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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt

› in welchem räumlichen Bereich eine sachlich

zuständige Behörde tätig werden darf

und

› welche natürlichen oder juristischen Personen davon erfasst werden.

Die Frage, welche Behörde an welchem Ort zuständig ist, richtet sich danach, in

welcher Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden soll.

Ausgangsfälle:

› Ausgangsfall 1:

Im Ausgangsfall 1 ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG die Behörde

örtlich zuständig, in deren Bezirk der Imbiss betrieben werden soll.

› Ausgangsfall 2:

Hier ist die örtliche Zuständigkeit der Behörde gemäß

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben, in der die Örtlichkeit

(Kirche) liegt, da sie »unbewegliches Vermögen« darstellt.

› Ausgangsfall 3:

Im Ausgangsfall 3 dagegen handelt es sich um eine Angelegenheit

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG. Hier kommt es für die örtliche

Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. polizeiliche

Meldung) der Frau Ngun an.

6.3.3 Beginn des Verwaltungsverfahrens

6.3.3.1 Opportunitätsprinzip

Entschließungsermessen

Ob und wann die Behörde ein Verwaltungsverfahren durchführt, steht in ihrem

(pflichtgemäßen) Ermessen (§ 22 VwVfG), was man als Opportunitätsprinzip

des Verwaltungshandelns bezeichnet. Besondere Bedeutung erlangt es bei der

polizeilichen Gefahrenabwehr (§ 17 Abs. 1 ASOG Bln).

Beispiel:

An einer unübersichtlichen Kreuzung im Bezirk Kreuzberg haben sich innerhalb

kürzester Zeit mehrere Unfälle ereignet. Die zuständige Behörde hat im pflichtgemäßen

Ermessen im Rahmen der Gefahrenabwehr zu prüfen, ob warnende

Verkehrszeichen oder eine Ampelanlage aufzustellen sind. Ein Antrag aus der

Bevölkerung ist zu einem Tätigwerden nicht erforderlich bzw. braucht nicht abgewartet

werden.

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