ZAP-2020-08
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1873<br />
Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />
Wohnraummietrecht<br />
Die Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter/Besitzer:<br />
Einstweiliger Rechtsschutz und flankierende Rechtsbehelfe<br />
Von Dr. SVEN CASPERS, Richter am Amtsgericht München<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
II. Probleme der Räumungsklage gegen<br />
mehrere Mieter/Besitzer der Wohnung<br />
1. Ausgangsfall<br />
2. Variante I<br />
3. Variante II<br />
III. Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren<br />
Ausfertigung für und gegen den<br />
Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO und der<br />
sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />
1. Die Erteilung einer vollstreckbaren<br />
Ausfertigung für und gegen den<br />
Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO<br />
2. Die Voraussetzungen der sog. Klauselerteilungsklage<br />
nach § 731 ZPO<br />
IV. Die Räumungsregelungsverfügung nach<br />
§ 940a Abs. 2 ZPO<br />
1. Die Voraussetzungen einer Räumungsregelungsverfügung<br />
nach § 940a Abs. 2 ZPO<br />
2. Fazit<br />
V. Zusammenfassung und Ratschläge für Praxis<br />
I. Vorbemerkung<br />
In der mietrichterlichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich erst im Laufe eines Räumungs- und Herausgabeprozesses<br />
gegen einen Mieter herausstellt, dass dieser weitere Untermieter, eine (Ehe-/Lebens-)<br />
Partnerin oder sonstige Dritte in die Wohnung mit aufgenommen hat, sodass sich für die Vermieterseite<br />
die Problematik auftut, dass sie selbst mit einem rechtskräftigen Räumungstitel gegen den einen Mieter<br />
nicht das von ihr gewünschte Rechtsschutzziel erreichen kann, nämlich jeglichen Fremdbesitz an der<br />
vermieteten Wohnung ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigen zu können. Dies folgt rein<br />
praktisch aus zwangsvollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten, da die oder der zuständige Gerichtsvollzieher<br />
eine Zwangsräumung aufgrund eines Räumungstitels gegen eine Person nicht durchführen kann<br />
und wird, wenn diese(r) beim Räumungstermin weitere Personen in der Wohnung vorfindet, die glaubhaft<br />
mitteilen, ebenfalls in der Wohnung zu leben. Der nachfolgende Beitrag wird sich mit den hieraus resultierenden<br />
rechtlichen Problemfeldern auseinandersetzen und insb. mögliche zivilprozessuale Möglichkeiten<br />
aufzeigen, um diese zu lösen.<br />
II. Probleme der Räumungsklage gegen mehrere Mieter/Besitzer der Wohnung<br />
In der Praxis häufig anzutreffen ist, dass ein langjähriger Mietvertrag zwischen zwei Mietvertragsparteien<br />
besteht, in welchem beispielsweise der Sohn des ursprünglichen Vermieters in Folge des Erbgangs nach<br />
§§ 1922 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB als neuer Vermieter eingetreten ist, der die Wohnung sodann beispielsweise<br />
wegen Eigenbedarfs für sich selbst ordentlich gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigt. Nicht selten stellt sich<br />
erst i.R.d. Räumungsprozesses heraus, dass weitere Personen in der Wohnung leben, wobei die verschiedenen<br />
prozessualen Probleme dabei anhand von Fallbeispielen erläutert werden sollen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 401