ZAP-2020-08
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Fach 4, Seite 1878<br />
Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />
Miete/Nutzungen<br />
weiterer Personen detailliert im Vollstreckungsprotokoll dazu Stellung genommen wird, ob und warum<br />
es sich bei diesen Personen um Mitbesitzer der Mietwohnung handelt (wichtig für die Klauselumschreibung<br />
nach § 727 ZPO).<br />
Der Vermieter hat sodann die Wahl zwischen der Erhebung einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />
und einer erneuten Räumungsklage gegen den Dritten. Vorteil der Klauselerteilungsklage ist, dass<br />
es im Rahmen von deren Begründetheit nicht mehr auf die Wirksamkeit der Kündigung aus dem<br />
vorhergehenden Rechtsstreit mit dem Hauptmieter ankommt; Ein Nachteil ist, dass eine separate<br />
Räumungsklage i.d.R. einfacher, da üblicher zu begründen ist, kein erst nach Rechtshängigkeit des<br />
Räumungsrechtsstreits gegen den Hauptmieter begründeter (Mit-)Besitz des Dritten darzulegen und<br />
zu beweisen ist und ausnahmsweise wegen § 325 Abs. 1 ZPO das gegen den Hauptmieter ergangene<br />
Räumungsurteil auch gegen den Untermieter Rechtskraft zeitigt.<br />
III. Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den<br />
Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO und der sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />
Im folgenden Abschnitt werden in einem summarischen Überblick die in der Praxis wenig beachteten<br />
Rechtsbehelfe der §§ 727, 731 ZPO kurz vorgestellt.<br />
1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger nach<br />
§ 727 ZPO<br />
Der Beginn der Zwangsvollstreckung erfordert nach allgemeinen Voraussetzungen die namentliche<br />
Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners nach § 750 Abs. 1 ZPO, was auch bei Vorliegen einer<br />
Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach §§ 727, 325 ZPO gilt (Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 1). Nach<br />
vorzugswürdiger Ansicht wirkt das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache und nicht auch<br />
bzgl. des Kostenausspruchs oder Nebenforderungen gegenüber dem Rechtsnachfolger (Zöller/G.<br />
VOLLKOMMER, a.a.O., § 325 Rn 1 m.w.N.; a.A. Müko-ZPO/GOTTWALD, 5. Aufl. 2016, § 325 ZPO Rn 15, der<br />
hinsichtlich von Nebenforderungen und Kosten eine Rechtskrafterstreckung des Dritten dann annimmt,<br />
wenn eine Rechtsnachfolge nach materiellem Recht eingetreten ist).<br />
a) Verfahren und Zuständigkeit<br />
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger wird ebenso wie die<br />
„normale“ vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils nach § 724 ZPO nur auf formlosen Antrag des<br />
Gläubigers erteilt, wobei der Antrag auch mündlich erfolgen kann, im Allgemeinen ist aber eine schriftliche<br />
Antragstellung zu empfehlen. Antragsberechtigt ist jeweils die Partei, die das zu vollstreckende Urteil<br />
erstritten hat. Über den Antrag entscheidet anders als bei § 724 ZPO nicht der Urkundsbeamte der<br />
Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, sondern der zuständige Rechtspfleger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG<br />
(Zöller/SEIBEL, a.a.O., § 727 ZPO Rn 24).<br />
Die Vollstreckungsklausel für oder gegen den genau zu bezeichnenden Rechtsnachfolger (Alt. 1) oder<br />
Besitzer der streitbefangenen Sache (Alt. 2) wird erteilt, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen<br />
nach § 724 ZPO gegeben sind (diese sind: wirksamer Bestand des Vollstreckungstitels,<br />
Vollstreckbarkeit des Titels und vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels) und die Rechtsnachfolge oder<br />
das Besitzverhältnis urkundlich nachgewiesen oder offenkundig ist (s. dazu sogl. u.).<br />
In zeitlicher Hinsicht ist die Erteilung der Klausel schon vor Rechtskraft des Urteils möglich, also auch bei<br />
nur erstinstanzlicher vorläufiger Vollstreckbarkeit (BGH, Beschl. v. 23.5.2001 – VII ZR 469/00, MDR 2001,<br />
1190 = NJW-RR 2001, 1362).<br />
Nach § 730 ZPO kann der neue Schuldner (Dritte) vor Erlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört<br />
werden. Die Frage steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Rechtspflegers (Zöller/SEIBEL,<br />
a.a.O., § 730 ZPO Rn 1). Die Anhörung kann schriftlich, persönlich oder durch die Geschäftsstelle erfolgen<br />
und soll dem Schuldner insb. die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen den Beweis der besonderen<br />
Voraussetzungen vorzubringen.<br />
406 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>