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ZAP-2020-08

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Fach 4, Seite 1882<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

Miete/Nutzungen<br />

des § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen (Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 940a ZPO Rn 25; a.A. WENDT, Die<br />

einstweilige Räumungsverfügung des § 940a Abs. 2 ZPO, 2015). Anderenfalls wäre der Vermieter<br />

gezwungen, auch gegen räumungswillige Mieter Räumungsklage zu erheben, obwohl er den Missbrauch<br />

der Besitzstellung durch den Dritten noch gar nicht kennt (völlig zu Recht Schmidt-Futterer/<br />

STREYL, a.a.O.).<br />

Als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss der Antragsgegner vom Mieter Besitz erworben<br />

haben und keine Besitzberechtigung gegenüber dem Vermieter haben (Zöller/VOLLKOMMER,<br />

a.a.O., § 940a ZPO Rn 5). Mittelbarer Besitz oder Mitbesitz des Dritten ist ausreichend, wobei zu<br />

beachten ist, dass ein Untermieter nur eines von mehreren Zimmern auch nur zur Räumung ebendieses<br />

Zimmers verurteilt werden kann (LG Berlin, Beschl. v. 21.7.2015 – 67 T 149/15, NZM 2016, 239).<br />

Der Besitz des Dritten muss mit Wissen und Wollen bzw. zumindest mit Duldung des Hauptmieters<br />

begründet worden sein, da nur dann eine Abhängigkeit des Besitzrechtes des neuen Besitzers vom<br />

Mieter gerechtfertigt ist (in diesem Sinne auch LG Arnsberg, Urt. v. 25.2.2014 – 3 S 11/14, NJW-RR 2014,<br />

970; Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 940a ZPO Rn 22). Der Vermieter muss den Besitzerwerb und<br />

dessen fehlende bzw. verspätete Kenntnis glaubhaft machen, idealerweise durch Vorlage einer<br />

eidesstaatlichen Versicherung, vgl. § 294 Abs. 1 ZPO.<br />

Nach § 940a Abs. 4 ZPO ist der Antragsgegner zwingend vor Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

anzuhören. Dem Dritten kann das rechtliche Gehör entweder im Rahmen einer schriftlichen Anhörung<br />

gewährt werden oder in einer gem. §§ 937, 922 Abs. 1 ZPO freigestellten mündlichen Verhandlung über<br />

den Antrag auf Erlass der Räumungsverfügung (Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 940a ZPO Rn 45). Eine<br />

gesetzgeberische Wertung, im Regelfall nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, kann in<br />

§ 940a Abs. 4 ZPO hingegen nicht gesehen werden (a.A. Zöller/VOLLKOMMER, a.a.O., § 940a ZPO Rn 9).<br />

Fahrlässige oder auch grob fahrlässige Unkenntnis des Vermieters vom Besitzerwerb des Dritten<br />

stehen positiver Kenntnis nach zutreffender h.M. nicht gleich (Zöller/VOLLKOMMER, a.a.O., § 940a ZPO<br />

Rn 5; Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 940a ZPO Rn 26 m.w.N.). Für eine Analogie fehlt es insoweit<br />

angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen gesetzgeberischen Willens bereits an einer<br />

planwidrigen Regelungslücke.<br />

2. Fazit<br />

Die Räumungsregelungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO ist ein wichtiger Rechtsbehelf für die<br />

Vermieterseite, um möglichen Besitzerwechseln der vermieteten Wohnung ohne Kenntnis des<br />

Vermieters vor Erhebung einer Räumungsklage gegen den Hauptmieter effektiv und möglichst<br />

kurzfristig zu begegnen. In der Praxis scheitern Anträge auf Erlass einer solchen Räumungsverfügung<br />

nicht selten an der fehlenden Kenntnis der zwingenden Voraussetzungen und deren erforderlichen<br />

Glaubhaftmachung.<br />

V. Zusammenfassung und Ratschläge für Praxis<br />

Für die an einem Räumungsprozess Beteiligten Rechtsanwälte sind die Kenntnisse der Reichweite<br />

der Rechtskraft eines Räumungsurteils und deren Bedeutung für die Räumungsvollstreckung von<br />

elementarer Bedeutung, was naturgemäß für den Prozessbevollmächtigten des Vermieters gilt. Das<br />

Zusammenspiel zwischen den Rechtsbehelfen der §§ 727, 731 und 940a Abs. 2 ZPO spielt dabei eine<br />

herausgehobene Rolle. In der Praxis sollte vor Erhebung weiterer Räumungsklagen eruiert werden,<br />

inwieweit sich das Rechtsschutzziel nicht durch die wesentlich leichter zu begründenden Ergänzungsrechtsbehelfe<br />

der Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) und Klauselerstreckung auf Dritte (§ 727 ZPO)<br />

erreichen lässt.<br />

410 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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