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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

ZUSAMMENFASSUNG

1. Für den Ablauf des Verwaltungsverfahrens gelten

die gesetzlichen Bestimmungen des VwVfG Bln,

des VwVfG, des VwVG und des VwZG.

2. Diese Verfahrensgesetze beschränken sich auf die

öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit.

3. Das Verwaltungsverfahren gliedert sich in drei Phasen, die

Einleitung, die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens.

4. Es wird in der Regel durch einen Verwaltungsakt oder

durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen.

6.3 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt muss unter Einhaltung des vorgeschriebenen

Verfahrens zu Stande gekommen sein.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 9

bis 34 VwVfG (Teil II)). Regelungen in spezialgesetzlichen Normen (zum Beispiel

Sozialgesetzbuch X, § 35 Gewerbeordnung (GewO) oder § 36 Baugesetzbuch

(BauGB)) gehen den allgemeinen Regelungen vor. Diese verlieren damit ihre Geltung.

Verfahrensvorschriften

Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

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