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29.04.2020 Aufrufe

Digitalisierung - werden Maschinen unsere Arbeitswelt erobern?(..)«Die gespeicherten Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter und einemmöglichen Datenmissbrauch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und aufaktuellstem technischen Stand geschützt werden.Die Datenerhebung, -nutzung sowie -verarbeitung zu Zwecken der Werbung, desAdresshandels oder Marketingstrategien ist nur zulässig, sofern der Betroffene dieserZweckbindung zustimmt. Widerspricht der Betroffene zudem der Nutzung seinerDaten zu Markt- oder Meinungsforschungs- oder Werbezwecken, besteht für dasUnternehmen diesbezüglich ein Nutzungsverbot.Es bedarf in aller Regel der Einwilligung des Betroffenen bei der Erhebung undVerarbeitung seiner persönlichen Daten. Mit Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 gilt hierbei zudem, dass einestillschweigende Einwilligung nicht mehr ausreicht, sondern eine qualifizierte undexplizite Entscheidungdes Betroffenen zu erkennen sein muss.Alle Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen,sobald mehr als neun Personen dauerhaft mit der Datenerhebung, Datenverarbeitungund Datennutzung betraut sind. Der unabhängige Beauftragte soll u. a. denDatenschutz im Unternehmen kontrollieren, regelmäßig evaluieren und Risikoanalysenerstellen.»(..) 475.6.1 Gesetzliche Grundlage(..)«Es gilt das Koppelungsverbot, das heißt, Unternehmen dürfen den erfolgreichenVertragsabschluss nicht in Abhängigkeit stellen zur Einwilligung des Betroffenen.Unternehmen dürfen personenbezogene Daten an befugte Stellen und in zulässigerForm übermitteln, sofern die Empfänger sich an eine eigens errichtete Zweckbindungbei der Nutzung halten.Werden personenbezogene Daten anonymisiert, so müssen diese getrennt vonAngaben gespeichert werden, die eine Identifizierung der Person möglich oderzumindest wahrscheinlich machen.Personenbezogene Daten ihrer Angestellten dürfen die Unternehmen nur dannerheben oder verarbeiten, wenn diese für die Entscheidung erforderlich sind, einneues Beschäftigungsverhältnis zu begründen, ein altes zu beenden oder aber imRahmen der bestehenden Tätigkeit von Bedeutung sind. Nur bei tatsächlichem, alsobegründetem Verdacht dürfen Daten zur Aufdeckung einer Straftat gesammelt werden(dieser Punkt verhindert z. B. die pauschale Videoüberwachung der Mitarbeiter).Die Unternehmen haben zudem auch Pflichten gegenüber den Betroffenen, derenpersonenbezogenen Daten sie erheben, verarbeiten und nutzen. Allen voran stehenhier die Auskunftspflicht. Alle nicht öffentlichen Stellen müssen auf Verlangen desBetroffenen hin offenlegen, welche Daten sie zu welchem Zweck erhoben haben,woher diese Daten stammen und an wen sie zu welchem Zweck übermittelt wurden.Falsche, verjährte oder veraltete Informationen müssen die nicht öffentlichen Stellenlöschen, berichtigen oder zugangssicher speichern.Alle Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten hantieren, müssen auf dasDatengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet werden.»(..) 4847 Vgl. https://www.datenschutz.org, Stand 01. März 201848 Vgl. https://www.datenschutz.org, Stand 01. März 2018IdPA 201842

Digitalisierung - werden Maschinen unsere Arbeitswelt erobern?6. FAZITIn der Arbeit haben wir verschiedene Themen untersucht und analysiert. Anhandder Umfrage und der zahlreichen Quellen, die wir verwendet haben, waren dieausgearbeiteten Themen am Ende teilweise verschieden. Die wesentlichstenUnterschiede entstanden zwischen der wirklichen Theorie und der eigentlichenMenschenmoral. Menschen können sich schlecht vorstellen, dass ihre Arbeit inZukunft von Maschinen ergänzt oder gar ersetzt wird. Dies weil das menschlicheBewusstsein einfach noch nicht so weit entwickelt ist, um sich die ganze Thematikvorzustellen. Doch die zukünftige Theorie sieht anders aus:Mit dem Einsatz von Maschinen werden enorme Kosten gespart und die Produktionwird um einiges beschleunigt.Im Gegensatz zu den vorderen industriellen Revolutionen, ist der Fortschritt dervierten digitalen Revolution viel schneller, was viele Leute überfordert und inAngst versetzt. Was wird mit meiner Arbeitsstelle passieren, was passiert beieinem Systemzusammenbruch und werde ich überhaupt noch mit MenschenKontakt haben? – Nach unserer Arbeit können wir einige dieser Fragen sicherlichbeantworten. Es ist ein Fakt, dass in Zukunft deutlich mehr maschinell gesteuertwird und doch gehen wir nicht verloren. Es werden zwar Arbeitsstellen ersetzt, dochvorerst nur in Bereichen, die für die Gesundheit der Menschen gefährlich sind oderdort wo Menschen, wegen häufig wiederholender Arbeit einfach ersetzt werden. Doches werden auch neue Arbeitsstellen im Bereich der „der Kreativen Köpfe“ geschaffen.Es werden Leute gebraucht, die neue Innovationen erfinden und diese in unseremzukünftigen Alltag einfügen.Durch die neuen technischen Fortschritte, sollte auch ein wichtiges Thema nichtvergessen werden: Der Datenschutz. Im Zeitalter des Big Datas, bei der sichUnmengen von Informationen und Daten über den Globus ziehen, ist es wichtigeinem Menschen doch noch ein Stück Privatsphäre zu lassen. Doch je mehrnach Logins für diverseste Webseiten und Dienste gefragt wird, desto mehr Datenkursieren auch über jede Einzelperson über den Globus. Auch in Firmen wirdder Persönlichkeitsschutz ein immer zentraleres Thema und es werden neueGesetzesgrundlagen benötigt, so dass der Arbeitgeber nicht die volle Macht über dasLeben seines Arbeitnehmers bekommt. Das Thema Datenschutz haben wir in unsererArbeit nur angeschnitten und kurz aufgezeigt was dies bedeutet. Die Priorität unsererArbeit lag primär mehr auf der Entwicklung, dem Bewusstsein in der Gesellschaft undder Kostenfrage. Doch haben wir in der Umfrage gesehen, dass wir dieses Themadeutlich vertiefter hätten anschneiden müssen, den viele der Befragten geben an, denDatenschutz als ungenügend zu erachten, was wir nicht erwartet hätten.Wir denken, dass wir mit unserer Analyse und den umfassenden Recherchen unsereZiele erreichen konnten. Dank der Umfrage, konnten wir die aktuelle Gefühlslage derMenschen bezüglich der Digitalisierung ermitteln und einige wichtige Schlüsse ziehen.Dazu haben intensive Recherchen eine aktuelle Kostenanalyse ermöglicht und einigegeschichtliche Hintergrundinformationen aufgezeigt. Weiter konnten wir durch einigesan Vorwissen und logischer Analyse der heutigen Arbeitswelt gewisse Zukunftsthesenbetreffend der Erhaltung oder der Ersetzung von Berufen niederschreiben. Mit denInformationen, die wir dem Leser gegeben haben, können wir dem Leser einenguten Überblick rund um das ganze Thema „Digitalisierung in der Arbeitswelt“ bieten.Klar, das Themengebiet ist riesig und umfasst noch einiges mehr an Informationenund Thesen. Doch wir denken, dass wir das Ganze in einem guten Rahmenzusammengefasst haben.IdPA 201843

