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ZAP-2020-08

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1887<br />

Miet- und WEG-Recht: COVID-19-Pandemie<br />

e) Die Schonfristzahlung<br />

Obwohl der Schutzzweck der gleiche und die Problematik für den Mieter ähnlich ist, betrifft die Regelung<br />

nicht die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. War das Mietverhältnis also wegen eines vor dem<br />

1.4.<strong>2020</strong> entstandenen Mietrückstands außerordentlich fristlos gekündigt worden, dann kann grds. der<br />

Mieter bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage diesen Rückstand ausgleichen. Damit wird<br />

die Kündigung von Anfang an (BGH BGHZ 220, 1 = MDR 2018, 1364 = WuM 2018, 714 = GE 2018, 1389 =<br />

NJW 2018, 3517 = DWW 2018, 377 = NZM 2018, 941 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 71 m. Anm. BÖRSTINGHAUS;<br />

BÖRSTINGHAUS, jurisPR-BGHZivilR 19/2018 Anm. 1; BÖRSTINGHAUS, LMK 2018, 411605; KAPPUS, NJW 2018, 3522;<br />

BEYER, jurisPR-MietR 24/2018 Anm. 3; SINGBARTL/KRAUS, NZM 2018, 946; DRASDO, NJW-Spezial 2019, 1; DÖTSCH,<br />

MietRB 2019, 5; MEIER, ZMR 2019, 175) unwirksam. Auch zu einer solchen Schonfristzahlung ist der Mieter<br />

eventuell wegen der pandemiebedingten Zahlungsausfälle nicht in der Lage. Der Wortlaut der Norm ist<br />

aber eindeutig. Die Vorschrift kann auf diesen Fall nicht angewandt werden. Es bleibt nur die Möglichkeit<br />

einer Verpflichtungserklärung durch die zuständige Stelle.<br />

Der Mieter kann bei einer Räumungsklage nach Juni 2022, die auf Rückstände aus der Zeit 1.4. bis<br />

30.6.<strong>2020</strong> beruht, eine Schonfristzahlung bis zwei Monate nach der Zustellung der Räumungsklage<br />

erbringen. Diese Zahlung hat aber keine Auswirkungen auf eine eventuell – hilfsweise – erklärte<br />

ordentliche Kündigung (BGH BGHZ 220, 1 = MDR 2018, 1364 = WuM 2018, 714 = GE 2018, 1389 = NJW<br />

2018, 3517 = DWW 2018, 377 = NZM 2018, 941 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 71 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

III. Sonderregelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Ein Wohnungsverlust droht dem Wohnungseigentümer nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

ist aber darauf angewiesen, bestimmte Beschlüsse fassen zu können, um Ansprüche durchzusetzen<br />

und handlungsfähig bleiben zu können. Dies ist aber aufgrund der bestehenden landesgesetzlichen<br />

Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten derzeit nicht möglich. Deshalb hat der Gesetzgeber<br />

hier Erleichterungen vorgesehen.<br />

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht<br />

zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie<br />

§6<br />

Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis<br />

zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.<br />

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen<br />

Wirtschaftsplans fort.<br />

1. Verwalterbestellung<br />

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Situation ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen<br />

derzeit vielfach nicht möglich. Bei größeren Gemeinschaften ist die Zusammenkunft<br />

der Eigentümer häufig schon aufgrund behördlicher Anordnungen nicht gestattet. Auch stehen<br />

vielerorts geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung. Zudem kann es den Wohnungseigentümern<br />

wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung nicht zumutbar sein, an einer Eigentümerversammlung<br />

teilzunehmen.<br />

Handlungsfähig bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft in dieser Situation, wenn ein Verwalter<br />

vorhanden ist. Er kann gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer<br />

treffen. Ein solch dringender Fall liegt dann vor, wenn die vorherige Befassung der Eigentümer<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 415

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