14.04.2020 Aufrufe

ZAP-2020-08

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sozialrecht Fach 18, Seite 1733<br />

Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

Sozialrecht<br />

Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im<br />

Bereich der betrieblichen Altersversorgung<br />

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht, Dr. ULRICH SARTORIUS, Breisach<br />

Hinweis:<br />

Der Beitrag ist eine Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2019 – 1 BvR<br />

3<strong>08</strong>7/14 (stattgebender Kammerbeschluss; eingesandt von RA HARALD WEYMANN)<br />

Inhalt<br />

I. Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 11.12.2019 – 1 BvR 3<strong>08</strong>7/14<br />

1. Einführung<br />

2. Ausgangslage des aktuellen verfassungsrechtlichen<br />

Verfahrens<br />

3. Entscheidung des BVerfG<br />

II. Fazit der Entscheidung des BVerfG<br />

I. Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2019 – 1 BvR 3<strong>08</strong>7/14<br />

Die dritte Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 11.12.2019 eine<br />

Verfassungsbeschwerde angenommen und ihr stattgegeben, die die Gleichbehandlung von Ehe und<br />

eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes betrifft.<br />

1. Einführung<br />

a) Allgemein zur Stellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Arbeits- und Sozialrecht<br />

(Überblick)<br />

Am 1.8.2001 ist das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

LPartG) in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft<br />

begründen. Ab Inkrafttreten des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB (Gesetz zur Einführung des Rechts auf<br />

Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017, BGBl I, S. 2787) steht die Eheschließung<br />

seit dem 1.10.2017 auch Personen gleichen Geschlechts offen. Die Möglichkeit zur Gründung einer<br />

Lebenspartnerschaft besteht seitdem nicht mehr. Das LPartG ist noch anzuwenden auf vor dem<br />

1.10.2017 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn die Partner nicht von der in § 20a Abs. 1 LPartG<br />

eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu<br />

lassen.<br />

Europarechtlich ist im Arbeitsrecht die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000 (zur Festlegung<br />

eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf)<br />

von Bedeutung, etwa bei der Hinterbliebenenversorgung.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 417

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!