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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

3. Urkunden und Akten heranziehen;

4. sich selbst vor Ort ein Bild machen.

Der Wortlaut »insbesondere« in § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedeutet, dass auch

andere Beweismittel in Frage kommen. Die nachfolgende Aufzählung ist deshalb

nicht abschließend.

6.3.4.2 Mitwirkung bei Ermittlung des Sachverhaltes

Bei der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten mitwirken. Sie sollen

insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Oft ist die Behörde

aus Beweisnot darauf angewiesen, dass der Antragsteller bei der Ermittlung

des Sachverhaltes selbst mitwirkt. Solche Auskünfte werden häufig formularmäßig

eingeholt.

Eine weitergehende Pflicht, sich an Ermittlung des Sachverhalts zu beteiligen –

insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage – besteht

nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (§ 26 Abs. 2

VwVfG). Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung von

Gutachten nur verpflichtet, wenn dies ebenfalls durch Rechtsvorschrift festgelegt

ist (§ 26 Abs. 3 VwVfG), wie beispielsweise in § 60 ff SGB I, § 22 GastG oder § 93 ff

Abgabenordnung (AO).

6.3.4.3 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

kein Zwang möglich

Zwang im

förmlichen Verfahren

Die Ermittlungen der Behörde werden im allgemeinen Verwaltungsverfahren häufig

dadurch erschwert, dass der Verwaltung durch das Verwaltungsverfahrensgesetz

nicht eingeräumt wird, Zeugen, Sachverständige u. a. vorzuladen und zur Aussage

zu zwingen.

Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 63 ff VwVfG und im Ordnungswidrigkeitenrecht

ist diese Auskunftspflicht Dritter dem gegenüber vorgeschrieben

(§ 65 VwVfG – vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Als letztes Mittel kann die Behörde eine gerichtliche

Vernehmung beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 65 Abs. 2 VwVfG).

6.3.4.4 Versicherung an Eides statt

Im Allgemeinen Verwaltungsverfahren ist eine eidliche Vernehmung i.d.R. nicht

vorgesehen. Sie ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen im öffentlichen Recht

möglich, so zum Beispiel bei Zeugen und Sachverständigen nach § 65 Abs. 3

VwVfG durch das zuständige Verwaltungsgericht oder nach § 94 AO durch das

zuständige Finanzgericht.

Fehlen geeignete Beweismittel oder wird vom Gesetzgeber ausdrücklich eine Versicherung

an Eides statt gefordert, darf die Verwaltung eine solche verlangen

(§ 27 VwVfG).

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