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ZAP-2020-08

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen<br />

Eine interessante Entscheidung zur Berechnung<br />

der Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen<br />

hat jetzt der EuGH gefällt. Er entschied, dass<br />

Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter<br />

Form alle Modalitäten für die Berechnung<br />

der Widerrufsfrist angeben müssen und dass es<br />

nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der<br />

Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher<br />

für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich<br />

ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die<br />

selbst wiederum auf weitere nationale Rechtsvorschriften<br />

verweist (EuGH, Urt. v. 26.3.<strong>2020</strong> –<br />

C-66/19).<br />

Vorgelegt hatte die Rechtsfrage das LG Saarbrücken.<br />

Bei ihm ist ein Fall anhängig, in dem ein<br />

Verbraucher bei seiner Kreissparkasse einen grundpfandrechtlich<br />

gesicherten Kredit aufgenommen<br />

und seine Vertragserklärung vier Jahre später<br />

widerrufen hatte. Der Kreditvertrag sieht vor, dass<br />

der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb<br />

von 14 Tagen widerrufen kann und dass<br />

diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen<br />

beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer<br />

alle Pflichtangaben erhalten hat, die das BGB vorsieht.<br />

Diese Angaben allerdings, deren Erteilung<br />

an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist<br />

maßgeblich ist, führt der Vertrag nicht selbst<br />

auf. Er verweist lediglich auf die entsprechende<br />

BGB-Vorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften<br />

weiterverweist. Die Frage war nun, ob der<br />

Widerruf des Kreditnehmers noch nicht verspätet<br />

war, weil er nicht ordnungsgemäß informiert<br />

worden war.<br />

Diese Frage bejahte der EuGH. Er verweist auf die<br />

EU-Richtlinie 20<strong>08</strong>/48/EG v. 23.4.20<strong>08</strong> über Verbraucherkreditverträge<br />

und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl 20<strong>08</strong>, L 133,<br />

S. 66, ber. in ABl 2009, L 207, S. 14, ABl 2010, L 199,<br />

S. 40 und ABl 2011, L 234, S. 46), wonach ein<br />

Verbraucherkreditvertrag in klarer und prägnanter<br />

Form die Modalitäten für die Berechnung der<br />

Widerrufsfrist angeben muss. Bei sog. Kaskadenverweisungen<br />

wie der vorliegenden könne der<br />

Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags aber<br />

weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung<br />

bestimmen noch überprüfen, ob der<br />

von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen<br />

Angaben enthalte, und erst recht nicht, ob<br />

die Widerrufsfrist, über die er verfügen könne, für<br />

ihn zu laufen begonnen habe. [Quelle: EuGH]<br />

Besteuerung bei Veräußerung<br />

einer Praxis<br />

Auf eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) zur tarifbegünstigten Veräußerung<br />

einer freiberuflichen Praxis hat die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) hingewiesen. Der<br />

Entscheidung lag der Fall eines Steuerberaters<br />

zugrunde, der seine Steuerberaterpraxis verkauft<br />

hat. Die Aussagen des BFH sind jedoch<br />

auf Rechtsanwälte übertragbar (BFH, Beschl.<br />

v. 11.2.<strong>2020</strong> – VIII B 131/19).<br />

In den Leitsätzen stellt der BFH zunächst fest, dass<br />

die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen<br />

Praxis (§§ 18 Abs. 3 i.V.m. 34 EStG) voraussetzt,<br />

dass der Steuerpflichtige die wesentlichen<br />

vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen<br />

Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen<br />

überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine<br />

freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen<br />

Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit<br />

einstellen. Wann eine „definitive“ Übertragung der<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt<br />

jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.<br />

Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit<br />

steuerunschädlich wieder aufgenommen werden<br />

kann, bestehe nicht, so der BFH. Dementsprechend<br />

sei auch keine sog. Wartezeit von mindestens<br />

drei Jahren einzuhalten.<br />

Dann stellt der BFH klar, dass es grds. unschädlich<br />

ist, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder<br />

als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung<br />

des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige<br />

Fortführung der bisherigen freiberuflichen<br />

Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten<br />

Praxisveräußerung nicht entgegen und zwar auch<br />

dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate<br />

umfasst, so der BFH. Damit wenden sich die<br />

Finanzrichter gegen die Auffassung des Bundesministeriums<br />

der Finanzen. Es bleibt jetzt – so<br />

der Kommentar der BRAK – abzuwarten, wie die<br />

Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert.<br />

[Quelle: BRAK]<br />

380 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong>

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