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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Beispiel:

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides in Sozialhilfeangelegenheiten ist

nach § 116 SGB XII der Sozialhilfebeirat zu beteiligen. Unterbleibt eine Einbindung,

ist der Widerspruchsbescheid wegen Verletzung der Organzuständigkeit

rechtswidrig erteilt worden.

Zu unterscheiden ist zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.

6.3.2.1 Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeitsregelungen legen fest, welche Behörde nach außen

welche Aufgaben wahrnimmt (zum Beispiel Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Sozialhilfegewährung,

allgemeine Gefahrenabwehr, polizeiliche Aufgaben). Dies kann

nicht im VwVfG des Bundes geregelt werden, weil die Ausführung der Gesetze

Aufgabe der Länder ist (Art. 83 i.V.m. Art 84 Abs. 1 GG). In den jeweiligen Ländern

gibt es eigene gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften.

In Berlin erfolgt die sachliche Zuständigkeitsermächtigung für allgemeine Aufgaben,

die nicht Ordnungsaufgaben sind, mittels Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

(AZG) verbunden mit der dazugehörigen Anlage zum AZG als Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG).

In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

im Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) bzw. der Anlage

zum ASOG als Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) geregelt.

sachliche

Zuständigkeit

AZG

ASOG

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden

dort bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke

(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AZG).

Generalzuständigkeit

der Bezirke

Ordnungsaufgaben

In der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord)

werden die einzelnen Ordnungsaufgaben den Senatsverwaltungen, den Bezirksverwaltungen

und bestimmten Sonderbehörden zugewiesen.

6.3.2.2 Die örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeitsregelungen stellen darauf ab, in welchem Gebiet (Bezirk)

eine Aufgabe wahrgenommen bzw. ein Verfahren durchgeführt wird. Dabei ist die

örtliche Zuständigkeit der Behörde vom Grundsatz her auf die mittels gesetzlicher

Regelung zugewiesene Region begrenzt. Fehlt eine spezialgesetzliche Rechtsnorm,

wie sie zum Beispiel im § 35 Abs. 7 GewO besteht, richtet sich die örtliche

Zuständigkeit nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des

§ 3 VwVfG.

Definition in

§ 3 VwVfG

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