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ZAP-2020-08

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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 1029<br />

Unterbringung gem. § 64 StGB<br />

Strafverfahren<br />

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB<br />

Von RiLG THOMAS HILLENBRAND, Stuttgart<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Praktische Bedeutung<br />

III. Hang<br />

IV. Rechtswidrige Tat<br />

V. Symptomatizität<br />

1. Tatbegehung „im Rausch“<br />

2. Tatbegehung aufgrund des Hangs/<br />

Symptomatizität<br />

VI. Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten<br />

1. Qualität der zu erwartenden Taten<br />

2. Gefahrenprognose<br />

VII. Hinreichende Erfolgsaussicht<br />

1. Erfolgsaussicht<br />

2. Erhebliche Zeit<br />

VIII. (Eingeschränktes) Ermessen<br />

IX. Aussetzung zur Bewährung<br />

X. Dauer der Unterbringung<br />

XI. Vollstreckungsreihenfolge<br />

1. Grundsatz<br />

2. Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren<br />

XII. Rechtsmittel<br />

1. Anfechtung der Unterbringungsanordnung<br />

2. Anfechtung der „Nicht-Unterbringung“<br />

3. Sonderfall: Wechselwirkung zwischen<br />

Strafe und Maßregel<br />

I. Einleitung<br />

Gemäß § 64 S. 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt<br />

anordnen, wenn<br />

• dieser den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu<br />

nehmen,<br />

• er wegen einer rechtswidrigen, im Rausch begangenen oder auf den Hang zurückgehenden Tat<br />

verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht ausgeschlossener Schuldunfähigkeit nicht verurteilt<br />

wird und<br />

• die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

Hinzukommen muss zudem eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, den Angeklagten durch die<br />

Behandlung in der Entziehungsanstalt zu heilen oder ihn jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem<br />

Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten,<br />

die auf den Hang zurückgehen, § 64 S. 2 StGB.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 423

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