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ZAP-2020-08

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Fach 4, Seite 1876<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

Miete/Nutzungen<br />

b) Lösung des Ausgangsfalls<br />

Da der Vermieter A zur erfolgreichen Räumung sowohl einen Vollstreckungstitel gegen den Mieter B als<br />

auch einen Vollstreckungstitel gegen den Untermieter C benötigt (siehe oben), sollte Untermieter C in<br />

den laufenden Prozess mit einbezogen werden, um einen ansonsten erforderlichen weiteren isolierten<br />

Räumungsprozess zu vermeiden, der zu einer weiteren erheblichen zeitlichen Verzögerung führen<br />

würde. Der Prozessbevollmächtigte des Vermieters A sollte in der mündlichen Verhandlung eine<br />

schriftliche Klageerweiterung auf den volljährigen Untermieter C vornehmen, die ggf. zusätzlich<br />

protokolliert werden kann. Alternativ sollte er eine Klageerweiterung in der Hauptverhandlung<br />

ankündigen und auf den neuen Sachvortrag des Mieters B bzgl. des Untermieters C eine Schriftsatzfrist<br />

beantragen und sodann zeitnah eine schriftliche Klageerweiterung erklären. Die Schriftsatzfrist wird<br />

aufgrund des neuen Sachvortrags des Mieters B gewährt werden und die nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BGH gem. §§ 263 ff. ZPO analog zu behandelnde subjektive Klageerweiterung auf<br />

Beklagtenseite (Zöller/GREGER, 33. Aufl. <strong>2020</strong>, § 263 ZPO Rn 19 ff. m.w.N.) ist sodann in aller Regel auch<br />

ohne Zustimmung des Mieters B zulässig, da im Lichte der Prozessökonomie zur Vermeidung eines<br />

weiteren isolierten Räumungsrechtsstreits sachdienlich. Um vermieterseits ganz sicher zu sein, ist zu<br />

raten, beide hier genannten prozessualen Vorgehensweisen zu kombinieren.<br />

2. Variante I<br />

Anders als im Grundfall vergisst Vermieter A seinem anwaltlichen Vertreter vor Erhebung der Räumungsklage<br />

mitzuteilen, dass neben dem verklagten Mieter B auch der volljährige Untermieter C in der Wohnung wohnt, wozu der<br />

Vermieter A auch vor ca. einem Jahr seine Erlaubnis erteilt hatte. Der Mieter B teilt diese Information seinem anwaltlichen<br />

Vertreter erst nach Rechtskraft des ergangenen und erfolgreichen Räumungsurteils gegen den Mieter B mit.<br />

Frage: Wie sollte sich der Prozessbevollmächtigte des Vermieters A optimalerweise verhalten?<br />

a) Rechtliche Vorbetrachtungen<br />

Der ergangene Räumungstitel gegen den Mieter B ist wirkungslos gegenüber dem Untermieter C, insb.<br />

kommt eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO nicht in Betracht, weil gegen den besitzenden Untermieter<br />

C ein eigener Vollstreckungstitel erforderlich ist (siehe oben).<br />

Eine einstweilige Räumungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO kann der Vermieter nicht gegen den<br />

Untermieter C erwirken, weil er vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Räumungsrechtsstreits<br />

mit dem Hauptmieter B bereits Kenntnis davon hatte, dass auch der Untermieter im Besitz<br />

der Mietsache war (vgl. zu § 940a ZPO eingehender unten).<br />

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BGH gilt (BGH, Urt. v. 21.4.2010 – VIII ZR 6/09, NJW<br />

2010, 22<strong>08</strong>), dass die Rechtskraft des im Räumungsrechtsstreit gegen den Hauptmieter B ergangenen<br />

Urteils nach §§ 322, 325 ZPO grds. nicht zugunsten und zulasten des Untermieters C gilt, sodass<br />

Letzterer in einem weiteren isolierten Räumungsrechtsstreit wiederum eine Beendigung des Hauptmietverhältnisses<br />

bestreiten kann, da auch keine materiell rechtliche Abhängigkeit anderer Art besteht<br />

(BGH, a.a.O.; Schmidt-Futterer/STREYL, a.a.O., § 546 BGB Rn 99; a.A. Zöller/VOLLKOMMER, a.a.O., § 325 ZPO<br />

Rn 38, der wegen § 546 Abs. 2 BGB eine materiell-rechtliche Abhängigkeit des Untermieters vom Mieter<br />

postuliert und im Ergebnis zu einer Rechtskrafterstreckung kommt).<br />

Praxistipp:<br />

Als Folge unterliegt die erneute Räumungsklage des Vermieters A gegen den Untermieter C den gleichen<br />

Anforderungen hinsichtlich Substantiierung, Schlüssigkeit und ggf. Beweisantritt wie die bereits rechtskräftig<br />

abgeschlossene Räumungsklage gegen den Hauptmieter B. Ein schlichter Verweis auf das ergangene<br />

Räumungsurteil gegen den Hauptmieter B ist also nicht ausreichend, vielmehr muss schlüssig erneut<br />

dargelegt werden, warum der Hauptmietvertrag wirksam beendet wurde, sodass die Anspruchsvoraussetzungen<br />

des § 546 Abs. 2 BGB gegeben sind. Sachgerecht dürfte es aber sein, jedenfalls auf das ergangene<br />

Urteil gegenüber dem Mieter B zusätzlich hinzuweisen und dieses als Anlage der neuen Klage beizufügen.<br />

404 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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