Verwaltungsrecht
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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS
Wenn Sie sich die gesetzlichen Bestimmungen anschauen, werden Sie wohl zu
dem Schluss kommen, dass Lustig Recht hat. Das Handeln des Bezirksamtes darf
nicht dem geltenden Landesrecht, wonach die Installation von Solarkollektoren
und -zellen zu den nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gehört, entgegenstehen.
Das Gesetz, hier sowohl als Gesetz im formellen als auch materiellen
Sinn, ist immer vorrangig zu beachten.
Gesetz hat Vorrang
Maßnahmen der Verwaltung, ob begünstigend
oder belastend, sind nur dann rechtmäßig, wenn
sie dem gültigen Recht entsprechen bzw. einem
Rechtssatz nicht widersprechen.
Dies bezeichnet man als Vorrang des Gesetzes.
Definition
Auch bei öffentlich-rechtlicher Leistungsgewährung ist die Verwaltung an Rechtsvorschriften
gebunden, soweit welche bestehen.
Beispiele:
› Unterhaltsvorschussgewährung auf Grund
des Unterhaltsvorschussgesetzes
› Wohngeldgewährung nach dem Wohngeldgesetz
Eine Behörde darf kein Geld für Maßnahmen ausgeben, die im Haushaltsplan
nicht erfasst sind. Oder anders ausgedrückt, eine gesetzliche Ermächtigung für
die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit muss bestehen.
Gibt es kein einschlägiges Gesetz für das Verwaltungshandeln, wie etwa im Rahmen
der Leistungsverwaltung oder bei der schlicht-hoheitlichen Verwaltung, zum
Beispiel beim Bau von Schulen oder bei der Kulturförderung, orientiert sich das
Verwaltungshandeln an dem Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan. Darin
wird die Exekutive gesetzlich ermächtigt, entsprechende Ausgaben zu tätigen.
Ermächtigung
im Haushaltsgesetz
Beispiele:
› Für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine bedarf eine Gemeinde
keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Es ist (lediglich) das
Haushaltsgesetz zu beachten, das eine Bereitstellung der Haushaltsmittel im
Haushaltsplan fordert.
› Die Verwaltung darf nicht, um über einen Antrag auf Ausstattung des Wohnraumes
mit Möbeln im Rahmen der Hilfe nach dem SGB II entscheiden zu können,
den Zutritt zu Wohnräumen mit Hilfe des Verwaltungszwanges erzwingen,
weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.
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