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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

Die unbestimmten Rechtsbegriffe werden vom Gesetzgeber häufig verwendet.

Sie werden aber im Gesetz i.d.R. selbst nicht näher erläutert. Der unbestimmte

Rechtsbegriff ist deshalb zuerst durch die Behörde auszulegen. In Zweifelsfällen

sind die Literatur (Kommentare) und die Rechtsprechung heran zu ziehen.

Bei der näheren Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs steht der Behörde

im Einzelfall kein Ermessen zu, das heißt es gibt in der Regel nur eine richtige,

vom Gericht nachprüfbare Auslegung.

kein Ermessen

5.2 Gleichheitsgrundsatz

Die Grundrechte binden die vollziehende Gewalt, die Rechtsprechung und die Gesetzgebung.

Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes stellt fest: »Alle Menschen sind

vor dem Gesetz gleich.« Dieser Gleichheitsgrundsatz muss von der Verwaltung

immer beachtet werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Daher bedeutet die Forderung

nach Gleichbehandlung also die Verpflichtung, das Recht gegenüber allen Bürgern

gleich anzuwenden.

Schlagwortartig bringt der Gleichheitsgrundsatz zum Ausdruck, dass Gleiches

gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Es lassen sich zwei Grundsätze

ableiten:

Gleichheit

vor dem Gesetz

keine Willkür

Wesentlich gleiche Sachverhalte dürfen ohne

sachlichen Unterscheidungsgrund nicht ungleich

behandelt werden. Die Verwaltung darf also nicht

willkürlich oder unsachlich handeln.

gleiche Sachverhalte

Daraus folgt im Umkehrschluss:

Wesentlich ungleiche Sachverhalte

dürfen nicht gleich behandelt werden.

ungleiche

Sachverhalte

Dieses Differenzierungsgebot verpflichtet die Behörde, unterschiedliche Sachverhalte

entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu behandeln.

Differenzierungsgebot

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