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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Gesetzliche Ermächtigungen bestehen zum Beispiel in § 95 AO, § 49 Satz 2 SGB

VI – Nachweis des Verschollenseins – oder § 9 Abs. 2 Personenstandsgesetz.

Form und Inhalt der eidlichen Versicherung sind für die allgemeine Verwaltung in

§ 27 Abs. 3 bis 5 VwVfG geregelt.

Vor Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung

der Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder

unvollständigen Versicherung an Eides statt zu belehren, wobei die Belehrung in

der Niederschrift zu vermerken ist. Sie hat außerdem die Namen der anwesenden

Personen zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche

Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht

vorzulegen. Dabei hat der Versichernde diese zu genehmigen und zu unterschreiben.

Versicherungen an Eides statt dürfen nach § 27 Abs. 2 VwVfG nur vom

Behördenleiter, seinem Vertreter oder von ihm ausdrücklich schriftlich Ermächtigte

bzw. zum Richteramt befähigte Bedienstete aufgenommen werden.

Inhalt

6.3.4.5 Freie Beweiswürdigung

Das VwVfG enthält für das nicht förmliche Verwaltungsverfahren keine Bestimmung,

wie die verschiedenen Beweismittel zu würdigen sind. Deshalb ist eine

gesetzliche Regelung in der für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden

VwGO analog auszulegen. Die Vorschrift über die freie Beweiswürdigung

in § 108 Abs. 1 VwGO besagt, dass das Gericht nach seiner freien, aus dem

Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es kann

demnach einem oder mehreren Beweismitteln folgen und andere wiederum verwerfen.

Diese Regel ist analog auf die Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren

der Behörde anzuwenden.

freie Beweiswürdigung

analog

§ 108 VwGO

Beispiel:

Der Behörde hat Herrn Mustafa Yilmaz eine Gaststättenerlaubnis für ein

Schnellrestaurant (»Döner-Eck«) erteilt. Sie erhält ein Schreiben von Herrn

Mehmet Hasir, einem Konkurrenten, mit der bloßen Anschuldigung, dass Herr

Yilmaz lediglich ein Strohmann sei und das Geschäft einem hier illegal lebenden

Herrn Hussein gehören soll. Der Unternehmer Herr Yilmaz bestreitet dies

und legt einen auf seinen Namen lautenden Kaufvertrag vor. Die Behörde entscheidet

im Wege der freien Beweiswürdigung, wem sie letztendlich glaubt,

hier dem Herrn Yilmaz.

6.3.5 Rechtliches Gehör

Zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften zählt die Anhörung nach

§ 28 Abs. 1 VwVfG bzw. § 24 SGB X. Sie hat immer dann zu erfolgen, wenn in

die Rechte eines oder mehrerer Beteiligter eingegriffen werden soll. Ein Eingriff

liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn

beabsichtigt ist, die bisherige Rechtsstellung zum Nachteil des Beteiligten zu verändern.

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