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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.1.2 Vorbehalt des Gesetzes

Gesetzesvorbehalt

Bei belastenden Verwaltungsakten ist es erforderlich, dass eine Eingriffsnorm zur

Verfügung steht (Gesetzesvorbehalt). Sollte dies nicht der Fall sein, so sind diese

Verwaltungsakte entsprechend dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes

rechtswidrig.

Definition

Immer, wenn die Verwaltungsmaßnahmen

in Rechte des Betroffenen eingreifen

(Eingriffsverwaltung), muss die Behörde auf

Grund eines formellen Gesetzes hierzu befugt

sein (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes).

Beispiele:

› Einer Fahrerlaubnisinhaberin kann diese nur entzogen

werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.

› Die Behörde kann einen Sportbootführer nur zu einem

Alkoholtest zwingen, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

5.1.3 Unbestimmter Rechtsbegriff

Eine Rechtsnorm zerfällt in eine Tatbestandsseite, auf die der Sachverhalt zutreffen

muss, und eine Rechtsfolgeseite; das ist die gesetzliche Folge, die der

Gesetzgeber vorgibt. Ausgehend von dem Aufbau einer Rechtsnorm findet man

unbestimmte Rechtsbegriffe in der Regel auf der Tatbestandsseite.

Tatbestandsseite

Rechtsfolgeseite

Beispiel:

› Beseitigung von Anlagen nach § 80 BauO Bln

»Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen

Vorschriften errichtet oder geändert ...«

= Tatbestand

»... kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder

vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen (...)«

= Rechtsfolge

Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe:

› bauliche Anlage

› Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

› fliegende Bauten

› Gefahr

› öffentliche Sicherheit

› Unzuverlässigkeit

› Verunstaltung des Landschaftsbildes

› wichtiger Grund

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