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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes

Selbstbindung der Verwaltung

Handelt eine Behörde in gleichgelagerten Fällen nach

› Ermessen,

› bestimmten (internen) Verwaltungsvorschriften,

› oder feststehender Übung für bestimmte Verwaltungshandlungen,

Selbstbindung

keine Gleichbehandlung

im Unrecht

ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung der Einzelfälle gebunden, auch künftig

gleiche Sachverhalte entsprechend zu entscheiden. Nur wenn sie die Absicht hat,

ihre Entscheidungen im Rahmen ihres Ermessensspielraumes künftig an anderen

Gesichtspunkten zu orientieren, kann sie abweichend von der bisherigen Praxis

(Selbstbindung) entscheiden.

Es tritt bei früheren Entscheidungen der Behörde, wenn sie rechtswidrig waren,

keine Selbstbindung der Verwaltung ein. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht

kann sich keiner berufen. Der Gleichheitsgrundsatz findet nur zur Verwirklichung

des Rechts aber nicht des Unrechts Anwendung.

Beispiel:

› Der Unternehmer Dr. Schneider erhält entgegen den Bestimmungen des

§ 3 GastG die Genehmigung zum Betrieb einer Speisegaststätte. Für einen

anderen Investor entsteht dadurch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

ebenfalls rechtswidrigen Gaststättenerlaubnis.

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