, liege hier darin, dass die Parteien<br />
bei Vertragsschluss völlig offen ließen,<br />
wie die mögliche anschlussbeschäftigung<br />
aussehen sollte und damit dem arbeitgeber<br />
unangemessenen Spielraum eingeräumt<br />
hätten. Das Vertragsverhältnis<br />
wurde somit für den arbeitnehmer unvorhersehbar<br />
und intransparent.<br />
fazit: die entscheidung des bag zeigt, dass bei<br />
der gestaltung von rückzahlungsklauseln besondere<br />
Sorgfalt angewandt werden sollte. im<br />
besprochenen fall hätte es ausgereicht, wenn<br />
der arbeitgeber bei vertragsschluss sich ausdrücklich<br />
vorbehalten hätte, den arbeitnehmer<br />
nach abschluss des studiums als „sozialversicherungsfachwirt“<br />
zu beschäftigen, die mögliche<br />
anschlussbeschäftigung also „transparent“<br />
zu machen. Weitere „Fallstricke“ bei der<br />
gestaltung von rückzahlungsklauseln sind<br />
insbesondere: zu lang gewählte rückzahlungszeiträume<br />
(diese hängen von der dauer der<br />
aus bildung, einer möglicherweise gewährten<br />
freistellung und den ausbildungskosten ab) so-<br />
MELCHERS<br />
L aw<br />
wie mangelhafte differenzierung beim beendigungsgrund.<br />
eine rückzahlungsklausel etwa,<br />
die undifferenziert auf eine „beendigung des<br />
arbeitsverhältnisses vor der bindungsfrist“<br />
abstellt und nicht zwischen arbeitgeber- und<br />
arbeitnehmerkündigung unterscheidet, ist insgesamt<br />
unwirksam.
08<br />
ausg a be<br />
JuLi/august 2008<br />
Gewinnen entstanden ist. Hierzu hat der<br />
BGH mit einer Entscheidungen vom<br />
05.05.2008 (II ZR 105/07) ausdrücklich<br />
Stellung genommen.<br />
Der Sachverhalt<br />
Ein Kommanditist wurde von einer Bank<br />
für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
in anspruch genommen. Er hatte im<br />
Rahmen seines Beitritts zur Gesellschaft<br />
zusätzlich zu seiner Hafteinlage ein Agio<br />
geleistet. Die Kommanditgesellschaft erzielte<br />
von Beginn an ausschließlich negative<br />
Ergebnisse, deren auf den Komman ditisten<br />
entfallende anteile zwischenzeitlich<br />
auch den Betrag des agios überschritten<br />
hatten. Dennoch erhielt er in der Vergangenheit<br />
ausschüttungen, auf welche die<br />
Bank nunmehr ein wiederaufleben der per -<br />
sönlichen Kommanditistenhaftung stützte.<br />
Der Kommanditist verteidigte sich damit,<br />
dass jedenfalls in Höhe des geleisteten<br />
agios keine Einlagenrückgewähr vorliege.<br />
Entscheidung des BGH<br />
Der BGH erteilte dieser argumentation<br />
des Kommanditisten eine Absage. Er stellte<br />
fest, dass jede Rückzahlung an einen<br />
Kommanditisten haftungsbegründend ist,<br />
wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil<br />
des Kommanditisten unter den Betrag<br />
seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor<br />
diesen wert nicht mehr erreicht hat.<br />
auf die Frage, zulasten welchen Kapitalkontos<br />
des Kommanditisten die Zahlungen<br />
erfolgt seien, kommt es nach dieser<br />
Rechtsprechung nicht an. auch die<br />
häufig an zu treffende argumentation, die<br />
auszahlung von Beträgen, welche zunächst<br />
ohne weiteres hätten ausgezahlt<br />
werden können, könnte nicht durch nachträglich<br />
entstandene Verluste zu einem<br />
wiederaufleben der Haftung führen, verfängt<br />
danach nicht.<br />
fazit: für die beurteilung der frage, ob eine<br />
rückzahlung an einen kommanditisten seine<br />
Haftung nach § 172 abs. 4 Hgb wieder aufleben<br />
lässt, darf nicht isoliert darauf geachtet werden,<br />
ob jenseits eines Hafteinlagenkontos auf<br />
den kommanditisten entfallende guthaben auf<br />
eigenkapitalkonten der gesellschaft existieren.<br />
entscheidend ist vielmehr, ob der Saldo<br />
sämtlicher Eigenkapitalkonten einschließlich<br />
eines verlustsonderkontos den betrag der<br />
Haftsumme auch nach der auszahlung an den<br />
kommanditisten noch erreicht. soweit das<br />
nicht der fall ist, lebt die kommanditistenhaftung<br />
wieder auf.
