ZAP-2020-08
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Fach 4, Seite 1888<br />
Miet- und WEG-Recht: COVID-19-Pandemie<br />
Miete/Nutzungen<br />
in der Eigentümerversammlung nicht möglich ist. Liegt ein solcher Fall vor, ist der Verwalter gem. § 27<br />
Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WEG auch zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt. Daneben ist der Verwalter<br />
gem. Nr. 2 berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines<br />
sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.<br />
Damit die Gemeinschaft diesen Notbetrieb aufrechterhalten kann, ist das Vorhandensein eines<br />
Verwalters unabdingliche Voraussetzung. Denkbar sind Fälle, in denen die Amtszeit des bestellten<br />
Verwalters in dem Zeitraum endet, in dem die Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht<br />
möglich ist. Deshalb sieht § 6 vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis<br />
zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss<br />
sowie durch die Höchstfristen des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der<br />
Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Die Vorschrift gilt sowohl für den Fall, dass die Amtszeit des<br />
Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, als auch für den Fall,<br />
dass sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung des Verwalters oder der Bestellung<br />
eines neuen Verwalters. Die Möglichkeit der Niederlegung des Amts bleibt unberührt.<br />
2. Wirtschaftsplan<br />
Die Wohnungseigentümer sind einander zur Tragung der Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie<br />
der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis ihrer Anteile<br />
verpflichtet. Die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Tragung der Lasten und<br />
Kosten – sog. Wohn- oder Hausgeld – hat der Verwalter in den vom ihm jeweils für ein Kalenderjahr<br />
aufzustellenden Wirtschaftsplan aufzunehmen. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, entsprechende<br />
Vorschüsse zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der Verwalter eine Abrechnung zu erstellen.<br />
Über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.<br />
Dieser Beschluss bildet den Geltungsgrund für die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers.<br />
Durch ihn werden i.R.d. allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers<br />
gegenüber den anderen begründet (st. Rspr des BGH MDR 1994, 1113, 1114 m.w.N.).<br />
Die WEG-Gemeinschaft ist auf den regelmäßigen Geldeingang zur Tragung der Lasten angewiesen. Die<br />
Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur<br />
Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt-generelle Regelung des<br />
Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf<br />
hingegen der Vereinbarung (BGH NZM 2019, 374). Für die Fälle, in denen ein solcher Beschluss oder<br />
eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliegen, sieht § 6 Abs. 2 vor, dass der zuletzt beschlossene<br />
Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt. Damit wird die Finanzierung<br />
der Gemeinschaft auch in den Fällen sichergestellt, in denen eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht<br />
beschlossen wurde.<br />
Über die Jahresabrechnung ist dagegen zu beschließen, sobald die Eigentümerversammlung wieder zusammentreten<br />
kann. Soweit die Jahresabrechnung als Zahlenwerk insb. für steuerliche Zwecke erforderlich<br />
ist, ist sie den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks 19/18110).<br />
Hinweis:<br />
Möglich ist weiterhin die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG. In<br />
diesem Fall müssen aber alle Wohnungseigentümer zustimmen.<br />
IV. Verlängerungsmöglichkeiten<br />
Art. 240 § 4 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sieht vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung<br />
ohne Zustimmung des Bundesrats die in Art. 240 § 2 Abs. 1 und 3 EGBGB enthaltene<br />
Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1.7.<strong>2020</strong> bis<br />
längstens zum 30.9.<strong>2020</strong> entstanden sind.<br />
416 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>