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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Das Verwaltungsverfahren beschränkt sich also auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit.

Privatrechtliche Handlungen der Verwaltung (zum Beispiel Kauf

und Vermietung) fallen nicht unter diesen Begriff Ferner ist zu beachten, dass zum

Verwaltungsverfahren nicht die Tätigkeit der Verwaltung gehört, die auf den Erlass

von Rechtssetzungsakten (Verordnungen, Satzungen) abzielt.

öffentlich-rechtliche

Verwaltungstätigkeit

Weitere Verfahrensregeln bestehen beispielsweise

› im Besteuerungsverfahren in der Abgabenordnung (AO)

und

› beim Vollzug von Sozialgesetzen (zum Beispiel bei Renten,

Arbeitslosen- und Sozialhilfe, Wohngeld) im Sozialgesetzbuch X (SGB X).

6.2 Verfahrensabschnitte

Es sind nach § 9 VwVfG drei Stadien des Verwaltungsverfahrens zu unterscheiden:

Verfahrensschritte

Die Ausgangsfälle eins und zwei lassen sich wie folgt lösen:

1. Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt in der Regel nach Ermessen

der Behörde, das heißt die Behörde kann selbst entscheiden, ob sie

ein Verfahren beginnt, es sei denn, sie muss von Amts wegen oder auf Antrag

tätig werden. In den beiden Ausgangsfällen 1. und 2. hat die Behörde kein Ermessen,

sie muss das Verfahren beginnen.

2. Bei der Durchführung prüft die Behörde die Sach- und Rechtslage des jeweiligen

Falles.

3. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildet eine behördliche Maßnahme,

in der Regel ein Verwaltungsakt oder – wesentlich seltener – ein öffentlich-rechtlicher

Vertrag.

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