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ZAP-2020-08

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Fach 1, Seite 50 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

Personen liegen kann. Ein Defekt an einem Gasfeuerungsautomat zwei Wochen nach der Versorgungsunterbrechung<br />

lässt nicht den sicheren Rückschluss auf eine Mitursächlichkeit der Versorgungsunterbrechung<br />

zu. Praxishinweis: Eine Leistungsklage ist die vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit vor einer<br />

Feststellungsklage. Die Bezifferung eines Schadens ist auch möglich, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

und des Kanzleibetriebsausfalls feststeht und auch die Rechnung für die Erneuerung des<br />

Heizgeräts vorliegt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 187/<strong>2020</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Prüfungsumfang eines Projektsteuerers: Schimmelpilzsanierung<br />

(OLG Celle, Urt. v. 11.3.<strong>2020</strong> – 14 U 32/16) • Bei der Prüfung eines Sanierungskonzeptes zur Beseitigung von<br />

Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden<br />

zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie<br />

das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen<br />

zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen. Die Pflichten eines Projektsteuerers – auch in<br />

Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten – bestimmen sich nach den<br />

im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrags.<br />

Wenn der Projektsteuerer typische Architektenziele der Bauüberwachung und Qualitätskontrolle der<br />

Ausführungsleistung übernimmt und zusagt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik zu achten, und bei der Auswahl einer geeigneten Sanierungsmethode zur Beseitigung von<br />

Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau eines Schulgebäudes keine Bedenken gegen ein<br />

Sanierungskonzept anmeldet, das die Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens missachtet,<br />

haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Architekten auf Schadenersatz.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 188/<strong>2020</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Pferdekauf: Baldige Erkrankung<br />

(BGH, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18) • Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende<br />

Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei<br />

Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand<br />

befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht,<br />

dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150<br />

Rn 26 m.w.N.) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung<br />

nicht mehr einsetzbar wäre. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die<br />

gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch<br />

beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe<br />

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird,<br />

die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 7.2.2007 – VIII ZR<br />

266/06, NJW 2007, 1351 Rn 14; v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, a.a.O. Rn 24). Hinweis: Diese Grundsätze<br />

gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen<br />

eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch<br />

unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf<br />

einem „traumatischen Ereignis“ beruhen, noch kann die Verletzung eines Tiers in jeder Hinsicht einem<br />

Schaden an einer Sache, etwa einem Kfz, gleichgestellt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 189/<strong>2020</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Grundstückskaufvertrag: Vereinbarung einer Nutzungsbeschränkung<br />

(BGH, Urt. v. 11.10.2019 – V ZR 7/19) • Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags<br />

die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung),<br />

394 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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