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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Bindung an

Gesetz und Recht

Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Sie

hat sich als ausführende Gewalt an die Gesetze zu halten und geltendes Recht zu

beachten, das heißt sie hat gesetzmäßig zu handeln. Der Rechtsstaat wird durch

den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wesentlich charakterisiert.

5.1.1 Vorrang des Gesetzes

Einstiegsfall:

Peter Lustig hat Ärger mit der Bauaufsicht des Bezirksamtes Treptow- Köpenick

von Berlin. Nach einem sonnigen und heißen Sommer kommt Lustig die Idee,

auf dem Dach seines Einfamilienhauses Sonnenkollektoren und stromerzeugende

Solarzellen (photovoltaische Anlage) zu installieren. Die Umbaukosten schlagen

mit 15.000 € zu Buche. Nach Fertigstellung erhält er vom Bauamt einen Bescheid,

wonach der Abriss gefordert wird, da keine Baugenehmigung vorliegt und die

schwarze Farbe der Zellen sich nicht in die harmonisch roten Dachziegelfarben

der umliegenden Häuser einfügt. Somit ist nach dortiger Auffassung das Ortsbild

gemäß § 9 Abs. 2 BauO Bln verunstaltet und die Anlage nicht genehmigungsfähig.

Lustig weiß jedoch, dass es sich bei Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen

um genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe

a) BauO Bln handelt. Er ist der Meinung, dass sich das Land Berlin an die eigenen

Gesetze halten sollte, denn schließlich haben wir einen Rechtsstaat.

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