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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

Wenn Sie sich die gesetzlichen Bestimmungen anschauen, werden Sie wohl zu

dem Schluss kommen, dass Lustig Recht hat. Das Handeln des Bezirksamtes darf

nicht dem geltenden Landesrecht, wonach die Installation von Solarkollektoren

und -zellen zu den nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gehört, entgegenstehen.

Das Gesetz, hier sowohl als Gesetz im formellen als auch materiellen

Sinn, ist immer vorrangig zu beachten.

Gesetz hat Vorrang

Maßnahmen der Verwaltung, ob begünstigend

oder belastend, sind nur dann rechtmäßig, wenn

sie dem gültigen Recht entsprechen bzw. einem

Rechtssatz nicht widersprechen.

Dies bezeichnet man als Vorrang des Gesetzes.

Definition

Auch bei öffentlich-rechtlicher Leistungsgewährung ist die Verwaltung an Rechtsvorschriften

gebunden, soweit welche bestehen.

Beispiele:

› Unterhaltsvorschussgewährung auf Grund

des Unterhaltsvorschussgesetzes

› Wohngeldgewährung nach dem Wohngeldgesetz

Eine Behörde darf kein Geld für Maßnahmen ausgeben, die im Haushaltsplan

nicht erfasst sind. Oder anders ausgedrückt, eine gesetzliche Ermächtigung für

die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit muss bestehen.

Gibt es kein einschlägiges Gesetz für das Verwaltungshandeln, wie etwa im Rahmen

der Leistungsverwaltung oder bei der schlicht-hoheitlichen Verwaltung, zum

Beispiel beim Bau von Schulen oder bei der Kulturförderung, orientiert sich das

Verwaltungshandeln an dem Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan. Darin

wird die Exekutive gesetzlich ermächtigt, entsprechende Ausgaben zu tätigen.

Ermächtigung

im Haushaltsgesetz

Beispiele:

› Für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine bedarf eine Gemeinde

keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Es ist (lediglich) das

Haushaltsgesetz zu beachten, das eine Bereitstellung der Haushaltsmittel im

Haushaltsplan fordert.

› Die Verwaltung darf nicht, um über einen Antrag auf Ausstattung des Wohnraumes

mit Möbeln im Rahmen der Hilfe nach dem SGB II entscheiden zu können,

den Zutritt zu Wohnräumen mit Hilfe des Verwaltungszwanges erzwingen,

weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

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