04<br />
falls als Freibrief für den illegalen Download<br />
von Musikdateien missverstanden<br />
werden. Das Bereithalten von urheberrechtlich<br />
geschützten Musikdateien in<br />
P2P-Netzwerken (BearShare, Limewire<br />
u.a.) war, ist und bleibt auch zukünftig<br />
unzulässig. Die Musikindustrie wird sich<br />
auf die Rechtsprechung schnell einstellen<br />
können und zukünftig nicht mehr den<br />
Leiter des Ermittlungsdienstes, sondern<br />
den ermittelnden Mitarbeiter als Zeugen<br />
benennen.<br />
Systematische Ermittlungen<br />
Die großen Musikverlage edel records,<br />
edel media, EMI Music, SONY BMG,<br />
Uni versal Music und warner Music<br />
Group haben die Fa. proMedia GmbH in<br />
Hamburg mit der Überprüfung von Filesharing-Systemen<br />
bzgl. rechtsverletzender<br />
angebote beauftragt. Dabei werden<br />
sowohl IP-adresse, als auch User-Name<br />
und Uhrzeit festgehalten. Diese Daten<br />
werden im Rahmen einer Strafanzeige gegen<br />
Unbekannt von der Staatsanwaltschaft<br />
an den Provider, beispielsweise<br />
T-Online, weitergeleitet. Von dort erfolgt<br />
sodann auskunft über den hinter der<br />
IP-adresse stehenden Nutzer und dessen<br />
anschrift. Die Online-Ermittlungen haben<br />
bisher zu ca. 30.000 Strafverfahren gegen<br />
Tauschbörsennutzer geführt.<br />
Haftung der Eltern<br />
Eltern müssen bedenken, dass sie selbst<br />
als sogenannte Störer Schuldner von Unterlassungsansprüchen<br />
sein können (LG<br />
Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 –<br />
az.: 308 O 139/06). Die Gerichte verlangen<br />
Maßnahmen zur Verhinderung von<br />
Rechtsverletzungen der Kinder, wie die<br />
Einrichtung verschiedener Benutzerkonten<br />
mit individuellen Zugangsbefugnissen,<br />
die das Herunterladen von Filesharing-<br />
Software verhindern, die Einrichtung<br />
einer Firewall, durch die die Nutzung solcher<br />
Software verhindert werden kann<br />
usw. ausdrücklich weist das Landgericht<br />
Hamburg in seinem Urteil aus dem Jahr<br />
2006 darauf hin, als technischer Laie<br />
müsse man sich – ggf. entgeltlicher –<br />
fachkundiger Hilfe bedienen, um die vorbezeichneten<br />
Maßnahmen durchzuführen.<br />
Kein akteneinsichtsrecht der Musikindustrie?<br />
Eine Entschärfung der Problematik würde<br />
lediglich dann eintreten, wenn eine<br />
Entscheidung des Landgericht München<br />
vom 12.03.2008 (az.: 5 Qs 19/08) Schule<br />
machen würde: Danach hat die Musikindustrie<br />
kein Akteneinsichtsrecht im<br />
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />
we gen Filesharings, da aus dem Umstand,<br />
dass eine bestimmte IP-adresse einer<br />
bestimmten Person zugeordnet werden<br />
könne noch nicht folge, dass diese Person<br />
auch zu der angegebenen Tatzeit über den<br />
anschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung<br />
begangen hat. Der akteneinsicht<br />
stünden daher überwiegende schutzwürdige<br />
Interessen der beschuldigten<br />
Per son entgegen. Damit wird die Nachweiskette<br />
unterbrochen, die staatsanwaltschaftliche<br />
auskunft (s.o.) und Zuordnung<br />
von IP-adresse und Person unterbleibt.<br />
fazit: der download von musikdateien aus p2pnetzwerken<br />
ist illegal, die gerichte verlangen<br />
maßnahmen zur verhinderung illegaler downloads.<br />
kommt es zu einer abmahnung, sollte<br />
