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ZAP-2020-08

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Gesetzentwurf zur Europäischen<br />

Staatsanwaltschaft<br />

Die Bundesregierung hat im März einen Gesetzentwurf<br />

(vgl. BT-Drucks 19/17963) vorgelegt, der<br />

der Umsetzung der EU-Verordnung 2017/1939<br />

des EU-Rates v. 12.10.2017 zur Durchführung einer<br />

Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung<br />

der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<br />

dient. Um die Verpflichtungen aus der EUStA-<br />

Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu<br />

erfüllen, so die Bundesregierung, bedürfe es<br />

zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.<br />

Der Gesetzentwurf beinhaltet neben einem neuen<br />

Stammgesetz, dem „Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz“,<br />

auch einzelne Neuregelungen im<br />

Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung.<br />

Bei der EUStA handelt es sich um eine unabhängige<br />

europäische Staatsanwaltschaft mit Sitz in<br />

Luxemburg. Sie ist zuständig für die strafrechtliche<br />

Ermittlung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung<br />

bei Straftaten zum Nachteil der<br />

finanziellen Interessen der Europäischen Union<br />

nach der EU-Richtlinie über die strafrechtliche<br />

Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen<br />

der Union gerichtetem Betrug.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Juristinnen halten geplante<br />

Vorstandsquote für unzureichend<br />

Die Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend (BMFSFJ) sowie der Justiz und für<br />

Verbraucherschutz (BMJV) haben kürzlich einen<br />

Gesetzesvorschlag auf den Weg gebracht, der in<br />

Führungspositionen von großen Unternehmen<br />

für einen höheren Frauenanteil sorgen soll. Hintergrund<br />

ist die Evaluation des Gesetzes für die<br />

gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern<br />

an Führungspositionen in der Privatwirtschaft<br />

und im öffentlichen Dienst (FüPoG) vom Mai 2015.<br />

Diese hatte ernüchternde Ergebnisse erbracht. Ihr<br />

zufolge konnte zwar der Frauenanteil in Aufsichtsräten<br />

mithilfe der festen Quote auf 35 % gesteigert<br />

werden. Die freiwillige Zielgrößenverpflichtung für<br />

die Vorstände hatte allerdings versagt. Der Frauenanteil<br />

dort liegt unter acht Prozent. Und rund<br />

80 % der unter das Gesetz fallenden Unternehmen<br />

hat sich für den Vorstand gar keine Zielgröße oder<br />

die Zielgröße Null gesetzt.<br />

Prof. Dr. MARIA WERSIG, Präsidentin des Deutschen<br />

Juristinnenbunds e.V. (djb) kritisierte die Lage mit<br />

folgenden Worten: „Mit der selbstgesetzten Zielgröße<br />

Null oder gar keiner Zielgröße haben die<br />

Vorstände deutlich gemacht, dass sie einfach keine<br />

einzige Frau unter sich dulden wollen, kein einziger<br />

Mann aus ihren Old-Boys-Netzwerken auf seinen Sitz<br />

oder seine Chancen verzichten muss.“<br />

Nach den neuen Plänen aus den beiden Bundesministerien<br />

soll das FüPoG künftig folgende<br />

Regelung enthalten: Besteht der Vorstand eines<br />

börsennotierten und paritätisch mitbestimmten<br />

Unternehmens aus vier oder mehr Personen, soll<br />

bei Neubesetzung mindestens eine Frau bestellt<br />

werden. Die Zielgröße Null soll klar und verständlich<br />

begründet und veröffentlicht werden.<br />

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht über Zielgrößen,<br />

Fristen und Begründungen soll es künftig<br />

spürbare Sanktionen bis zu zehn Mio. Euro geben.<br />

An diesen Plänen kritisiert der Juristinnenbund,<br />

dass dies gegenüber dem Status quo keine weitgehende<br />

Änderung wäre. Eine Frau im Vorstand<br />

allein könne eine „von Männern für traditionelle<br />

Männer geprägte Unternehmenskultur“ nicht ändern.<br />

Sie erlebe stattdessen Anpassungszwang und<br />

höhere Anforderungen. Immerhin sei es aber ein<br />

Anfang. Eine feste Besetzungsregel für eine Frau<br />

garantiere wenigstens, dass sie „nicht wegen eines<br />

Mannes weggemobbt“ werde, wie nicht selten zu<br />

beobachten sei. Der Gesetzgeber sei, so argumentieren<br />

die Juristinnen, durch Art. 3 Abs. 2 GG dazu<br />

verpflichtet, für tatsächliche Gleichstellung zu<br />

sorgen. Quoten seien hierfür ein rechtmäßiges<br />

Mittel, weil sie helfen, strukturelle Diskriminierung<br />

zu überwinden. Allerdings beginne Gleichstellung<br />

nicht erst in den Vorständen.<br />

Der djb fordert deshalb eine Erweiterung der Anforderungen<br />

an die Erklärungspflicht im FüPoG.<br />

Prof. Dr. MARIA WERSIG erläuterte: „Der Gesetzentwurf<br />

der Ministerinnen für eine neue Quote in Vorständen<br />

ist ein guter Anfang und muss jetzt umgesetzt<br />

werden! Um die Gläserne Decke tatsächlich zu durchbrechen,<br />

braucht es allerdings weitreichendere verpflichtende<br />

Maßnahmen, nicht nur in den Vorständen,<br />

sondern schon auf dem Weg dahin.“ [Quelle: djb]<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 17.4.<strong>2020</strong> 379

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