14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.3.3 Ermessensfehler

Das Ermessen muss, wenn es gesetzlich eingeräumt wurde, unter Beachtung der

Ausübungsregelung des § 40 VwVfG ausgeübt werden. Das heißt, es darf nicht

missbräuchlich angewandt werden (Vorgangsfehler) und die gesetzlichen Grenzen

müssen eingehalten worden sein (Ergebnisfehler).

Vorgangsund

Ergebnisfehler

Macht die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch,

so begeht sie einen Ermessensfehler. Als solche kommen in Betracht:

› Ermessensmissbrauch

› Ermessensnichtgebrauch

› Ermessensüberschreitung

77

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!