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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

6.3.6 Amtshilfe

In Art. 35 GG ist festgelegt, dass alle Behörden des Bundes und der Länder zur

gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet sind. Im VwVfG wird dieser verfassungsrechtliche

Grundsatz näher bestimmt. Auch bei dem Ersuchen um Amtshilfe sind die

Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe)

nach § 4 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 5 bis 8 VwVfG, wenn die ersuchende Behörde

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Handlung

selbst oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand vorzunehmen (zum Beispiel

bei der Urkundenermittlung oder Zeugenvernehmungen).

ergänzende Hilfe

der Behörden

untereinander

Die Behörde, die um Amtshilfe gebeten wurde, kann diese nach § 5 Abs. 3

Nrn. 1 bis 3 VwVfG ablehnen,

› wenn eine andere Behörde wesentlich einfacher und

mit wesentlich geringerem Aufwand tätig werden könnte,

› der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre,

› die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch

ernsthaft gefährdet werden würde.

Ablehnungsgründe

Die Zulässigkeit der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht, das für die ersuchende

Behörde gilt. Sie trägt gegenüber der helfenden Behörde die Verantwortung für die

Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich

(§ 7 VwVfG).

Die Amtshilfe wird kostenlos erteilt. Eine Verwaltungsgebühr ist nicht zu erheben.

Auslagen sind, wenn sie im Einzelfall 35 € übersteigen, zu erstatten (§ 8 VwVfG).

Amtshilfe erfolgt

kostenlos

6.3.7 Auskunft und Beratung

Die Grundsätze der Beratung und Auskunft sind in § 25 VwVfG geregelt. Die Behörde

soll danach die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder

die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese zum Beispiel

nur aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind. Wenn

es das Verfahren erfordert, sind von ihr Auskünfte über die den Beteiligten im

Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten

zu erteilen.

Unterstützung

des Bürgers

Beispiel:

Arthur Knobloch und Kim Ngun aus den Ausgangsfällen 1 und 3 wenden sich

selbst an die Behörde. Aufgrund von § 25 VwVfG haben beide einen Anspruch

auf richtige Auskünfte und Beratungen.

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