ZAP-2020-08
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1887<br />
Miet- und WEG-Recht: COVID-19-Pandemie<br />
e) Die Schonfristzahlung<br />
Obwohl der Schutzzweck der gleiche und die Problematik für den Mieter ähnlich ist, betrifft die Regelung<br />
nicht die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. War das Mietverhältnis also wegen eines vor dem<br />
1.4.<strong>2020</strong> entstandenen Mietrückstands außerordentlich fristlos gekündigt worden, dann kann grds. der<br />
Mieter bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage diesen Rückstand ausgleichen. Damit wird<br />
die Kündigung von Anfang an (BGH BGHZ 220, 1 = MDR 2018, 1364 = WuM 2018, 714 = GE 2018, 1389 =<br />
NJW 2018, 3517 = DWW 2018, 377 = NZM 2018, 941 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 71 m. Anm. BÖRSTINGHAUS;<br />
BÖRSTINGHAUS, jurisPR-BGHZivilR 19/2018 Anm. 1; BÖRSTINGHAUS, LMK 2018, 411605; KAPPUS, NJW 2018, 3522;<br />
BEYER, jurisPR-MietR 24/2018 Anm. 3; SINGBARTL/KRAUS, NZM 2018, 946; DRASDO, NJW-Spezial 2019, 1; DÖTSCH,<br />
MietRB 2019, 5; MEIER, ZMR 2019, 175) unwirksam. Auch zu einer solchen Schonfristzahlung ist der Mieter<br />
eventuell wegen der pandemiebedingten Zahlungsausfälle nicht in der Lage. Der Wortlaut der Norm ist<br />
aber eindeutig. Die Vorschrift kann auf diesen Fall nicht angewandt werden. Es bleibt nur die Möglichkeit<br />
einer Verpflichtungserklärung durch die zuständige Stelle.<br />
Der Mieter kann bei einer Räumungsklage nach Juni 2022, die auf Rückstände aus der Zeit 1.4. bis<br />
30.6.<strong>2020</strong> beruht, eine Schonfristzahlung bis zwei Monate nach der Zustellung der Räumungsklage<br />
erbringen. Diese Zahlung hat aber keine Auswirkungen auf eine eventuell – hilfsweise – erklärte<br />
ordentliche Kündigung (BGH BGHZ 220, 1 = MDR 2018, 1364 = WuM 2018, 714 = GE 2018, 1389 = NJW<br />
2018, 3517 = DWW 2018, 377 = NZM 2018, 941 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 71 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />
III. Sonderregelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Ein Wohnungsverlust droht dem Wohnungseigentümer nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
ist aber darauf angewiesen, bestimmte Beschlüsse fassen zu können, um Ansprüche durchzusetzen<br />
und handlungsfähig bleiben zu können. Dies ist aber aufgrund der bestehenden landesgesetzlichen<br />
Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten derzeit nicht möglich. Deshalb hat der Gesetzgeber<br />
hier Erleichterungen vorgesehen.<br />
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht<br />
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie<br />
§6<br />
Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis<br />
zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.<br />
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen<br />
Wirtschaftsplans fort.<br />
1. Verwalterbestellung<br />
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Situation ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen<br />
derzeit vielfach nicht möglich. Bei größeren Gemeinschaften ist die Zusammenkunft<br />
der Eigentümer häufig schon aufgrund behördlicher Anordnungen nicht gestattet. Auch stehen<br />
vielerorts geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung. Zudem kann es den Wohnungseigentümern<br />
wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung nicht zumutbar sein, an einer Eigentümerversammlung<br />
teilzunehmen.<br />
Handlungsfähig bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft in dieser Situation, wenn ein Verwalter<br />
vorhanden ist. Er kann gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer<br />
treffen. Ein solch dringender Fall liegt dann vor, wenn die vorherige Befassung der Eigentümer<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 415