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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.4.2 Erforderlichkeit

Aus mehreren geeigneten Mitteln muss die Behörde eines wählen, das den Einzelnen

und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Beispiel:

Die Beschlagnahme der Musikanlage ist im oben genannten Beispielsfall nicht

erforderlich, da Alternativen wie Schalldämmung der Wände, Pegelbegrenzung

der Anlage etc. zur Verfügung stehen, die den Gastwirt finanziell weniger belasten.

5.4.3 Angemessenheit

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass das Mittel, an seinem Zweck

gemessen, in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Dabei hat eine Abwägung

zu erfolgen, ob die Nachteile der behördlichen Maßnahme größer sind als

solche Nachteile, die ohne Eingreifen der Behörde bestehen würden. Ist dies der

Fall, ist das gewählte Mittel nicht mehr angemessen.

Verhältnismäßigkeit

im engeren Sinne

Beispiele:

› Die Behörde ordnet an, eine Schallschutzdecke und Schallschutzfenster in

eine Gaststätte einbauen zu lassen. Die Nachteile für den Gaststättenbetreiber

sind geringer als jene, die bei fortdauernder Ruhestörung für die Allgemeinheit

bestehen würden.

› Ein Bauwerk wurde ohne Baugenehmigung errichtet. Es entspricht jedoch

dem materiellen Baurecht. Nur wegen Verstoßes gegen Formvorschriften kann

die Behörde nicht den Abriss verfügen, sondern nur, dass eine Baugenehmigung

nachträglich einzuholen ist.

5.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben

Im bürgerlichen Recht finden sich eine Reihe von allgemeinen Rechtssätzen, die

für das gesamte Recht gelten, jedoch mehr oder weniger zufällig im Bürgerlichen

Gesetzbuch niedergeschrieben sind. Sie sind Ausdruck allgemeiner Grundsätze

von überragender Bedeutung, die bei der Anwendung des gesamten Rechts, also

auch öffentlichen Rechts, Anwendung finden müssen.

Bei der Auslegung von Schriftstücken werden deshalb auch im öffentlichen Recht

die Vorschriften des § 133 BGB über die Auslegung von Willenserklärungen angewandt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Verwirkung und die Richtlinie,

dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (§ 162 Abs.

1 BGB) analog im öffentlichen Recht anwendbar.

analoge Anwendung

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