Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
§ 9 VwVfG – Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses
Gesetzes (VwVfG) ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der
Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass
eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist;
es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder
den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Ausgangsfälle:
1. Arthur Knobloch hat aus seiner Tätigkeit als Komparse bei einer Filmproduktionsfirma
so viel Geld verdient, dass er einen Döner-Imbiss eröffnen möchte.
Er weiß jedoch nicht, welche behördlichen Erlaubnisse er benötigt.
2. Manfred Muschel ist Inhaber eines Reiseunternehmens für Individualtouristen.
Er plant eine Studienreise nach Tonga (Südsee). Deshalb hat er am
Glockenturm der Matthiaskirche in Berlin-Schöneberg, der gerade wegen Renovierungsarbeiten
eingerüstet ist, vom Dach bis zum Portal ein gewaltiges
Luftbild der Inselgruppe mit der Überschrift »Tonga ruft, wer kommt mit? – Muschelreisen
GmbH bringt Sie hin!« anbringen lassen.
3. Kim Ngun möchte ihren deutschen Pass verlängern lassen. Sie weiß nicht,
an wen sie sich wenden soll.
Beginn auf Antrag
In allen drei Fällen stellen sich zuerst die Fragen, ob und durch wen ein Verwaltungsverfahren
in Gang gesetzt wird bzw. werden muss und dann, wie dieses
Verfahren abläuft?
Im ersten Fall muss Arthur Knobloch selbst tätig werden. Bei der zuständigen
Behörde hat er einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (mit der
besonderen Betriebsart Imbiss) zu stellen. Der Antrag setzt bei der Behörde ein
Verwaltungsverfahren in Lauf (§ 22 Nr. 2 VwVfG).
Beginn von
Amts wegen
Bei Manfred Muschel hat die Verwaltung von sich aus tätig zu werden, weil eine
überdimensionale Außenwerbung nach § 10 BauO Bln im reinen Wohngebiet nicht
zulässig ist. Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Einhaltung der Bauordnung
zu überwachen. Daher wird sie, ohne dass es eines Antrages bedarf, von
sich aus (von Amts wegen) ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung
des Großbildes anfangen (§ 22 Nr. 1 VwVfG).
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