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ZAP-2020-08

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Fach 4, Seite 1880<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

Miete/Nutzungen<br />

dass ihre Erteilung zulässig ist (strittig: LG Hildesheim, Beschl. v. 25.2.1964 – 5 T 98/64, NJW 1964, 1232;<br />

Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 4 m.w.N. auch zur Gegenauffassung „prozessuale Gestaltungsklage“). Zu<br />

klagen ist im ordentlichen Verfahren, nicht im Urkunden- und Wechselprozess; zulässig ist jedoch die<br />

Geltendmachung durch Widerklage gegenüber der Klage aus § 768 ZPO.<br />

b) Rechtsfolge und Rechtsmittel<br />

Die Urteilsformel lautet im Falle des Obsiegens wie folgt:<br />

„Dem Kläger ist Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des … vom … in Sachen … zur Zwangsvollstreckung gegen den<br />

Beklagten zu erteilen“.<br />

Nach richtiger Auffassung beseitigt alleine die Möglichkeit einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />

für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht deren Rechtsschutzbedürfnis<br />

(BGH, Urt. v. 9.4.1987 – IX ZR 138/86, NJW 1987, 2863).<br />

IV. Die Räumungsregelungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO<br />

In der Praxis ist aufgrund der oben geschilderten Probleme im Zusammenhang mit mehreren Besitzern<br />

einer vermieteten Wohnung der Rechtsbehelf des § 940a Abs. 2 ZPO für die anwaltliche Beratungspraxis<br />

von entscheidender Bedeutung.<br />

Wohnungen können durch den Vermieter – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dann zwangsgeräumt<br />

werden, wenn ein Räumungstitel gegen alle Besitzer vorliegt, die nicht bereit sind, freiwillig zu räumen<br />

(BGH, Beschl. v. 25.6.2004 – IXa ZB 29/04, NJW 2004, 3041). Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH<br />

auch im Fall der Besitzüberlassung zur Vollstreckungsvereitelung (BGH, Beschl. v. 14.8.20<strong>08</strong> – I ZB 39/<strong>08</strong>,<br />

NJW 20<strong>08</strong>, 3287).<br />

Um dem Vermieter insb. bei Fällen von Rechtsmissbrauch im beschriebenen Sinne eine effektive<br />

Durchsetzung seines Räumungsanspruchs zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber § 940a Abs. 2 ZPO<br />

geschaffen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einem Missbrauch des Mieters vorzubeugen, der sich<br />

gegen die Räumung dadurch zu wehren versucht, dass er die Wohnung einem oder mehreren Dritten<br />

(bedingt vorsätzlich) überlässt, der mangels Kenntnis des Vermieters nicht mit verklagt werden konnte<br />

und deshalb im Räumungstitel nicht aufgeführt wird (Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/10485, S. 34).<br />

Dem Vermieter soll es ermöglicht werden, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Räumungstitel<br />

gegen den (weiteren) Besitzer zu erlangen, weil die Anspruchsprüfung i.d.R. „reine Formsache“ sei<br />

(so explizit die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 17/10485, S. 34).<br />

1. Die Voraussetzungen einer Räumungsregelungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO<br />

§ 940a Abs. 2 ZPO ermöglicht eine vereinfachte Erstreckung der Vollstreckbarkeit des gegen den Mieter<br />

ergangenen Räumungstitels auf besitzende Dritte. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

(Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund) ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen – anders<br />

als bei normalen einstweiligen Verfügungen – entbehrlich.<br />

a) Anwendbarkeit nur auf Wohnraummietverhältnisse<br />

Es muss ein Wohnraummietverhältnis vorliegen, bei Mischmietverhältnissen kommt es nach allgemeinen<br />

Grundsätzen auf den Schwerpunkt des Vertragszwecks an (Schmidt-Futterer/EISENSCHMID, a.a.O., § 535<br />

BGB Rn 107 ff.). Nach vorzugswürdiger und wohl h.M. ist § 940a Abs. 2 ZPO bei Vorliegen eines<br />

Gewerbemietverhältnisses weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen<br />

Wortlaut von § 940a Abs. 2 ZPO und dessen Überschrift „Räumung von Wohnraum“ (KG Berlin, Beschl.<br />

v. 5.9.2013 – 8 W 64/13, NJW 2013, 3588; OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2014 – 2 W 237/14, NJW 2015, 711;<br />

Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 940a ZPO Rn 7; Zöller/VOLLKOMMER, a.a.O., § 940a ZPO Rn 4m.w.N. auch<br />

zur Gegenauffassung).<br />

4<strong>08</strong> <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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