Digitalisierung - werden Maschinen unsere Arbeitswelt erobern?

(..)«Die gespeicherten Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter und einem

möglichen Datenmissbrauch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und auf

aktuellstem technischen Stand geschützt werden.

Die Datenerhebung, -nutzung sowie -verarbeitung zu Zwecken der Werbung, des

Adresshandels oder Marketingstrategien ist nur zulässig, sofern der Betroffene dieser

Zweckbindung zustimmt. Widerspricht der Betroffene zudem der Nutzung seiner

Daten zu Markt- oder Meinungsforschungs- oder Werbezwecken, besteht für das

Unternehmen diesbezüglich ein Nutzungsverbot.

Es bedarf in aller Regel der Einwilligung des Betroffenen bei der Erhebung und

Verarbeitung seiner persönlichen Daten. Mit Anwendung der EU-Datenschutz-

Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 gilt hierbei zudem, dass eine

stillschweigende Einwilligung nicht mehr ausreicht, sondern eine qualifizierte und

explizite Entscheidungdes Betroffenen zu erkennen sein muss.

Alle Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen,

sobald mehr als neun Personen dauerhaft mit der Datenerhebung, Datenverarbeitung

und Datennutzung betraut sind. Der unabhängige Beauftragte soll u. a. den

Datenschutz im Unternehmen kontrollieren, regelmäßig evaluieren und Risikoanalysen

erstellen.»(..) 47

5.6.1 Gesetzliche Grundlage

(..)«Es gilt das Koppelungsverbot, das heißt, Unternehmen dürfen den erfolgreichen

Vertragsabschluss nicht in Abhängigkeit stellen zur Einwilligung des Betroffenen.

Unternehmen dürfen personenbezogene Daten an befugte Stellen und in zulässiger

Form übermitteln, sofern die Empfänger sich an eine eigens errichtete Zweckbindung

bei der Nutzung halten.

Werden personenbezogene Daten anonymisiert, so müssen diese getrennt von

Angaben gespeichert werden, die eine Identifizierung der Person möglich oder

zumindest wahrscheinlich machen.

Personenbezogene Daten ihrer Angestellten dürfen die Unternehmen nur dann

erheben oder verarbeiten, wenn diese für die Entscheidung erforderlich sind, ein

neues Beschäftigungsverhältnis zu begründen, ein altes zu beenden oder aber im

Rahmen der bestehenden Tätigkeit von Bedeutung sind. Nur bei tatsächlichem, also

begründetem Verdacht dürfen Daten zur Aufdeckung einer Straftat gesammelt werden

(dieser Punkt verhindert z. B. die pauschale Videoüberwachung der Mitarbeiter).

Die Unternehmen haben zudem auch Pflichten gegenüber den Betroffenen, deren

personenbezogenen Daten sie erheben, verarbeiten und nutzen. Allen voran stehen

hier die Auskunftspflicht. Alle nicht öffentlichen Stellen müssen auf Verlangen des

Betroffenen hin offenlegen, welche Daten sie zu welchem Zweck erhoben haben,

woher diese Daten stammen und an wen sie zu welchem Zweck übermittelt wurden.

Falsche, verjährte oder veraltete Informationen müssen die nicht öffentlichen Stellen

löschen, berichtigen oder zugangssicher speichern.

Alle Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten hantieren, müssen auf das

Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet werden.»(..) 48

47 Vgl. https://www.datenschutz.org, Stand 01. März 2018

48 Vgl. https://www.datenschutz.org, Stand 01. März 2018

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