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ZAP-2020-08

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1873<br />

Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter<br />

Wohnraummietrecht<br />

Die Räumungsklage des Vermieters gegen mehrere Mieter/Besitzer:<br />

Einstweiliger Rechtsschutz und flankierende Rechtsbehelfe<br />

Von Dr. SVEN CASPERS, Richter am Amtsgericht München<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Probleme der Räumungsklage gegen<br />

mehrere Mieter/Besitzer der Wohnung<br />

1. Ausgangsfall<br />

2. Variante I<br />

3. Variante II<br />

III. Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung für und gegen den<br />

Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO und der<br />

sog. Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO<br />

1. Die Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung für und gegen den<br />

Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO<br />

2. Die Voraussetzungen der sog. Klauselerteilungsklage<br />

nach § 731 ZPO<br />

IV. Die Räumungsregelungsverfügung nach<br />

§ 940a Abs. 2 ZPO<br />

1. Die Voraussetzungen einer Räumungsregelungsverfügung<br />

nach § 940a Abs. 2 ZPO<br />

2. Fazit<br />

V. Zusammenfassung und Ratschläge für Praxis<br />

I. Vorbemerkung<br />

In der mietrichterlichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich erst im Laufe eines Räumungs- und Herausgabeprozesses<br />

gegen einen Mieter herausstellt, dass dieser weitere Untermieter, eine (Ehe-/Lebens-)<br />

Partnerin oder sonstige Dritte in die Wohnung mit aufgenommen hat, sodass sich für die Vermieterseite<br />

die Problematik auftut, dass sie selbst mit einem rechtskräftigen Räumungstitel gegen den einen Mieter<br />

nicht das von ihr gewünschte Rechtsschutzziel erreichen kann, nämlich jeglichen Fremdbesitz an der<br />

vermieteten Wohnung ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigen zu können. Dies folgt rein<br />

praktisch aus zwangsvollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten, da die oder der zuständige Gerichtsvollzieher<br />

eine Zwangsräumung aufgrund eines Räumungstitels gegen eine Person nicht durchführen kann<br />

und wird, wenn diese(r) beim Räumungstermin weitere Personen in der Wohnung vorfindet, die glaubhaft<br />

mitteilen, ebenfalls in der Wohnung zu leben. Der nachfolgende Beitrag wird sich mit den hieraus resultierenden<br />

rechtlichen Problemfeldern auseinandersetzen und insb. mögliche zivilprozessuale Möglichkeiten<br />

aufzeigen, um diese zu lösen.<br />

II. Probleme der Räumungsklage gegen mehrere Mieter/Besitzer der Wohnung<br />

In der Praxis häufig anzutreffen ist, dass ein langjähriger Mietvertrag zwischen zwei Mietvertragsparteien<br />

besteht, in welchem beispielsweise der Sohn des ursprünglichen Vermieters in Folge des Erbgangs nach<br />

§§ 1922 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB als neuer Vermieter eingetreten ist, der die Wohnung sodann beispielsweise<br />

wegen Eigenbedarfs für sich selbst ordentlich gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigt. Nicht selten stellt sich<br />

erst i.R.d. Räumungsprozesses heraus, dass weitere Personen in der Wohnung leben, wobei die verschiedenen<br />

prozessualen Probleme dabei anhand von Fallbeispielen erläutert werden sollen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 401

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