ZAP-2020-08
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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 51<br />
führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist<br />
daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich. Hinweis: Die Vereinbarung hatte folgenden<br />
Inhalt: „Der Käufer verpflichtet sich, auf dem Kaufgrundstück zeitlich unbeschränkt keine Verarbeitung von Milch<br />
vorzunehmen. Dieses Verbot gilt für die Milch von Kühen, Schafen und Ziegen. Das Verbot trifft den Käufer als<br />
Eigentümer dieses Grundstücks und das Verbot gilt insb. auch für etwaige Mieter oder Pächter des Grundstücks sowie<br />
für jeden Rechtsnachfolger des Käufers.“ <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 190/<strong>2020</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Überbreite und große Masse eines Fahrzeugs: Haftungsverhältnis aus erhöhter Betriebsgefahr<br />
(OLG Celle, Urt. v. 4.3.<strong>2020</strong> – 14 U 182/19) • Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne<br />
Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (landwirtschaftliches<br />
Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf<br />
halbe Sicht zu fahren. Wer ein landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße, die<br />
er befahren darf, so weit nach rechts steuert, wie es tatsächlich möglich ist, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2<br />
StVO. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen<br />
bei Dunkelheit zu einer Kollision … mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so<br />
tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann nicht zurück, sondern fließt mit<br />
30 % in die Haftungsquote gem. § 17 Abs. 1 StVG ein. Hinweis: Das klägerische Gespann wies eine Breite<br />
von 2,95 m auf bei einer Masse von 18.000 kg. Im Gegenverkehr steuerte die Versicherungsnehmerin der<br />
Beklagten einen Skoda Fabia mit einer Geschwindigkeit von 75–85 km/h. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 191/<strong>2020</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Rechtsschutzversicherung: Auskunftsanspruch gegen beauftragten Rechtsanwalt<br />
(BGH, Urt. v. 13.2.<strong>2020</strong> – IX ZR 90/19) • Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat,<br />
steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch<br />
seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit<br />
Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten<br />
Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des<br />
Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten<br />
auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. Hinweis: Leistet der Prozessgegner an den<br />
von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt Zahlungen, so geht der vertragliche Anspruch<br />
des Versicherungsnehmers auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegen seinen<br />
Rechtsanwalt gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 192/<strong>2020</strong><br />
Familienrecht<br />
Paritätisches Wechselmodell: Kontinuitätsgrundsatz<br />
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.2.<strong>2020</strong> – 5 UF 6/20) • Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen<br />
Wechselmodells steht i.d.R. der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche<br />
Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht<br />
betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist. Hinweis: Haben die Eltern<br />
in noch nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen,<br />
sprechen i.d.R. unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten<br />
Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen des Kindes in die Verlässlichkeit<br />
getroffener Regelungen (OLG Köln, Beschl. v. 15.3.2012 – II-4 UF 18/12, 4 UF 18/12, juris LS 2). Denn eine im<br />
elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entsprochen hat<br />
und noch entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10, juris Rn 77 ff.).<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 193/<strong>2020</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 395