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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.3.1 Gebundene Verwaltung

»Muss-Vorschriften«

Ein bestimmtes Tun oder Unterlassen wird der Behörde vorgeschrieben. Dies

bezeichnet man auch als gebundene Verwaltung. Die Nichtbeachtung dieser

gesetzlichen Bestimmung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorranges des

Gesetzes.

Gekennzeichnet durch die Wörter: »muss«, »hat«, »ist« etc.

5.3.2 Ermessensverwaltung

Im Ausgangsfall handelt es sich bei § 80 BauO Bln um eine Ermessensvorschrift.

Sie erlaubt es der Verwaltung festzulegen, welche Rechtsfolge im Einzelfall an die

Erfüllung eines bestimmten Sachverhalts zu knüpfen ist. So hat die Behörde abzuwägen,

ob sie die Beseitigung anordnet oder auch, ob sie gar nichts unternimmt.

»Soll-Vorschriften«

Für den Regelfall wird ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorgeschrieben. Ausnahmen

sind in besonderen Einzelfällen möglich.

Gekennzeichnet durch die Wörter und Begriffe: »soll«, »in der Regel hat« etc.

»Kann-Vorschriften«

Es ist der Verwaltungsbehörde überlassen, ob und wie sie handeln will. Gekennzeichnet

durch die Begriffe »kann«, »darf«, »ist befugt«, »ist berechtigt« etc.

Entschließungsermessen

Auswahlermessen

Ermessensspielraum

Grenzen der

Ermessensausübung

Bei der Wahl, ob die Behörde handelt oder nicht, besteht ein Entschließungsermessen.

Entscheidet sich die Verwaltung bei der Ermessensausübung zwischen mehreren

Mitteln unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so bezeichnet

man dies als Auswahlermessen.

Den vom Gesetzgeber eingegrenzten Spielraum, den das Amt bei seiner Entscheidung

hat, nennt man Ermessensspielraum. Die Anwendung der »Kann-Vorschrift«

wird Ermessensausübung genannt. Die Einräumung eines Ermessensspielraumes

bedeutet für die Behörde, dass sie anpassungsfähig, lebensnah und zielgenau auf

bestimmte Sachverhalte reagieren kann.

Das Ermessen darf nicht frei oder willkürlich ausgeübt werden. Es ist vielmehr

pflichtgemäß rechtmäßig auszuüben und hat sich stets an sachlichen Gesichtspunkten

zu orientieren. Die Verwaltungsbehörden haben bei der Ermessensausübung

nach § 40 VwVfG darauf zu achten, dass

› die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden

und

› das Ermessen entsprechend dem Zweck

der Ermächtigung ausgeübt wird.

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