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ZAP-2020-08

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1879<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

b) Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge gem. § 291 ZPO oder Nachweis durch öffentliche oder<br />

öffentlich beglaubigte Urkunden<br />

Die Rechtsnachfolge des Dritten bzw. die Besitzerlangung der streitbefangenen Sache muss nach<br />

Rechtshängigkeit (vgl. § 261 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) des Hauptsacheverfahrens (hier: Räumungsklage gegen<br />

den Hauptmieter) eingetreten sein.<br />

Eine Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge i.S.v. § 291 ZPO liegt nicht schon bei schlichter Aktenkundigkeit<br />

vor (BGH, Beschl. v. 10.5.2012 – V ZB 156/11, MDR 2012, 1121). Ein Schweigen des Dritten bei der<br />

optionalen Anhörung hat keine Geständniswirkung, da keine Erklärungslast im Klauselerteilungsverfahren<br />

gilt, sodass § 138 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 16/05,<br />

MDR 2006, 53).<br />

Praxistipp:<br />

Der Gläubiger sollte möglichst aussagekräftige schriftliche Erklärungen des Gerichtsvollziehers zur Besitzerlangung<br />

des Dritten erholen und für den Zeitpunkt der Besitzerlangung des Dritten eine Auskunft<br />

des Einwohnermeldeamtes vorlegen.<br />

c) Rechtsfolge und Rechtsbehelfe des Schuldners<br />

Das Verfahren nach § 727 ZPO ist grds. gebührenneutral, sowohl im Hinblick auf Gerichts- als auch auf<br />

Rechtsanwaltskosten (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 40 m.w.N.).<br />

Der Schuldner hat die Möglichkeiten der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO<br />

und der Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO. Im ersteren Fall hat der Rechtspfleger<br />

sodann die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen oder sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung<br />

vorzulegen (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 732 ZPO Rn 14).<br />

2. Die Voraussetzungen der sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />

§ 731 ZPO ist ein subsidiärer Rechtsbehelf für den Fall, dass ein für die Klauselerteilung nach § 727<br />

ZPO notwendiger urkundlicher Nachweis in der erforderlichen Form nicht beigebracht werden kann,<br />

der einfachere Weg über § 727 ZPO somit keine Erfolgsaussichten bietet. Die mit fortbestehender<br />

Rechtskraftwirkung mögliche Vollstreckung des Titels auch gegen den Dritten beschränkt den<br />

Streitgegenstand auf die Zulässigkeit der Klauselerteilung, wobei hier anders als bei § 727 ZPO alle<br />

Beweismittel zulässig sind (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 1).<br />

a) Verfahren und Zuständigkeit<br />

Der Streitgegenstand der Klauselerteilungsklage ist auf die Zulässigkeit der Klauselerteilung reduziert,<br />

wobei die fehlende Voraussetzung nunmehr – anders als bei § 727 ZPO – durch jedes Beweismittel<br />

möglich ist.<br />

Die Klage setzt voraus, dass der Kläger die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nicht mit<br />

zumutbarem Aufwand beschaffen kann, wofür es als ausreichend erachtet wird, wenn die nach § 727<br />

ZPO beantragte Titelergänzung wegen Unzulänglichkeit vorgelegter Urkunden abgewiesen wurde. Die<br />

Beweislast für die Nichtbeschaffungsmöglichkeit der Urkunden mit angemessen geringem Aufwand<br />

liegt beim Kläger (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 2).<br />

Zuständig ist das Prozessgericht erster Instanz des früheren Erkenntnisverfahrens und zwar ausschließlich<br />

nach § 802 ZPO und unabhängig davon, von welcher Instanz das zu vollstreckende Urteil erlassen<br />

wurde (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 731 ZPO Rn 3).<br />

Die Klage ist prozessual eine Feststellungsklage, sodass die Voraussetzungen von § 256 ZPO für deren<br />

Zulässigkeit gegeben sein müssen. Das Prozessgericht erteilt die Klausel nicht, sondern stellt nur fest,<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 407

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