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V ERHANDLUNGSSCHRIFT - Gemeinde Baumgarten

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(1)Zur Entrichtung der Abfallbehandlungsabgabe sind die Eigentümer (Inhaber)<br />

verpflichtet, die gemäß § 11 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht<br />

unterliegen (Pflichtbereich).<br />

(2)Miteigentümer schulden die Abfallbehandlungsabgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber,<br />

sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des<br />

Abgabenbescheides an diesen erfolgen.<br />

(3)Ist das im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum<br />

Gebrauch überlassen, ist die Abfallbehandlungsabgabe dem Inhaber (Mieter,<br />

Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die<br />

Abgabenschuld.<br />

(4)Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die<br />

Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1)Die Bemessungsgrundlage bilden die Grundstücke, die gemäß § 11 des Bgld.<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegen (Pflichtbereich).<br />

§ 4<br />

Höhe der Abgabe<br />

(1)Die Höhe der jährlichen Abgabe wird mit € 28,00 pro Grundstück, das gemäß § 11<br />

des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegt (Pflichtbereich),<br />

festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert hinzugerechnet.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Abfallbehandlungsabgabe wird am 15. Feber und 15. August des jeweiligen Jahres<br />

mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in<br />

Kraft.<br />

Verfügung:<br />

Sämtliche Verordnungen sind durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen und sodann<br />

inklusive der erforderlichen Unterlagen dem Amt der Burgenländischen<br />

Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

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