Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
Gesetzliche Ermächtigungen bestehen zum Beispiel in § 95 AO, § 49 Satz 2 SGB
VI – Nachweis des Verschollenseins – oder § 9 Abs. 2 Personenstandsgesetz.
Form und Inhalt der eidlichen Versicherung sind für die allgemeine Verwaltung in
§ 27 Abs. 3 bis 5 VwVfG geregelt.
Vor Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung
der Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Versicherung an Eides statt zu belehren, wobei die Belehrung in
der Niederschrift zu vermerken ist. Sie hat außerdem die Namen der anwesenden
Personen zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche
Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht
vorzulegen. Dabei hat der Versichernde diese zu genehmigen und zu unterschreiben.
Versicherungen an Eides statt dürfen nach § 27 Abs. 2 VwVfG nur vom
Behördenleiter, seinem Vertreter oder von ihm ausdrücklich schriftlich Ermächtigte
bzw. zum Richteramt befähigte Bedienstete aufgenommen werden.
Inhalt
6.3.4.5 Freie Beweiswürdigung
Das VwVfG enthält für das nicht förmliche Verwaltungsverfahren keine Bestimmung,
wie die verschiedenen Beweismittel zu würdigen sind. Deshalb ist eine
gesetzliche Regelung in der für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden
VwGO analog auszulegen. Die Vorschrift über die freie Beweiswürdigung
in § 108 Abs. 1 VwGO besagt, dass das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es kann
demnach einem oder mehreren Beweismitteln folgen und andere wiederum verwerfen.
Diese Regel ist analog auf die Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren
der Behörde anzuwenden.
freie Beweiswürdigung
analog
§ 108 VwGO
Beispiel:
Der Behörde hat Herrn Mustafa Yilmaz eine Gaststättenerlaubnis für ein
Schnellrestaurant (»Döner-Eck«) erteilt. Sie erhält ein Schreiben von Herrn
Mehmet Hasir, einem Konkurrenten, mit der bloßen Anschuldigung, dass Herr
Yilmaz lediglich ein Strohmann sei und das Geschäft einem hier illegal lebenden
Herrn Hussein gehören soll. Der Unternehmer Herr Yilmaz bestreitet dies
und legt einen auf seinen Namen lautenden Kaufvertrag vor. Die Behörde entscheidet
im Wege der freien Beweiswürdigung, wem sie letztendlich glaubt,
hier dem Herrn Yilmaz.
6.3.5 Rechtliches Gehör
Zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften zählt die Anhörung nach
§ 28 Abs. 1 VwVfG bzw. § 24 SGB X. Sie hat immer dann zu erfolgen, wenn in
die Rechte eines oder mehrerer Beteiligter eingegriffen werden soll. Ein Eingriff
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn
beabsichtigt ist, die bisherige Rechtsstellung zum Nachteil des Beteiligten zu verändern.
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