Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
6.3.6 Amtshilfe
In Art. 35 GG ist festgelegt, dass alle Behörden des Bundes und der Länder zur
gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet sind. Im VwVfG wird dieser verfassungsrechtliche
Grundsatz näher bestimmt. Auch bei dem Ersuchen um Amtshilfe sind die
Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe)
nach § 4 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 5 bis 8 VwVfG, wenn die ersuchende Behörde
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Handlung
selbst oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand vorzunehmen (zum Beispiel
bei der Urkundenermittlung oder Zeugenvernehmungen).
ergänzende Hilfe
der Behörden
untereinander
Die Behörde, die um Amtshilfe gebeten wurde, kann diese nach § 5 Abs. 3
Nrn. 1 bis 3 VwVfG ablehnen,
› wenn eine andere Behörde wesentlich einfacher und
mit wesentlich geringerem Aufwand tätig werden könnte,
› der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre,
› die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch
ernsthaft gefährdet werden würde.
Ablehnungsgründe
Die Zulässigkeit der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht, das für die ersuchende
Behörde gilt. Sie trägt gegenüber der helfenden Behörde die Verantwortung für die
Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich
(§ 7 VwVfG).
Die Amtshilfe wird kostenlos erteilt. Eine Verwaltungsgebühr ist nicht zu erheben.
Auslagen sind, wenn sie im Einzelfall 35 € übersteigen, zu erstatten (§ 8 VwVfG).
Amtshilfe erfolgt
kostenlos
6.3.7 Auskunft und Beratung
Die Grundsätze der Beratung und Auskunft sind in § 25 VwVfG geregelt. Die Behörde
soll danach die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder
die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese zum Beispiel
nur aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind. Wenn
es das Verfahren erfordert, sind von ihr Auskünfte über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten
zu erteilen.
Unterstützung
des Bürgers
Beispiel:
Arthur Knobloch und Kim Ngun aus den Ausgangsfällen 1 und 3 wenden sich
selbst an die Behörde. Aufgrund von § 25 VwVfG haben beide einen Anspruch
auf richtige Auskünfte und Beratungen.
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