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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

Fristenberechnung

In besonders definierten Fällen ist im Verwaltungsrecht ausdrücklich die Anwendung

des bürgerlichen Rechts vorgesehen, wie zur Berechnung von Fristen und

bei der Bestimmung von Terminen (§ 31 Abs. 1 VwVfG), wobei die §§ 187 bis

193 BGB gelten. Öffentlich-rechtliche Verträge unterliegen den Bestimmungen des

§ 62 VwVfG (Verweis auf § 157 BGB zur Auslegung von Verträgen).

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur im Privatrecht, sondern durchzieht

auch das öffentliche Recht. So gelten § 157 BGB zur Auslegung von Verträgen,

wie auch § 242 BGB zur Erfüllung der Leistung nach Treu und Glauben ebenso

für öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte. Danach ist der Schuldner verpflichtet,

eine Leistung in der Art zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf

die Verkehrssitte erfordern.

Durch die fortgeschrittene gesetzliche Fixierung des Verwaltungsrechts hat der

Grundsatz von Treu und Glauben für das Verwaltungshandeln nur noch in wenigen

Fällen, die gesetzlich nicht erfasst sind, Bedeutung. Ein größerer Anwendungsbereich

ergibt sich im Verwaltungsprozessrecht, das heißt im Anwendungsbereich

der VwGO.

Beispiel:

Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Verwirkung eines

Anspruches. Danach ist beispielsweise die Fortführung eines verwaltungsgerichtlichen

Prozesses unzulässig, wenn außergerichtliche Klagerücknahme zugesichert

wurde.

5.6 Wirtschaftlichkeit

Fall 1:

Die Verwaltung übersendet eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen

an einen Arbeitgeber, zur Geltendmachung eines übergegangenen Anspruchs auf

Arbeitslohn nach § 115 SGB X kostengünstig per einfachem Brief. Der Adressat

behauptet, diesen nicht erhalten zu haben. Der Verwaltungsakt ist nicht wirksam,

da er nicht bekanntgegeben wurde bzw. die Behörde den für die Bekanntgabe erforderlichen

Zugang nicht beweisen kann. Das Auskunftsersuchen geht ins Leere.

Fall 2:

Die Behörde stellt die Rechtswahrungsanzeige verbunden mit dem Auskunftsersuchen

kostenintensiv mittels Postzustellungsurkunde zu. Die Zustellungsurkunde

dient als Beweismittel. Der Arbeitgeber kann sich nicht nachträglich herausreden,

die Rechtswahrungsanzeige nicht bekommen zu haben. Arbeitslohn kann gefordert

werden, so dass für die Behörde keine Einnahmeverluste entstehen.

Billig heißt nicht

immer wirtschaftlich.

Sie sehen, nicht immer ist die billigste Lösung die kostengünstigste. Wirtschaftlichkeit

bedeutet für die Verwaltung vielmehr, ihre Finanzmittel bestmöglich einzusetzen.

Es besteht ein öffentliches Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen

Verwaltung der Haushaltsmittel, weil die Exekutive zum überwiegenden Teil durch

Steuern, Gebühren und Beiträge finanziert wird.

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