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tischtennis rundschau - Steirischer Tischtennisverband

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• Änderung von § 3, Abs. (3), lit. c) der Satzungen:<br />

„Die LTTV haben sich um die Bildung neuer Vereine zu bemühen, dürfen jedoch nur<br />

Vereine aufnehmen, deren Sitz in ihrem Bundesland liegt und deren Satzungen denen<br />

des ÖTTV nicht widersprechen. Über begründetes Ansuchen eines Vereines kann dieser<br />

von einem anderen LTTV aufgenommen werden, als von dem, der geografisch für ihn<br />

zuständig ist. In solchen Fällen muss die Zustimmung des geografisch zuständigen<br />

LTTV und des Präsidiums des ÖTTV vorliegen.“<br />

• Änderung von § 6, Abs. (1) der Satzungen:<br />

Die ordentliche Generalversammlung des ÖTTV findet im ersten Halbjahr eines jeden<br />

Jahres statt. Bei Bedarf ist auch eine außerordentliche Generalversammlung im<br />

zweiten Halbjahr anzusetzen. Jede Generalversammlung ist vom Präsidium mindestens<br />

sechs Wochen im voraus einzuberufen.<br />

• Neue Anmerkung zu § 18, Abs. (4), REG., Punktevergabe, Rangordnung,<br />

Strafbeglaubigung:<br />

„Wird ein Wettspiel in beiderseitigem Einvernehmen nicht ausgetragen und - um der hierfür vorgesehenen<br />

Strafe zu entgehen - einvernehmlich ein den Tatsachen nicht entsprechender Spielbericht<br />

abgegeben, so ist dies einer Nichtaustragung aus beiderseitigem Einvernehmen und Verschulden<br />

gleichzuhalten. Ein Eintragen von Spielergebnissen bei nicht antretenden, an sich spielberechtigten<br />

Spielern ist wie das Einsetzen eines unberechtigten Spielers zu behandeln.“<br />

• Ergänzung des § 20, Abs. (5), REG., Spielgemeinschaften:<br />

„Spielgemeinschaften haben eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren. Eine allfällige Auflösung<br />

der Spielgemeinschaft darf nur in der Sommerübertrittszeit erfolgen. Letzteres gilt<br />

nicht, wenn die Auflösung der Spielgemeinschaft durch Auflösung eines der beiden<br />

Partnervereine oder –sektionen erfolgt.“<br />

• Änderung von § 25, Abs. 6, REG.:<br />

„Hat die Generalversammlung des LTTV nicht mit qualifizierter Mehrheit eine andere<br />

Entscheidung getroffen, so darf ohne Zustimmung des Vereins darf keine Mannschaft<br />

in eine höhere Klasse versetzt werden. . . “<br />

• Änderung der Kompetenzen bei Sekundäreinsätzen gemäß § 43a REG.:<br />

Die Administration von Sekundäreinsätzen gemäß § 43a REG. wird vom ÖTTV in die<br />

Verantwortung der LTTV übertragen. Auch allfällige Gebühren für einen solchen<br />

Sekundäreinsatz sind vom jeweiligen LTTV festzulegen.<br />

• Änderung von § 47, REG.:<br />

Folgende Grundsätze der neuen Bundesligen der Herren und Damen werden in das<br />

Regulativ eingearbeitet:<br />

Die 1. Herren-Bundesliga wird ab der Saison 2003/2004 mit 14 Mannschaften, die 1.<br />

Damen- Bundesliga mit 10 Mannschaften, ausgetragen (Herren: 10 Mannschaften der<br />

Staatsliga A (danach 1. Bundesliga), 2 Aufsteiger und 2 Superliga-Mannschaften). Nicht<br />

startberechtigt sind Teilnehmer an der Champions League und am Europacup der<br />

Meister.<br />

Play-Off um den österreichischen Mannschafts-Meistertitel im Modus Semifinale 1. gegen<br />

4., 2. gegen 3., mit Hin- und Rückspiel, wobei die niedriger gereihte Mannschaft im 1.<br />

Spiel Heimrecht besitzt. Das Heimrecht im Finale wird gelost.<br />

Teilnehmer,Herren: Champions-League-Teams + die ersten 2 (3) der Staatsliga A;<br />

Teilnehmer, Damen: Europacup der Meister-Starter + die ersten 3 der Staatsliga A.<br />

Teilnahmeberechtigt für das jeweils nächste Sportjahr der Superliga sind die 2 bestplatzierten<br />

österreichischen Superliga-Mannschaften des Vorjahres + die außer diesen<br />

beiden bestplatzierte Mannschaft der 1. Herren-Bundesliga.<br />

Am Ende des Sportjahres steigen 2 Mannschaften aus der 1. Bundesliga ab und 2 Mannschaften<br />

aus der 2. Bundesliga auf.<br />

Beschlüsse OGV 2003<br />

Seite 2<br />

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