V ERHANDLUNGSSCHRIFT - Gemeinde Baumgarten
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(1)Zur Entrichtung der Abfallbehandlungsabgabe sind die Eigentümer (Inhaber)<br />
verpflichtet, die gemäß § 11 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht<br />
unterliegen (Pflichtbereich).<br />
(2)Miteigentümer schulden die Abfallbehandlungsabgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber,<br />
sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des<br />
Abgabenbescheides an diesen erfolgen.<br />
(3)Ist das im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum<br />
Gebrauch überlassen, ist die Abfallbehandlungsabgabe dem Inhaber (Mieter,<br />
Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die<br />
Abgabenschuld.<br />
(4)Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die<br />
Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1)Die Bemessungsgrundlage bilden die Grundstücke, die gemäß § 11 des Bgld.<br />
Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegen (Pflichtbereich).<br />
§ 4<br />
Höhe der Abgabe<br />
(1)Die Höhe der jährlichen Abgabe wird mit € 28,00 pro Grundstück, das gemäß § 11<br />
des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegt (Pflichtbereich),<br />
festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert hinzugerechnet.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit<br />
Die Abfallbehandlungsabgabe wird am 15. Feber und 15. August des jeweiligen Jahres<br />
mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in<br />
Kraft.<br />
Verfügung:<br />
Sämtliche Verordnungen sind durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen und sodann<br />
inklusive der erforderlichen Unterlagen dem Amt der Burgenländischen<br />
Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.<br />
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