Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
Benötigt die Behörde bei der Frage, ob jemand schwerbehindert ist, eine fachärztliche
Einschätzung, hat sie das medizinische Gutachten selbst einzuholen und
letztendlich auch zu bezahlen. Die Ermittlungstätigkeit kann zeitaufwändig und
teuer sein, die Behörde ist dazu jedoch verpflichtet und kann nicht unter Hinweis
auf die entstehenden Kosten davon absehen (vgl. Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit).
So kann sie Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmen und ist an das Vorbringen
und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Von ihr sind alle
für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände
zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Die Entgegennahme von Erklärungen
oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, darf von der Behörde
nicht deshalb verweigert werden, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der
Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§ 24 Abs. 3 VwVfG).
Behörde kann
Art und Umfang der
Ermittlungen selbst
bestimmen
Beispiel:
Die 83-jährige Maria Krause ist erheblich pflegebedürftig. Sie stellt einen Antrag
bei der Pflegeversicherung. Die Behörde hat nun zu prüfen, in welche Pflegestufe
die Antragstellerin einzugruppieren ist. Dazu beauftragt die Behörde einen
medizinischen Gutachter. Dieser stuft Frau Krause in Pflegestufe 1 ein. Damit
ist sie nicht einverstanden und legt Widerspruch ein. Die medizinische Obergutachterin
kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass ein Fall der Pflegestufe 1
vorliegt. Beide Gutachten hat die Behörde selbst in Auftrag geben müssen
(§ 20 SGB X, der inhaltlich dem § 24 VwVfG entspricht). Die Antragstellerin wird
mit den anfallenden Kosten nicht belastet.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch für die Verwaltungsgerichte (vgl. § 86 Abs.
1 VwGO), für die Strafgerichte sowie für die Strafverfolgungsbehörden, das heißt
die Staatsanwaltschaften (§ 155 StPO).
Bestehen bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten vor den Zivilgerichten, gilt dagegen
der Beibringungsgrundsatz, das heißt jeder hat selbst Beweis zu dem zu erbringen,
was er vorträgt bzw. geltend macht.
Verwaltungsgerichte
Zivilgerichte
6.3.4.1 Einholung von Beweismitteln
§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG legt fest, dass die Behörde Art und Umfang der Tatsachenermittlung
bestimmt.
Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach (pflichtgemäßem) Ermessen
zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 VwVfG), sie
ist »Herrin des Verfahrens«.
Beweismittel
Die Behörde kann nach § 26 Abs. 1 VwVfG insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen;
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige
vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten,
Sachverständigen und Zeugen einholen;
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