Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
6.3.1 Formfreiheit
einfach,
zweckmäßig
und zügig
Das allgemeine Verwaltungsverfahren ist nicht an bestimmte Formen, wie beispielsweise
mündliche Verhandlung, Bürgerbeteiligung, öffentliche Bekanntmachung
der Entscheidung gebunden (§ 10 VwVfG). Es gilt der Grundsatz der
Formfreiheit als Ausdruck einer einfachen und wirksamen Verwaltung.
In Ausnahmefällen ist ein sogenanntes förmliches Verfahren durchzuführen, auf
das später noch genauer eingegangen wird. Das Verwaltungsverfahren ist einfach,
zweckmäßig und zügig zu gestalten (§ 10 Satz 2 VwVfG). Die Behörde
kann in einfach gelagerten Fällen mündlich entscheiden, wenn nicht aus Gründen
der Rechtssicherheit die Schriftform geboten ist.
Weil keine besonderen Vorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, würde
die Behörde in den ersten beiden Ausgangsfällen ein nicht förmliches Verfahren
betreiben.
6.3.2 Zuständigkeit
Zuständigkeitsvorschriften sichern den wirksamen Vollzug von Gesetzen. Sie
dienen nicht nur dem Staatsinteresse, sondern auch dem Schutz des Bürgers,
der einen Anspruch darauf hat, dass nur die zuständige Behörde, wegen ihrer
Sachkompetenz, aktiv wird. Aufgrund gesetzlicher Verfügungen (Art. 51 Abs. 5
VvB) können Zuständigkeiten auch auf andere Behörden (Bezirksämter) übertragen
werden.
Treffen Behörden untereinander Zuständigkeitsvereinbarungen, die nach außen
wirksam werden, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, sind diese
dem Bürger gegenüber unwirksam.
Beispiel:
Das Bauaufsichtsamt des Bezirksamtes Mitte erlässt einen Widerspruchsbescheid
betreffend die Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum. Die Verwaltungskosten
lässt es aufgrund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung
für Finanzen durch diese mittels Leistungsbescheid dem Widerspruchsführer in
Rechnung stellen. Der Leistungsbescheid ist rechtswidrig, weil eine gesetzliche
Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nicht gegeben ist.
Auf der Basis einer Gemeindeordnung können Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften
auf verschiedene Organe verteilt werden. Wird bei der Erteilung eines
Verwaltungsaktes die Organzuständigkeitsverteilung im Innenverhältnis verletzt,
hat dies auch Auswirkung auf das Außenverhältnis der Gemeinde zum Bürger, mit
der Folge, dass der Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen Zuständigkeitsregelungen
rechtswidrig ist.
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