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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

› Ein Hund ist öfters durch Attacken gegen einen anderen Hund und dessen

Halter auffällig geworden. Die zuständige Behörde hat die Interessen des Tieres,

der anderen Tiere, des Hundehalters und der Allgemeinheit im Rahmen

einer Interessenabwägung zu berücksichtigen und sorgfältig eine Auswahl des

richtigen Mittels unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

vorzunehmen. Dabei wird sie zu dem Schluss kommen, dass eine Tötung des

Hundes nicht verhältnismäßig ist, weil der Schaden außer Verhältnis zum Nutzen

steht. Vielmehr genügt die Anordnung, dass das Tier außerhalb des häuslichen

Bereichs einen Maulkorb zu tragen hat, um die Gefahr zu beseitigen.

Verhältnismäßigkeit

Um diesen Grundsatz näher zu konkretisieren und den abstrakten Begriff der

Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne praktikabel zu machen, hat das Bundesverfassungsgericht

die folgende Dreiteilung entwickelt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5.4.1 Geeignetheit

Das eingesetzte Mittel muss den von der Behörde erwarteten Erfolg auch herbeiführen

können. Damit scheiden untaugliche Mittel von vornherein aus. Tauglichkeit

besteht, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.

Beispiel:

Die Behörde erteilt einem Gastwirt die Auflage, seine Ehefrau nicht im Betrieb

zu beschäftigen, um Störungen durch laute Musik zu verhindern. Das Mittel ist

ungeeignet, da es nicht den gewünschten Erfolg herbeiführen kann. Ein taugliches

Mittel wäre, die Musikanlage mit einem Schallpegelbegrenzer versehen

zu lassen.

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