Verwaltungsrecht
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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS
Fristenberechnung
In besonders definierten Fällen ist im Verwaltungsrecht ausdrücklich die Anwendung
des bürgerlichen Rechts vorgesehen, wie zur Berechnung von Fristen und
bei der Bestimmung von Terminen (§ 31 Abs. 1 VwVfG), wobei die §§ 187 bis
193 BGB gelten. Öffentlich-rechtliche Verträge unterliegen den Bestimmungen des
§ 62 VwVfG (Verweis auf § 157 BGB zur Auslegung von Verträgen).
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur im Privatrecht, sondern durchzieht
auch das öffentliche Recht. So gelten § 157 BGB zur Auslegung von Verträgen,
wie auch § 242 BGB zur Erfüllung der Leistung nach Treu und Glauben ebenso
für öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte. Danach ist der Schuldner verpflichtet,
eine Leistung in der Art zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte erfordern.
Durch die fortgeschrittene gesetzliche Fixierung des Verwaltungsrechts hat der
Grundsatz von Treu und Glauben für das Verwaltungshandeln nur noch in wenigen
Fällen, die gesetzlich nicht erfasst sind, Bedeutung. Ein größerer Anwendungsbereich
ergibt sich im Verwaltungsprozessrecht, das heißt im Anwendungsbereich
der VwGO.
Beispiel:
Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Verwirkung eines
Anspruches. Danach ist beispielsweise die Fortführung eines verwaltungsgerichtlichen
Prozesses unzulässig, wenn außergerichtliche Klagerücknahme zugesichert
wurde.
5.6 Wirtschaftlichkeit
Fall 1:
Die Verwaltung übersendet eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen
an einen Arbeitgeber, zur Geltendmachung eines übergegangenen Anspruchs auf
Arbeitslohn nach § 115 SGB X kostengünstig per einfachem Brief. Der Adressat
behauptet, diesen nicht erhalten zu haben. Der Verwaltungsakt ist nicht wirksam,
da er nicht bekanntgegeben wurde bzw. die Behörde den für die Bekanntgabe erforderlichen
Zugang nicht beweisen kann. Das Auskunftsersuchen geht ins Leere.
Fall 2:
Die Behörde stellt die Rechtswahrungsanzeige verbunden mit dem Auskunftsersuchen
kostenintensiv mittels Postzustellungsurkunde zu. Die Zustellungsurkunde
dient als Beweismittel. Der Arbeitgeber kann sich nicht nachträglich herausreden,
die Rechtswahrungsanzeige nicht bekommen zu haben. Arbeitslohn kann gefordert
werden, so dass für die Behörde keine Einnahmeverluste entstehen.
Billig heißt nicht
immer wirtschaftlich.
Sie sehen, nicht immer ist die billigste Lösung die kostengünstigste. Wirtschaftlichkeit
bedeutet für die Verwaltung vielmehr, ihre Finanzmittel bestmöglich einzusetzen.
Es besteht ein öffentliches Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen
Verwaltung der Haushaltsmittel, weil die Exekutive zum überwiegenden Teil durch
Steuern, Gebühren und Beiträge finanziert wird.
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