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ZAP-2020-08

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Anwaltsmagazin<br />

Gesetzespaket zur Abmilderung<br />

der COVID-19-Folgen<br />

Um den zu erwartenden negativen Folgen der<br />

derzeit grassierenden Pandemie zu begegnen, hat<br />

der Deutsche Bundestag neben zahlreichen finanziellen<br />

Hilfen für Unternehmen, Selbstständige,<br />

den Gesundheitssektor, die Landwirtschaft<br />

und den Kulturbereich am 25.3.<strong>2020</strong> auch das<br />

von den Regierungskoalitionen eingebrachte Gesetz<br />

zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-<br />

Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht<br />

beschlossen (vgl. BT-Drucks 19/18110).<br />

Das im Eilverfahren durchgebrachte Maßnahmenpaket,<br />

dem auch der Bundesrat Ende März<br />

zugestimmt hat, beinhaltet u.a. das Gesetz zur<br />

vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />

und zur Begrenzung der Organhaftung<br />

bei einer durch die COVID-19-Pandemie<br />

bedingten Insolvenz, das Gesetz über Maßnahmen<br />

im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,<br />

Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht<br />

sowie weitere Änderungen im Strafprozessrecht<br />

und im EGBGB.<br />

Ein Kernbereich des Gesetzes ist der Schutz von<br />

Schuldnern. So werden – zeitlich befristet bis<br />

zum 30. Juni <strong>2020</strong> – in Art. 240 EGBGB neue<br />

Regelungen eingeführt, die Schuldnern, die wegen<br />

der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen<br />

Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit<br />

einräumen, die Leistung einstweilen – ohne<br />

nachteilige rechtliche Folgen befürchten zu<br />

müssen – zu verweigern oder einzustellen. Für<br />

Verbraucher und Kleinstunternehmen wird gewährleistet,<br />

dass sie insb. von Leistungen der<br />

Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation<br />

nicht abgeschnitten werden. Zum<br />

Schutz von Mietern wird das Recht der Vermieter<br />

zur Kündigung von Mietverhältnissen<br />

eingeschränkt. Für Verbraucherdarlehensverträge<br />

wird eine gesetzliche Stundungsregelung<br />

und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der<br />

Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit<br />

für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung<br />

zu finden. Der Bundesregierung<br />

wird zudem die Befugnis eingeräumt, den vorgenannten<br />

Schutzzeitraum für die Schuldner<br />

per Rechtsverordnung auch über den 30.6.<strong>2020</strong><br />

hinaus auszudehnen, sollte eine Verlängerung<br />

erforderlich werden.<br />

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht<br />

und das Zahlungsverbot bis zum 30.9.<strong>2020</strong> ausgesetzt,<br />

vorausgesetzt, der betreffende Insolvenzfall<br />

beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-<br />

Pandemie. Zudem sollen Anreize geschaffen werden,<br />

den betroffenen Unternehmen neue Liquidität<br />

zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu<br />

diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen<br />

Übergangszeitraum wird auch das Recht der<br />

Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren<br />

zu beantragen.<br />

Erleichterungen gibt es auch im Gesellschaftsrecht:<br />

Um Unternehmen in die Lage zu versetzen,<br />

auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen<br />

der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse<br />

zu fassen und handlungsfähig zu bleiben,<br />

werden vorübergehend Vereinfachungen für die<br />

Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen,<br />

General- und Vertreterversammlungen<br />

der Genossenschaften sowie von<br />

Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.<br />

Um den Auswirkungen der Pandemie auf die<br />

Strafverfahren Rechnung zu tragen, wird in das<br />

Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung ein<br />

auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungs-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 373

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