diese keineswegs ignoriert werden. im Zweifel<br />
ist zu erwägen, jedenfalls die verlangte unter-<br />
meLCHers LaW: mitteiLungen<br />
Lehrauftrag der<br />
Philipps-Universität<br />
Marburg für<br />
Rechtsanwalt<br />
Tobias wellensiek<br />
Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass<br />
die philipps-universität marburg Herrn<br />
rechtsanwalt tobias Wellensiek zum wiederholten<br />
male einen Lehrauftrag im bereich<br />
baurecht erteilt hat.<br />
der juristische fachbereich an der philippsuniversität<br />
marburg unter der Leitung von<br />
prof. dr. Wolfgang voit hat im Jahr 2004<br />
ei nen Qualifizierungsstudiengang für privates<br />
baurecht eingerichtet. die ausbildung<br />
ist auf drei semester ausgelegt und zeichnet<br />
sich durch einen besonderen praxis bezug<br />
aus.<br />
MELCHERS<br />
L aw<br />
lassungserklärung abzugeben und lediglich<br />
über die kosten zu streiten.
08<br />
ausg a be<br />
JuLi/august 2008<br />
nur an solche Unternehmen zu vergeben,<br />
die sich bei der angebotsabgabe schriftlich<br />
verpflichten, ihren arbeitnehmern bei<br />
der ausführung dieser Leistungen mindestens<br />
das am Ort der ausführung tarifvertraglich<br />
vorgesehene Entgelt zu zahlen.<br />
Soll der auftrag mit Hilfe von Nachunternehmern<br />
ausgeführt werden, so sind<br />
von ihnen entsprechende Tariftreueerklärungen<br />
vorzulegen. Bei Nichteinhaltung<br />
dieser Vorgaben werden den Zuschlagsempfängern<br />
und mittelbar ihren Subunternehmern<br />
gesetzlich Sanktionen, die<br />
eine Vertragsstrafe und ein vertragliches<br />
Kündigungsrecht umfassen, angedroht.<br />
Der EuGH ist mit Bitte um Klärung angerufen<br />
worden, ob diese Norm eine nicht<br />
gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit<br />
nach EG-Vertrag bewirkt.<br />
Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit<br />
Der EuGH urteilte, diese Tarifbindung sei<br />
nicht gerechtfertigt. Zwar können Mitgliedstaaten<br />
nach den Bestimmungen der<br />
EG-Richtlinie über die Entsendung von<br />
Arbeitnehmern bei einer staatenübergreifenden<br />
Erbringung von Dienstleistungen<br />
den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen<br />
Unternehmen Mindestlohnsätze vorschreiben.<br />
Jedoch seien die im Vorabentscheidungsverfahren<br />
zur Überprüfung<br />
gestellten Normen des Niedersächsischen<br />
Landesvergabegesetzes mit dieser Richt-<br />
linie unvereinbar. Dies begründet das<br />
Ge richt damit, dass der Lohnsatz, dessen<br />
Zahlung das Gesetz gebietet, nicht nach<br />
einer der in der genannten Richtlinie vorgesehenen<br />
Modalitäten festgelegt worden<br />
sei. Etwas anderes könne daher gelten,<br />
sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich<br />
erklärt worden sei.<br />
aber auch art. 49 EG (freier Dienstleistungsverkehr)<br />
stehe einer derartigen nationalen<br />
Regelung entgegen. Die Verpflichtung<br />
zur Zahlung des tarifvertraglich vorgesehenen<br />
Entgeltes an die arbeitnehmer<br />
stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs<br />
dar. Diese Beschränkung<br />
werde aber nicht durch den Zweck<br />
des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt,<br />
da nicht nachgewiesen worden<br />
sei, dass ein im Bausektor tätiger arbeitnehmer<br />
nur bei seiner Beschäftigung im<br />
