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Petra Jungen - Jobcenter Düsseldorf

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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />

6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

Ermäßigung der Telefongebühren<br />

Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Gebühreneinzugszentrale<br />

GEZ, 50656 Köln (www.gez.de)<br />

Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u.a. befreit werden:<br />

• Bezieher von Alg II (ohne Zuschlag nach § 24 SGB II),<br />

• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im<br />

Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,<br />

• Empfänger von Leistungen nach d. Asylbewerberleistungsgesetz,<br />

• Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern<br />

leben,<br />

• behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />

vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres<br />

Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen<br />

können (Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“).<br />

Antragstellende müssen die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />

Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung<br />

des Leistungsträgers im Original (ARGE-Bescheinigung) oder die Vorlage<br />

des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie<br />

nachweisen.<br />

Ab Juli 2009 übersendet die Bundesagentur für Arbeit mit jedem ALG II-<br />

Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der<br />

GEZ. Diese Bescheinigung kann von den Alg II-Berechtigten direkt mit dem<br />

Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden.<br />

Die Befreiung erfolgt im Monat nach der Antragstellung für den Zeitraum<br />

des Alg II-Bewilligungsbescheids<br />

Sollte der aktuelle Bewilligungsbescheid von der ARGE noch nicht vorliegen<br />

und der GEZ-Befreiungszeitraum abgelaufen sein, kann VORSORGLICH<br />

ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu muss auf der Rückseite<br />

des Befreiungsantrages der Punkt 11“Vorsorglicher Antrag nach § 6 Abs. 1<br />

Nr. 3“ angekreuzt werden. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der<br />

ARGE sollte die dort beiliegende Bescheinigung über den ALG II-Bezug der<br />

GEZ nachgereicht werden.<br />

Beratungsstellen-Wegweiser <strong>Düsseldorf</strong> 2010 67

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