NUTZEN 01/2020 Südbaden
• BurdaStyle: „Print ist in unseren Augen unersetzlich“ • Wirtschaftliche Situation der Branche • Verbände kämpfen für die Freiheit der Werbung • Branche stark im Klimaschutz
• BurdaStyle: „Print ist in unseren Augen unersetzlich“
• Wirtschaftliche Situation der Branche
• Verbände kämpfen für die Freiheit der Werbung
• Branche stark im Klimaschutz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>NUTZEN</strong><br />
NÜTZLICH<br />
Arbeitsunfähig: Teilnahme<br />
an Personalgesprächen nur<br />
im Ausnahmefall<br />
N Ü T Z<br />
LICH<br />
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nur dann an einem<br />
Personalgespräch im Betrieb teilnehmen, wenn seine persönliche<br />
Anwesenheit dringend erforderlich und ihm zumutbar ist.<br />
Der Arbeitgeber darf auch während der Arbeitsunfähigkeit mit<br />
einem Erkrankten in Kontakt treten, um etwa dessen weitere Beschäftigung<br />
zu klären. Der kranke Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet,<br />
hierzu im Betrieb zu erscheinen. Diese Verpflichtung besteht nur im<br />
Ausnahmefall, wenn ein dringender betrieblicher Anlass besteht,<br />
der einen Aufschub bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet,<br />
die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb<br />
dringend erforderlich ist und dessen Genesung nicht gefährdet (BAG<br />
Az.: 10 AZR 596/15). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so muss<br />
der Arbeitgeber auf schriftliche oder telefonische Kommunikationsmittel<br />
zurückgreifen.<br />
Datenschutz: Achtung<br />
bei Geburtstagen<br />
Die Kollegen möchten zum Ehrentag gratulieren, ist doch klar. Vielleicht<br />
ist auch ein gemeinsames Ständchen Unternehmenstradition?<br />
Eine Geburtstagsliste, gut sichtbar und für alle zu erreichen, kann<br />
dabei helfen, keinen Geburtstag zu vergessen. Doch wie sieht es mit<br />
dem Datenschutz aus?<br />
Der Datenschutzbeauftragte in Bayern hat in seiner Kurz-Information<br />
Nr. 26 entschieden: Offen ausgehängte Geburtstagstermine<br />
verlangen eine nachweisbare Einwilligung. Diese muss im Verzeichnis<br />
der Verarbeitungstätigkeiten vermerkt sein. Und: Gemäß dem<br />
Grundsatz der Datenminimierung bitte kein Geburtsjahr angeben!<br />
<strong>01</strong>/<strong>2020</strong>// 21