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ZAP-2020-08

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1883<br />

Miet- und WEG-Recht: COVID-19-Pandemie<br />

Allgemeines Mietrecht<br />

Besonderheiten des Miet- und Wohnungseigentumsrechts infolge der<br />

COVID-19-Pandemie<br />

Von Prof. Dr. ULF BÖRSTINGHAUS, Weiterer aufsichtführender RiAG, Gelsenkirchen<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Die konkreten Regelungen für Wohnund<br />

Geschäftsraummietverhältnisse<br />

1. Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht<br />

2. Beschränkung der Kündigung von<br />

Mietpachtverhältnissen<br />

III. Sonderregelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

1. Verwalterbestellung<br />

2. Wirtschaftsplan<br />

IV. Verlängerungsmöglichkeiten<br />

I. Einleitung<br />

Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur massive Folgen für das Gesundheitssystem, sondern auch für die<br />

Wirtschaft. Hierzu zählen auch Mieter und Vermieter. Wegen möglicher Einnahmeausfälle bei Arbeitnehmern,<br />

Selbstständigen und Unternehmen kann es schwierig werden, die laufende Miete für Wohnungen,<br />

aber auch für Gewerberäume zu bezahlen. Mietverhältnisse können bekanntlich gem. § 543 Abs. 2<br />

Nr. 3 BGB bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende<br />

Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in<br />

Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der<br />

Miete in Höhe eines Betrage in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Eine ordentliche<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb dieser für die fristlose Kündigung geltenden<br />

Grenzen möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt bereits dann vor, wenn der<br />

Mietrückstand eine Monatsmiete beträgt und die Verzugsdauer mindestens einen Monat beträgt (BGH<br />

NZM 2013, 20 = NJW 2013, 159).<br />

Die Bundesregierung rechnet damit, dass sich die Einnahmeverluste der Mieter auf durchschnittlich mehr<br />

als zwei Monatsmieten belaufen werden (BT-Drucks 19/18110). Nur einem Teil dieser Personen dürften<br />

Sozialleistungen etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zustehen. Selbst<br />

bei diesen Personen ist angesichts der Vielzahl der von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in ihrer<br />

Leistungsfähigkeit Betroffenen nicht mit Sicherheit zu sagen, ob es den für diese Leistungen zuständigen<br />

Behörden in jedem Fall gelingen wird, den Antrag kurzfristig zu bearbeiten und die Gelder so zeitig<br />

auszuzahlen, dass ein kündigungsrelevanter Mietrückstand verhindert werden kann. Verzögerungen dieser<br />

Art hat der Mieter grds. zu vertreten (BGH BGHZ 204, 134 = WuM 2015, 152 = GE 2015, 313 = NZM 2015, 196 =<br />

DWW 2015, 89 = MDR 2015, 327 = ZMR 2015, 288 = NJW 2015, 1296 = MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 34<br />

m. Anm. BÖRSTINGHAUS; THEESFELD, jurisPR-MietR 6/2015 Anm. 3; BÖRSTINGHAUS, LMK 2015, 367524; SCHACH,<br />

MietRB 2015, 98/109; DRASDO, NJW-Spezial 2015, 257; DERLEDER, JZ 2015, 517; FLATOW, NZM 2015, 654). Ähnlich<br />

kann die Situation für Unternehmen sein, die zur Überwindung des pandemiebedingten finanziellen<br />

Engpasses auf staatliche Hilfen angewiesen sind.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 411

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