Rahmen des öffentlichen auftrags für<br />
Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit<br />
im Rahmen eines privaten auftrags<br />
des Schutzes bedarf, der sich aus einem<br />
solchen Lohnsatz ergebe. auch sei nicht<br />
belegt worden, dass eine derartige Maßnahme<br />
erforderlich wäre, um die finanzielle<br />
Stabilität der sozialen Versicherungssysteme<br />
zu gewährleisten.<br />
weitreichende Bedeutung des Urteils<br />
Mit seiner Entscheidung verwarf der<br />
EuGH eine entsprechende Tariftreue-<br />
meLCHers LaW: faCHpubLikationen<br />
aufsätze<br />
Masuch:<br />
nJW (neue Juristische Wochenschrift)<br />
2008, s. 1700: neues muster für Widerrufsbelehrungen.<br />
am 01.04.2008 ist<br />
mit der dritten<br />
ver ordnung zur<br />
änderung der<br />
bgb-informationspflichten-verordnung<br />
das bislang<br />
sehr umstrittene<br />
muster für Widerrufsbelehrungen<br />
grundlegend überarbeitet<br />
und neu<br />
bekannt gemacht worden. der hier angezeigte<br />
beitrag befasst sich mit der frage,<br />
ob in der praxis nunmehr bedenkenlos auf<br />
die musterbelehrung zurückgegriffen werden<br />
kann oder ob nach wie vor das risiko<br />
besteht, dass trotz verwendung des amtlichen<br />
musters die Widerrufsfrist des verbrauchers<br />
nicht in gang gesetzt wird und<br />
ein abmahnrisiko für den unternehmer<br />
besteht.
06<br />
meLCHers LaW: praxistipp<br />
Risiko US-Reexport<br />
Regelungen:<br />
Beachtung deutschen<br />
Export rechts genügt<br />
nicht!<br />
der kontrolle der Herstellung, Weitergabe<br />
und nutzung von rüstungsgütern und anderen<br />
sensiblen Waren, software und technologie<br />
kommt im Hinblick auf die nationalen<br />
und europäischen sicherheitsinteressen<br />
und der terrorismusprävention große<br />
bedeutung zu. demgemäß steigen die exportkontrollrechtlichen<br />
Anforderungen an<br />
unternehmen stetig. erforderlich ist die<br />
schaffung einer wirksamen organisationsstruktur,<br />
um prüfungs- und genehmigungsan<br />
forde rungen gerecht werden zu können<br />
und sich gegen die beträchtlichen Haftungsrisiken<br />
(sowohl für das unternehmen als<br />
auch – persönlich – für die geschäftsführung)<br />
wirkungsvoll abzusichern. gerade mittelständische<br />
unternehmen schätzen die<br />
reichweite der in deutschland geltenden<br />
exportkontrollvorschriften und die Zahl der<br />
betroffenen (dual-use-) güter falsch ein.<br />
Geltung von US-Reexportvorschriften<br />
in Deutschland<br />
Darüber hinaus wird vielfach verkannt,<br />
dass zusätzlich auch die US-amerikanischen<br />
Reexport-Regelungen über das<br />
Territorium der USa hinaus anwendung<br />
finden und damit für eine Vielzahl<br />
von in Deutschland ansässigen Unternehmen<br />
große Praxisrelevanz haben.<br />
So kann aufgrund dieser Regelungen<br />
z.B. für die ausfuhr einer Maschine,<br />
einer Software oder die Überlassung<br />
von Technologie aus Deutschland an<br />
meLCHers LaW: W e t t be W erbsreCH t<br />
werbung mit Erstattung<br />
des Versicherungsselbstbehalteswettbewerbswidrig<br />
Der BGH hat mit einer Entscheidung<br />
vom 08.11.2007 (az.: I ZR 192/06) be-<br />
ein Unternehmen in Brasilien, Südafrika<br />
oder Malaysia nicht nur eine Genehmigung<br />
der zuständigen deutschen Behörde<br />
(Bundesamt für wirtschaft und<br />
