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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

6.3.1 Formfreiheit

einfach,

zweckmäßig

und zügig

Das allgemeine Verwaltungsverfahren ist nicht an bestimmte Formen, wie beispielsweise

mündliche Verhandlung, Bürgerbeteiligung, öffentliche Bekanntmachung

der Entscheidung gebunden (§ 10 VwVfG). Es gilt der Grundsatz der

Formfreiheit als Ausdruck einer einfachen und wirksamen Verwaltung.

In Ausnahmefällen ist ein sogenanntes förmliches Verfahren durchzuführen, auf

das später noch genauer eingegangen wird. Das Verwaltungsverfahren ist einfach,

zweckmäßig und zügig zu gestalten (§ 10 Satz 2 VwVfG). Die Behörde

kann in einfach gelagerten Fällen mündlich entscheiden, wenn nicht aus Gründen

der Rechtssicherheit die Schriftform geboten ist.

Weil keine besonderen Vorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, würde

die Behörde in den ersten beiden Ausgangsfällen ein nicht förmliches Verfahren

betreiben.

6.3.2 Zuständigkeit

Zuständigkeitsvorschriften sichern den wirksamen Vollzug von Gesetzen. Sie

dienen nicht nur dem Staatsinteresse, sondern auch dem Schutz des Bürgers,

der einen Anspruch darauf hat, dass nur die zuständige Behörde, wegen ihrer

Sachkompetenz, aktiv wird. Aufgrund gesetzlicher Verfügungen (Art. 51 Abs. 5

VvB) können Zuständigkeiten auch auf andere Behörden (Bezirksämter) übertragen

werden.

Treffen Behörden untereinander Zuständigkeitsvereinbarungen, die nach außen

wirksam werden, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, sind diese

dem Bürger gegenüber unwirksam.

Beispiel:

Das Bauaufsichtsamt des Bezirksamtes Mitte erlässt einen Widerspruchsbescheid

betreffend die Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum. Die Verwaltungskosten

lässt es aufgrund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung

für Finanzen durch diese mittels Leistungsbescheid dem Widerspruchsführer in

Rechnung stellen. Der Leistungsbescheid ist rechtswidrig, weil eine gesetzliche

Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nicht gegeben ist.

Auf der Basis einer Gemeindeordnung können Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

auf verschiedene Organe verteilt werden. Wird bei der Erteilung eines

Verwaltungsaktes die Organzuständigkeitsverteilung im Innenverhältnis verletzt,

hat dies auch Auswirkung auf das Außenverhältnis der Gemeinde zum Bürger, mit

der Folge, dass der Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen Zuständigkeitsregelungen

rechtswidrig ist.

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