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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.3 Gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung

(pflichtgemäßes Ermessen)

Fall:

Sie gewinnen in einer Lotterie eine Parabolantenne von 1,60 m Durchmesser,

bauen die »Satellitenschüssel« in ihrem Kleingarten auf der Rasenfläche auf und

setzen dazu ein 100 kg schweres Betonfundament. Nun stellt sich heraus, dass es

für die Installation der Antenne einer Baugenehmigung bedarf. Eine nachträgliche

Genehmigung ist aus bestimmten Gründen aber nicht möglich. Die Behörde erlässt

eine Baubeseitigungsanordnung gemäß § 80 BauO Bln. Die Baubehörde fordert

sie schriftlich auf, die Antenne samt Fundament zu entfernen. Zur Begründung

wird ausgeführt, dass eine baurechtlich nicht genehmigungsfähige Parabolantenne

nicht das Orts- und Landschaftsbild verunstalten darf (§ 9 BauO Bln).

Die Verwaltungsbehörde ist bei ihrem Handeln nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz

und Recht gebunden. Je nach dem Ausmaß der Bindung unterscheidet man zwischen

gebundener Verwaltung und Ermessensverwaltung. Nicht immer ist der

Verwaltung streng vorgeschrieben, wie sie handeln muss. Bei der Ermessensausübung

hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen.

gebundene

und Ermessensverwaltung

Unterscheidung zwischen gebundener Verwaltung

und Ermessensverwaltung

Je nachdem, wie stark der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörden verpflichtet, an

einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand bestimmte Rechtsfolgen zu knüpfen,

unterscheidet man folgerichtig zwischen:

› »Muss-Vorschriften«

› »Soll-Vorschriften«

› »Kann-Vorschriften«

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