ZAP-2020-08
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1879<br />
Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />
b) Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge gem. § 291 ZPO oder Nachweis durch öffentliche oder<br />
öffentlich beglaubigte Urkunden<br />
Die Rechtsnachfolge des Dritten bzw. die Besitzerlangung der streitbefangenen Sache muss nach<br />
Rechtshängigkeit (vgl. § 261 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) des Hauptsacheverfahrens (hier: Räumungsklage gegen<br />
den Hauptmieter) eingetreten sein.<br />
Eine Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge i.S.v. § 291 ZPO liegt nicht schon bei schlichter Aktenkundigkeit<br />
vor (BGH, Beschl. v. 10.5.2012 – V ZB 156/11, MDR 2012, 1121). Ein Schweigen des Dritten bei der<br />
optionalen Anhörung hat keine Geständniswirkung, da keine Erklärungslast im Klauselerteilungsverfahren<br />
gilt, sodass § 138 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 16/05,<br />
MDR 2006, 53).<br />
Praxistipp:<br />
Der Gläubiger sollte möglichst aussagekräftige schriftliche Erklärungen des Gerichtsvollziehers zur Besitzerlangung<br />
des Dritten erholen und für den Zeitpunkt der Besitzerlangung des Dritten eine Auskunft<br />
des Einwohnermeldeamtes vorlegen.<br />
c) Rechtsfolge und Rechtsbehelfe des Schuldners<br />
Das Verfahren nach § 727 ZPO ist grds. gebührenneutral, sowohl im Hinblick auf Gerichts- als auch auf<br />
Rechtsanwaltskosten (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 40 m.w.N.).<br />
Der Schuldner hat die Möglichkeiten der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO<br />
und der Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO. Im ersteren Fall hat der Rechtspfleger<br />
sodann die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen oder sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung<br />
vorzulegen (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 732 ZPO Rn 14).<br />
2. Die Voraussetzungen der sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />
§ 731 ZPO ist ein subsidiärer Rechtsbehelf für den Fall, dass ein für die Klauselerteilung nach § 727<br />
ZPO notwendiger urkundlicher Nachweis in der erforderlichen Form nicht beigebracht werden kann,<br />
der einfachere Weg über § 727 ZPO somit keine Erfolgsaussichten bietet. Die mit fortbestehender<br />
Rechtskraftwirkung mögliche Vollstreckung des Titels auch gegen den Dritten beschränkt den<br />
Streitgegenstand auf die Zulässigkeit der Klauselerteilung, wobei hier anders als bei § 727 ZPO alle<br />
Beweismittel zulässig sind (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 1).<br />
a) Verfahren und Zuständigkeit<br />
Der Streitgegenstand der Klauselerteilungsklage ist auf die Zulässigkeit der Klauselerteilung reduziert,<br />
wobei die fehlende Voraussetzung nunmehr – anders als bei § 727 ZPO – durch jedes Beweismittel<br />
möglich ist.<br />
Die Klage setzt voraus, dass der Kläger die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nicht mit<br />
zumutbarem Aufwand beschaffen kann, wofür es als ausreichend erachtet wird, wenn die nach § 727<br />
ZPO beantragte Titelergänzung wegen Unzulänglichkeit vorgelegter Urkunden abgewiesen wurde. Die<br />
Beweislast für die Nichtbeschaffungsmöglichkeit der Urkunden mit angemessen geringem Aufwand<br />
liegt beim Kläger (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 2).<br />
Zuständig ist das Prozessgericht erster Instanz des früheren Erkenntnisverfahrens und zwar ausschließlich<br />
nach § 802 ZPO und unabhängig davon, von welcher Instanz das zu vollstreckende Urteil erlassen<br />
wurde (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 3).<br />
Die Klage ist prozessual eine Feststellungsklage, sodass die Voraussetzungen von § 256 ZPO für deren<br />
Zulässigkeit gegeben sein müssen. Das Prozessgericht erteilt die Klausel nicht, sondern stellt nur fest,<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 407