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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet die

Verwaltung, nach der wirtschaftlichsten Lösungen

zu suchen. Aufwand und Ertrag müssen in einem

angemessenen Verhältnis stehen.

Da die Behörde im Verwaltungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz

den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und alle für den Einzelfall bedeutsamen

Umstände zu berücksichtigen hat (§ 24 VwVfG) kann sie sich nicht ausschließlich

von Kostengesichtspunkten leiten lassen. Vielmehr hat sie die gesetzlichen und

rechtlichen Anforderungen, die an sie gestellt werden (Art. 20 GG), zu erfüllen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz geht nicht auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte

der Verwaltungstätigkeit ein.

Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit

Einschränkungen

Beispiele:

› Ein Widerspruchsbescheid ist nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO qualifiziert zuzustellen

(Übergabe-Einschreiben mit Rückschein oder ZU). Die Bekanntgabe

mittels einfachem Brief ist rechtswidrig, auch wenn sie kostengünstiger wäre.

› Ein schriftlicher, belastender Verwaltungsakt ist nach § 39 Abs. 1 VwVfG zu

begründen. Die Verwaltung kann aus den Gründen eines wirtschaftlichen Personaleinsatzes

bzw. der schnelleren Antragsbearbeitung nicht davon absehen.

ZUSAMMENFASSUNG

1. »Vorrang des Gesetzes« und »Vorbehalt des Gesetzes«

kennzeichnen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

2. Daneben bestehen weitere Bestimmungen,

die von der Exekutive zu beachten sind:

› Gleichheitsgrundsatz

› Grundsatz des pflichtgemäßen Ermessens

› Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

› Grundsatz von Treu und Glauben

› Prinzip der Wirtschaftlichkeit

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