Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
3. Urkunden und Akten heranziehen;
4. sich selbst vor Ort ein Bild machen.
Der Wortlaut »insbesondere« in § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedeutet, dass auch
andere Beweismittel in Frage kommen. Die nachfolgende Aufzählung ist deshalb
nicht abschließend.
6.3.4.2 Mitwirkung bei Ermittlung des Sachverhaltes
Bei der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten mitwirken. Sie sollen
insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Oft ist die Behörde
aus Beweisnot darauf angewiesen, dass der Antragsteller bei der Ermittlung
des Sachverhaltes selbst mitwirkt. Solche Auskünfte werden häufig formularmäßig
eingeholt.
Eine weitergehende Pflicht, sich an Ermittlung des Sachverhalts zu beteiligen –
insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage – besteht
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (§ 26 Abs. 2
VwVfG). Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung von
Gutachten nur verpflichtet, wenn dies ebenfalls durch Rechtsvorschrift festgelegt
ist (§ 26 Abs. 3 VwVfG), wie beispielsweise in § 60 ff SGB I, § 22 GastG oder § 93 ff
Abgabenordnung (AO).
6.3.4.3 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
kein Zwang möglich
Zwang im
förmlichen Verfahren
Die Ermittlungen der Behörde werden im allgemeinen Verwaltungsverfahren häufig
dadurch erschwert, dass der Verwaltung durch das Verwaltungsverfahrensgesetz
nicht eingeräumt wird, Zeugen, Sachverständige u. a. vorzuladen und zur Aussage
zu zwingen.
Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 63 ff VwVfG und im Ordnungswidrigkeitenrecht
ist diese Auskunftspflicht Dritter dem gegenüber vorgeschrieben
(§ 65 VwVfG – vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Als letztes Mittel kann die Behörde eine gerichtliche
Vernehmung beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 65 Abs. 2 VwVfG).
6.3.4.4 Versicherung an Eides statt
Im Allgemeinen Verwaltungsverfahren ist eine eidliche Vernehmung i.d.R. nicht
vorgesehen. Sie ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen im öffentlichen Recht
möglich, so zum Beispiel bei Zeugen und Sachverständigen nach § 65 Abs. 3
VwVfG durch das zuständige Verwaltungsgericht oder nach § 94 AO durch das
zuständige Finanzgericht.
Fehlen geeignete Beweismittel oder wird vom Gesetzgeber ausdrücklich eine Versicherung
an Eides statt gefordert, darf die Verwaltung eine solche verlangen
(§ 27 VwVfG).
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