Verwaltungsrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS
5.3.1 Gebundene Verwaltung
»Muss-Vorschriften«
Ein bestimmtes Tun oder Unterlassen wird der Behörde vorgeschrieben. Dies
bezeichnet man auch als gebundene Verwaltung. Die Nichtbeachtung dieser
gesetzlichen Bestimmung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorranges des
Gesetzes.
Gekennzeichnet durch die Wörter: »muss«, »hat«, »ist« etc.
5.3.2 Ermessensverwaltung
Im Ausgangsfall handelt es sich bei § 80 BauO Bln um eine Ermessensvorschrift.
Sie erlaubt es der Verwaltung festzulegen, welche Rechtsfolge im Einzelfall an die
Erfüllung eines bestimmten Sachverhalts zu knüpfen ist. So hat die Behörde abzuwägen,
ob sie die Beseitigung anordnet oder auch, ob sie gar nichts unternimmt.
»Soll-Vorschriften«
Für den Regelfall wird ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorgeschrieben. Ausnahmen
sind in besonderen Einzelfällen möglich.
Gekennzeichnet durch die Wörter und Begriffe: »soll«, »in der Regel hat« etc.
»Kann-Vorschriften«
Es ist der Verwaltungsbehörde überlassen, ob und wie sie handeln will. Gekennzeichnet
durch die Begriffe »kann«, »darf«, »ist befugt«, »ist berechtigt« etc.
Entschließungsermessen
Auswahlermessen
Ermessensspielraum
Grenzen der
Ermessensausübung
Bei der Wahl, ob die Behörde handelt oder nicht, besteht ein Entschließungsermessen.
Entscheidet sich die Verwaltung bei der Ermessensausübung zwischen mehreren
Mitteln unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so bezeichnet
man dies als Auswahlermessen.
Den vom Gesetzgeber eingegrenzten Spielraum, den das Amt bei seiner Entscheidung
hat, nennt man Ermessensspielraum. Die Anwendung der »Kann-Vorschrift«
wird Ermessensausübung genannt. Die Einräumung eines Ermessensspielraumes
bedeutet für die Behörde, dass sie anpassungsfähig, lebensnah und zielgenau auf
bestimmte Sachverhalte reagieren kann.
Das Ermessen darf nicht frei oder willkürlich ausgeübt werden. Es ist vielmehr
pflichtgemäß rechtmäßig auszuüben und hat sich stets an sachlichen Gesichtspunkten
zu orientieren. Die Verwaltungsbehörden haben bei der Ermessensausübung
nach § 40 VwVfG darauf zu achten, dass
› die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden
und
› das Ermessen entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung ausgeübt wird.
76