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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

6. Das allgemeine Verwaltungsverfahren

DER / DIE LERNENDE SOLL

22. das VwVfG und das VwVfG Bln voneinander unterscheiden können,

23. das VwVfG bundesstaatlich richtig einordnen können,

24. die wesentlichen Merkmale für das Handeln der Verwaltung

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Verwaltungsverfahren

benennen und erklären können,

25. die Rechtsgrundlagen für das Verwaltungsverfahren der Behörden

des Bundes und des Landes Berlin benennen und anwenden können,

26. die landesrechtlichen Besonderheiten im VwVfG Bln kennen.

6.1 Der Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG für die

Verwaltungstätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich sowohl für Bundesbehörden,

bundesunmittelbare Körperschaften, als auch für Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts. Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze

erlassen, diese stimmen mit dem des Bundes weitgehend übereinstimmen. Viele

Länder, wie auch das Land Berlin, haben pauschal das Verwaltungsverfahrensgesetz

des Bundes – bis auf wenige Ausnahmen – für anwendbar erklärt.

Für das Verwaltungsverfahren der Behörden des Landes Berlin gilt nach § 1 des

Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) das für Bundesbehörden

gültige Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), soweit

das VwVfG Bln keine anderslautenden Regelungen trifft. Über §§ 7, 8 VwVfG Bln

finden ebenfalls die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltungszustellung

(VwZG) und Verwaltungsvollstreckung (VwVG) in Berlin Anwendung.

VwVfG und

VwVfG Bln

Anwendbarkeit des

VwZG und des VwVG

Dabei umfasst das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit

der Behörde, zur Vorbereitung von Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen

Verträgen, einschließlich ihres Erlasses und Abschlusses (§ 9 VwVfG). Zum Verwaltungsverfahren

gehören die Bekanntgabe, der Vollzug und die Kontrolle von

Verwaltungsakten durch die öffentliche Verwaltung. Diesbezügliche Regelungen

erfolgen in Spezialgesetzen, wie dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), dem

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) oder der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO).

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