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ZAP-2020-08

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Sozialrecht Fach 18, Seite 1735<br />

Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

sieht das Sozialrecht bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen bei sog. eheähnlichen bzw. partnerschaftsähnlichen<br />

Gemeinschaften – zwischenzeitlich hat sich der Begriff Verantwortungs- und<br />

Einstehensgemeinschaft eingebürgert – die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vor. Auch<br />

insoweit gilt der Grundsatz, dass Ehegatten gegenüber diesen Gemeinschaften nicht benachteiligt<br />

werden dürfen.<br />

So gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zur Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit der<br />

erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass<br />

nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu<br />

tragen und füreinander einzustehen.<br />

Im SGB II wird zudem vermutet – was für die Leistungsberechtigten mit einer ungünstigen Änderung<br />

der objektiven Beweislast verbunden ist –, dass ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung<br />

füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner<br />

• länger als ein Jahr zusammenleben,<br />

• mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,<br />

• Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder<br />

• befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II).<br />

In SGB XII ist der Einkommens- und Vermögenseinsatz dieses Personenkreises in § 20 bzw. § 43 Abs. 1<br />

S. 2 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geregelt.<br />

2. Ausgangslage des aktuellen verfassungsrechtlichen Verfahrens<br />

Der Beschwerdeführer bezog von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)<br />

seit 1998 eine Zusatzrente. Bei deren Berechnung wurde gem. § 41 Abs. 2a bis 2c der Satzung der<br />

Beklagten vom 11.12.1966 in der Fassung vom 20.12.2001 (VBLS a.F.) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse<br />

I (s. § 38b Abs.1 S. 2 Nr. 1 EStG), kein Kinderfreibetrag nach § 38b Abs. 2 EStG, zugrunde gelegt. Der<br />

Beschwerdeführer begründete am 23.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG),<br />

worüber er die VBL erstmals mit Schreiben vom 8.10.2006 unterrichtete. Er beantragte sodann im Jahre<br />

2011 eine Neuberechnung seiner Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung im Jahre<br />

2001. Die VBL leistete eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem auf die Mitteilung über die<br />

Verpartnerung folgenden Monat, lehnte dies aber weiter rückwirkend, für den Zeitraum vor der<br />

Mitteilung, ab.<br />

Die Klage des Beschwerdeführers auf eine höhere Zusatzrente für den Zeitraum vor der Mitteilung<br />

seiner Verpartnerung blieb zunächst sowohl beim LG Karlsruhe als auch beim OLG Karlsruhe ohne<br />

Erfolg. Im Revisionsverfahren hat der BGH ausgeführt, zwar müsse die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

wie eine Ehe behandelt und für die Berechnung der Zusatzrente daher die für Ehepaare<br />

günstigere Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden, dies gelte jedoch erst ab der Mitteilung der<br />

Verpartnerung gegenüber der VBL, da § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. einen entsprechenden Antrag<br />

voraussetze, der erst in der Mitteilung aus dem Jahre 2006 liege (BGH, Urt. v. 10.9.2014 – IV ZR 298/13).<br />

Das Antragserfordernis bewirke keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei der Rechtsprechung<br />

des BVerfG zu entnehmen, dass die Satzung der Beklagten unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3<br />

Abs. 1 GG zu messen ist und die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 eine am allgemeinen<br />

Gleichheitssatz zu messende Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung darstellt (BVerfG,<br />

Beschl. v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07, NJW 2010, 1439 hierzu VON ROETTEKEN, juris-ArbR 48/2009 Anm. 2 und<br />

SPIOLEK, jurisPR-SozR 15/2010 Anm. 5; anders noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.11.2007 – 2 BvR<br />

2466/06). Nach diesen Vorgaben führe auch die Privilegierung von verheirateten Versicherten<br />

gegenüber Versicherten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bei der Berechnung<br />

des fiktiven Nettoarbeitsentgelts der VBL-Satzung zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehand-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 419

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