ausfuhrkontrolle/Bafa), sondern auch<br />
der US-Genehmigungsbehörde (Bureau<br />
of Industry and Security/BIS) erforderlich<br />
sein.<br />
Erforderlichkeit einer US-ausfuhrgenehmigung<br />
Die relevanten US-Vorschriften betreffen<br />
die ausfuhr von Gütern, d.h. waren,<br />
Software oder Technologie „mit US-<br />
Ursprung“. Ein solcher ist zum einen<br />
gegeben, wenn die Güter in den USa<br />
hergestellt wurden. Zum anderen zählen<br />
dazu aber auch im ausland (z.B. in<br />
Deutschland) hergestellte Güter mit<br />
einem bestimmten Mindestanteil von<br />
US-Komponenten („de minimis“-<br />
Schwelle bei 10%- bzw. 25%-anteil).<br />
Schließlich gelten auch in Ländern<br />
außerhalb der USa hergestellte Güter<br />
unter bestimmten Umständen als solche<br />
mit US-Ursprung, wenn sie (nur)<br />
das direkte Produkt US-amerikanischer<br />
Software oder Technologie sind.<br />
Ob im konkreten Fall eine Genehmigungspflicht<br />
für die ausfuhr besteht,<br />
richtet sich nach der Klassifizierung<br />
des Gutes in Güterkontrolllisten, dem<br />
Bestimmungsland, dem Endverwender<br />
und dem Verwendungszweck. Erfasst<br />
sind unter bestimmten Umständen<br />
auch die Durchfuhr durch bestimmte<br />
Staaten und generell alle wissentlichen<br />
Beihilfehandlungen zu einem ungenehmigten<br />
Export/ Reexport.<br />
Ebenso genehmigungspflichtig sind<br />
Lieferungen von Gütern mit US-Ur-<br />
stätigt, dass eine werbung wettbewerbswidrig<br />
ist, in der ein Kfz-Reparaturbetrieb<br />
anbietet, bei auftragserteilung zur<br />
Beseitigung von Hagelschäden dem Versicherungsnehmer<br />
die Selbstbeteiligung in<br />
der Kasko-Versicherung in bar rückzuerstatten.<br />
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden<br />
Sachverhalt hatte die von einer<br />
wettbewerbsvereinigung in anspruch<br />
genommene beklagte werkstatt u.a. angeboten,<br />
bei Erteilung eines Reparaturauftrages<br />
zur Beseitigung eines Hagelschadens<br />
mit Kaskoabwicklung ab einem<br />
MELCHERS<br />
L aw<br />
sprung an natürliche oder juristische<br />
Personen, bezüglich derer ein „Denial<br />
order“ der US-Behörden (Verbotsverfügung)<br />
besteht sowie ausfuhren in<br />
Embargoländer.<br />
Zu erwähnen ist schließlich, dass verschärfte<br />
anforderungen für US-Personen<br />
bestehen, zu denen auch Niederlassungen<br />
von US-Unternehmen in<br />
Deutschland zu zählen sind.<br />
Sanktionen<br />
Verstöße gegen dieses komplexe Regelungssystem<br />
des US-Exportrechtes<br />
können den Bestand der betroffenen<br />
deutschen Unternehmen erheblich gefährden.<br />
Die möglichen Sanktionen<br />
reichen von Geldstrafen bis zur aufnah<br />
me in „schwarze Listen“ (Denied<br />
Persons List), wodurch die Geschäftstätigkeit<br />
eines Unternehmens faktisch<br />
schwer wiegend beeinträchtigt werden<br />
kann.<br />
weitere Informationen<br />
Erforderlich ist die Schaffung eines<br />
unternehmensinternen (Compliance-)<br />
Systems, das neben den Exportkontrollregelungen<br />
auf nationaler und<br />
EU-Ebene auch die Einhaltung der<br />
geltenden US-Reexportregelungen<br />
sicherstellt.<br />
Für weitere Informationen stehen wir<br />
Ihnen gerne zur Verfügung. Die USamerikanischen<br />
Rechtsgrundlagen sind<br />
abrufbar über die website des Bureau<br />
of Industry & Security/BIS (www.bis.<br />
gov).
