Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
6. Das allgemeine Verwaltungsverfahren
DER / DIE LERNENDE SOLL
22. das VwVfG und das VwVfG Bln voneinander unterscheiden können,
23. das VwVfG bundesstaatlich richtig einordnen können,
24. die wesentlichen Merkmale für das Handeln der Verwaltung
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Verwaltungsverfahren
benennen und erklären können,
25. die Rechtsgrundlagen für das Verwaltungsverfahren der Behörden
des Bundes und des Landes Berlin benennen und anwenden können,
26. die landesrechtlichen Besonderheiten im VwVfG Bln kennen.
6.1 Der Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG für die
Verwaltungstätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich sowohl für Bundesbehörden,
bundesunmittelbare Körperschaften, als auch für Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts. Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze
erlassen, diese stimmen mit dem des Bundes weitgehend übereinstimmen. Viele
Länder, wie auch das Land Berlin, haben pauschal das Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes – bis auf wenige Ausnahmen – für anwendbar erklärt.
Für das Verwaltungsverfahren der Behörden des Landes Berlin gilt nach § 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) das für Bundesbehörden
gültige Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), soweit
das VwVfG Bln keine anderslautenden Regelungen trifft. Über §§ 7, 8 VwVfG Bln
finden ebenfalls die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltungszustellung
(VwZG) und Verwaltungsvollstreckung (VwVG) in Berlin Anwendung.
VwVfG und
VwVfG Bln
Anwendbarkeit des
VwZG und des VwVG
Dabei umfasst das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit
der Behörde, zur Vorbereitung von Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen
Verträgen, einschließlich ihres Erlasses und Abschlusses (§ 9 VwVfG). Zum Verwaltungsverfahren
gehören die Bekanntgabe, der Vollzug und die Kontrolle von
Verwaltungsakten durch die öffentliche Verwaltung. Diesbezügliche Regelungen
erfolgen in Spezialgesetzen, wie dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) oder der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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