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ZAP-2020-08

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Fach 4, Seite 1878<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

Miete/Nutzungen<br />

weiterer Personen detailliert im Vollstreckungsprotokoll dazu Stellung genommen wird, ob und warum<br />

es sich bei diesen Personen um Mitbesitzer der Mietwohnung handelt (wichtig für die Klauselumschreibung<br />

nach § 727 ZPO).<br />

Der Vermieter hat sodann die Wahl zwischen der Erhebung einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />

und einer erneuten Räumungsklage gegen den Dritten. Vorteil der Klauselerteilungsklage ist, dass<br />

es im Rahmen von deren Begründetheit nicht mehr auf die Wirksamkeit der Kündigung aus dem<br />

vorhergehenden Rechtsstreit mit dem Hauptmieter ankommt; Ein Nachteil ist, dass eine separate<br />

Räumungsklage i.d.R. einfacher, da üblicher zu begründen ist, kein erst nach Rechtshängigkeit des<br />

Räumungsrechtsstreits gegen den Hauptmieter begründeter (Mit-)Besitz des Dritten darzulegen und<br />

zu beweisen ist und ausnahmsweise wegen § 325 Abs. 1 ZPO das gegen den Hauptmieter ergangene<br />

Räumungsurteil auch gegen den Untermieter Rechtskraft zeitigt.<br />

III. Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den<br />

Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO und der sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />

Im folgenden Abschnitt werden in einem summarischen Überblick die in der Praxis wenig beachteten<br />

Rechtsbehelfe der §§ 727, 731 ZPO kurz vorgestellt.<br />

1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger nach<br />

§ 727 ZPO<br />

Der Beginn der Zwangsvollstreckung erfordert nach allgemeinen Voraussetzungen die namentliche<br />

Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners nach § 750 Abs. 1 ZPO, was auch bei Vorliegen einer<br />

Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach §§ 727, 325 ZPO gilt (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 1). Nach<br />

vorzugswürdiger Ansicht wirkt das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache und nicht auch<br />

bzgl. des Kostenausspruchs oder Nebenforderungen gegenüber dem Rechtsnachfolger (Zöller/G.<br />

VOLLKOMMER, a.a.O., § 325 Rn 1 m.w.N.; a.A. Müko-ZPO/GOTTWALD, 5. Aufl. 2016, § 325 ZPO Rn 15, der<br />

hinsichtlich von Nebenforderungen und Kosten eine Rechtskrafterstreckung des Dritten dann annimmt,<br />

wenn eine Rechtsnachfolge nach materiellem Recht eingetreten ist).<br />

a) Verfahren und Zuständigkeit<br />

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger wird ebenso wie die<br />

„normale“ vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils nach § 724 ZPO nur auf formlosen Antrag des<br />

Gläubigers erteilt, wobei der Antrag auch mündlich erfolgen kann, im Allgemeinen ist aber eine schriftliche<br />

Antragstellung zu empfehlen. Antragsberechtigt ist jeweils die Partei, die das zu vollstreckende Urteil<br />

erstritten hat. Über den Antrag entscheidet anders als bei § 724 ZPO nicht der Urkundsbeamte der<br />

Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, sondern der zuständige Rechtspfleger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG<br />

(Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 24).<br />

Die Vollstreckungsklausel für oder gegen den genau zu bezeichnenden Rechtsnachfolger (Alt. 1) oder<br />

Besitzer der streitbefangenen Sache (Alt. 2) wird erteilt, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen<br />

nach § 724 ZPO gegeben sind (diese sind: wirksamer Bestand des Vollstreckungstitels,<br />

Vollstreckbarkeit des Titels und vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels) und die Rechtsnachfolge oder<br />

das Besitzverhältnis urkundlich nachgewiesen oder offenkundig ist (s. dazu sogl. u.).<br />

In zeitlicher Hinsicht ist die Erteilung der Klausel schon vor Rechtskraft des Urteils möglich, also auch bei<br />

nur erstinstanzlicher vorläufiger Vollstreckbarkeit (BGH, Beschl. v. 23.5.2001 – VII ZR 469/00, MDR 2001,<br />

1190 = NJW-RR 2001, 1362).<br />

Nach § 730 ZPO kann der neue Schuldner (Dritte) vor Erlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört<br />

werden. Die Frage steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Rechtspflegers (Zöller/SEIBEL,<br />

a.a.O., § 730 ZPO Rn 1). Die Anhörung kann schriftlich, persönlich oder durch die Geschäftsstelle erfolgen<br />

und soll dem Schuldner insb. die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen den Beweis der besonderen<br />

Voraussetzungen vorzubringen.<br />

406 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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