08<br />
ausg a be<br />
JuLi/august 2008<br />
Die annahme eines Betruges beruhte auf<br />
der Überlegung, dass der Versicherer die<br />
für die Herstellung erforderlichen Kosten<br />
ersetzen müsse. wenn aber dem Geschädigten<br />
vorab ein Betrag i.H.v. EUR 150,–<br />
ausgezahlt werde, sei der tatsächlich<br />
entstandene Reparaturaufwand um den<br />
Erstattungsbetrag geringer. Verlange nunmehr<br />
der Versicherungsnehmer von seiner<br />
Versicherung den Rechnungsbetrag ohne<br />
Offenlegung der Barvergütung, unterliege<br />
die Versicherung dem Irrtum, dass der Ver -<br />
sicherungsnehmer den gesamten in Rechnung<br />
gestellten Betrag voll bezahlen müsse.<br />
Die Versicherung solle und werde – wie<br />
von den werbenden Unternehmen be absichtigt<br />
– der Regulierung einen über -<br />
höhten Preis zugrundelegen. Mit die ser Ent -<br />
scheidung befanden sich die Vor in stan zen<br />
grundsätzlich in guter Gesellschaft. Bereits<br />
mehrfach hatten unter instanzliche Gerichte<br />
mit teils anderer Begründung die wettbewerbsrechtliche<br />
Unzulässigkeit einer<br />
derartigen werbeaussage angenommen.<br />
BGH vermittelt<br />
Der BGH stützt seine Entscheidung nicht<br />
auf die annahme eines Betruges. Nach<br />
auffassung des BGH verstoße eine derartige<br />
werbung nicht gegen § 4 Nr. 11<br />
UwG, sondern vielmehr gegen § 4 Nr. 1<br />
UwG, weil sie einen unangemessenen<br />
un sachlichen Einfluss auf Verbraucher<br />
oder sonstige Marktteilnehmer ausübe.<br />
Die werbeaktion sei grundsätzlich darauf<br />
ausgerichtet, dass der Kunde den gewährten<br />
Rabatt gegenüber dem Versicherer<br />
verschweige. Sie ziele daher darauf ab,<br />
Kunden zum Vertragsbruch zu verleiten.<br />
Hierbei handele es sich um eine unangemessene<br />
unsachliche Beeinflussung. Der<br />
BGH hielt allerdings fest, dass das Versprechen<br />
derartiger Vorteile zulässig sein<br />
könne, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
informiert und mit der Gewährung<br />
einverstanden sei oder wenn der versprochene<br />
Vorteil branchenüblich und so geringfügig<br />
sei, dass von dem angebot keine<br />
größere anlockwirkung ausgehe. Damit<br />
öffnet der BGH grundsätzlich die Möglichkeit<br />
der Gewährung weiterer Rabatte,<br />
nicht aber der Rückvergütung des Selbstbehalts<br />
in der Teilkasko-Versicherung.<br />
fazit: viele versicherungsunternehmen verzichten<br />
auf die geltendmachung des selbstbehalts<br />
bei Hagel- bzw. glasschäden. vor dem<br />
Hintergrund der vielfach in der unterinstanzlichen<br />
rechtsprechung angenommenen tatbestandsmäßigkeit<br />
eines betruges nach § 263 stgb<br />
zu lasten der versicherung ist zunächst allen<br />
Versicherungsnehmern anzuraten, eventuell<br />
gewährte Rückvergütungen gleich welcher Art<br />
meLCHers LaW: praxisreport<br />
Immobilienerwerb<br />
in Deutschland<br />
am 28.02.2008 hielt Rechtsanwalt Michael<br />
Depel, MELCHERS Berlin, bei<br />
der Deutsch-Irischen Industrie- und<br />
Handelskammer in Dublin einen Vortrag<br />
zu dem Thema „Four Stages of<br />
acquisition of Property in Germany<br />
from a Legal Perspective“. Der Vortrag<br />
fand im Rahmen eines Seminartages<br />
mit dem Thema „Immobilienerwerb in<br />
Deutschland – Meet the Experts“ bei<br />
der Kammer in Dublin statt.<br />
