Verwaltungsrecht
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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS
5.4.2 Erforderlichkeit
Aus mehreren geeigneten Mitteln muss die Behörde eines wählen, das den Einzelnen
und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Beispiel:
Die Beschlagnahme der Musikanlage ist im oben genannten Beispielsfall nicht
erforderlich, da Alternativen wie Schalldämmung der Wände, Pegelbegrenzung
der Anlage etc. zur Verfügung stehen, die den Gastwirt finanziell weniger belasten.
5.4.3 Angemessenheit
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass das Mittel, an seinem Zweck
gemessen, in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Dabei hat eine Abwägung
zu erfolgen, ob die Nachteile der behördlichen Maßnahme größer sind als
solche Nachteile, die ohne Eingreifen der Behörde bestehen würden. Ist dies der
Fall, ist das gewählte Mittel nicht mehr angemessen.
Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne
Beispiele:
› Die Behörde ordnet an, eine Schallschutzdecke und Schallschutzfenster in
eine Gaststätte einbauen zu lassen. Die Nachteile für den Gaststättenbetreiber
sind geringer als jene, die bei fortdauernder Ruhestörung für die Allgemeinheit
bestehen würden.
› Ein Bauwerk wurde ohne Baugenehmigung errichtet. Es entspricht jedoch
dem materiellen Baurecht. Nur wegen Verstoßes gegen Formvorschriften kann
die Behörde nicht den Abriss verfügen, sondern nur, dass eine Baugenehmigung
nachträglich einzuholen ist.
5.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben
Im bürgerlichen Recht finden sich eine Reihe von allgemeinen Rechtssätzen, die
für das gesamte Recht gelten, jedoch mehr oder weniger zufällig im Bürgerlichen
Gesetzbuch niedergeschrieben sind. Sie sind Ausdruck allgemeiner Grundsätze
von überragender Bedeutung, die bei der Anwendung des gesamten Rechts, also
auch öffentlichen Rechts, Anwendung finden müssen.
Bei der Auslegung von Schriftstücken werden deshalb auch im öffentlichen Recht
die Vorschriften des § 133 BGB über die Auslegung von Willenserklärungen angewandt.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Verwirkung und die Richtlinie,
dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (§ 162 Abs.
1 BGB) analog im öffentlichen Recht anwendbar.
analoge Anwendung
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