14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

6.3.3.2 Legalitätsprinzip

6.3.3.2.1 Offizialprinzip

In bestimmten Fällen wird der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Die Behörde

ist in ihrer Entscheidung tätig zu werden gebunden, wenn sie auf Grund von

Rechtsvorschriften von Amts wegen einschreiten muss. Sie ist dann gesetzlich

gezwungen, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen (§ 22 VwVfG).

Pflicht zum

Tätigwerden

Beispiel:

Am Müggelturm (bekanntes Ausflugsziel im Südosten Berlins in Köpenick) haben

sich in 80 Metern Höhe Teile gelockert. Im öffentlichen Interesse muss die

Behörde dem Betreiber des Turmes aufgeben, die Bolzen zu sichern und auf

diese Weise die Gefahrenquelle zu beseitigen.

Tätigwerden

ohne Antrag

Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ist hier § 22 Nr. 1,

erste Alternative VwVfG. Eines Antrages bedarf es nicht.

Dieser Grundsatz wird auch Amtsgrundsatz (Offizialprinzip oder Offizialmaxime)

genannt. Er gilt vorwiegend in den Bereichen, in denen die Verwaltung Aufgaben

der Gefahrenabwehr wahrnimmt, zum Beispiel im Sicherheits- und Ordnungsrecht

(Polizeirecht) sowie teilweise im Bauordnungsrecht oder beim Katastrophenschutz.

Er gilt auch bei der Verfolgung von Straftaten (§ 152 Abs. 2 StPO) oder im

Besteuerungsverfahren (§ 85 AO).

Amtsgrundsatz

6.3.3.2.2 Dispositionsprinzip

Wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, muss die Verwaltung auf Antrag

tätig werden (§ 22 Satz 2 Nr. 1, zweite Alternative VwVfG), das heißt die Verwaltung

hat jeden ordnungsgemäßen Antrag, der fristgemäß eingegangen ist, in

einem Verwaltungsverfahren zu behandeln.

Tätigwerden

auf Antrag

Die Behörde darf in durch Rechtsvorschriften bestimmten Fällen, zum Beispiel

bei der Bewilligung von Wohngeld, nur auf Antrag ein Verfahren in Gang setzen.

Daraus folgt, dass wenn ein Antrag nicht vorliegt, ein Handeln der Behörde rechtswidrig

wäre (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).

Beispiel:

Frau Slubowitz benötigt Wohngeld und beantragt dieses beim

Wohnungsamt. Die Behörde hat über den Antrag zu entscheiden.

Der Bürger hat die Wahl, ob er mittels Antrag ein Verwaltungsverfahren in Lauf setzen

möchte oder nicht. Er bestimmt über den Beginn des Verwaltungsverfahrens.

Dies wird als Antragsgrundsatz oder auch Dispositionsprinzip bzw. Dispositionsmaxime

bezeichnet.

Antragsgrundsatz

Der Antragsgrundsatz überwiegt in den Aufgabenbereichen der Verwaltung, in

denen eine Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Leistungen des Staates (Baugenehmigung,

Gewerbeerlaubnis, Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld etc.)

begehrt werden.

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!