Die Deutsch-Irische Handelskammer<br />
hat auf Grund des seit Jahren bestehen -<br />
den großen Interesses irischer Investoren<br />
an Immobilienakquisitionen in<br />
Deutschland eine Gruppe von deutschen<br />
Experten ausgewählt, welche sie<br />
als außenhandelskammer irischen Investoren<br />
empfehlen kann.<br />
auf Grund der erheblichen Erfahrungen<br />
der <strong>Sozietät</strong> MELCHERS im Immobilienrecht<br />
und im Umgang mit ausländischen<br />
Investoren, hat sich die<br />
Kammer für die <strong>Sozietät</strong> MELCHERS<br />
als Partner für den Bereich Recht entschieden.<br />
dem versicherungsunternehmen gegenüber<br />
offenzulegen. für die betreiber von Kfz-Reparaturwerkstätten<br />
birgt die entscheidung des bgH<br />
– jedenfalls soweit derzeit erkennbar – insofern<br />
anlass zu verhaltener freude, als immerhin<br />
die Zulässigkeit der versprochenen vorteile<br />
ohne kenntnis der versicherung dann diskutiert<br />
wird, wenn diese branchenüblich oder derart<br />
geringfügig sind, dass von dem angebot keine<br />
Rechtsanwalt und Notar wolfgang<br />
weih und Rechtsanwalt Michael<br />
Depel, hielten bereits im Jahre 2006<br />
einen Vor trag zu den rechtlichen<br />
Voraus setzungen des Immobilienerwerbes<br />
in Deutschland bei der Deutsch-<br />
Irischen Indus trie- und Handelskammer<br />
in Dublin. auch bei dem Seminar<br />
im Februar diesen Jahres waren trotz<br />
der Finanzkrise 120 Teilnehmer aus<br />
Dublin und ganz Irland erschienen.<br />
Die Fragen konzentrierten sich nicht<br />
nur auf die Voraussetzungen des Erwerbes<br />
von Immobilien sondern auch vermehrt<br />
auf die Verwaltung und den Umgang<br />
mit Mietern, zumal viele Iren bereits<br />
Immobilien erworben haben und<br />
nunmehr in der Folge auch sie sich mit<br />
den Tücken des deutschen Mietrechts<br />
vertraut machen müssen und die unterschiedliche<br />
Qualität deutscher Hausverwaltungen<br />
kennen lernen durften.<br />
Ein weiteres Seminar zu diesem Thema<br />
plant die Deutsch-Irische Industrie-<br />
und Handelskammer in Dublin für<br />
den 26. Juni und im September 2008<br />
(www.german-irish.ie). Referent für<br />
den Bereich Recht wird erneut Rechtsanwalt<br />
Depel sein.
08<br />
meLCHers LaW: veranstaLtungen<br />
>> vortrag „direktmarketing in der praxis:<br />
Was geht?“<br />
Herr rechsanwalt faust und Herr rechtsanwalt<br />
dr. voigt werden am 20.10.2008 in der<br />
deutschen börse frankfurt a.m. in Zusammenarbeit<br />
mit der iHk frankfurt a.m. eine veran staltung<br />
zum thema direktmarketing in der praxis<br />
durch führen. inhaltlich werden die dateschutz-<br />
und wettbewerbsrechtlichen aspekte von<br />
Letter-mailings, direktansprache, fax-, telefon-<br />
und e-mail-Werbung behandelt. Ziel des<br />
seminars ist die sensibilisierung für abmahnrisiken<br />
und den damit zusammenhäng en den<br />
kritischen rechtsfragen. interessenten können<br />
sich unter newsletter@melchers-law.com<br />
gerne anmelden.<br />
termin: 20.10.2008, 9.30 – 12.00 uhr<br />
ort: frankfurt a.m.<br />
veranstalter: iHk frankfurt a.m.<br />
info: www.frankfurt-main.ihk.de<br />
meLCHers LaW: autoren dieser <strong>ausgabe</strong><br />
Nähere Informationen zu den Autoren finden Sie im Internet<br />
unter www.melchers-law.com.<br />
dr. iLona renke<br />
berät Wirtschaftsunternehmen<br />
