Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
Beispiel:
Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides in Sozialhilfeangelegenheiten ist
nach § 116 SGB XII der Sozialhilfebeirat zu beteiligen. Unterbleibt eine Einbindung,
ist der Widerspruchsbescheid wegen Verletzung der Organzuständigkeit
rechtswidrig erteilt worden.
Zu unterscheiden ist zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.
6.3.2.1 Sachliche Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeitsregelungen legen fest, welche Behörde nach außen
welche Aufgaben wahrnimmt (zum Beispiel Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Sozialhilfegewährung,
allgemeine Gefahrenabwehr, polizeiliche Aufgaben). Dies kann
nicht im VwVfG des Bundes geregelt werden, weil die Ausführung der Gesetze
Aufgabe der Länder ist (Art. 83 i.V.m. Art 84 Abs. 1 GG). In den jeweiligen Ländern
gibt es eigene gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften.
In Berlin erfolgt die sachliche Zuständigkeitsermächtigung für allgemeine Aufgaben,
die nicht Ordnungsaufgaben sind, mittels Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
(AZG) verbunden mit der dazugehörigen Anlage zum AZG als Zuständigkeitskatalog
(ZustKat AZG).
In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
im Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) bzw. der Anlage
zum ASOG als Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) geregelt.
sachliche
Zuständigkeit
AZG
ASOG
Allgemeine Verwaltungsaufgaben
Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden
dort bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AZG).
Generalzuständigkeit
der Bezirke
Ordnungsaufgaben
In der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord)
werden die einzelnen Ordnungsaufgaben den Senatsverwaltungen, den Bezirksverwaltungen
und bestimmten Sonderbehörden zugewiesen.
6.3.2.2 Die örtliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeitsregelungen stellen darauf ab, in welchem Gebiet (Bezirk)
eine Aufgabe wahrgenommen bzw. ein Verfahren durchgeführt wird. Dabei ist die
örtliche Zuständigkeit der Behörde vom Grundsatz her auf die mittels gesetzlicher
Regelung zugewiesene Region begrenzt. Fehlt eine spezialgesetzliche Rechtsnorm,
wie sie zum Beispiel im § 35 Abs. 7 GewO besteht, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des
§ 3 VwVfG.
Definition in
§ 3 VwVfG
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