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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Beispiele:

› Die Behörde genehmigt Herrn Kowalski einen Garagenanbau, ohne dass

ein Bauantrag überhaupt vorliegt. Dieses Vorgehen ist nach § 22 Satz 2 Nr. 2

VwVfG rechtswidrig.

› Mitarbeiter des Jobcenters begegnen bei einem Betriebsausflug Herrn

Mühe, der in der U-Bahn Obdachlosenzeitschriften verkauft. Daraufhin wird

ihm vor Ort Sozialhilfe in Höhe des Regelsatzes gewährt und sofort ausgezahlt,

weil begründete Mittellosigkeit festgestellt werden konnte. Herr Mühe hat

jedoch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, da er nicht auf staatliche

Mittel angewiesen sein möchte und weil er sich nicht vom Amt etwas vorschreiben

lassen will (zum Beispiel Arbeitsbemühungen). Die Bewilligung der Hilfe ist

aus den angeführten Gründen gemäß § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der dem § 22

VwVfG inhaltlich entspricht, rechtswidrig.

Übersicht: Beginn des Verwaltungsverfahrens

6.3.4 Der Untersuchungsgrundsatz

Ermittlung des

Sachverhaltes von

Amts wegen

Die Behörde ermittelt nach § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen.

Der Bürger muss nicht, wie im Bürgerlichen Recht üblich, selbst die Tatsachen, auf

die er seinen Rechtsanspruch stützt, unter Beweisantritt vortragen (Beibringungsgrundsatz),

sondern die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen wird

der Behörde auferlegt.

Dazu gehören zum Beispiel die Heranziehung von Bauplänen und statistischen

Berechnungen im Baugenehmigungsverfahren oder medizinischer Gutachten im

Bereich der Pflegeversicherung.

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