ZAP-2020-08
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Anwaltsmagazin<br />
Gesetzespaket zur Abmilderung<br />
der COVID-19-Folgen<br />
Um den zu erwartenden negativen Folgen der<br />
derzeit grassierenden Pandemie zu begegnen, hat<br />
der Deutsche Bundestag neben zahlreichen finanziellen<br />
Hilfen für Unternehmen, Selbstständige,<br />
den Gesundheitssektor, die Landwirtschaft<br />
und den Kulturbereich am 25.3.<strong>2020</strong> auch das<br />
von den Regierungskoalitionen eingebrachte Gesetz<br />
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-<br />
Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht<br />
beschlossen (vgl. BT-Drucks 19/18110).<br />
Das im Eilverfahren durchgebrachte Maßnahmenpaket,<br />
dem auch der Bundesrat Ende März<br />
zugestimmt hat, beinhaltet u.a. das Gesetz zur<br />
vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />
und zur Begrenzung der Organhaftung<br />
bei einer durch die COVID-19-Pandemie<br />
bedingten Insolvenz, das Gesetz über Maßnahmen<br />
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,<br />
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht<br />
sowie weitere Änderungen im Strafprozessrecht<br />
und im EGBGB.<br />
Ein Kernbereich des Gesetzes ist der Schutz von<br />
Schuldnern. So werden – zeitlich befristet bis<br />
zum 30. Juni <strong>2020</strong> – in Art. 240 EGBGB neue<br />
Regelungen eingeführt, die Schuldnern, die wegen<br />
der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen<br />
Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit<br />
einräumen, die Leistung einstweilen – ohne<br />
nachteilige rechtliche Folgen befürchten zu<br />
müssen – zu verweigern oder einzustellen. Für<br />
Verbraucher und Kleinstunternehmen wird gewährleistet,<br />
dass sie insb. von Leistungen der<br />
Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation<br />
nicht abgeschnitten werden. Zum<br />
Schutz von Mietern wird das Recht der Vermieter<br />
zur Kündigung von Mietverhältnissen<br />
eingeschränkt. Für Verbraucherdarlehensverträge<br />
wird eine gesetzliche Stundungsregelung<br />
und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der<br />
Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit<br />
für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung<br />
zu finden. Der Bundesregierung<br />
wird zudem die Befugnis eingeräumt, den vorgenannten<br />
Schutzzeitraum für die Schuldner<br />
per Rechtsverordnung auch über den 30.6.<strong>2020</strong><br />
hinaus auszudehnen, sollte eine Verlängerung<br />
erforderlich werden.<br />
Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht<br />
und das Zahlungsverbot bis zum 30.9.<strong>2020</strong> ausgesetzt,<br />
vorausgesetzt, der betreffende Insolvenzfall<br />
beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-<br />
Pandemie. Zudem sollen Anreize geschaffen werden,<br />
den betroffenen Unternehmen neue Liquidität<br />
zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu<br />
diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen<br />
Übergangszeitraum wird auch das Recht der<br />
Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren<br />
zu beantragen.<br />
Erleichterungen gibt es auch im Gesellschaftsrecht:<br />
Um Unternehmen in die Lage zu versetzen,<br />
auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen<br />
der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse<br />
zu fassen und handlungsfähig zu bleiben,<br />
werden vorübergehend Vereinfachungen für die<br />
Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen,<br />
General- und Vertreterversammlungen<br />
der Genossenschaften sowie von<br />
Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.<br />
Um den Auswirkungen der Pandemie auf die<br />
Strafverfahren Rechnung zu tragen, wird in das<br />
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung ein<br />
auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungs-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 373