ZAP-2020-08
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1883<br />
Miet- und WEG-Recht: COVID-19-Pandemie<br />
Allgemeines Mietrecht<br />
Besonderheiten des Miet- und Wohnungseigentumsrechts infolge der<br />
COVID-19-Pandemie<br />
Von Prof. Dr. ULF BÖRSTINGHAUS, Weiterer aufsichtführender RiAG, Gelsenkirchen<br />
Inhalt<br />
I. Einleitung<br />
II. Die konkreten Regelungen für Wohnund<br />
Geschäftsraummietverhältnisse<br />
1. Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht<br />
2. Beschränkung der Kündigung von<br />
Mietpachtverhältnissen<br />
III. Sonderregelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
1. Verwalterbestellung<br />
2. Wirtschaftsplan<br />
IV. Verlängerungsmöglichkeiten<br />
I. Einleitung<br />
Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur massive Folgen für das Gesundheitssystem, sondern auch für die<br />
Wirtschaft. Hierzu zählen auch Mieter und Vermieter. Wegen möglicher Einnahmeausfälle bei Arbeitnehmern,<br />
Selbstständigen und Unternehmen kann es schwierig werden, die laufende Miete für Wohnungen,<br />
aber auch für Gewerberäume zu bezahlen. Mietverhältnisse können bekanntlich gem. § 543 Abs. 2<br />
Nr. 3 BGB bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende<br />
Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in<br />
Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der<br />
Miete in Höhe eines Betrage in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Eine ordentliche<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb dieser für die fristlose Kündigung geltenden<br />
Grenzen möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt bereits dann vor, wenn der<br />
Mietrückstand eine Monatsmiete beträgt und die Verzugsdauer mindestens einen Monat beträgt (BGH<br />
NZM 2013, 20 = NJW 2013, 159).<br />
Die Bundesregierung rechnet damit, dass sich die Einnahmeverluste der Mieter auf durchschnittlich mehr<br />
als zwei Monatsmieten belaufen werden (BT-Drucks 19/18110). Nur einem Teil dieser Personen dürften<br />
Sozialleistungen etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zustehen. Selbst<br />
bei diesen Personen ist angesichts der Vielzahl der von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in ihrer<br />
Leistungsfähigkeit Betroffenen nicht mit Sicherheit zu sagen, ob es den für diese Leistungen zuständigen<br />
Behörden in jedem Fall gelingen wird, den Antrag kurzfristig zu bearbeiten und die Gelder so zeitig<br />
auszuzahlen, dass ein kündigungsrelevanter Mietrückstand verhindert werden kann. Verzögerungen dieser<br />
Art hat der Mieter grds. zu vertreten (BGH BGHZ 204, 134 = WuM 2015, 152 = GE 2015, 313 = NZM 2015, 196 =<br />
DWW 2015, 89 = MDR 2015, 327 = ZMR 2015, 288 = NJW 2015, 1296 = MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 34<br />
m. Anm. BÖRSTINGHAUS; THEESFELD, jurisPR-MietR 6/2015 Anm. 3; BÖRSTINGHAUS, LMK 2015, 367524; SCHACH,<br />
MietRB 2015, 98/109; DRASDO, NJW-Spezial 2015, 257; DERLEDER, JZ 2015, 517; FLATOW, NZM 2015, 654). Ähnlich<br />
kann die Situation für Unternehmen sein, die zur Überwindung des pandemiebedingten finanziellen<br />
Engpasses auf staatliche Hilfen angewiesen sind.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 411