und öffentliche Auftraggeber im<br />
EU-Vergaberecht sowie im Wirtschaftsverwaltungsrecht.<br />
Sie hält<br />
Seminare zu vergaberechtlichen<br />
Themen und ist Lehrbeauftragte<br />
an der Universität Heidelberg.<br />
dr. andreas masuCH<br />
ist Fachanwalt für Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht. Seit vielen<br />
Jahren berät er in- und ausländische<br />
Unternehmen im Gesellschafts-,<br />
Handels-, Bank- und<br />
Kapitalmarktrecht. Er ist ausgewiesen<br />
durch zahlreiche Publikationen<br />
und lehrt an der Universität<br />
Heidelberg.<br />
dr . bodo v innen<br />
berät seit vielen Jahren Unternehmen<br />
aus dem In- und Ausland<br />
im Gesellschaftsrecht,<br />
Handelsrecht sowie Bank- und<br />
Kapitalmarktrecht. Häufig<br />
begleitet er dabei auch grenzüberschreitende<br />
Projekte.<br />
>> intensivseminar „verträge auf englisch“<br />
Wer mit internationalen geschäftspartnern<br />
operiert, kommt heute nicht mehr drum herum:<br />
sie müssen verträge in englischer sprache<br />
vorbereiten und verhandeln und entwürfe<br />
ihrer vertragspartner prüfen und richtig interpretieren.<br />
dafür ist es essentiell, sich mit den<br />
grundlegenden prinzipien englisch-amerikanischer<br />
vertragsgestaltung sowie der angloamerikanischen<br />
rechtssprache vertraut zu<br />
machen. Herr rechtsanwalt koller-van delden<br />
wird am 23./24.10.2008 in frankfurt a.m. ein<br />
zweitägiges intensivseminar „verträge auf<br />
englisch“ als referent des bildungsinstituts<br />
der mittelständischen Wirtschaft (imW)<br />
durchführen. nähere informationen über den<br />
seminarinhalt sind auf der internetseite des<br />
imW abrufbar: www.imw.de. für mandanten<br />
von meLCHers wird das imW ggf. sonderkonditionen<br />
einräumen; bitte platzieren sie<br />
ihre anmeldung daher über uns.<br />
martin koLLer-van deLden<br />
LL.M., Maître en Droit,<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />
berät Unternehmen, Geschäftsführer<br />
und Vorstände umfassend<br />
im Bereich des Arbeits- und<br />
Dienstvertragsrechts.<br />
dr . a r ndt r ieCHers<br />
ist Fachanwalt für Gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Lehrbeauftragter<br />
an der Fachhochschule<br />
Heidelberg.<br />
dr. dennis voigt<br />
berät vorwiegend in den Bereichen<br />
Handels-, Gesellschafts-,<br />
Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.<br />
Darüber hinaus unterstützt<br />
er in- und ausländische<br />
Mandanten bei Planung und<br />
Durchführung internationaler<br />
Personalmaßnahmen.<br />
MELCHERS<br />
L aw<br />
termin: 23./24.10.2008<br />
ort: frankfurt a.m.<br />
veranstalter: bildungsinstitut der<br />
mittelständischen Wirtschaft (imW)<br />
info: www.imw.de<br />
meLCHers LaW: impressum<br />
Herausgeber<br />
MELCHERS Rechtsanwälte · Wirts<br />
c h a f t s p r ü f e r · Steuerberater · Notar<br />
CHefredaktion<br />
Dr. Andreas Masuch<br />
a.masuch@melchers-law.com<br />
konZeption und gestaLtung<br />
www.fischerziegler.com<br />
e r s C Heinungs W e ise<br />
6 Ausgaben pro Jahr<br />
naCHbesteLLungen<br />
newsletter@melchers-law.com<br />
standorte und kontakt<br />
HeideLberg<br />
Im Breitspiel 21<br />
69126 Heidelberg, Deutschland<br />
T +49-(0)6221-18 50-0<br />
F +49-(0)6221-18 50-1 00<br />
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