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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

§ 9 VwVfG – Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses

Gesetzes (VwVfG) ist die nach außen wirkende

Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der

Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass

eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss

eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist;

es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder

den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

Ausgangsfälle:

1. Arthur Knobloch hat aus seiner Tätigkeit als Komparse bei einer Filmproduktionsfirma

so viel Geld verdient, dass er einen Döner-Imbiss eröffnen möchte.

Er weiß jedoch nicht, welche behördlichen Erlaubnisse er benötigt.

2. Manfred Muschel ist Inhaber eines Reiseunternehmens für Individualtouristen.

Er plant eine Studienreise nach Tonga (Südsee). Deshalb hat er am

Glockenturm der Matthiaskirche in Berlin-Schöneberg, der gerade wegen Renovierungsarbeiten

eingerüstet ist, vom Dach bis zum Portal ein gewaltiges

Luftbild der Inselgruppe mit der Überschrift »Tonga ruft, wer kommt mit? – Muschelreisen

GmbH bringt Sie hin!« anbringen lassen.

3. Kim Ngun möchte ihren deutschen Pass verlängern lassen. Sie weiß nicht,

an wen sie sich wenden soll.

Beginn auf Antrag

In allen drei Fällen stellen sich zuerst die Fragen, ob und durch wen ein Verwaltungsverfahren

in Gang gesetzt wird bzw. werden muss und dann, wie dieses

Verfahren abläuft?

Im ersten Fall muss Arthur Knobloch selbst tätig werden. Bei der zuständigen

Behörde hat er einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (mit der

besonderen Betriebsart Imbiss) zu stellen. Der Antrag setzt bei der Behörde ein

Verwaltungsverfahren in Lauf (§ 22 Nr. 2 VwVfG).

Beginn von

Amts wegen

Bei Manfred Muschel hat die Verwaltung von sich aus tätig zu werden, weil eine

überdimensionale Außenwerbung nach § 10 BauO Bln im reinen Wohngebiet nicht

zulässig ist. Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Einhaltung der Bauordnung

zu überwachen. Daher wird sie, ohne dass es eines Antrages bedarf, von

sich aus (von Amts wegen) ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung

des Großbildes anfangen (§ 22 Nr. 1 VwVfG).

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